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Zürich Verwaltungsgericht 10.04.2025 VB.2024.00300

10 avril 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,129 mots·~6 min·12

Résumé

Führerausweisentzug | Wiedererteilung des Führerausweises. Motorfahrzeugführende müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Insbesondere dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven, keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik, keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen, und keine erhebliche Intelligenzminderung vorliegen (E. 3.1). Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (E. 3.2). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, ihre (wiedererlangte) Fahreignung nachzuweisen (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00300   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.06.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug

Wiedererteilung des Führerausweises. Motorfahrzeugführende müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Insbesondere dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven, keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik, keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen, und keine erhebliche Intelligenzminderung vorliegen (E. 3.1). Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (E. 3.2). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, ihre (wiedererlangte) Fahreignung nachzuweisen (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: FAHREIGNUNG FÜHRERAUSWEISWIEDERERTEILUNG GUTACHTEN PSYCHISCHE STÖRUNG WIEDERERTEILUNG

Rechtsnormen: Art. 14 Abs. I SVG Art. 14 Abs. II lit. b SVG Art. 17 Abs. III SVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00300

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 11. April 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis ab dem 11. Januar 2022 auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig gemacht. Nachdem A einen ärztlichen Bericht vom 8. Januar 2024 einreichte, lehnte das Strassenverkehrsamt die Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung vom l4. März 2024 ab.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 5. April 2024 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am 21. Mai 2024 ab.

III.  

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 26. Mai 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragt sinngemäss die Wiedererteilung ihres Führerausweises. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Mai 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 6. Juni 2024, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.  

2.1 Mit Verfügung vom 11. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin der Führerausweis ab 11. Januar 2022 auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde abhängig gemacht von einem günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4. Diese Massnahme stützte sich auf das verkehrsmedizinische Gutachten des Begutachtungszentrums Verkehrsmedizin bzvm vom 16. März 2022, welches die Fahreignung der Beschwerdeführerin wegen einer unbehandelten Erkrankung aus dem wahnhaften Formenkreis abgelehnt hatte. Gemäss Gutachten könne eine solche Erkrankung ohne entsprechende Therapie bedeutsame Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung annehmen, was zu einer potenziellen Gefährdung im Strassenverkehr führen könne. Ohne adäquate Therapie seien die medizinischen Mindestanforderungen nicht erfüllt. Vorgängig zu einer Neubeurteilung sollte eine längerfristige regelmässige psychiatrische Therapie inklusive medikamentöser Behandlung nach Ermessen der Fachärztin oder des Facharztes bestehen. Die gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

2.2 Dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. med. B, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass vier Konsultationen stattfanden. Der ärztliche Bericht wurde durch das Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin bzvm verkehrsmedizinisch beurteilt. Laut dem diesbezüglichen verkehrsmedizinischen Aktengutachten vom 12. Februar 2024 könne das Vorliegen einer unbehandelten relevanten psychischen Erkrankung zum aktuellen Zeitpunkt nicht widerlegt werden. Deshalb könne die Fahreignung der Beschwerdeführerin nicht bejaht werden. Daran vermöge die Tatsache, dass Dr. med. B gemäss seinem Bericht vom 8. Januar 2024 vordergründig keine psychische Erkrankung sehe, welche die Fahreignung relevant einschränke, nichts zu ändern. Denn zugegebenermassen sei es ihm nicht möglich, eine möglicherweise vorliegende psychische Erkrankung auszuschliessen. Ausserdem sei es angesichts der mangelnden Informationen der Betroffenen unklar, inwiefern der Arzt über die vorbestehende psychiatrische Diagnose (paranoide Schizophrenie) informiert gewesen sei. Zusammenfassend bleibe der psychische Zustand der Betroffenen unklar. Weder könne von einer Klärung der vorbestehenden Diagnose noch von einer längerfristigen psychischen Stabilität ausgegangen werden. Ferner würden Angaben bezüglich der Durchführung und Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung fehlen und es müsse von einer verminderten Compliance der Betroffenen ausgegangen werden.

3.  

3.1 Für Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) voraus, dass sie über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über die erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Insbesondere dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven, keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik, keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen, und keine erhebliche Intelligenzminderung vorliegen (Ziff. 4 Anhang 1 zur Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]).

3.2 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).

3.3 Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt der Sicherungsentzug eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht prüft dabei den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.  

Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, inwiefern das verkehrsmedizinische Aktengutachten des bzvm mangelhaft sein solle. Vielmehr beruft sie sich darauf, der Bericht von Dr. med. B vom 8. Januar 2024 habe die Fahrtauglichkeit und Eignung der sicheren Fortbewegung bestätigt. Der Arzt hat jedoch entgegen der Beschwerdeführerin bloss vordergründig keine psychische Erkrankung gesehen, welche die Fahreignung relevant einschränkt. Er hielt jedoch auch ausdrücklich fest, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, eine möglicherweise vorliegende psychische Erkrankung auszuschliessen. Demgemäss ist der Schluss des Gutachtens des bzvm nicht zu beanstanden, dass das Vorliegen einer unbehandelten relevanten psychischen Erkrankung zum aktuellen Zeitpunkt nicht widerlegt werden könne, weshalb auch die Fahreignung der Beschwerdeführerin nicht bejaht werden könne. Das Gutachten des bzvm setzt sich ausführlich mit dem Bericht von Dr. med. B vom 8. Januar 2024 auseinander und legt nachvollziehbar dar, weshalb die Fahreignung nicht bejaht werden kann. Es sind keine Gründe ersichtlich, vom schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien Gutachten des bzvm abzuweichen.

Damit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ihre (wiedererlangte) Fahreignung nachzuweisen, und die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

5.  

Ausgansgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.

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