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Zürich Verwaltungsgericht 25.09.2024 VB.2024.00299

25 septembre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,365 mots·~17 min·5

Résumé

Strafvollzug mit Electronic Monitoring | Strafvollzug mit Electronic Monitoring. [Nachdem der Beschwerdeführer Termine unentschuldigt nicht wahrnahm und Sendungen der Strafvollzugsbehörde nicht entgegennahm, verweigerte ihm Letztere den Vollzug in Form des Electronic Monitorings und lud den Beschwerdeführer in den Normalvollzug vor.] Von einer Person, welche den Vollzug im Electronic Monitoring beantragt, darf erwartet werden, dass sie eine gewisse Gewähr für die Einhaltung der diesbezüglichen Rahmenbedingungen gebietet. Das Verhalten des Beschwerdeführers liess in einer Gesamtwürdigung nicht darauf schliessen, dass er über die geforderte hinreichende Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft verfügt, um den Vollzug seiner Freiheitsstrafe in der privilegierten Form des Electronic Monitoring zu absolvieren (E. 4.4). Seit dem Strafbefehl haben sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in positiver Hinsicht verändert; dennoch hielten ihn die stabilisierenden Umstände und die Beteuerungen, seine Arbeitsstelle nicht verlieren zu wollen, nicht davon ab, sich nicht kooperativ zu verhalten (E. 4.5). Der sich allein durch den Zeitablauf des Rechtsmittelverfahrens ergebende Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich an seiner Arbeitsstelle bewährte, kann die sich über einen langen Zeitraum erstreckende mangelnde Kooperation und die ungünstige Legalprognose nicht aufwiegen (E. 4.6). Ansetzung eines neuen Termins zum Strafantritt (E. 5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00299   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 11.04.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Strafvollzug mit Electronic Monitoring

Strafvollzug mit Electronic Monitoring. [Nachdem der Beschwerdeführer Termine unentschuldigt nicht wahrnahm und Sendungen der Strafvollzugsbehörde nicht entgegennahm, verweigerte ihm Letztere den Vollzug in Form des Electronic Monitorings und lud den Beschwerdeführer in den Normalvollzug vor.] Von einer Person, welche den Vollzug im Electronic Monitoring beantragt, darf erwartet werden, dass sie eine gewisse Gewähr für die Einhaltung der diesbezüglichen Rahmenbedingungen gebietet. Das Verhalten des Beschwerdeführers liess in einer Gesamtwürdigung nicht darauf schliessen, dass er über die geforderte hinreichende Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft verfügt, um den Vollzug seiner Freiheitsstrafe in der privilegierten Form des Electronic Monitoring zu absolvieren (E. 4.4). Seit dem Strafbefehl haben sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in positiver Hinsicht verändert; dennoch hielten ihn die stabilisierenden Umstände und die Beteuerungen, seine Arbeitsstelle nicht verlieren zu wollen, nicht davon ab, sich nicht kooperativ zu verhalten (E. 4.5). Der sich allein durch den Zeitablauf des Rechtsmittelverfahrens ergebende Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich an seiner Arbeitsstelle bewährte, kann die sich über einen langen Zeitraum erstreckende mangelnde Kooperation und die ungünstige Legalprognose nicht aufwiegen (E. 4.6). Ansetzung eines neuen Termins zum Strafantritt (E. 5). Abweisung.

  Stichworte: ABSPRACHEFÄHIGKEIT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ELECTRONIC MONITORING KOOPERATION LEGALPROGNOSE MITWIRKUNG NORMALVOLLZUG STRAFEN STRAFVOLLZUG TERMINE VOLLZUGSFORM

Rechtsnormen: § 38 JVV § 38 Abs. I lit. b JVV Art. 79b StGB Art. 79b Abs. I StGB Art. 79b Abs. II StGB § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00299

Urteil

des Einzelrichters

vom 25. September 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug mit Electronic Monitoring,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1990) hat folgende Strafen zu verbüssen: 30 Tage Freiheitsstrafe wegen Drohung etc. gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 13. Juli 2020; 180 Tage Freiheitsstrafe, abzüglich zwei Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs, wegen Erpressung (Gehilfenschaft zum Versuch) etc. gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 13. Mai 2022; einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe oder Fr. 100.- Busse gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 13. Mai 2022.

B. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe) lud A mit Vollzugsbefehl vom 15. August 2022 zum Antritt der Strafen in den Normalvollzug auf den 5. Dezember 2022 vor, da er innert Frist kein Gesuch – auf dessen Möglichkeit er mit Schreiben vom 27. Juni 2022 hingewiesen worden war – um Strafverbüssung in einer besonderen Vollzugsform eingereicht hatte.

C. Am 27. Oktober 2022 forderte das JuWe A, der mittlerweile in den Kanton C umgezogen war, erneut auf, ein Gesuch um Verbüssung der Strafen in einer besonderen Vollzugsform einzureichen. Am 16. Dezember 2022 beantragte A die Verbüssung der Strafen in der Form von Electronic Monitoring.

D. Nachdem der Kanton C am 31. Januar 2023 vom JuWe rechtshilfeweise um Durchführung des Vollzugs ersucht worden war, gab er das Mandat mit Schreiben vom 22. November 2023 an das JuWe zurück, da der Strafvollzug in Form von Electronic Monitoring aufgrund mangelnder Kooperation von A nicht bewilligt werden könne.

E. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 wies das JuWe das Gesuch von A um Verbüssung der Strafe in Form von Electronic Monitoring ab und lud ihn auf den 8. Februar 2024 in den Strafvollzug vor.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 4. Januar 2024 bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und liess unter Entschädigungsfolge beantragen, die Verfügung des JuWe vom 4. Dezember 2023 sei aufzuheben und es sei ihm die Strafverbüssung in Form von Electronic Monitoring zu bewilligen.

Mit Verfügung vom 24. April 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs von A ab und lud ihn auf den 5. August 2024 in den Strafvollzug vor.

III.  

Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 liess A hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge beantragen, die Verfügung der Justizdirektion vom 24. April 2024 sei aufzuheben und es sei ihm die Strafverbüssung in Form von Electronic Monitoring zu bewilligen.

Mit Eingaben vom 29. Mai 2024 und vom 18. Juni 2024 beantragten die Justizdirektion und das JuWe die Abweisung der Beschwerde, jeweils unter Einreichung ihrer Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Bei der Frage des Strafvollzugs mit Electronic Monitoring handelt es sich um eine Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (vgl. BGE 147 IV 433 E. 2.3).

2.  

2.1 Nach Art. 79b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten (lit. a; sog. EM-Frontdoor) oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten (lit. b; sog. EM-Backdoor). Voraussetzung ist gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB, dass der Verurteilte nicht flucht- und rückfallgefährdet ist (lit. a) und über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (lit. c), die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen (lit. d) und der Verurteilte dem Vollzugsplan zustimmt (lit. e).

2.2 Nach § 38 Abs. 1 lit. b der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) zählt EM-Frontdoor zu den besonderen Vollzugsformen, für deren Zulassung, Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung nach Abs. 2 die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [Electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) zur Anwendung gelangen (abrufbar unter: https://www.osk-web.ch/rechtserlasse, besucht am 11. September 2024; fortan: OSK-Richtlinien). Gemäss deren Ziff. 1.3.B lit. g setzt die Bewilligung der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring in persönlicher Hinsicht mitunter die Gewähr voraus, dass die Vollzugsbedingungen eingehalten werden. Dieses Erfordernis wird dahingehend konkretisiert, dass die verurteilte Person beispielsweise gesundheitlich dazu in der Lage sein muss, einer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen. Sie muss erreichbar sein und sich als zuverlässig erweisen (vgl. Fussnote 6 zu Ziff. 1.3.B lit. g OSK-Richtlinien).

2.3 Der elektronisch überwachte Strafvollzug stellt noch höhere Anforderungen als die Halbgefangenschaft an die Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin der verurteilten Person, denn anders als bei der Halbgefangenschaft ist die verurteilte Person im Electronic Monitoring rund um die Uhr den Alltagsversuchungen ausgesetzt (Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 79b N. 23).

2.4 Die Vollzugsbehörde bietet die verurteilte Person, welche die Voraussetzungen für den Vollzug in einer besonderen Vollzugsform nicht erfüllt oder von dieser Vollzugsform keinen Gebrauch macht, zum offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe auf (§ 48 Abs. 1 JVV).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die zeitliche Voraussetzung sei gegeben und der Beschwerdeführer verfüge über eine unbefristete Arbeitsstelle im 100%-Pensum sowie über eine dauerhafte Unterkunft. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch als unzuverlässig und nicht absprachefähig gezeigt, was die Verbüssung der Strafe in der Form von Electronic Monitoring ausschliesse. Bereits der Versuch, das Electronic Monitoring zu planen, sei gescheitert. Die Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer habe sich von Anfang an als äusserst schwierig gestaltet. Er habe sich als unzuverlässig und nicht absprachefähig erwiesen. Abgesehen davon wirkten sich in legalprognostischer Hinsicht auch das Vorleben und die Vorstrafen des Beschwerdeführers belastend aus. Die Voraussetzungen für eine Strafverbüssung im Electronic Monitoring seien nicht gegeben.

3.2 Der Beschwerdeführer hält fest, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 79b StGB vollumfänglich erfüllt seien; es sei nicht zu erwarten, dass er fliehe oder weitere Straftaten begehe. Er verfüge über eine dauerhafte Unterkunft und gehe einer geregelten Arbeit nach, womit er auch sämtlichen familienrechtlichen Pflichten nachkomme. Die Verurteilungen im Jahr 2022 seien für ihn ein Weckruf gewesen und er habe sich seit Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen. Es liege eine hinreichend lange Deliktfreiheit vor, welche es nicht rechtfertige, ihn im jetzigen Zeitpunkt für eine kurze Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Leben bzw. aus dem sozialen Umfeld zu reissen. Er verlöre seine Arbeitsstelle und müsste Veränderungen in seinem Familien- und Sozialleben hinnehmen, für die ihm durch den Freiheitsentzug keine positiven, deliktpräventiven Vorteile erwüchsen.

4.  

4.1 Die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB sind zweifelsohne erfüllt, betragen doch die vom Beschwerdeführer unbedingt zu verbüssenden Freiheitsstrafen total 211 Tage, abzüglich zwei Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs.

4.2 Den von der Vorinstanz angeführten Umständen, welche dazu führten, die Unzuverlässigkeit und die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers festzustellen, liegt in den Akten Folgendes zugrunde: Nachdem die Zustellung des Aufgebots zur Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit, Electronic Monitoring oder Halbgefangenschaft an der aus den Vollzugstiteln zuletzt bekannten Adresse des Beschwerdeführers scheiterte, erfolgten seitens des Beschwerdegegners Abklärungen bei der Einwohnergemeinde sowie ein telefonischer Kontakt mit dem Beschwerdeführer zur Eruierung von dessen aktueller Adresse. Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer das Angebot zur Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit, Electronic Monitoring oder Halbgefangenschaft an ebendieser Adresse zu und setzte ihm Frist zur Einreichung des Gesuchs bis am 8. August 2022. Die Sendung wurde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an den Beschwerdegegner retourniert. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Vollzugsbefehl vom 15. August 2022 zum Normalvollzug vorgeladen, wobei dieser ebenfalls mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an den Beschwerdegegner retourniert wurde. Eine nochmalige Zustellung des Aufgebots an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse war ebenfalls erfolglos. Daraufhin unterbreitete der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer, welcher zwischenzeitlich seine wiederum neue Adresse telefonisch mitgeteilt hatte, mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 erneut das Angebot zur Strafverbüssung in Electronic Monitoring oder Halbgefangenschaft. Nachdem die darin angesetzte Frist zur Einreichung des Gesuchs am 14. November 2022 verstrichen war, ohne dass der Beschwerdeführer ein solches eingereicht hatte bzw. in der Folge erklärte, ein solches müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein, setzte ihm der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 30. November 2022 im Sinn einer "wohlwollenden Lösung und letztmaligen Chance" Frist zur Einreichung des Gesuchs bis am 16. Dezember 2022. Per diesem Datum reichte der Beschwerdeführer Unterlagen (Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Meldebescheinigung) per E-Mail ein, woraufhin er vom Beschwerdegegner erneut darauf aufmerksam gemacht wurde, er habe auch das "ausgefüllte Gesuch betr. EM-Frontdoor" einzureichen und nunmehr umgehend zu retournieren. Eine weitere eingeschriebene Sendung, mit welcher der Beschwerdegegner die Abnahme des Strafantrittstermins zufolge pendenter Prüfung des zwischenzeitlich ergänzten Gesuchs mitteilte, holte der Beschwerdeführer nicht ab. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zwecks weiterer Prüfung seines Gesuchs um Einreichung zusätzlicher Unterlagen (neuer Arbeitsvertrag, Police Privathaftpflichtversicherung) bis am 15. Januar 2023. Der Beschwerdeführer liess daraufhin seine anwaltliche Vertretung anzeigen und reichte diese Unterlagen innert teilweise erstreckter Frist ein. Der Beschwerdegegner ersuchte daraufhin den Kanton C, in welchen der Beschwerdeführer zwischenzeitlich umgezogen war, um rechtshilfeweisen Vollzug in der Form von Electronic Monitoring. Die nochmalige Zustellung des nicht abgeholten Schreibens des Beschwerdegegners vom 22. Dezember 2022, wurde ebenfalls als "Nicht abgeholt" an den Beschwerdegegner retourniert.

4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, musste der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilungen mit einer Kontaktaufnahme durch die Vollzugsbehörden rechnen. Spätestens nach dem telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdegegner am 27. Juni 2022, dessen Anlass die Eruierung der aktuellen Adresse des Beschwerdeführers war, hätte letzterer für seine postalische Erreichbarkeit sorgen müssen. Aus den Akten ergibt sich zweifelsohne, dass die Würdigung der Vorinstanz, die Kontaktaufnahme habe sich als äusserst schwierig erwiesen, nicht zu beanstanden ist. Daraus, dass die vom Beschwerdeführer zunächst genannte Adresse offenbar – gemäss Abklärungen des Beschwerdegegners mit den Einwohnerdiensten der Gemeinde – postalisch teilweise "nicht gut erreichbar" sei, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst als schliesslich die erforderlichen Unterlagen vorlagen und die rechtshilfeweise Durchführung des Strafvollzugs in die Wege geleitet war, gestaltete sich die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer weiterhin schwierig. Er reichte zwar innert ihm dafür erstreckter Frist seinen neuen Arbeitsvertrag für eine 100%-Stelle mit Arbeitsbeginn ab dem 20. März 2023 ein, nahm jedoch den ersten Termin bei der Bewährungshilfe des Kantons C unentschuldigt nicht wahr. Dem nächsten Termin kam er zwar nach und willigte auch ein, eine Gewaltberatung zu absolvieren; zudem stellte er in Aussicht, eine Haaranalyse einzureichen. Letzterem kam der Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht nach. Die Vollzugsbehörde des Kantons C meldete dem Beschwerdegegner im Oktober 2023, es sei zu weiteren Verzögerungen gekommen, zumal der Beschwerdeführer die verlangten Abstinenznachweise nicht eingereicht habe, was auf eine Suchtproblematik hindeute; zudem melde sich der Beschwerdeführer nicht mehr. Er sei aktuell gegenüber der Vollzugsbehörde wenig kooperativ, besuche aber die Gewaltberatung weiterhin. Im Fall einer Bewilligung von Electronic Monitoring werde eine Betäubungsmittelabstinenz auferlegt; eine Alkoholabstinenz sei weniger indiziert. Die aktuelle Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers erscheine problematischer. Einem weiteren, auf Wunsch des Beschwerdeführers verschobenen Termin am 16. November 2023 blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Am 22. November 2023 gab der Kanton C den Fall schliesslich an den Beschwerdegegner zurück, da die besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring nicht bewilligt werden könne.

4.4 Von einer verurteilten Person, welche den Vollzug im Electronic Monitoring statt im Normalvollzug beantragt, darf verlangt werden, dass sie die ihr zumutbaren Anstrengungen zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 2 StGB erbringt. In diesem Zusammenhang darf auch von ihr erwartet werden, dass sie die für die privilegierte Vollzugsform notwendige Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft an den Tag legt bzw. eine gewisse Gewähr für die Einhaltung der diesbezüglichen Rahmenbedingungen gebietet (BGr, 25. März 2024, 7B_1039/2023, E. 4.1 mit Hinweisen). Demnach werden die Vorteile der Vollzugsform des Electronic Monitorings, welche in der Verringerung der desozialisierenden Wirkung wie dem Verlust der Arbeitsstelle, des sozialen Umfelds oder der Tagesstruktur liegen, der verurteilten Person nicht ohne deren aktive und kooperative Mitwirkung gewährt.

Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, er habe wegen eines Unfalls im Zeitraum Oktober/November 2023 einige wenige Termine nicht wahrnehmen können, ist unbehelflich. Selbst wenn der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen zu gewärtigen hatte, waren diese nicht derart – und solches macht er auch nicht geltend –, dass er dadurch nicht zu einer Mitteilung an die Vollzugsbehörde in der Lage gewesen wäre, vermochte er doch auch einen Termin zunächst zu verschieben, um diesen hernach unentschuldigt zu verpassen. Die dargelegten Umstände sprechen vielmehr dafür, dass dem Beschwerdeführer die notwendige Absprachefähigkeit nicht zuzugestehen war. Überdies war er bereits am 26. Oktober 2022 telefonisch vom Beschwerdegegner darauf aufmerksam gemacht worden, "er habe die Sache nun ernst zu nehmen und müsse dranbleiben". Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt bei einer Gesamtwürdigung nicht darauf schliessen, dass er über die bundesgerichtlich geforderte hinreichende Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft verfügt, um den Vollzug seiner Freiheitsstrafe in der privilegierten Form des Electronic Monitoring zu absolvieren.

Die Vollzugsbehörde des Kantons C durfte somit nach der unzureichenden Kooperation des Beschwerdeführers bei den Vorbereitungshandlungen davon ausgehen, dass auch keine Gewähr bestehe, er werde die Vollzugsbedingungen des Electronic Monitorings einhalten. Die Voraussetzungen der OSK-Richtlinien (vgl. oben E. 2.2) schienen vor diesem Hintergrund nicht gegeben, weshalb es im Ermessen der Vollzugsbehörde des Kantons C (durch Rückgabe des Mandats an den Beschwerdegegner) und gestützt darauf schliesslich in demjenigen des Beschwerdegegners lag, von dieser Vollzugsform abzusehen.

4.5 Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren insbesondere geltend, seine Arbeitsstelle nicht verlieren zu wollen. Soweit ersichtlich, ist der Beschwerdeführer seit März 2023 ununterbrochen an seiner Arbeitsstelle zu 100 % als … tätig. Bereits davor verfügte er jedoch über einen Arbeitsvertrag, welchen er am 1. September 2022 unterzeichnet hatte und womit er per gleichem Datum ein 100%-Arbeitsverhältnis als … antrat. Im erwähnten Telefongespräch mit dem Beschwerdegegner am 26. Oktober 2022 äusserte der Beschwerdeführer bereits damals, "unbedingt seinen Job behalten zu wollen". Ausserdem wurde der Mietvertrag über die Wohnung, an deren Adresse der Beschwerdeführer auch heute noch wohnhaft ist, bereits per 17. Oktober 2022 abgeschlossen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich damit zwar seit dem Strafbefehl vom 13. Mai 2022, gemäss welchem eine Geldstrafe als Sanktion nicht infrage gekommen sei, da diese nicht vollzogen werden könne, weil der Beschwerdeführer nicht über ein ausreichendes Einkommen noch über einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfüge, zwischenzeitlich in positiver Hinsicht verändert. Der Beschwerdeführer verfügt damit unterdessen über ein regelmässiges Einkommen, welches es ihm zu erlauben scheint, seinen Lebensunterhalt zu decken. Dennoch hielten ihn diese stabilisierenden Umstände wie dargelegt nicht davon ab, Sendungen des Beschwerdegegners nicht entgegenzunehmen und in der Folge im Kanton C Terminen fernzubleiben, sich nicht mehr zu melden und bei den Vorbereitungshandlungen in Bezug auf den Vollzug im Electronic Monitoring nicht mitzuwirken. Bereits bei der Bewährungshilfe im Kanton C habe der Beschwerdeführer beteuert, seine Arbeitsstelle nicht verlieren zu wollen, was indes seinerzeit nicht zur geforderten Kooperation führte.

4.6 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1).

Mit seiner konstanten beruflichen Verpflichtung zeigte der Beschwerdeführer zwar, dass er damit unterdessen seit rund 18 Monaten (März 2023 bis September 2024) in einem Vollzeitpensum arbeitstätig ist und die dafür erforderliche Zuverlässigkeit an den Tag legt. Es ist ihm diesbezüglich zuzustimmen, dass er insofern eine gewisse Regel- und Normorientierung erbringt. Weiteres bezüglich seiner Kooperation und weshalb er auf die mehrfachen Kontaktversuche nicht reagiert bzw. die geforderten (Abstinenz-)Nachweise nicht erbracht hat, legt der Beschwerdeführer nach wie vor nicht dar. Er beschränkt sich darauf, seine Absicht zu beteuern, dass er einem Vollzugsplan ohnehin zustimmen werde. Die Motivation, die Bedingungen und Auflagen des verbindlichen Vollzugsplans einzuhalten, sei nach Bewilligung des Electronic Monitorings eine viel grössere als jene im Vergleich zu den Vorbereitungshandlungen. Damit liegen weder neue Tatsachenbehauptungen noch neue Beweismittel vor. Der sich allein durch den Zeitablauf des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens (Rekurs- und Beschwerdeverfahren) ergebende Umstand, dass der Beschwerdeführer sich seither an seiner Arbeitsstelle bewährte, vermag die vom Beschwerdegegner festgestellte und sich über einen langen Zeitraum erstreckende mangelnde Kooperation – und ungünstige Legalprognose (hierzu unten E. 4.8) – nicht aufzuwiegen. Im Weiteren legte der Beschwerdeführer auch keine weiteren Unterlagen, wie die vom Kanton C geforderten Abstinenznachweise, vor. Die Umstände haben sich seit der Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2024 demzufolge nicht derart massgeblich geändert, dass sich deren Einschätzung, wie sie die Vorinstanz vornahm, nicht mehr bestätigen liesse.

4.7 Die beschwerdeführerische Rüge der fehlenden Auseinandersetzung der Vorinstanz mit seinen Vorbringen ist schliesslich unbegründet. Der Begründung lassen sich ohne Weiteres die Überlegungen entnehmen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stützte. Die Vorinstanz würdigte sowohl das Argument der langjährigen Deliktsfreiheit sowie den Umstand, dass der Vollzug bezüglich der sozialen Beziehungen, auch zu den Kindern, einschneidend sei; andererseits aber auch, dass dies den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten habe.

4.8 Trotz der grundsätzlich als ungünstig beurteilten Legalprognose wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich durch entsprechende Kooperation im Rahmen der Vorbereitung des Electronic Monitoring zu bewähren. Der Beschwerdegegner kam in seiner Verfügung vom 4. Dezember 2023 zum Schluss, in Würdigung der strafrechtlichen Vorgeschichte sowie des ausgewiesenen Risikopotenzials lägen konkrete Hinweise für eine Wiederholungsgefahr vor. Die Vorinstanz bestätigte die beschwerdegegnerische Einschätzung, dass sich das Vorleben des Beschwerdeführers in legalprognostischer Hinsicht belastend auswirke und beanstandete nicht, dass die fünf von 2015 bis 2020 erwirkten Vorstrafen vom Beschwerdegegner negativ gewichtet worden waren. Sodann sei auch, so die Vorinstanz weiter, die Risikoabklärung des Beschwerdegegners vom 4. August 2022 zu berücksichtigen, welche entgegen der Rüge des Beschwerdeführers, diese sei rein theoretischer Natur, aktenbasiert sei und sich ausführlich mit den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen persönlichen Verhältnissen auseinandersetze. Es sei damit von einem erheblich erhöhten Delinquenzrisiko des Beschwerdeführers für mittelgradige Gewaltdelikte wie auch Delikte im Bereich der Allgemeindelinquenz auszugehen.

Wie die Vorinstanz erwog, ist rund zwei Jahre nach der letzten Verurteilung – während denen der noch nicht erfolgte Strafvollzug zunächst auf die mangelnde Erreichbarkeit sowie das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers und sodann auf das Ergreifen von Rechtsmitteln zurückzuführen war – noch nicht von einer langjährigen Deliktsfreiheit zu sprechen, nach welcher zu erwarten wäre, dass keine weiteren Straftaten begangen werden (wie es alle besonderen Vollzugsformen voraussetzen; vgl. Art. 77b Abs. 1 lit. a, 79a Abs. 1 und 79b Abs. 2 lit. a StGB). Das in der Risikoabklärung vom 4. August 2022 festgestellte Delinquenzrisiko wurde zu Recht in die Beurteilung der Legalprognose einbezogen. Dieser Abklärung ist zu entnehmen, dass die risikorelevante Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers eher ungünstig eingeschätzt wird, da er im bisherigen Verlauf auch durch Haftstrafen nicht beeindruckbar gewesen sei und sich den Strafuntersuchungsbehörden mehrere Jahre entzogen habe. Bezüglich alternativer Vollzugsformen sei anzumerken, dass die Verbindlichkeit des Beschwerdeführers für alternative (offen geführte) Vollzugsformen aus forensisch-psychologischer Sicht schwer abschätzbar wirke, da er sich lange Zeit für Behörden nicht zugänglich gezeigt habe. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Feststellungen infrage stellt. Dass die Legalprognose von den Vorinstanzen als belastend beurteilt wurde, ist deshalb nicht zu beanstanden.

4.9 Den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein Normalvollzug für eine siebenmonatige Freiheitsstrafe unverhältnismässig und mit Blick auf die notorisch überfüllten Justizvollzugsanstalten vielmehr eine Lösung mittels Electronic Monitoring angebracht sei, ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Strafverbüssung in Electronic Monitoring, gemeinnütziger Arbeit oder Halbgefangenschaft dargelegt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde mehrmals die Möglichkeit zur Mitwirkung bezüglich alternativer Strafvollzugsform eröffnet, doch erbrachte er die notwendige Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft dafür nicht. Dass die Vorbereitungshandlungen nach einem Zeitraum von Juni 2022 bis November 2023, mithin nach rund 16 Monaten, als gescheitert beurteilt wurden, lag im Ermessen des Beschwerdegegners. Ein Rechtsanspruch auf den Vollzug in einer privilegierten Vollzugsform wie Electronic Monitoring besteht nicht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Freiheitsstrafe sei angesichts seiner familiären Verpflichtungen unverhältnismässig, mag es zutreffen, dass ihn der Strafvollzug mit deutlicher Härte treffen wird, dennoch erweist sich nach dem Gesagten die Verweigerung von Electronic Monitoring als noch rechtskonform.

4.10 Zusammengefasst ist der vorinstanzliche Entscheid, der Beschwerdegegner habe zu Recht auf die mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers als auch auf die ungünstige Legalprognose für den Strafvollzug mit Electronic Monitoring schliessen und ihn deshalb in den Normalvollzug vorladen dürfen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.  

Da der Beschwerdeführer seitens des Beschwerdegegners auf den 5. August 2024, 10.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 3. März 2023, VB.2023.00098, E. 3.3). Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Montag, 6. Januar 2025, 10.30 Uhr, zum Strafantritt vorzuladen. Nachdem in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Dezember 2023 ein anderer Strafantrittsort genannt wurde als in der Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2024, scheint es vorliegend angezeigt, den Entscheid über den Strafantrittsort sowie die weiteren Modalitäten dem Beschwerdegegner zu überlassen und diesen aufzufordern, den Beschwerdeführer über beides unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag, 6. Januar 2025, 10.30 Uhr im Sinne von Erwägung 5 in den Strafvollzug vorgeladen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'170.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

VB.2024.00299 — Zürich Verwaltungsgericht 25.09.2024 VB.2024.00299 — Swissrulings