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Zürich Verwaltungsgericht 06.02.2025 VB.2024.00297

6 février 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,645 mots·~18 min·8

Résumé

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Verweigerung der Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung an den dominikanischen Lebenspartner einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Spanierin.] Ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz aufgrund einer Paarbeziehung zu einer Person mit gefestigtem Aufenthaltsrecht ergibt sich grundsätzlich nur bei Eheschliessung (E. 2.2). Ein Konkubinat, das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Nachzugsanspruch einräumen würde, liegt hier nicht vor, da die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner spanischen Partnerin nicht als langdauernd und gefestigt zu qualifizieren ist. Der Eintrag ins Register der "beständigen Partnerschaften" ("parejas estables") der autonomen Region Katalonien im Jahr 2022 vermag keine eheähnliche Beziehung zu beweisen (E. 3.3). Dem Beschwerdeführer ist auch keine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen: Es erscheint zweifelhaft, ob ihm nach Eheschluss ein Aufenthaltsrecht zukäme. Es liegen ernsthafte Gründe vor, wegen eines kurz nach Einreise begangenen Betäubungsmitteldelikts von einer aktuellen und hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer auszugehen (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Das Strafgericht sah in seinem Urteil zwar von einer Landesverweisung ab. Es kann aber vorliegend trotz Dualismusverbot auf das Strafurteil abgestellt werden, da es nicht um den Widerruf, sondern um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geht und da aufgrund der Konstellation in diesem Einzelfall keine Gefahr von widersprüchlichen Entscheiden besteht (E. 4.3). Ausserdem ist die Eheschliessung mit Blick auf das bereits über eineinhalb Jahre andauernde Verfahren beim Zivilstandsamt nicht absehbar (E. 4.4). Abweisung. Abweisung UP/URB.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00297   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.02.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.09.2025 teilweise gutgeheissen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

[Verweigerung der Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung an den dominikanischen Lebenspartner einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Spanierin.] Ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz aufgrund einer Paarbeziehung zu einer Person mit gefestigtem Aufenthaltsrecht ergibt sich grundsätzlich nur bei Eheschliessung (E. 2.2). Ein Konkubinat, das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Nachzugsanspruch einräumen würde, liegt hier nicht vor, da die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner spanischen Partnerin nicht als langdauernd und gefestigt zu qualifizieren ist. Der Eintrag ins Register der "beständigen Partnerschaften" ("parejas estables") der autonomen Region Katalonien im Jahr 2022 vermag keine eheähnliche Beziehung zu beweisen (E. 3.3). Dem Beschwerdeführer ist auch keine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen: Es erscheint zweifelhaft, ob ihm nach Eheschluss ein Aufenthaltsrecht zukäme. Es liegen ernsthafte Gründe vor, wegen eines kurz nach Einreise begangenen Betäubungsmitteldelikts von einer aktuellen und hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer auszugehen (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Das Strafgericht sah in seinem Urteil zwar von einer Landesverweisung ab. Es kann aber vorliegend trotz Dualismusverbot auf das Strafurteil abgestellt werden, da es nicht um den Widerruf, sondern um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geht und da aufgrund der Konstellation in diesem Einzelfall keine Gefahr von widersprüchlichen Entscheiden besteht (E. 4.3). Ausserdem ist die Eheschliessung mit Blick auf das bereits über eineinhalb Jahre andauernde Verfahren beim Zivilstandsamt nicht absehbar (E. 4.4). Abweisung. Abweisung UP/URB.

  Stichworte: ABSEHBARER ZEIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DUALISMUSVERBOT GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG KONKUBINAT KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG NACHZUGSANSPRUCH

Rechtsnormen: Art. 62 Abs. 2 AIG Art. 63 Abs. 3 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 98 Abs. 4 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00297

Urteil

der 4. Kammer

vom 6. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1982 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er reiste erstmals am 1. Mai 2022 von Spanien her in die Schweiz ein und stellte am 6. Mai 2022 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit, wobei er auf dem Gesuch angab, auch die spanische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 wies das Migrationsamt A darauf hin, dass es festgestellt habe, dass er Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik sei und nur einen spanischen Aufenthaltstitel habe, womit sein Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als drei Monate dauern dürfe und er während dieser Zeit nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei. In der Folge meldete sich A am 11. Juli 2022 wieder nach Spanien ab.

B. Am 3. Juli 2023 reiste A erneut in die Schweiz ein und reichte am 20. Juli 2023 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu seiner Lebenspartnerin C ein. Das Migrationsamt forderte ihn in der Folge am 28. Juli 2023 auf, die Schweiz bei Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts von drei Monaten zu verlassen und den Entscheid über den Familiennachzug im Ausland abzuwarten.

C. Am 21. November 2023 wurde A im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten in D verhaftet. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht D vom 24. November 2023 wurde er in Untersuchungshaft versetzt, welche mehrfach verlängert und mit Verfügung desselben Gerichts vom 22. Mai 2024 in Sicherheitshaft umgewandelt wurde. Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts D vom 10. Juli 2024 wurde A der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der rechtswidrigen Einreise, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen und mit einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah das Bezirksgericht D ab, entliess A per sofort aus der Sicherheitshaft und ordnete dessen Zuführung an die Kantonspolizei Zürich zuhanden des Migrationsamts zwecks Prüfung von Fernhaltemassnahmen an. Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 ersuchte das Migrationsamt die Kantonspolizei um die Entlassung von A aus der Haft, da das Verwaltungsgericht zwischenzeitlich einen Vollzugsstopp angeordnet hatte.

D. Bereits am 16. Februar 2024 hatte das Migrationsamt das Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen, ihm den Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat verweigert und ihn zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets unverzüglich nach Entlassung aus der Haft bzw. nach Strafverbüssung aufgefordert.

II.  

Einen hiergegen am 18. März 2024 erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. April 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), ordnete dessen unverzügliche Wegweisung nach Entlassung aus der Haft bzw. nach Strafverbüssung an (Dispositiv-Ziff. II), wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III und IV), auferlegte ihm die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. V) und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. VI).

III.  

Am 24. Mai 2024 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. April 2024 sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Eventualiter sei ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem ersuchte A um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Anordnung eines Vollzugsstopps.

Der stellvertretende Abteilungspräsident ordnete mit Verfügung vom 27. Mai 2024 an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Mai 2024 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte am 11. Juli 2024 die zwischenzeitlich bei ihm eingegangenen Unterlagen – insbesondere das gegen A ergangene Strafurteil des Bezirksgerichts D vom 10. Juli 2024 – zu den Akten und teilte dem Verwaltungsgericht am 12. August 2024 die Rechtskraft dieses Urteils mit. Das Verwaltungsgericht holte am 15. November 2024 und am 30. Januar 2025 telefonisch Auskünfte beim Zivilstandsamt der Stadt F ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Partnerin des Beschwerdeführers ist spanische Staatsangehörige. Sie reiste am 11. Januar 2023 in die Schweiz ein und erhielt am 9. März 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die sie zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt. Ihr Aufenthalt in der Schweiz stützt sich damit auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]), weshalb ihr ein gefestigtes Aufenthaltsrecht zukommt.

2.2 Grundsätzlich ergibt sich ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz für eine ausländische Person aufgrund einer Paarbeziehung zu einer Person mit Schweizer Staatsbürgerschaft oder Niederlassungsbewilligung nur bei einer Ehe mit dieser (Art. 42 und 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]; vgl. BGE 144 I 266 E. 2.5; VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00474, E. 3.3). Nichts anderes kann bezüglich der Beziehung zu einer Person mit Aufenthaltsbewilligung, aber mit gefestigtem Aufenthaltsrecht gelten (vgl. zum Anspruch auf Familiennachzug in dieser Konstellation BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00629, E. 3.2, und 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung ergibt sich nach der Rechtsprechung ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR. 0.101) nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5; BGr, 25. März 2019, 2C_282/2019, E. 2.2). Soll der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5; BGr, 14. März 2024, 2C_145/2024, E. 3.3). In all diesen Fällen geht es darum, ein geplantes oder bestehendes eheähnliches Zusammenleben zu schützen (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 266 E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft, deretwegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, liegt vor, wenn diese bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem sind der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 23. August 2022, 2C_260/2022, E. 1.4.1, und 13. Oktober 2021, 2C_570/2021, E. 1.31; ferner EGMR, 2. November 2010, Yigit c. Türkei, 3976/05, §§ 93 und 96). Auch die Übernahme finanzieller Verpflichtungen für den anderen ist zu berücksichtigen (vgl. BGr, 29. Juni 2020, 2C_9/2020, E. 5.3.3; VGr, 30. Juni 2022, VB.2021.00819, E. 4.1).

3.  

3.1 Aus den Akten ergibt sich hierzu das Folgende: Der Beschwerdeführer und C liessen ihre Beziehung am 8. September 2020 öffentlich als "beständige Partnerschaft" (pareja estable [spanisch] respektive parella estable [katalanisch]) beurkunden und am 23. September 2020 im Register der beständigen Partnerschaften der autonomen Gemeinschaft Katalonien (Registre de parelles estables de Catalunya) eintragen. Ausserdem schlossen die beiden am 29. März 2022 gemeinsam einen Mietvertrag über eine Wohnung in E (Spanien). Am 1. Mai 2022 reiste der Beschwerdeführer allein in die Schweiz ein  und kehrte im Juli 2022 wieder in die gemeinsame Wohnung nach Spanien zurück. Am 11. Januar 2023 reiste daraufhin C in die Schweiz ein und der Beschwerdeführer folgte ihr am 3. Juli 2023.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er und seine Partnerin sich bereits im Jahr 2014 in der Dominikanischen Republik kennengelernt, eine gemeinsame Beziehung begonnen und ab 2016 in Spanien zusammengelebt hätten. Diese Behauptung bleibt aber unbelegt, und dies, obwohl bereits die Vorinstanz den Mangel an diesbezüglichen Belegen monierte und der anwaltlich vertretene und beweisbelastete Beschwerdeführer entsprechend um die Wichtigkeit von deren Einreichung wissen musste. Allein der Mietvertrag für die Wohnung in E (Spanien) aus dem Jahr 2022 vermag sodann noch keinen Beweis für eine eheähnliche und langdauernde Partnerschaft zu begründen.

3.3 Zu klären ist aber immerhin die Bedeutung der Eintragung der Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin im Herbst 2020 als beständige Partnerschaft in einem staatlichen Register der spanischen autonomen Region Katalonien. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine formale Lebenspartnerschaft handelt, die in der Schweiz im Sinn einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft anerkennungsfähig wäre.

Voraussetzung einer beständigen Partnerschaft ist nach katalanischem Zivilrecht das Zusammenleben in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und entweder (a) eine ununterbrochene Dauer des Zusammenlebens von mehr als zwei Jahren, (b) die Geburt eines gemeinsamen Kindes während des Zusammenlebens oder (c) die Formalisierung der Beziehung durch öffentliche Urkunde (vgl. Art. 234-1 des zweiten Buchs des Zivilgesetzes von Katalonien [ZG Katalonien, Ley 25/2010, de 29 de julio, del libro segundo del Código civil de Cataluña, relativo a la persona y la familia], spanische Fassung abrufbar unter https://www.boe.es/eli/es-ct/l/2010/07/29/25/con). Wie sich aus der Formulierung dieser Norm ergibt, sind die in lit. a bis c aufgestellten Voraussetzungen alternativ und nicht kumulativ. Deshalb vermag der ausländische Registereintrag der Beziehung des Beschwerdeführers allein den Beweis für eine langdauernde und gefestigte Partnerschaft im Sinn der schweizerischen Rechtsprechung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erbringen: So setzt eine beständige Partnerschaft nach katalanischem Recht zwar in jedem Fall ein eheähnliches Zusammenleben ("una comunidad de vida análoga a la matrimonial") voraus (Art. 234-1 Ingress ZG Katalonien). Es ist aber unklar, wie dieses definiert wird. Die Dauer des Zusammenlebens (Art. 234-1 lit. a ZG Katalonien) stellt beispielsweise ein vom eheähnlichen Zusammenleben unabhängiges Kriterium dar und ist ausserdem für die Eintragung einer beständigen Partnerschaft nur eine alternativ zu erfüllende Voraussetzung neben anderen. Im vorliegenden Fall liessen der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin ihre Beziehung mittels öffentlicher Urkunde formalisieren (Art. 234-1 lit. c ZG Katalonien). Damit konnten sie nach katalanischem Recht die Voraussetzungen an eine beständige Partnerschaft erfüllen, ohne dass sich hieraus Rückschlüsse auf die Dauer ihres Zusammenlebens ziehen lassen. Ohnehin würde ein zweijähriges Zusammenleben die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit bei einer Beziehung ohne Kinder nach schweizerischer Rechtsprechung noch nicht erfüllen (vgl. BGr, 24. Februar 2020, 2C_976/2019, E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Schliesslich bildet der Registereintrag nur die Situation zum Zeitpunkt der Eintragung im Jahr 2020 ab und es fehlt abgesehen davon, wie erwähnt, an Belegen für ein auch darauffolgendes eheähnliches und dauerhaftes Zusammenwohnen vor dem gemeinsamen Abschluss eines Mietvertrags am 29. März 2022. Auch in der Folge lebte das Paar mindestens von Mai bis Juli 2022 sowie von Januar bis Juli 2023 getrennt. In einer Gesamtbetrachtung lässt sich deshalb aus der Eintragung der Beziehung im katalanischen Register nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Diese sagt insbesondere nichts über die wechselseitige Übernahme von Verantwortung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin aus und auch Rückschlüsse auf die Qualität und Dauer des Zusammenlebens sind nur mit Vorbehalten möglich.

Mangels anderer Belege ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Partnerin folglich nicht als lang dauernd und gefestigt zu qualifizieren. Die Erfüllung des kumulativ zu erfüllenden Erfordernisses der unmittelbar bevorstehenden Heirat (vgl. zuvor E. 2.2) braucht deshalb nicht mehr geprüft zu werden (vgl. aber sogleich zum Eheschluss in absehbarer Zeit E. 4.4).

3.4 Nach dem Gesagten kommt dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Familiennachzug zu seiner Lebenspartnerin in der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu und ist ihm deshalb keine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.

4.  

4.1 Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung mit seiner Lebenspartnerin.

4.2 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten das Zivilstandsamt die Trauung nicht vollziehen darf (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV, SR 101) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGr, 5. April 2023, 2C_656/2022, E. 3.1; VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00453, E. 2.3, und 8. Dezember 2022, VB.2022.00690, E. 2.3.1).

4.3 Zu klären ist, ob der Beschwerdeführer nach der Heirat würde in der Schweiz verbleiben können.

4.3.1 Zwar haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) nach Eheschluss grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch (vgl. Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Die auf Grund des Freizügigkeitsabkommens eingeräumten Rechte dürfen jedoch durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5 Anhang I FZA wesentlich auf das Rückfallrisiko an (BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.2; BGr, 27. August 2024, 2C_629/2023, E. 4.2, und 24. Januar 2024, 2C_499/2023, E. 4.2). Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 136 II 5 E. 4.2). Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus finanziellen Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3; vgl. BGr, 27. August 2024, 2C_629/2023, E. 4.2 – 24. Januar 2024, 2C_499/2023, E. 4.2 – 16. November 2023, 2C_613/2023, E. 6.1 ff. – 15. August 2022, 2C_44/2022, E. 5.1).

4.3.2 Der Beschwerdeführer wurde im November 2023 und damit nur vier Monate nach seiner Einreise in die Schweiz von der Polizei beim Handel mit Kokain beobachtet und verhaftet. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen ihn wurden mehrere Gramm Kokain, Marihuana und Haschisch sowie eine Betäubungsmittelwaage, Streckmittel und Minigrip-Beutel sichergestellt. Anschliessend verurteilte ihn das Bezirksgericht D am 10. Juli 2024 wegen mehrerer Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121), wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach Art. 115 Abs. 1 lit. a–c AIG und wegen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinn von Art. 91 Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01). Im Verhaftsrapport wurde ausserdem festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst unter einer Suchtproblematik leidet.

4.3.3 Das Bezirksgericht D verzichtete in seinem Urteil auf die Ausfällung einer fakultativen Landesverweisung (vgl. Dispositiv-Ziff. 5 des Strafurteils; Art. 66a Abs. 1 lit. o e contrario in Verbindung mit Art. 66abis des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [SR 311.0]). In der vorliegenden Konstellation darf das Strafurteil dennoch zur Beurteilung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA herangezogen werden. Das in Art. 62 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3 AIG verankerte Dualismusverbot verbietet zwar den Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung, wenn er nur mit einem Delikt begründet wird, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (vgl. BGE 146 II 321 E. 4.6.4, 146 II 49 E. 5.1, je mit Hinweis). Vorliegend geht es jedoch nicht um den Widerruf (oder die Nichtverlängerung, vgl. BGr, 18. November 2019, 2C_628/2019, E. 7.1) einer Aufenthaltsbewilligung, sondern um die Verweigerung deren erstmaliger Erteilung (vgl. auch BGr, 12. Mai 2022, 2C_819/2021, E. 4.2.3). Das Strafgericht verurteilte den Beschwerdeführer unter anderem wegen rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) und überstellte ihn in Anschluss an die Verurteilung und die Haftentlassung an das Migrationsamt zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen. Mit anderen Worten ging das Strafgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer gar kein Aufenthaltstitel in der Schweiz zukommt, und prüfte es bei der Frage der Landesverweisung deshalb auch keinen allfälligen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen. Insofern besteht bei einer Berücksichtigung des Strafurteils im migrationsrechtlichen Verfahren kein Risiko, dass Straf- und Administrativbehörden bezüglich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA – was durch das Dualismusverbot verhindert werden soll (vgl. BGE 146 II 321 E. 4.6.4 mit Hinweis) – widersprüchliche Entscheide treffen.

4.3.4 Mit Blick auf den dem Strafurteil zugrundeliegenden Sachverhalt liegen ernsthafte Gründe vor, um bei der Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe zu C mit einer aktuellen, hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in der Schweiz zu rechnen. Der Beschwerdeführer wurde direkt nach seiner Einreise straffällig und verbrachte mehr als die Hälfte seines bisherigen Aufenthalts in Haft. Ausserdem beschlägt die Verurteilung den Handel mit Kokain, womit er die Gesundheit vieler Menschen gefährdete (vgl. VGr, 12. September 2024, VB.2023.00634, E. 2.5). Insofern wäre eine relevante Rückfallgefahr allenfalls zu bejahen, zumal die Verurteilung erst kürzlich erfolgte und bislang keine Behandlung der Suchtproblematik ersichtlich ist.

4.3.5 Nach dem Gesagten erscheint zweifelhaft, ob dem Beschwerdeführer nach Eheschliessung mit C eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Ist dies jedoch nicht offensichtlich, hat er keinen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe.

4.4 Ferner ist auch nicht in absehbarer Zeit mit einer Eheschliessung zu rechnen.

4.4.1 Am 6. September 2023 verlangte das Zivilstandsamt der Stadt F als Reaktion auf einen wohl zuvor erfolgten, aber nicht aktenkundigen Antrag auf Soforttrauung zahlreiche zusätzliche Unterlagen vom Beschwerdeführer und seiner Partnerin. Am 14. Februar 2024 teilte das Zivilstandsamt dem Beschwerdegegner auf entsprechende Nachfrage mit, dem Paar am 12. Dezember 2023 einen weiteren Brief betreffend fehlende Unterlagen geschrieben, die Unterlagen aber bis am 14. Februar 2024 noch nicht erhalten zu haben. Gemäss telefonischer Auskunft des Zivilstandsamts vom 15. November 2024 lag zu diesem Zeitpunkt bis auf ein Dokument des Beschwerdeführers, dessen Beschaffung in der Dominikanischen Republik sich schwierig gestalte, alles Notwendige vor. Eine erneute telefonische Nachfrage beim Zivilstandsamt am 30. Januar 2025 ergab, dass nun gewisse Unterlagen von C fehlten.

4.4.2 Das beim Zivilstandsamt der Stadt F eingeleitete Verfahren zur Eheschliessung dauert mittlerweile bereits deutlich länger als ein Jahr. Während nachvollziehbar ist, dass die Beschaffung von Unterlagen im Heimatland für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung erschwert war, ist festzuhalten, dass er im Juli 2024 und damit vor mehr als einem halben Jahr aus der Haft entlassen wurde. Dennoch ist der Eheschluss immer noch nicht absehbar. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer am 10. Juli 2024 strafrechtlich verurteilt und wurde ihm die abgesessene Untersuchungs- und Sicherheitshaft an seine Strafe angerechnet. Anders als in den vorinstanzlichen Verfahren, während derer noch die Unschuldsvermutung zum Tragen kam, ist die Haft nun nach der rechtkräftigen Verurteilung ohne Weiteres als durch den Beschwerdeführer selbst verschuldet zu qualifizieren, weshalb er daraus mit Blick auf die Verzögerung der Eheschliessung nichts mehr für sich ableiten kann. Ausserdem fehlen offenbar (auch) noch Unterlagen von C und es sind keine Gründe dargetan, die rechtfertigen würden, dass die Dokumentenbeschaffung ihrerseits noch nicht abgeschlossen ist.

4.4.3 Die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung darf als (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss nicht dazu dienen, die Anwesenheit der ausländischen Person längerfristig zu sichern. Gelingt es dieser nicht, die erforderlichen Papiere für den Eheschluss erhältlich zu machen, ist eine Bewilligungserteilung nur im Rahmen der Rechtsprechung zum verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Beziehungen bei einem gefestigten Konkubinat zulässig (vgl. BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 4.3, und 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 4.4). Die Voraussetzungen hierfür sind im vorliegenden Fall – wie in E. 3 dargelegt – aber nicht erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn die Beschaffung der Unterlagen aus objektiven Gründen ausserhalb der Kontrolle der ausländischen Person verzögert wird (beispielsweise die Zerstörung von Archiven nach einem Bürgerkrieg; vgl. BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 4.4). Entsprechend kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Beschaffung von gewissen Dokumenten im Ausland aufgrund der Unzuverlässigkeit und Langsamkeit der Behörden schwierig sei.

4.4.4 Folglich ist eine Eheschliessung nicht absehbar und ist dem Beschwerdeführer auch deshalb keine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.

5.  

5.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

5.2 Der heute 42-jährige Beschwerdeführer hält sich erst seit etwas mehr als einem Jahr in der Schweiz auf, wobei er die Dauer des zulässigen bewilligungsfreien Aufenthalts überschritten hat und nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsmittel das Land noch nicht verlassen musste. Er wurde wegen eines Betäubungsmitteldeliktes verurteilt, und Anhaltspunkte zu einer besonderen sprachlichen oder sozialen Integration sind den Akten nicht zu entnehmen. Weshalb ihm eine Rückkehr in die Dominikanische Republik oder nach Spanien nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich.

5.3 Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.

6.  

6.1 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.3 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerde- und das Rekursverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Ob der Beschwerdeführer mittellos und die Rechtsvertretung notwendig ist, kann offenbleiben, weil sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erweist. Nachdem schon die Vorinstanz das Vorliegen einer nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Konkubinatsbeziehung verneinte, reichte der Beschwerdeführer keine weiteren diesbezüglichen Unterlagen ein, obwohl das Fehlen von Belegen wesentlicher Bestandteil der vorinstanzlichen Begründung war. Was sodann die Kurzaufenthaltsbewilligung betrifft, lag zwar zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung das Strafurteil gegen den Beschwerdeführer noch nicht vor. Das Zivilstandsverfahren dauerte aber zu diesem Zeitpunkt schon länger als ein halbes Jahr und die Verzögerung bei der Beschaffung der notwendigen Dokumente spricht – egal aus welchen Gründen sie erfolgt (vgl. zuvor E. 4.4.3) – gegen einen absehbaren Eheschluss.

Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).