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Zürich Verwaltungsgericht 04.02.2025 VB.2024.00259

4 février 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,712 mots·~14 min·8

Résumé

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | [Gegenstandslosigkeit; unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung; Mittellosigkeit] In der Hauptsache als gegenstandslos abzuschreiben, da die bedingte Haftentlassung zwischenzeitlich erfolgt ist. Legitimation ist nach wie vor gegeben betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren (E. 1). Aufgrund der nachsubstanziierten Mittellosigkeit ist diese für das Rekursverfahren anzunehmen. Damit ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zuzusprechen und die Sache zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2 f.). Kostenfolgen; Gewährung unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (E. 4). Gutheissung, soweit nicht gegenstandslos; Rückweisung betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00259   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.02.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB

[Gegenstandslosigkeit; unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung; Mittellosigkeit] In der Hauptsache als gegenstandslos abzuschreiben, da die bedingte Haftentlassung zwischenzeitlich erfolgt ist. Legitimation ist nach wie vor gegeben betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren (E. 1). Aufgrund der nachsubstanziierten Mittellosigkeit ist diese für das Rekursverfahren anzunehmen. Damit ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zuzusprechen und die Sache zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2 f.). Kostenfolgen; Gewährung unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (E. 4). Gutheissung, soweit nicht gegenstandslos; Rückweisung betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT LEGITIMATION MITTELLOSIGKEIT MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG RÜCKWEISUNG STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)

Rechtsnormen: § 3 AnwGebV Art. 110 BGG § 9 Abs. I GebV VGr § 7 Abs. II lit. a VRG § 13 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 16 Abs. IV VRG § 17 Abs. II VRG § 20a Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. d VRG § 38b Abs. II VRG § 49 VRG § 52 Abs. I VRG § 65a Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00259

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,

       Rechtsdienst der Amtsleitung,

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit Urteil des Obergerichts vom 17. Dezember 2021 wegen Vergewaltigung, Diebstahls, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises, Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten verurteilt sowie 10 Jahre des Landes verwiesen. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 11. Juli 2017 wurde widerrufen. Die dagegen von A erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der effektive Vollzugsbeginn war der 17. Dezember 2021, wobei der berechnete Vollzugsbeginn unter Berücksichtigung des bereits erstandenen Freiheitsentzugs auf den 3. Oktober 2019 fiel. Das Vollzugsende ist der 5. Februar 2026. Der Zwei-Drittel-Termin für eine mögliche bedingte Entlassung ist der 24. Dezember 2023.

B. Am 17. Juli 2023 stellte A einen Antrag auf bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Verfügung vom 2. November 2023 lehnte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe) das Gesuch um bedingte Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin ab (Dispositivziffer I).

II.  

A liess gegen die Verfügung vom 2. November 2023 mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 an die Direktion der Justiz und des Innern (JI) rekurrieren und beantragte, er sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem liess er eine erneute Begutachtung sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Mit Verfügung vom 10. April 2024 wies die JI den Rekurs und das Gesuch um erneute Begutachtung ab (Dispositivziffern I und II). Weiter wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand ab und auferlegte die Verfahrenskosten A (Dispositivziffern III und IV).

III.  

Gegen die Verfügung der JI vom 10. April 2024 liess A mit Eingabe vom 13. Mai 2024 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen und der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter liess er eventualiter eine erneute Begutachtung beantragen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die JI beantragte mit Eingabe vom 21. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Das JuWe beantragte mit Schreiben vom 28. Mai 2024, die Beschwerde sei abzuweisen unter Verweis auf die Vernehmlassung der Bewährungsund Vollzugsdienste. Die Oberstaatsanwaltschaft reichte am 27. Juni 2024 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 ersuchte die Stellvertreterin der Rechtsvertreterin von A um eine Fristverlängerung bis am 29. Juli 2024 aufgrund ferienbedingter Abwesenheit der Rechtsvertreterin; diese wurde gewährt. Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 beantragte die Rechtsvertreterin von A eine weitere Fristverlängerung bis am 19. August 2024 aufgrund von Ferienabwesenheit und Instruktion mit ihrem Klienten, welche ihr gewährt wurde. Mit Schreiben vom 14. August 2024 reichte A seine Replik ein. Am 21. Oktober 2024 verzichtete die Oberstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme.

Mit Eingabe vom 29. November 2024 orientierte das JuWe über seine Verfügung vom 27. November 2024, wonach es A die bedingte Entlassung gewährt hatte. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 liess der Beschwerdeführer zum geänderten Sachverhalt Stellung beziehen und die Honorarnote einreichen. Am 14. Januar 2025 reichte sodann das JuWe erneut eine Stellungnahme zu den Kostenfolgen ein. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der JI über Anordnungen des JuWe betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zuständig. Die den Justizvollzug beschlagende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug handelt es sich um eine Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (VGr, 8. November 2022, VB.2022.00497, E. 1.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 433 E. 2.3).

1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 i. V. m. § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 26).

1.3 Die Beschwerdegegnerin 1 verfügte am 27. November 2024 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund der periodischen Überprüfung. Damit entfiel das aktuelle schutzwürdige Interesse mit Blick auf die mit Verfügung vom 2. November 2023 verweigerte bedingte Haftentlassung des Beschwerdeführers. So hält auch der Beschwerdeführer selbst fest, dass sein aktuelles Rechtsschutzinteresse diesbezüglich weggefallen sei. Aufgrund dessen beantragte er, die Sache sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Beschwerde ist daher im Hauptpunkt der bedingten Haftentlassung als gegenstandslos abzuschreiben. Dies kann jedoch nicht für die Rügen gelten, wonach dem Beschwerdeführer zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren verweigert worden sei. Diesbezüglich verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über ein aktuelles schutzwürdiges Interesse und ist folglich zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde betreffend die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer bemängelt die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz. Diese hielt fest, dass die Mittellosigkeit nicht genügend erstellt sei. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit 1'500 Tagen im Strafvollzug befinde und nur wenig Geld verdiene sowie über kein Vermögen verfüge, bedeute nicht per se, dass er mittellos sei. Dies ersetze eine detaillierte und durch Nachweise belegte Auflistung sämtlicher Verpflichtungen und der Einkommens- sowie Vermögensverhältnisse nicht. Soweit die Belege aus den Akten ersichtlich seien, müsse näher darauf hingewiesen werden. Es sei nicht Aufgabe der Behörde, in umfangreichen Akten nachzuforschen. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass er logischerweise über keine Steuer- und Lohnausweise, Zahlungsbelege oder Kontoauszüge verfüge. Die Lebenskosten seien durch die Haftanstalt gedeckt, das Pekulium bekannt, und er habe kein Vermögen. Die Mittellosigkeit müsse nur glaubhaft gemacht werden.

2.2 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bedingt, dass das Verfahren die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis werden an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80). Weiter wird vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 81).

2.3 Stellt eine Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ist sie in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen. Die Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist der oder die Gesuchstellende jedoch anwaltlich bzw. rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so besteht in der Regel keine Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss. In der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist etwa die Mittellosigkeit von Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen. Sowohl im Rekursals auch im Beschwerdeverfahren trifft die beschwerdeführende Partei eine Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Sie hat die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen (VGr, 16. September 2021, VB.2021.00079, E. 4.3; 3. März 2020, VB.2019.00727, E. 4.3.1, je mit Hinweisen; vgl. BGr, 10. Juli 2024, 4A_300/2024, E. 4.3.2; 5. Juni 2024, 2C_163/2024 und 2C_260/2024, E. 5.1; 22. Dezember 2023, 2C_412/2023, E. 3.2.2, je mit Hinweisen; 10. Juli 2015, 6B_499/2015, E. 2.4; BGE 120 Ia 179 E. 3a).

2.4 Nach § 52 Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 2 VRG und Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt frei zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist dabei der Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt massgebend (BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 30. Mai 2024, VB.2024.00030, E. 3.7; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 8). Entscheidet das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz, können neue Tatsachenbehauptungen – im Rahmen des Streitgegenstands – geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn sie bereits vor der Vorinstanz hätten geltend gemacht werden können, wobei dies bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist (Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16).

2.5 Der Beschwerdeführer substanziierte in seinem Rekurs nicht weiter, aus welchen Akten sich seine Mittellosigkeit ergeben würde. Er beschränkte sich darauf, dass er nur sein Pekulium als Einkommen habe und über kein weiteres Vermögen verfüge. Zumindest aus der alleinigen Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug befindet, ergibt sich noch keine Mittellosigkeit; auch im Strafvollzug besteht die Möglichkeit, ein Arbeitsentgelt zu erzielen und dieses zu sparen, zu erben oder bereits vorgängig im Besitz eines gewissen Vermögens gewesen zu sein und dieses zu erhalten (vgl. VGr, 16. September 2021, VB.2021.00079, E. 4.3; 3. März 2020, VB.2019.00727, E. 4.3.2; BGr, 22. Dezember 2023, 2C_412/2023, E. 3.2.2 mit Hinweisen).

2.6 Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht jedoch neu geltend, dass er über kein Einkommen verfüge ausser seines Pekuliums, keine Konti habe und auch sonst weder Vermögen noch eine Steuerrechnung vorliege. Er reichte zudem einen Auszug aus seinem Pekulium im Strafvollzug ein, woraus ersichtlich ist, dass er diesbezüglich über keine nennenswerten Vermögenswerte verfügt. Seine Aussagen erscheinen insgesamt glaubhaft. So gab der Beschwerdeführer selbst bei seiner Begutachtung an, dass er vor dem Strafvollzug sämtliches Vermögen für die Drogenbeschaffung ausgegeben habe, arbeitslos gewesen sei und seine Familie folglich von der Sozialhilfe habe leben müssen. Ferner sei er letztlich faktisch obdachlos gewesen. Aufgrund dessen erscheinen die fehlenden Konti und Steuerauszüge nachvollziehbar. Vorliegend lassen sich die neu substanziierten Ausführungen zur Mittellosigkeit in den vorhandenen Akten bestätigen, womit auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen ist. Hinweise, welche das Gegenteil nahelegen würden, bestanden demgegenüber keine. Die prozessualen Versäumnisse des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden Substanziierung seiner Mittellosigkeit sind demgegenüber bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG).

2.7 Der Rekurs kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Folglich hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewähren müssen. Im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen wäre die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters für das Rekursverfahren ebenfalls zu bejahen gewesen. Dementsprechend hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen.

3.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Dispositivziffer III der Verfügung der JI vom 10. April 2024 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person seiner Rechtsanwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren ist die Sache an die JI zurückzuweisen. Auch die Gutheissung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hätte kein (teilweises) Obsiegen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren bedeutet und bleibt somit ohne Einfluss auf die Verlegung der Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Verfahren. Auch die spätere, während des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht eingetretene Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bleibt hier wie im Regelfall ohne Einfluss auf die Kosten- und Entschädigungsregelung im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77, § 17 N. 31).

4.  

4.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kostenfolgen. Dabei zieht es in erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten jedoch auch nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 4.2.1; 1. September 2022, VB.2022.00144, E. 2.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.).

4.2 Da sich vorliegend der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres bestimmen lässt, ist darauf abzustellen, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Gegenstandslosigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens formell durch ihre Verfügung vom 27. November 2024, mit welcher sie dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung gewährte, verursacht hat. Dementsprechend hat sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Unter Berücksichtigung der prozessualen Versäumnisse des Beschwerdeführers (vorne E. 2.4 ff.) sind die Verfahrenskosten jedoch zu 1/5 dem Beschwerdeführer und zu 4/5 der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer eine reduzierte angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.3 mit Hinweisen).

4.3 Der Beschwerdeführer beantragt sodann auch vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dazu kann auf die Ausführungen in E. 2 verwiesen werden, wobei von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Beschwerde kann ebenso wenig wie der Rekurs als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist auch für das Beschwerdeverfahren zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person seiner Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) zu entschädigen. Rechtsanwältin B weist für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 21,02 Stunden aus, was für das vorliegende Verfahren angesichts des Umstands, dass die Rechtsanwältin den Beschwerdeführer schon im Rekursverfahren vertreten hatte und somit Aktenkenntnis besitzt, gerade noch im Rahmen des notwendigen Aufwands liegt. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 4'624.40. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 84.sowie Mehrwertsteuern (8,1 %) von Fr. 381.40 (total: Fr. 5'089.80). Nach Abzug der zu leistenden Parteientschädigung ist Rechtsanwältin B folglich mit Fr. 3'089.80 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4.5 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Dieser Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der das Verfahren noch nicht abschliesst. Als solcher ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. Dispositivziffer III der Verfügung der JI vom 10. April 2024 wird aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt jeweils vorbehalten. Zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren wird die Sache an die Justizdirektion zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    280.--     Zustellkosten, Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4.    Die Gerichtskosten werden zu 4/5 der Beschwerdegegnerin 1 und zu 1/5 dem Beschwerdeführer auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen; zahlbar an Rechtsanwältin B innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen, und ihm wird in der Person von Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren nach Abzug der gemäss Dispositivziffer 5 zu leistenden Parteientschädigung mit Fr. 3'089.80 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Direktion der Justiz und des Innern (JI); c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD); d)    die Gerichtskasse.

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