Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 13.03.2025 VB.2024.00243

13 mars 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,135 mots·~11 min·8

Résumé

Familiennachzug | [Der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um bei seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern leben zu können. Die Ehefrau und die Kinder erhielten im Jahr 2016 in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung.] Der Beschwerdeführer hat rechtsgenügend belegt, mit seiner Ehefrau verheiratet zu sein (E. 5). Aufgrund der Erwerbstätigkeit der Ehefrau und der eingereichten Arbeitszusicherung ist nicht mehr von einem künftigen Sozialhilfebezug auszugehen (E. 6). Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich daher zum heutigen Zeitpunkt als rechtsverletzend, weshalb er aufzuheben ist. Da sich die Vorinstanzen mit den weiteren Nachzugsvoraussetzungen bislang nicht auseinandergesetzt haben, ist die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuweisen (E. 7). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Texte intégral

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00243   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug

[Der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um bei seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern leben zu können. Die Ehefrau und die Kinder erhielten im Jahr 2016 in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung.] Der Beschwerdeführer hat rechtsgenügend belegt, mit seiner Ehefrau verheiratet zu sein (E. 5). Aufgrund der Erwerbstätigkeit der Ehefrau und der eingereichten Arbeitszusicherung ist nicht mehr von einem künftigen Sozialhilfebezug auszugehen (E. 6). Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich daher zum heutigen Zeitpunkt als rechtsverletzend, weshalb er aufzuheben ist. Da sich die Vorinstanzen mit den weiteren Nachzugsvoraussetzungen bislang nicht auseinandergesetzt haben, ist die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuweisen (E. 7). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

  Stichworte: ARBEITSBESTÄTIGUNG EHE FAMILIENNACHZUG PERSONENSTANDSREGISTER

Rechtsnormen: Art. 44 AIG Art. 44 Abs. 1 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00243

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1981 geborener Staatsangehöriger der Mongolei. Er reiste am 28. Februar 2009 zusammen mit C, geboren 1982, und dem gemeinsamen Sohn D, geboren 2002, in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchten sie unter falschen Namen um Asyl. Mit Entscheid vom 8. April 2009 trat das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Gesuchstellenden aus der Schweiz weg. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. A, C und der gemeinsame Sohn verblieben daraufhin in der Schweiz.

Im Jahr 2009 kam die gemeinsame Tochter E zur Welt. Ab dem 13. Mai 2015 galt der Aufenthaltsort von A als unbekannt. Am 26. Juli 2016 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich C sowie den Kindern in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2016 kam die gemeinsame Tochter F zur Welt.

A ersuchte am 11. September 2017 erneut um Asyl. Am 16. Oktober 2017 stellte er beim Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug. Das Migrationsamt trat am 27. Oktober 2017 auf das Familiennachzugsgesuch nicht ein. Am 15. November 2017 lehnte das SEM das von A gestellte Asylgesuch ab.

Mit Eingabe vom 25. Juli 2021 ersuchte A beim Migrationsamt erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzugs. Gleichzeitig legten A und C gegenüber dem Migrationsamt ihre richtigen Namen offen und reichten Kopien ihrer Reisepässe ein. Das Migrationsamt wies das Gesuch um Familiennachzug am 18. April 2023 ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 21. Mai 2023 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. März 2024 ab, setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz, auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens und richtete keine Parteientschädigung aus. Das Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies die Sicherheitsdirektion ebenfalls ab.

III.  

Am 7. Mai 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Weiter sei ihm zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten und bis zum Entscheid über diesen Antrag im Sinn einer vorsorglichen Massnahme von Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2024 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Mai 2024 auf eine Vernehmlassung und das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 15. Mai 2024 stellte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht die Akten betreffend A und am 19. Dezember 2024 die Akten betreffend C zu.

Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 reichten der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin weitere Unterlagen sowie eine Kostennote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und Kindern von aufenthaltsberechtigten Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).

2.2 Unter Umständen kann sich aber aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Familiennachzug ergeben. Eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme, die eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Personen beeinträchtigt, ohne dass es möglich beziehungsweise zumutbar wäre, die familiäre Beziehung andernorts zu leben, berührt den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 139 I 330 E. 2.1; VGr, 13. Juli 2023, VB.2023.00152, E. 5.1, und 24. November 2022, VB.2022.00399, E. 2.1).

Zum vom Recht auf Familienleben geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Es fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1).

Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ist praxisgemäss zu bejahen, wenn eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich auch aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV ergeben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine aufenthaltsbeendende Massnahme den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berühren würde, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf beziehungsweise eine Wegweisung den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt (BGE 146 I 185 E. 5.2). In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass sich Personen ohne gefestigtes Aufenthaltsrecht, deren Anwesenheit in der Schweiz aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss, unter Umständen ebenfalls auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen können (BGE 138 I 246 E. 3.3.1; VGr, 3. März 2021, VB.2020.00183, E. 5.1.3 f. – 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 2.2.3).

3.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, mit C verheiratet zu sein, und ersucht um Familiennachzug, um mit ihr und den gemeinsamen Kindern zusammenzuleben. Die Vorinstanzen verweigerten dem Beschwerdeführer den Familiennachzug mit der Begründung, er könne sich nicht auf Art. 44 AIG berufen, da er mit C lediglich "nach Brauch" verheiratet sei. Die Ehe sei im Personenstandsregister des Bundes (Infostar) nicht eingetragen und der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass eine Ehe bestehe. Zudem würde das Einkommen von C nicht ausreichen, um den Unterhalt der gesamten Familie zu decken. Deshalb seien die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG ohnehin nicht erfüllt. Da C und die gemeinsamen Kinder nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen würden, könne der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus dem Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK ableiten.

4.  

Wie sich nachfolgend zeigt, ist der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an diese zurückzuweisen. Daher kann (vorerst) offenbleiben, ob die Familienangehörigen des Beschwerdeführers über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinn der Rechtsprechung zum Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK verfügen.

5.  

5.1 Da es sich bei der Ehe um eine rechtsbegründende Tatsache handelt, trägt der Beschwerdeführer hierfür die Beweislast (vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00430, E. 3.3). Gemäss Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt, sofern sie nicht dem Ordre public nach Art. 27 IPRG widerspricht (vgl. VGr, 15. Februar 2024, VB.2023.00449, E. 3.2 mit Hinweis). Eine Ehe entfaltet auch ohne Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister Rechtswirkungen. Kann eine Ehe aus nicht mit deren Gültigkeit im Zusammenhang stehenden Gründen nicht im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen werden, steht dies einem Ehegattennachzug nicht entgegen (VGr, 14. März 2012, VB.2012.00034, E. 4.2).

5.2 Der Beschwerdeführer und C gaben bereits anlässlich ihrer ersten Befragung im Asylverfahren am 11. März 2009 an, dass sie seit dem Jahr 2000 verheiratet seien und ihre Ehe im Jahr 2002 hätten registrieren lassen. Der Beschwerdeführer reichte zudem einen mongolischen Eheschein sowie zwei Auszüge aus dem mongolischen Eheregister ein, die bestätigen, dass er und C am 10. Januar 2000 geheiratet haben beziehungsweise ihre Ehe am 18. Februar 2002 registrieren liessen. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer überdies ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. Oktober 2024 ein, mit dem die Einträge von C sowie der zwei minderjährigen Kinder im Zivilstandsregister beziehungsweise im Infostar bereinigt wurden. Namentlich berichtigte das Bezirksgericht Meilen den Namen von C von "G" auf "C" und ihren Zivilstand von "unbekannt" auf "verheiratet seit dem 10. Januar 2000". In den Einträgen der Kinder berichtigte es den Nachnamen von "I" auf "J", den Namen der Mutter von "G" auf "C" und den Namen des Vaters von "H" auf "A". Dieses Urteil des Bezirksgerichts Meilen ist rechtskräftig.

Spätestens seitdem der Zivilstand von C im Zivilstandsregister beziehungsweise im Infostar auf "verheiratet seit dem 10. Januar 2000" geändert wurde, steht fest, dass der Beschwerdeführer und C nicht bloss "nach Brauch" verheiratet sind. Der Beschwerdeführer hat die Ehe damit rechtsgenügend belegt. Anders als von den Vorinstanzen angenommen kann sich der Beschwerdeführer folglich grundsätzlich auf Art. 44 Abs. 1 AIG berufen.

6.  

Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder waren in der Vergangenheit auf Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen. Seit dem 22. August 2022 arbeitet C in einem 80%-Pensum als Pflegeassistentin und verdient Fr. 3'810.70 brutto pro Monat zuzüglich Kinderzulagen sowie weiterer Zulagen. Per Ende September 2022 konnten sie und die Kinder sich von der Sozialhilfe lösen.

Der Beschwerdeführer reichte mehrere Schreiben des Verwaltungsratspräsidenten der K AG ein. Darin bestätigt dieser, dass er den Beschwerdeführer in einem 100%-Pensum anstellen wolle, sobald der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Zum Zeitpunkt des Entscheids des Beschwerdegegners lag lediglich eine Arbeitszusicherung für den Beschwerdeführer vor, die fast drei Jahre alt war. Seither hat der Verwaltungsratspräsident der K AG jedoch mehrfach bestätigt, den Beschwerdeführer nach wie vor anstellen zu wollen, und dies nachvollziehbar begründet. Die aktuelle Bestätigung datiert vom 18. April 2024. Darin sichert die K AG dem Beschwerdeführer einen Bruttolohn von Fr. 5'000.- zu. Vor diesem Hintergrund ist nicht mehr von einem künftigen Sozialhilfebezug auszugehen. Auch ein künftiger Ergänzungsleistungsbezug droht nicht. Die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. c und e AIG sind daher heute erfüllt.

7.  

Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer kann, wie dargelegt, nicht mehr mit der Begründung verweigert werden, der Beschwerdeführer habe seine Ehe nicht nachgewiesen und die Familie sei künftig auf Sozialhilfe angewiesen. Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich daher zum heutigen Zeitpunkt als rechtsverletzend, weshalb er aufzuheben ist. Mit den weiteren Voraussetzungen für einen Familiennachzug haben sich die Vorinstanzen bislang nicht auseinandergesetzt. Es rechtfertigt sich daher, die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.  

8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur erneuten Prüfung sowie zum Neuentscheid an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.

8.2 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

8.3 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerde war begründet, der Beschwerdeführer ist mittellos und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der in der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Aufwand von Rechtsanwältin B ist durch die Bezahlung der Parteientschädigung abgegolten (vgl. VGr, 27. Oktober 2022, VB.2022.00464, E. 6.3 – 3. März 2022, VB.2021.00580, E. 4.4 – 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 4.4).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 25. März 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

VB.2024.00243 — Zürich Verwaltungsgericht 13.03.2025 VB.2024.00243 — Swissrulings