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Zürich Verwaltungsgericht 21.08.2024 VB.2024.00229

21 août 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,953 mots·~20 min·7

Résumé

Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einer nordmazedonischen Staatsbürgerin sowie Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung auch im Verfahren betreffend ihre Mutter und Schwester infolge rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Mutter sowie verspätetem Familiennachzug.] Unter das Rechtsmissbrauchsverbot fällt unter anderem eine Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1). Doch auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (E. 2.2). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 erscheint das Abstellen auf die Tatsache, dass ihr im Zeitpunkt der mutmasslichen häuslichen Gewalt noch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, nicht überspitzt formalistisch. Denn im konkreten Fall ist die fehlende Bewilligung nicht etwa auf eine behördliche Verzögerung zurückzuführen, sondern auf das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beschwerdeführerin 1, aufgrund dessen sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt hätte (E. 2.3.3.4). Verneinung eines Härtefalls betreffend die Beschwerdeführerin 3 (E. 2.4.3). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00229   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einer nordmazedonischen Staatsbürgerin sowie Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung auch im Verfahren betreffend ihre Mutter und Schwester infolge rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Mutter sowie verspätetem Familiennachzug.] Unter das Rechtsmissbrauchsverbot fällt unter anderem eine Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1). Doch auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (E. 2.2). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 erscheint das Abstellen auf die Tatsache, dass ihr im Zeitpunkt der mutmasslichen häuslichen Gewalt noch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, nicht überspitzt formalistisch. Denn im konkreten Fall ist die fehlende Bewilligung nicht etwa auf eine behördliche Verzögerung zurückzuführen, sondern auf das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beschwerdeführerin 1, aufgrund dessen sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt hätte (E. 2.3.3.4). Verneinung eines Härtefalls betreffend die Beschwerdeführerin 3 (E. 2.4.3). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENNACHZUG HÄRTEFALL HÄUSLICHE GEWALT ISTANBUL-KONVENTION NORDMAZEDONIEN RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE VERSPÄTETES GESUCH WICHTIGE GRÜNDE

Rechtsnormen: I Ziff. b AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 50 AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 90 AIG Art. 6a Abs. I lit. a AsylG Art. 3 BV Art. 7 BV Art. 8 BV Art. 13 BV Art. 35 Abs. I BV Art. 35 Abs. III BV Art. 121a BV Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 3 KRK Art. 73 Abs. I VZAE Art. 77 VZAE Art. 77 Abs. I VZAE Art. 25 Abs. I ZGB Art. 301 Abs. III ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00229 VB.2024.00232

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

Nr. 2 und 3 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1988 geborene, nordmazedonische Staatsangehörige A heiratete am 15. Juni 2006 in ihrer Heimat den Landsmann E (Jahrgang 1981). 2006 kam die gemeinsame Tochter B zur Welt. Mit Urteil vom 12. März 2014 schied das Amtsgericht F die Ehe. E reiste am 30. Januar 2015 mit einem Visum zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz, wo er am 13. März 2015 die damals niedergelassene (seit September 2022 eingebürgerte) G (Jahrgang 1982) heiratete. G ist die ältere Schwester von A. Infolge seiner Heirat erteilte das Migrationsamt E in Unkenntnis des Verwandtschaftsverhältnisses eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau in der Schweiz. Während der Ehe mit G zeugten A und E ein weiteres gemeinsames Kind, die Tochter C, geboren am 2016.

Am 24. November 2020 schied das Bezirksgericht Hinwil die Ehe zwischen E und G. Am 1. Dezember 2021 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Sinn eines nachehelichen Härtefalls, welche bis am 12. März 2023 verlängert wurde. Am 20. September 2022 reiste A mit ihren beiden Kindern in die Schweiz ein, wo sie E am 29. September 2022 erneut heiratete. Gleichentags ersuchte E um Nachzug von A und den beiden gemeinsamen Kindern in die Schweiz.

Die Polizei nahm E am 11. Juli 2023 wegen häuslicher Gewalt (Vergewaltigung, Tätlichkeit, Drohung) zum Nachteil von A und B in Untersuchungshaft. Am 8. August 2023 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder und errichtete eine Beistandschaft für sie. Mit Verfügungen vom 15. August 2023 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von E nicht erneut und wies die Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A, C und B ab, soweit diese nicht gegenstandslos geworden seien.

II.  

Die dagegen erhobenen Rekurse wies die Sicherheitsdirektion mit zwei separaten Entscheiden vom 4. April 2024 ab und setzte allen drei Rekurrentinnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 26. Juni 2024.

III.  

Mit Beschwerde vom 6. Mai 2024 liessen A, C und B durch ihre neu gemeinsame Rechtsvertreterin dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) um ihre vorläufige Aufnahme zu ersuchen. Subeventualiter sei das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren. Schliesslich sei ihnen sowohl für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wie auch für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2024 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren VB.2024.00229 (Aufenthaltsbewilligung A und C) und VB.2024.00232 (Aufenthaltsbewilligung B).

Sowohl die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wie auch das Migrationsamt verzichteten auf eine Vernehmlassung bzw. auf die Einreichung der Beschwerdeantwort.

Mit Eingabe vom 16. August 2024 liessen A, C und B dem Verwaltungsgericht mitteilen, dass A die Schweiz am 17. August 2024 mit ihrer jüngeren Tochter C definitiv verlassen werde. Sie beantragten gleichzeitig, es sei über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Verfahren vor der Vorinstanz zu entscheiden. Das Verfahren betreffend B sei weiterzuführen und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder eventualiter ihre vorläufige Aufnahme zu beantragen.

Die Kammer erwägt:

1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 A (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) sowie ihre Tochter C (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) haben die Schweiz während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens definitiv verlassen, da die Beschwerdeführerin 1 in Deutschland ein Arbeitsverhältnis antreten konnte. Unter diesen Umständen würde das sie betreffende Verfahren normalerweise als gegenstandslos abgeschrieben. Da die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 jedoch an ihrem Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung in den von ihnen eingeleiteten Rechtsmittelverfahren festhalten, ist eine materielle Prüfung der Sache unumgänglich, um zu beurteilen, ob sich die erhobenen Rechtsmittel nicht als aussichtslos erwiesen. Ferner ist die Beurteilung der aufenthaltsrechtlichen Situation der Beschwerdeführerin 1 für einen möglichen Aufenthaltsanspruch ihrer Tochter B (nachfolgend Beschwerdeführerin 3) relevant.

Folglich ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz gehabt hätte. Im Anschluss ist dieselbe Frage für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zu klären.

2.2 Der Beschwerdeführerin 1 wurde bis anhin in der Schweiz keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Eine solche hätte ihr nach Eingehung ihrer (zweiten) Ehe mit ihrem Ehemann gestützt auf Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) erteilt werden können. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 44 Abs. 1 AIG).

Ein allfällig abgeleiteter Aufenthaltsanspruch des nachzuziehenden Ehegatten steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung eines Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle Schranke. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 137 I 247 E. 5.1.1; BGE 131 I 166 E. 6.1; BGr, 11. Januar 2022, 2C_718/2021, E. 3.2.1). Das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert Handlungen, die zwar im Einklang mit der gesetzlichen Norm stehen, objektiv aber eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. eines redlichen und sachgerechten Verhaltens bilden (BGr, 7. Januar 2014, 2C_1171/2013, E. 3.1). Unter das Rechtsmissbrauchsverbot fällt unter anderem eine Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1). Doch auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BGE 128 II 145, E. 2.1; BGr, 16. Dezember 2009, 2C_343/2009, E. 2.1; BGr, 18. Juni 2007, 2C_126/2007, E. 2.4).

2.3  

2.3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann im Zeitpunkt der Eingehung ihrer zweiten Ehe beabsichtigten, eine echte eheliche Gemeinschaft zu führen. Hingegen kamen die Vorinstanzen gestützt auf eine Vielzahl von Indizien zum Schluss, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 mit ihrer in der Schweiz zunächst niedergelassenen und später eingebürgerten Schwester einzig zwecks Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung eine Scheinehe einging. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Schlussfolgerung mit Urteil vom 17. Juli 2024 (vgl. VB.2024.00213). Entscheidwesentlich waren dabei namentlich folgende Umstände: Die Beschwerdeführerin 1 zeugte mit ihrem (vormaligen und gegenwärtigen) Ehemann ein weiteres Kind, kurz nachdem dieser ihre Schwester geheiratet hatte und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhielt. Die Trennung des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 von ihrer Schwester erfolgte kurz nachdem ihm zugesichert worden war, dass er die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfülle. Im Anschluss vermählten sich die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann erneut. Weder die Beschwerdeführerin 1 noch ihr Ehemann oder ihre Schwester haben die besagten Umstände oder die bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse gegenüber den Migrationsbehörden aus eigenem Antrieb offengelegt. Hätten sie dies hingegen von Beginn weg getan, wäre dem Ehemann der Beschwerdeführerin 1 gar nicht erst eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden bzw. diese wäre aufgrund der Scheinehe widerrufen worden. Als Folge hätte auch die Beschwerdeführerin 1 keinen (akzessorischen) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG gehabt. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob der Familiennachzug mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Familie unter Berücksichtigung einer potenziellen Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin 1 zu bewilligen gewesen wäre.

2.3.2  

2.3.2.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach ihr einzig "formell" noch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, obschon sie eine solche eigentlich hätte erhalten sollen, hätten hieran nichts zu ändern vermocht. Denn die Beschwerdeführerin 1 verkennt, dass selbst wenn sie "formell" bereits eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte, der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt gewesen wäre.

2.3.2.2 Soweit eine Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben erschlichen wurde, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das Recht dem rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz für dessen durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). Diesfalls ist auch regelmässig der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, wonach ausländerrechtliche Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, widerrufen werden können, wenn im Bewilligungsverfahren zur Aufenthaltserschleichung wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden (VGr, 29. Mai 2024, VB.2024.00127, E. 3.1).

Gemäss Art. 90 AIG ist der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen das zuständige Migrationsamt ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die gesuchstellende Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind (vgl. BGr, 28. März 2017, 2C_1112/2016, E. 2.1; BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Von dieser Mitwirkungspflicht sind ausländische Personen auch dann nicht befreit, wenn die Migrationsbehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.1).

2.3.2.3 Obschon der Beschwerdeführerin 1 nicht vorgeworfen werden kann, selbst eine Scheinehe eingegangen zu sein, war sie an der Täuschung der Migrationsbehörde durch ihren Ehemann und ihre Schwester in entscheidendem Mass mitbeteiligt. Zunächst ermöglichte sie diesen die Eingehung der Scheinehe durch die Scheidung von ihrem Ehemann erst, bevor sie diesen wieder ehelichte, nachdem er sich von ihrer Schwester hatte scheiden lassen. Ferner legte sie anlässlich ihrer Einreise in die Schweiz sowie des darauffolgenden Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weder die bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse offen noch die Tatsache, dass sie mit ihrem Ehemann ein zweites Kind gezeugt hatte, während er (erst seit kurzem) mit ihrer Schwester verheiratet war. Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände ist zu schliessen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin 1 planmässig war und sie mit diesem den Erhalt bzw. die Sicherstellung einer eigenen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz beabsichtigte. Durch das Verschweigen der besagten wesentlichen Tatsachen erfüllt sie den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, weshalb eine ihr allfällig erteilte Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen gewesen wäre.

2.3.3  

2.3.3.1 Zu klären ist weiter, ob die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der von ihr geltend gemachten häuslichen Gewalt einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz gehabt hätte. Sie führt diesbezüglich aus, konkret ergäben sich aus Art. 7 und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie aus Art. 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) für die Schweiz positive Schutzpflichten gegenüber den Betroffenen von häuslicher Gewalt. Während die Schweiz sich auch gemäss Art. 59 Abs. 1 der Istanbul-Konvention zum konkreten Schutz von Gewaltbetroffenen verpflichtet habe, konkretisiere sich diese Schutzpflicht im Landesrecht in Art. 50 AIG bzw. in Art. 77 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).

2.3.3.2 Gemäss Art. 1 des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) hat sich die Schweiz verpflichtet, jegliche Form von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu bekämpfen und einen Beitrag zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu leisten, insbesondere was besonders schutzbedürftige Gruppen wie Migrantinnen anbelangt. Die grundrechtlichen staatlichen Schutzpflichten (Art. 7 und 35 Abs. 1 und 3 BV, Art. 3 und 8 EMRK, sowie Art. 5 und 12 Istanbul-Konvention) gebieten es, nicht nur jede Form von Diskriminierung der Frau zu unterbinden, sondern auch an den Aufenthaltsanspruch von Migrantinnen, die häusliche Gewalt erlitten haben, keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2; BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 13.  März 2020, 2C_915/2019, E. 5.2). Beeinträchtigt ein Gatte in schwerwiegender Weise andauernd grundlegende, verfassungs- und menschenrechtlich relevante Positionen des anderen, hat der Staat dessen Recht, sich dem entsprechenden oppressiven privaten Verhalten zu entziehen, im Migrationszusammenhang insofern Rechnung zu tragen, als er keine unzumutbar hohen Anforderungen an einen möglichen Verbleib im Land stellen darf (BGr, 12. Oktober 2022, 2C_1016/2021, E. 4.1). Wie sich dem erläuternden Bericht zur Istanbul-Konvention entnehmen lässt, war der Hintergrund zum Erlass der Bestimmungen, dass dadurch ausgeschlossen werden sollte, dass Gewaltbetroffene aus Furcht vor dem Verlust ihrer Aufenthaltsrechte in einer (ehelichen) Beziehung verbleiben, in welcher sie Missbrauch und Gewalt erdulden müssten. Indessen lässt sich aus Art. 59 der Istanbul-Konvention kein direkter Aufenthaltsanspruch ableiten, sondern es bleibt den Vertragsparteien überlassen, gemäss innerstaatlichem Recht festzulegen, unter welchen Umständen und für welche Dauer Gewaltbetroffenen auf Antrag eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden kann (vgl. erläuternder Bericht zum Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, Art. 59 N. 301 und 303). Hierzu dient in der Schweiz die ein selbständiges Anwesenheitsrecht begründende Regelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 50 Abs. 2 AIG; sie ist den entsprechenden verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzpflichten entsprechend auszulegen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 9. Juli 2015, 2C_1072/2014, E. 2.3 mit Hinweisen). Die betreffenden Bestimmungen werden durch Art. 77 Abs. 1 und 2 VZAE ergänzt.

2.3.3.3 Die Vorinstanz erwog, gemäss dem klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut von Art. 77 Abs. 1 VZAE könne einzig eine bereits erteilte Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen wichtiger Gründe verlängert werden. Es lägen keine triftigen Gründe vor, um vom Wortlaut der Bestimmung abzuweichen, welcher bewusst von demjenigen in Art. 50 Abs. 1 AIG abweichen dürfte. Die Beschwerdeführerin 1 könne sich folglich nicht auf Art. 77 Abs. 1 VZAE berufen. Überdies läge die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 77 Abs. 1 VZAE im Ermessen der Behörde.

2.3.3.4 Im Ergebnis sind die vorgenannten vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 erscheint das Abstellen auf die Tatsache, dass ihr im Zeitpunkt der mutmasslichen häuslichen Gewalt noch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, nicht überspitzt formalistisch. Denn im konkreten Fall ist die fehlende Bewilligung nicht etwa auf eine behördliche Verzögerung zurückzuführen, sondern auf das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beschwerdeführerin 1, aufgrund dessen sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt hätte (vgl. E. 2.3.1 und E. 2.3.2.3). Selbst wenn sich ihre Vorbringen hinsichtlich der erlittenen häuslichen Gewalt nach Abschluss des laufenden Strafverfahrens bestätigt hätten, hätte sich die Beschwerdeführerin 1 nicht in einer Situation befunden, in welcher sie zum Erhalt ihres Aufenthaltsstatus zu einem weiteren, jahrelangen Verbleib in einer (allfällig) gewaltbelasteten Ehe genötigt worden wäre. Vielmehr wurde die Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes aufgrund von dessen eigenem rechtsmissbräuchlichem Verhalten in Form der Eingehung einer Scheinehe widerrufen. In der Folge hätte die Beschwerdeführerin 1 keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt. Es mangelt vorliegend folglich an der erforderlichen Zwangslage im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG sowie Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 77 Abs. 2 VZAE. 

2.3.3.5 Gestützt auf diese Ausführungen ist der – nunmehr hauptsächlich die Beschwerdeführerin 3 betreffende – Subeventualantrag, gemäss welchem das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren sei, abzuweisen. Ebenso erübrigt es sich, die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 näher zur von ihnen geltend gemachten häuslichen Gewalt zu befragen, weshalb der betreffende Antrag ebenfalls abzuweisen ist. 

2.3.4  

2.3.4.1  Zu prüfen bleibt, ob sich die Bewilligungsverweigerung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 als verhältnismässig erwiesen hätte und kein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorgelegen hätte. Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Die Beschwerdeführerin 1 reiste am 20. September 2022 im Alter von 34 Jahren in die Schweiz ein und verbrachte ihr gesamtes vorheriges Leben in Nordmazedonien, wo sie nach wie vor über ein soziales Netz verfügt. In der Schweiz hielt sie sich weniger als zwei Jahre auf. Ihr Aufenthalt gründete auf dem Verheimlichen wesentlicher Tatsachen und auf einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten. Diese Umstände sprechen bereits stark gegen das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls.

2.3.4.2 Näher zu prüfen ist jedoch die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte Gefahr, in ihrer Heimat erneuter Gewalt oder gar dem Tod ausgesetzt zu sein, sofern sie wie auch ihr Ehemann beide nach Nordmazedonien zurückkehren müssten.

2.3.4.3 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Bundesrat habe Nordmazedonien als verfolgungssicheren Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 1 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) qualifiziert. Dies beinhalte die Regelvermutung, dass der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Ferner habe auch Nordmazedonien die Istanbul-Konvention ratifiziert und in den Jahren 2018–2023 mehrere neue Gesetze verabschiedet, welche auf die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt abzielen und internationalen Standards entsprächen. Die Regierung habe zudem mehrere Anlaufstellen für Opfer sexueller Gewalt in öffentlichen Spitälern eröffnet, welche Betroffenen Sicherheit, psychologische Unterstützung und Rechtsberatung böten. Somit sei der grundsätzliche Schutzwille und die weitgehende Schutzfähigkeit des nordmazedonischen Staates in Bezug auf die Opfer geschlechterspezifischer Gewalt zu bejahen, zumal zu berücksichtigen sei, dass es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren.

Die betreffenden Ausführungen werden durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich bestätigt (BVGr, 9. September 2021, D-3694/2021, E. 8.2.1; BVGr, 29. Juli 2020, E-7115/2018, E. 6.2 und E. 6.3.2). Folglich sind die Ausführungen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen zu einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs hinfällig, musste ihrer Rechtsvertreterin die besagte veröffentlichte Rechtsprechung doch bekannt sein und kann bzw. konnte sie sich vor dem Verwaltungsgericht dazu äussern. Der Beschwerdeführerin 1 ist es jedoch nicht gelungen, die Regelvermutung zugunsten der Schutzbereitschaft und -fähigkeit des nordmazedonischen Staates gegenüber Gewalt an ihrer Person umzustossen.

2.3.4.4 Bei der dargelegten Ausgangssituation hätte der Beschwerdeführerin 1 zugemutet werden können, nach Nordmazedonien zurückzukehren und bei den dortigen Strukturen um Hilfe zu ersuchen, um dadurch angemessenen Schutz vor ihr allfällig drohender Gewalt zu erhalten. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich auch anzumerken, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 an Multipler Sklerose leidet. Aufgrund seiner Erkrankung und den damit verbundenen Behandlungsbedürfnissen wird er gehalten sein, in der Stadt H Wohnsitz zu nehmen. Demgegenüber wäre es der Beschwerdeführerin 1 freigestellt gewesen, sich anlässlich ihrer Rückkehr an einem beliebigen anderen Ort in Nordmazedonien niederzulassen und so räumlich Distanz zu ihrem Ehemann zu schaffen. Im Übrigen schienen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen in Nordmazedonien gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt und auch die soziale Wiedereingliederung in ihrer Heimat nicht gefährdet.

2.3.4.5 Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hätte sich die Bewilligungsverweigerung an die Beschwerdeführerin 1 als verhältnismässig erwiesen. Das öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung hätte die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin 1 an einem rechtmässigen Verbleib in der Schweiz überwogen. Hieran hätten auch ihre vorgebrachten Integrationserfolge nichts zu ändern vermocht, zumal diese aufgrund ihres rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und der damit verbundenen Verstösse gegen diese hiesige Rechtsordnung ohnehin zu relativieren wären.

2.4  

2.4.1 Wie bereits die Vorinstanzen korrekt festgestellt haben, ist bzw. wäre die Frist für den Familiennachzug der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in die Schweiz gemäss Art. 73 Abs. 1 VZAE längst abgelaufen. Wenn die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vorbringen, durch den Nachzug der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz habe sich die Betreuungssituation dramatisch verändert, weshalb ihr Nachzug aufgrund wichtiger Gründe nachträglich zu bewilligen gewesen wäre, lassen sie das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beschwerdeführerin 1 sowie auch ihres Ehemannes ausser Acht. Dieses schliesst ein daraus abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz aus, da die Zulassungsvoraussetzungen für den Familiennachzug dahinfallen. Die besagte Ausgangslage hat zur Folge, dass auch den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist bzw. zu erteilen gewesen wäre und sie die Schweiz wie die Beschwerdeführerin 1 zu verlassen haben. Hieran ändert auch Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) nichts, da hieraus kein direkter Anspruch auf Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Bewilligung begründet wird (vgl. BGE 144 I 91, E. 5.2; BGE 140 I 145 E. 3.2; BGr, 3. August 2017, 2C_165/2017, E. 3.3).

2.4.2 Die achtjährige Beschwerdeführerin 2 verbrachte die ersten sechs Jahre und somit den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrer Heimat Nordmazedonien, wohingegen sie sich in der Schweiz noch keine zwei Jahre aufhält. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das ausländische minderjährige Kind schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie heute Art. 301a des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) im Prinzip das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils teilt und gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen hat, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Für schulpflichtige Kinder wird ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil bereits als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 6.1; VGr, 20. Oktober 2021, VB.2021.00505, E. 4.3.2.3). Im vorliegenden Fall wäre der Beschwerdeführerin 2 die Rückkehr in ihre Heimat gemeinsam mit ihrer Mutter daher zumutbar gewesen und die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie hätte sich als verhältnismässig erwiesen.

2.4.3 Für die Beschwerdeführerin 3 ist mit Blick darauf, dass ein nachträglicher Familiennachzug nicht mehr in Betracht kommt, sie jedoch ohne ihre Mutter und ihre Schwester in der Schweiz verbleiben möchte, das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls zu prüfen.

Die inzwischen volljährige Beschwerdeführerin 3 verbrachte ebenfalls den überwiegenden Teil ihres Lebens und den Grossteil ihrer Kindheit und Jugendjahre in Nordmazedonien, weshalb sie mit der dortigen Kultur und Sprache nach wie vor bestens vertraut ist. Was die Vorbringen hinsichtlich einer der Beschwerdeführerin 3 drohenden Gefahr durch ihren Vater in der Heimat betrifft, so kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen zur Schutzbereitschaft und -fähigkeit des nordmazedonischen Staates gegenüber gewaltbetroffenen Personen verwiesen werden (E. 2.3.4.3). Es steht auch der Beschwerdeführerin 3 frei, sich anlässlich ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien an einem anderen Ort als in der Stadt H niederzulassen, wo ihr gesundheitlich angeschlagener Vater Wohnsitz nehmen müssen wird. Mit Blick auf die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin 3 ist ihr auch zuzumuten, allein in ihre Heimat zurückzukehren und dort eigenständig zu leben. Es ist ferner davon auszugehen, dass die junge Beschwerdeführerin 3, welche sich aktuell noch keine zwei Jahre in der Schweiz aufhält, in ihrem Heimatland mühelos wieder an (früher) bestehende Bekanntschaften wird anknüpfen können oder sich rasch wieder ein soziales Netz wird aufbauen können. Allfällig bessere Ausbildungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz und eine hiesig bessere Wirtschaftslage als im Heimatstaat begründen keinen persönlichen Härtefall und somit keinen Aufenthaltsanspruch ihrerseits (vgl. VGr, 7. Februar 2024, VB.2023.00578, E. 4.3.1). Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin 3 die Rückkehr in ihre Heimat somit zumutbar und die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich bei ihr als verhältnismässig.

2.5 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen fällt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (schwerwiegender persönlicher Härtefall) an die Beschwerdeführerin 3 ausser Betracht und fehlt es an einem Grund, dem SEM ihre vorläufige Aufnahme zu beantragen.

Auch bei den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hätte kein Härtefall vorgelegen, weshalb auch sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt hätten.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen vorliegend sowohl für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als auch für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

3.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

3.3 Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

3.4 Bei der dargelegten Sachlage erscheinen die erhobenen Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden sowohl durch das Migrationsamt wie auch durch die Vorinstanz ausführlich und umfassend dargelegt und korrekt gewürdigt. Die Beschwerdeführerinnen konnten aufgrund des rechtmissbräuchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin 1 sowie der verpassten Fristen für den ordentlichen Familiennachzug der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht mit einer Gutheissung ihrer Beschwerden rechnen. Weder im Rekurs noch in der Beschwerde wurden wesentliche neue Argumente genannt oder entscheidwesentliche Beweismittel eingereicht, welche die besagte Ausgangslage umzustossen vermochten und einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerinnen 1–3 in der Schweiz zu begründen vermocht hätten. Die Aussichten zu obsiegen waren im Beschwerdeverfahren somit deutlich geringer als ein Unterliegen, weshalb sich bei vernünftiger Überlegung auch eine vermögende Partei gegen die Ergreifung eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden hätte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen und auch die durch die Vorinstanz nicht gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist nicht zu beanstanden.

3.5 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten daher den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, und ihnen steht keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch den Rückzug des Begehrens gegenstandslos geworden ist.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen 1und 3 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2024.00229 — Zürich Verwaltungsgericht 21.08.2024 VB.2024.00229 — Swissrulings