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Geschäftsnummer: VB.2024.00287 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
[Der Beschwerdeführer, ein 1979 geborener Staatsangehöriger der Türkei, ersuchte nach der Heirat einer hier niedergelassenen Landsfrau im Juli 2022 um eine Aufenthaltsbewilligung; während des Beschwerdeverfahrens erfolgte die Scheidung des Paares.] Aufgrund der Scheidung ist die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner niederlassungsberechtigten Ex-Frau entfallen. Ein gesetzlicher Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt besteht nicht, da die Ehe weniger als drei Jahre dauerte und keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich sind, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden (E. 2.2). Die Erteilung einer Härtefallbewilligung käme im Fall des Beschwerdeführers sodann nur unter den Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG in Betracht, die hier klar nicht erfüllt sind (E. 2.3). Abweisung UP/URB infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung.
Stichworte: AUSSICHTSLOSIGKEIT FAMILIENNACHZUG NACHEHELICHER HÄRTEFALL NACHZUG ZUR EHEFRAU SCHEIDUNG
Rechtsnormen: Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 50 AIG Art. 14 Abs. 2 AsylG § 16 Abs. 1 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00287
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Ersatzrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Am 26. April 2022 reiste A, ein 1979 geborener Staatsangehöriger der Türkei, erstmals in die Schweiz ein. Seine Verlobte, die in der Schweiz mit einer Niederlassungsbewilligung lebende türkische Staatsangehörige C (geboren 1967), stellte am 29. April 2022 ein Gesuch um Einreisebewilligung für A. Am 12. Juni 2022 reiste A nach Frankreich aus, kehrte aber bereits einen Tag später wieder in die Schweiz zurück und stellte am 16. Juni 2022 ein Asylgesuch. Weil A bereits in Frankreich am 19. Februar 2020 ein Asylgesuch gestellt hatte, trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 18. Juli 2022 auf das Asylgesuch von A nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. August 2022 ab.
Am 25. Juli 2022 heirateten A und C. Mit Schreiben vom 9. September 2022 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau. Zudem wurde auf Antrag seines Vertreters am 19. September 2022 das Asylverfahren in der Schweiz wiederaufgenommen und A dem Kanton Zürich zugewiesen. Am 9. Mai 2023 stellte A ein formelles Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2023 ab.
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 25. April 2024 ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos geworden abschrieb.
III.
A erhob am 22. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. April 2024 unter Entschädigungsfolge zu deren Lasten. Die Rekursabteilung sei ausserdem anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Eventualiter beantragte A die Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. Mai 2024 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Am 6. November 2024 leitete das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht eine Mitteilung des Bezirksgerichts Zürich weiter, wonach A und C mit Urteil vom 18. September 2024 (rechtskräftig seit dem 22. Oktober 2024) geschieden worden seien. Am 5. Dezember 2024 reichte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht eine Mutationsmeldung des Sozialamts betreffend die Zivilstandsänderung per 18. September 2024 wegen Scheidung ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen Aufenthaltsanspruch auf Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) sowie auf das konventionsmässige Recht auf Familienleben aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101). Art. 43 AIG räumt ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ein. Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft ihrerseits grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1, 149 I 66 E. 4.2, 144 I 266 E. 3.2). Staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen können aber Art. 8 EMRK zuwiderlaufen, wenn sie eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.2). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1, 135 I 143 E. 1.3.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 113 E. 6.1, 135 I 143 E. 1.3.2).
2.2 Der Beschwerdegegner reichte dem Verwaltungsgericht Beweismittel ein, wonach der Beschwerdeführer und seine vormalige Ehefrau per 18. September 2024 geschieden wurden. Das Verwaltungsgericht kann und muss diese Beweismittel sowie die erst während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Tatsache der Scheidung berücksichtigen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 19. Juni 2024, VB.2024.00036, E. 1.2, und 21. Dezember 2023, VB.2023.00519, E. 2). Aufgrund der Scheidung ist die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner niederlassungsberechtigten Ex-Frau entfallen. Ein gesetzlicher Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt besteht nicht, da die Ehe weniger als drei Jahre dauerte und keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich sind, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden (Art. 50 Abs. 1 AIG). Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass er eine familiäre Beziehung zu einer anderen Person mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz pflegen würde. Unter diesen Umständen lässt sich von vornherein weder aus dem Landesnoch aus dem Konventionsrecht ein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ableiten. Dementsprechend ist in der Hauptsache nicht mehr relevant, ob die Voraussetzungen für den Nachzug nach Art. 43 Abs. 1 lit. c und lit. e AIG (Bezug von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen) erfüllt sind und das geografisch getrennte Eheleben oder eine Rückkehr in die Türkei der (ehemaligen) Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar ist.
2.3 Des Weiteren hat es die Vorinstanz zu Recht abgelehnt, dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Läuft ein Asylverfahren noch, wie dies hier der Fall ist, oder ist es durch negativen Entscheid des SEM abgeschlossen, kommt eine Härtefallbewilligung nur unter den Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) in Betracht (vgl. VGr, 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.2). Diese Voraussetzungen sind hier schon aufgrund der kurzen Dauer des hiesigen Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht erfüllt.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde angesichts der Begründung der Vorinstanz und der Aktenlage (Sozialhilfebezug, unglaubhafte Arbeitszusicherung, ungenügende Deutschkenntnisse) offensichtlich aussichtslos war (§ 16 Abs. 1 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).