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Geschäftsnummer: VB.2024.00272 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.07.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Der Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erst zu einem Zeitpunkt, als die polizeilich angeordneten und gerichtlich bestätigten zweiwöchigen Gewaltschutzmassnahmen bereits abgelaufen waren. Dem Beschwerdeführer fehlte es daher bereits bei der Beschwerdeerhebung an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils des Zwangsmassnahmengerichts (E. 2.2). Auf die Beschwerde ist daher in materieller Hinsicht mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (E. 2.4). Die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung ist sodann nicht zu beanstanden (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte: GELTUNGSDAUER GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN NICHTEINTRETEN RECHTSSCHUTZINTERESSE
Rechtsnormen: Art. 5 GSG Zus. 49 VRG § 21 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00272
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1978, und B, geboren 1979, sind verheiratet und haben einen 2016 geborenen gemeinsamen Sohn, D.
B. Mit Verfügung vom 29. April 2024 auferlegte die Kantonspolizei Zürich A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) ein Rayonverbot gemäss Planbeilage rund um den Wohnort von B sowie ein Kontaktverbot gegenüber dieser, dies jeweils für 14 Tage und somit bis zum 15. Mai 2024.
II.
Das Gesuch von A um Aufhebung der mit Verfügung vom 29. April 2024 angeordneten Schutzmassnahmen wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen (fortan: Zwangsmassnahmengericht Horgen) mit Urteil vom 8. Mai 2024 ab und auferlegte A die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-.
III.
A. A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 17. Mai 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts Horgen vom 8. Mai 2024 sowie der angeordneten Schutzmassnahmen. Nach entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht (Prot. S. 1–2) reichte A am 27. Mai 2024 die mit seiner Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift erneut ein. Das Zwangsmassnahmengericht Horgen erklärte am 7. Juni 2024 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung. B erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 13. Juni 2024 erklärte Rechtsanwalt C, welcher B im hiesigen Verfahren VB.2024.00306 vertritt, auf entsprechende telefonische Nachfrage, ihm sei das vorliegende Verfahren VB.2024.00272 zwar nicht bekannt, er sei aber auch hier als Rechtsvertreter zu hinterlegen. Auf sein Fristerstreckungsgesuch vom 21. Juni 2024 trat das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2024 nicht ein (Prot. S. 6–7).
B. Das ebenfalls am Verwaltungsgericht hängige Verfahren VB.2024.00306 betrifft die Verlängerung der Schutzmassnahmen: Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 ersuchte B das Zwangsmassnahmengericht Horgen um Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Horgen die Schutzmassnahmen provisorisch bis zum 1. August 2024. Auf Einsprache durch A vom 17. Mai 2024 hin hob das Zwangsmassnahmengericht Horgen mit Urteil vom 23. Mai 2024 die vorläufig verlängerten Gewaltschutzmassnahmen auf. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil heutigen Datums gut, hob das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Horgen vom 23. Mai 2024 auf und verlängerte die Gewaltschutzmassnahmen bis zum 1. August 2024 (VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00306).
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2 Von einer Vereinigung der Beschwerdeverfahren VB.2024.00272 und VB.2024.00306 kann abgesehen werden; prozessökonomische Vorteile ergäben sich dadurch keine mehr (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 59 f.).
2.
2.1 Gegenstand des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Urteils vom 8. Mai 2024 war die gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom 29. April 2024, mit welcher die Kantonspolizei Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdegegner bis und mit 15. Mai 2024 angeordnet hatte. Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung nach § 5 GSG hatte der Haftrichter zu prüfen, ob die Polizei die Schutzmassnahmen zu Recht anordnete, und daraufhin die Schutzmassnahmen in Abweisung des Gesuchs der gefährdenden Person zu bestätigen bzw. in Gutheissung des Gesuchs aufzuheben (vgl. VGr, 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erst am 17. Mai 2024 (oben, Sachverhalt E. III.A). Zu diesem Zeitpunkt waren die am 29. April 2024 polizeilich angeordneten und am 8. Mai 2024 gerichtlich bestätigten Gewaltschutzmassnahmen mit Geltungsdauer bis zum 15. Mai 2024 bereits abgelaufen.
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; Bertschi, § 21 N. 24). Dem Beschwerdeführer fehlte es daher bereits bei der Beschwerdeerhebung an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 8. Mai 2024.
2.3 Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten, rechtfertigt sich vorliegend nicht. Einerseits stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Andererseits ist die Beurteilung der Zulässigkeit von Gewaltschutzmassnahmen dem Verwaltungsgericht immer dann möglich, wenn wie vorliegend im Verfahren VB.2024.00306 auch die Verlängerung bzw. Nichtverlängerung dieser Massnahmen angefochten wurde (statt vieler VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 3.2).
2.4 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde in materieller Hinsicht mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
3.
3.1 Zu prüfen bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Urteil vom 8. Mai 2024. Ist bei Beschwerdeeinreichung – anders als vorliegend – ein aktuelles Rechtsschutzinteresse noch gegeben, fällt dieses jedoch während des Beschwerdeverfahrens dahin, wird letzteres als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen allerdings nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt bzw. festgesetzt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. auch § 12 Abs. 1 GSG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, sich mithin unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in Fällen, wo ein materieller Entscheid angefochten wurde, eine summarische Prüfung desselben in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 3.3; Plüss, § 13 N. 77 sowie § 17 N. 31).
3.2 Ob die Kosten- und Entschädigungsfolgen auch beim vorliegenden Nichteintreten infolge zeitlichen Ablaufs der polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bereits vor der Beschwerdeeinreichung analog wie bei einer nachträglichen Gegenstandslosigkeit (vgl. oben, E. 3.1) zu beurteilen sind, kann offenbleiben. Nachdem das Verwaltungsgericht mit heutigem Urteil die Gewaltschutzmassnahmen bis zum 1. August 2024 verlängert hat (vgl. oben, Sachverhalt E. III.B), kann von einem unhaltbaren Entscheid der Vorinstanz zum Vornherein keine Rede sein. Zu Recht hat die Vorinstanz die Gerichtskosten von Fr. 300.- nach dem Unterliegerprinzip dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung ist daher so oder anders nicht zu beanstanden.
3.3 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt und eine solche stünde ihr mangels nennenswerter Aufwendungen auch nicht zu.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 170.-- Zustellkosten, Fr. 470.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an: a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte; c) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen.