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Zürich Verwaltungsgericht 08.05.2025 VB.2024.00225

8 mai 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,193 mots·~16 min·8

Résumé

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung | [Der Beschwerdeführer war als Berufsschullehrperson mbA tätig. Nach seinem Austritt aus dem Schuldienst verlangte er rückwirkend ab dem Schuljahr 2019/2020 die Auszahlung der nicht gewährten Entlastung von 178,46 Lektionen für seine Tätigkeit als Leiter der Qualitätsentwicklung. Ihm seien zudem zu Unrecht Lektionen im Stundenkonto abgezogen worden, weil Abschlussklassen (geplant) weniger Unterricht hatten.] Dass die Schulleitung die von einer Berusschullehrperson mbA zu erbringenden Zusatzaufgaben in Form eines Pauschalabzugs auf dem Stundenkonto visualisierte, ist grundsätzlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Höhe des Abzugs von 80 Lektionen bei einem vollen Pensum (zum Ganzen E. 6.3). Würde die übernommene Funktion als Leiter Qualitätsentwicklung zusätzlich entschädigt, hätte der Beschwerdeführer die von ihm als Berufsschullehrperson mbA verlangten zusätzlichen Aufgaben nicht erbracht und wäre ihm in diesem Umfang zu viel Lohn bezahlt worden (E. 6.4). Es ist zulässig, für die aus betrieblichen Gründen ausfallenden Unterrichtslektionen einen Abzug im Stundenkonto des Beschwerdeführers vorzunehmen, zumal die Ausfälle planbar und dem Beschwerdeführer stets zu Beginn des Schuljahres angezeigt worden waren (E. 7). Gegenstandslosigkeit des Verfahrens VB.2024.00225 / Abweisung der Beschwerde im Verfahren VB.2024.00328.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00225   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.05.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

[Der Beschwerdeführer war als Berufsschullehrperson mbA tätig. Nach seinem Austritt aus dem Schuldienst verlangte er rückwirkend ab dem Schuljahr 2019/2020 die Auszahlung der nicht gewährten Entlastung von 178,46 Lektionen für seine Tätigkeit als Leiter der Qualitätsentwicklung. Ihm seien zudem zu Unrecht Lektionen im Stundenkonto abgezogen worden, weil Abschlussklassen (geplant) weniger Unterricht hatten.] Dass die Schulleitung die von einer Berusschullehrperson mbA zu erbringenden Zusatzaufgaben in Form eines Pauschalabzugs auf dem Stundenkonto visualisierte, ist grundsätzlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Höhe des Abzugs von 80 Lektionen bei einem vollen Pensum (zum Ganzen E. 6.3). Würde die übernommene Funktion als Leiter Qualitätsentwicklung zusätzlich entschädigt, hätte der Beschwerdeführer die von ihm als Berufsschullehrperson mbA verlangten zusätzlichen Aufgaben nicht erbracht und wäre ihm in diesem Umfang zu viel Lohn bezahlt worden (E. 6.4). Es ist zulässig, für die aus betrieblichen Gründen ausfallenden Unterrichtslektionen einen Abzug im Stundenkonto des Beschwerdeführers vorzunehmen, zumal die Ausfälle planbar und dem Beschwerdeführer stets zu Beginn des Schuljahres angezeigt worden waren (E. 7). Gegenstandslosigkeit des Verfahrens VB.2024.00225 / Abweisung der Beschwerde im Verfahren VB.2024.00328.

  Stichworte: AUSGEFALLENE LEKTIONEN BEGRÜNDUNGSPFLICHT DER BEHÖRDE BESONDERE AUFGABEN ENTLASTUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT LEHRPERSONEN MBA MEHRAUFWAND RECHTSGLEICHHEIT RECHTSVERZÖGERUNG STUNDENKONTO VEREINIGUNG VON VERFAHREN ZULAGEN ZUSÄTZLICHE AUFGABEN

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 2 BV § 3 Abs. 1 MBVO § 4 Abs. 1 MBVO § 13 Abs. 2 MBVO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00225 VB.2024.00328

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Bildungsdirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin (VB.2024.00225),

und

Berufsschule C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner (VB.2024.00328),

und

Mittelschulund Berufsbildungsamt,

Mitbeteiligter (VB.2024.00225),

betreffend Auszahlung aus dem Stundenkonto und Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

hat sich ergeben:

I.  

A war von Anfang September 2006 bis Ende August 2022 in der Berufsschule C tätig, zuletzt als Berufsschullehrperson mit besonderen Aufgaben (mbA).

Ab dem Jahr 2009 leitete A die … der Berufsschule C. Hierfür wurden ihm bis Ende des Schuljahres 2018/2019 jeweils 60 Lektionen oder 1,5 Jahreslektionen auf dem Stundenkonto gutgeschrieben.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 wandte sich A an die Rektorin der Berufsschule C und machte geltend, ab dem Schuljahr 2019/2020 bis zu seinem Austritt weiterhin für die … verantwortlich gewesen zu sein. Die damit zusammenhängende Mehrleistung sei jedoch nicht mehr abgegolten worden, da ab diesem Schuljahr allen Lehrpersonen mbA am Bildungszentrum (bei einem 100%-Pensum) 80 Lektionen, also 2 Jahreslektionen, vom Stundenkonto abgezogen worden seien, die sie hernach – für ein ausgeglichenes Stundenkonto – "mit verschiedenen 'Arbeiten' wieder abzuarbeiten" gehabt hätten. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig, weshalb ihm für die bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht gewährte Entlastung 178,46 Lektionen auszubezahlen seien. Er habe zudem in seinen drei letzten Anstellungsjahren mehrere Abschlussklassen unterrichtet, was zur Folge gehabt habe, dass ihm beim Stundenkonto weitere 36 Lektionen abgezogen worden seien, weil in den letzten vier Wochen vor den Sommerferien jeweils kein Unterricht mehr stattgefunden habe. Auch dieser Abzug sei zu Unrecht erfolgt und die Lektionen seien ihm zu vergüten.

Mit Verfügung vom 19. September 2022 verweigerte die Berufsschule C A die Auszahlung von Lektionen "[f]ür die Leitung der … sowie der ausgefallenen Unterrichtslektionen der Abschlussklassen".

II.  

Dagegen rekurrierte A am 18. Oktober 2022 bei der Bildungsdirektion, welche in der Folge einen Schriftenwechsel durchführte. Rund ein Jahr nach dessen Abschluss, Anfang April 2024, drohte die Rechtsvertreterin von A der Bildungsdirektion – nach mehreren Anfragen zum Verfahrensstand seitens beider Rekursparteien – die Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an.

III.  

A. Am 2. Mai 2024 erhob A Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2024.00225) und ersuchte um Feststellung, dass die Bildungsdirektion im Rekursverfahren "betreffend Nichtgewährung Auszahlung aus dem Stundenkonto" rechtswidrig nicht tätig geworden sei, sowie darum, die Bildungsdirektion sei anzuweisen, das Rekursverfahren unverzüglich mittels eines anfechtbaren Entscheids zum Abschluss zu bringen.

B. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs von A ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und sprach in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen zu.

Am 4. Juni 2024 führte A dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2024.00328) und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 3. Mai 2024 und die Verfügung der Berufsschule C vom 19. September 2022 aufzuheben und ihm "gemäss Antrag 178,46 Lektionen (Entlastung Leitung …) und 36 Lektionen (ausfallende Stunden der Abschlussklassen) zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem 31. August 2022 auszubezahlen".

Die Bildungsdirektion verzichtete am 28. Juni 2024 auf Vernehmlassung. Die Berufsschule C schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserte sich A am 10. September 2024.

C. Im Verfahren VB.2024.00225 hatte die Bildungsdirektion das Verwaltungsgericht am 14. Mai 2024 über den Entscheid vom 3. Mai 2024 in der Hauptsache informiert und um Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ersucht. Am 30. Mai 2024 nahm A zu dem Antrag Stellung und erklärte, diesem "aufgrund der aktuellen Umstände" zuzustimmen. Er beantragte ausserdem, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2024.00225 der Bildungsdirektion aufzuerlegen seien und diese zu verpflichten sei, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Nach § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht mehrere Verfahren zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. In diesem Sinn sind die Verfahren VB.2024.00225 und VB.2024.00328, die die gleiche Streitsache betreffen, zu vereinigen.

1.2 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über personalrechtliche Anordnungen einer kantonalen Berufsfachschule sowie für Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden betreffend solche Rekursverfahren zuständig (§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 47 Abs. 1 lit. a des [kantonalen] Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 [EG BBG, LS 413.31]).

Am 3. Mai 2024 fällte die Bildungsdirektion den anbegehrten Entscheid in der Hauptsache (Verfahren VB.2024.00328). Damit wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren VB.2024.00225 gegenstandslos (vgl. dazu VGr, 11. Mai 2021, AN.2021.00002, E. 2 mit Hinweisen). Ein darüber hinausgehendes Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung einer Rechtsverzögerung ist nicht dargetan; an dem in der Beschwerde vom 2. Mai 2024 formulierten Feststellungsbegehren hielt er in seinem Schreiben vom 30. Mai 2024 nicht fest.

1.3 Auf die Beschwerde im Verfahren VB.2024.00328 ist einzutreten, da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2.  

Angesichts der vom Beschwerdeführer in der Hauptsache beantragten Auszahlung von 214,46 Lektionen beläuft sich der Streitwert auf etwas über Fr. 35'000.-, weshalb die Angelegenheit gemäss § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer fällt.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Bildungsdirektion eine wiederholte Verletzung ihrer Begründungspflicht vor, indem sie sich weder mit seinen Ausführungen zur (fehlenden) Kompetenz der Schulleitung des Beschwerdegegners zur Vornahme der strittigen Praxisänderung im Bereich Entlastungen befasst habe noch mit seinen Argumenten, warum der Saldo des Stundenkontos einer Lehrperson nicht um ausfallende Lektionen reduziert werden könne.

3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1).

Entgegen dem Beschwerdeführer äussert sich der Rekursentscheid zur Frage der Zuständigkeit der Schulleitung des Beschwerdegegners im Verfahren VB.2024.00328 (vgl. E. 5c und 5f) und geht auch auf das (einzige) gegen einen Abzug für ausgefallene Lektionen von Abschlussklassen vorgebrachte Argument im Rekurs ein, der Beschwerdegegner hätte ihm andere Arbeiten zuweisen müssen (E. 6b). Zwar fielen die betreffenden Erwägungen knapp aus; der Beschwerdeführer vermag jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm die Begründung des Rekursentscheids dessen sachgerechte Anfechtung verunmöglicht hätte. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

4.  

4.1 Nach § 1 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) gilt dieses für Lehrkräfte an Berufsfachschulen, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen. Der Regierungsrat hat gestützt auf § 56 Abs. 1 PG als besondere Bestimmungen in diesem Sinn die Mittel- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO, LS 413.111) sowie die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 (MBVVO, LS 413.112) erlassen.

4.2 Gemäss § 3 Abs. 1 MBVO setzt sich der Lehrkörper an kantonalen Berufsschulen aus Lehrbeauftragten (lit. a), Berufsschullehrpersonen (lit. b) sowie Berufsschullehrpersonen mbA (lit. c) zusammen. Letztere haben nach der Konzeption der Mittel- und Berufsschulverordnung neben der eigentlichen Unterrichtstätigkeit zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung zu übernehmen (vgl. § 4 Abs. 1 MBVO). Dabei gilt die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule ausdrücklich nicht als besondere Aufgabe (§ 4 Abs. 2 MBVO).

Die Differenzierung zwischen Lehrkräften mbA und solchen ohne besondere Aufgaben (obA) im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. b MBVO wirkt sich gemäss Anhang zur MBVO auch auf die Einreihung in der Lohnskala aus.

4.3 Gemäss § 14 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 16 Abs. 1 MBVVO sind die vollbeschäftigten Lehrpersonen an gewerblich-industriellen und kaufmännischen Berufsschulen im Rahmen ihres Berufsauftrags verpflichtet, pro Jahr 26 Normallektionen während 39 Unterrichtswochen zu erteilen. Über- oder unterschreitet eine Lehrperson während eines Semesters diese Lektionenzahl, ist dies nach § 17 Abs. 1 MBVVO mittelfristig auszugleichen, wobei dafür im Sinn eines Kontokorrents ein Stundenkonto geführt wird. Die Schulleitung ordnet die dem Stundenkonto zu belastenden oder gutzuschreibenden Lektionen an (§ 17 Abs. 1 MBVVO). Zu Beginn jedes Schuljahres erstellt sie eine Bilanz der Stundenkonti des vergangenen Schuljahres (§ 17 Abs. 3 MBVVO). In besonderen Fällen, insbesondere bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sind die zusätzlichen Stunden zu vergüten bzw. bei fehlenden Stunden der Lohn entsprechend zu kürzen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 MBVVO).

Diese gegenüber den übrigen Angestellten des Kantons abweichende Arbeitszeitregelung für Lehrpersonen liegt im speziell auf ihren Berufsauftrag und die Bedürfnisse der Schule zugeschnittenen Arbeitsmodell begründet, welches einerseits grosse Gestaltungsfreiheiten bezüglich Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit, anderseits keinen Anspruch auf Überstundenentschädigung mit sich bringt. Mit anderen Worten entschädigt der Lohn für eine gehaltene Lektion nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern darüber hinaus die Vor- und Nachbereitungsarbeiten sowie mit der Lehrtätigkeit zusammenhängende Schulverwaltungsaufgaben. Mit dieser Entlöhnung werden demnach sämtliche ordentlichen Aufwände im Zusammenhang mit der eigentlichen Lehrtätigkeit abgegolten (zum Ganzen VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00572, E. 2.2).

4.4 Übernimmt eine Lehrperson über ihren Lehrauftrag hinaus Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können ihr Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden (§ 13 Abs. 2 MBVO). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und im Lichte des vorgängig zu den Wochenlektionen Ausgeführten stehen dabei pauschale Entschädigungen (im Sinn einer Funktionszulage, wie sie etwa den Mitgliedern der Schulleitung zusteht, vgl. § 12 MBVO) oder pauschale Entlastungen (etwa in Form einer Wochenlektion) im Vordergrund, nicht aber konkret anhand des ausgewiesenen effektiven Aufwands für die übernommene Aufgabe berechnete Entschädigungen (VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00572, E. 2.2).

Zuständig für die Gewährung von Zulagen gemäss § 13 MBVO ist das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (§ 5 lit. b MBVVO). Nachdem § 13 Abs. 2 MBVO als Kann-Bestimmung formuliert ist, liegt es im pflichtgemässen Ermessen dieser Behörde, für welche Mehrbelastungen und in welcher Höhe im Einzelfall Zulagen zugesprochen werden. Zur Gewährleistung einer einheitlichen und rechtsgleichen Anwendung sowie Auslegung der Bestimmung hat die Bildungsdirektion Richtlinien erlassen, welchen unter anderem entnommen werden kann, mit welchen Zusatzaufgaben eine Entschädigung bzw. eine Entlastung für Lehrpersonen mbA und mit welchen eine solche für Lehrpersonen obA einhergehen (vgl. Richtlinien der Bildungsdirektion zur Abgrenzung der Aufgaben von Mittel- und Berufsschullehrern mbA/Mittel- und Berufsschullehrpersonen vom 8. Dezember 1999 [sogenannte Buschor-Richtlinien]).

5.  

5.1 Die Gewährung von Zusatzleistungen und Entlastungen gemäss § 13 Abs. 2 MBVO und die Bewirtschaftung des Stundenkontos (§ 17 MBVVO) wurden in der Praxis lange Zeit uneinheitlich gehandhabt. Die Bildungsdirektion erliess deshalb Anfang Januar 2017 auf Ende September 2019 hin (zusätzlich) eine Richtlinie, die eine einheitliche und sachgerechte Umsetzung der Vorgaben in der Verordnung sicherstellen sollte (Richtlinie "Anwendung des Stundenkontos und Gewährung von Zusatzleistungen und Entlastungen für Lehrpersonen der kantonalen Berufsfachschulen" vom 4. Januar 2017 [Richtlinie 2017]). Dazu werden die Leistungen von Lehrpersonen in der Richtlinie in die Kategorien Unterrichtsleistungen, Zusatzleistungen (im Sinn von § 13 Abs. 2 MBVO) intern und Zusatzleistungen extern (nicht mit dem üblichen Betrieb einer Berufsfachschule zusammenhängend) unterteilt, Grundsätze für die Anwendung des Stundenkontos formuliert und wurde ein Berichterstattungssystem eingeführt. Die genannten Kategorien unterscheiden sich durch die Art der Leistungen und deren Finanzierung ("Schulbudget" oder separate Abrechnung), wobei die Richtlinie eine nicht abschliessende Aufzählung der möglichen Leistungen je Kategorie enthält und darüber hinaus klarstellt, dass darin nicht genannte Leistungen durch die Schulleitung nach Rücksprache mit der Personalabteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts sinngemäss einzuordnen seien.

5.2 Ebenfalls auf Beginn des Schuljahres 2019/2020 änderte der Beschwerdegegner seine Praxis betreffend die interne Entlastung von Lehrpersonen mbA an seiner Schule. Gemäss seinen Angaben habe es vor dem Schuljahr 2019/2020 bei Lehrpersonen mbA zwar für die wichtigsten internen "Fachämter" (Stundenplanung und Koordination, Fachbereichsleitung, Fachstellenverantwortung etc.) eine Quantifizierung in Form von "Entlastungslektionen" gegeben, diese Ämter seien aber nicht zusätzlich ausgeübt worden, sondern der Anteil an Unterrichtslektionen sei jeweils um diesen "Entlastungsanteil" reduziert worden. Diese Praxis habe im Ergebnis zu einer doppelten Entlöhnung der Lehrpersonen geführt, einerseits durch den höheren Lohn als Lehrperson mbA und andererseits durch das Erteilen von weniger Unterrichtslektionen. Diejenigen Lehrpersonen mbA, die kein Fachamt innegehabt hätten, hätten sodann von ihrem höheren Lohn profitiert, während Lehrpersonen obA Schulentwicklungsaufgaben auf der anderen Seite nur ungern übernommen hätten, mit Verweis darauf, dass zuerst die besser bezahlten Lehrpersonen mbA ihren Anteil daran leisten sollten. Im Frühjahr 2019 sei die bisherige Praxis daher überarbeitet und die Praxisänderung gegenüber den Lehrpersonen kommuniziert worden. Neu lege die Schulleitung fest, welche Aufgaben als zusätzliche Aufgaben von Lehrpersonen mbA im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung im Sinn von § 4 Abs. 1 MBVO gelten und "welchen entsprechenden Lektionenaufwand jede Zusatzaufgabe erheischt". Die Schulleitung habe zudem die "Menge" der durch Berufsschullehrpersonen mbA nebst dem Unterricht zu erbringenden zusätzlichen Aufgaben im Sinn von § 4 Abs. 1 MBVO bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % pauschal auf 80 Einzellektionen festgelegt. Damit stelle sie sicher, dass sich alle Berufsschullehrpersonen mbA gleichermassen im Schulbetrieb engagieren. Um dieses Engagement einzufordern, werde die erwartete Menge an Zusatzaufgaben in Form eines Abzugs auf dem Stundenkonto visualisiert. Das heisst, die Menge an (bereits durch den Lohn entschädigten) Zusatzaufgaben werde in den Stundenkonti der Lehrpersonen mbA "vom Soll am Anfang des Schuljahres in Abzug gebracht". Die Lektionen eines von einer Lehrperson im Einzelfall zu erledigenden Amtes würden allerdings in der Folge (ebenfalls) direkt zu Beginn des Schuljahres wieder auf dem Stundenkonto gutgeschrieben, "da man das Vertrauen in die Lehrperson setzt, dass diese ihre mbA-Funktion entsprechend dem Stellenbeschrieb auch ausführt".

In Anwendung dieser neuen Praxis wurden dem Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 2019/2020 im Stundenkonto jeweils unter dem Titel "Anteil mbA Status" (unter Berücksichtigung seines Pensums von 95,83 %) 73,85 Lektionen abgezogen und 60 Lektionen unter dem Titel … gutgeschrieben. Dagegen wendet der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ein, dass die bisherige Regelung der Entlastung von Lehrpersonen mbA beim Beschwerdegegner den kantonalen Vorgaben entsprochen habe und die Schulleitung des Beschwerdegegners nicht dafür zuständig sei, eine Praxisänderung in diesem Bereich vorzunehmen, bzw. dafür, "einzelne Zusatzleistungen einseitig festzulegen". Bei der … handle es sich denn auch entgegen ihrem Dafürhalten um eine Aufgabe mit regelmässiger, erheblicher Mehrbelastung im Sinn von § 13 Abs. 2 MBVO. Dies ergebe sich schon aus der Richtlinie 2017 sowie (implizit) aus den Buschor-Richtlinien, werde darin doch festgelegt, dass für die Durchführung der Klassenlehrerstunde, welche Aufgabe mit einem vergleichbaren Aufwand wie die Aufgabe der … verbunden sei, auch Lehrpersonen mbA Entlastung zu gewähren sei. Die Schulleitung habe zudem weder sein Einverständnis zur Übernahme der Aufgabe eingeholt noch "zur Höhe der gewährten Entschädigung".

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die vom Beschwerdegegner vorgenommenen Abzüge im Stundenkonto des Beschwerdeführers zulässig waren bzw. ob die von diesem unter dem Titel … erbrachten Leistungen separat zu entlasten gewesen wären bzw. nunmehr (nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses) separat zu entschädigen sind.

5.3 Wie eingangs dargelegt, haben Lehrpersonen mbA im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung neben der eigentlichen Unterrichtstätigkeit zusätzliche Aufgaben zu übernehmen und erhalten sie hierfür im Gegenzug einen höheren Lohn (vgl. dazu auch BGr, 10. Mai 2024, 2P.262.2003 und 2P.263.2003, E. 5). Die Ausgestaltung und Zuteilung der betreffenden Aufgaben gehört zu den Führungsaufgaben der Schulleitung (§ 12 Abs. 1 EG BBG; vgl. VGr, 12. Januar 2011, PB.2010.00025, E. 2.3 mit Hinweisen; ferner Buschor-Richtlinien, S. 2; Richtlinie 2017, Ziff. E). Sie hat in diesem Kontext auch festzulegen, wie hoch die Verpflichtung der zusätzlichen Aufgabe(n) im Verhältnis zur Unterrichtsleistung sein muss.

Vorliegend liegt bzw. lag es daher in der Kompetenz der Schulleitung des Beschwerdegegners (und war es aus Gründen der Rechtsgleichheit angezeigt), die von den Lehrpersonen mbA an ihrer Schule zu erbringenden zusätzlichen Leistungen ab dem Schuljahr 2019/2020 auch konsequent einzufordern. Dass die Schulleitung die von ihr erwartete Menge an Zusatzaufgaben in Form eines Pauschalabzugs auf dem Stundenkonto der Lehrpersonen mbA visualisierte, ist grundsätzlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Höhe des Abzugs von 80 Lektionen bei einem 100%-Pensum:

So entsprechen 80 (Einzel-)Lektionen etwa dem Lohnunterschied zwischen Berufsschullehrpersonen mit und solchen ohne besondere Aufgaben. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich stuft "[d]ie Menge der verlangten Zusatzaufgaben" deshalb zu Recht als nachvollziehbar bzw. plausibel ein. Der Abzug war sodann jedenfalls im Fall des Beschwerdeführers ein rein rechnerischer; dieser erhielt aus diesem Grund weder weniger Lohn noch mehr Aufgaben als für Lehrpersonen mbA beim Beschwerdegegner vorgesehen zugeteilt. Im Ergebnis nahm die Schulleitung des Beschwerdegegners eine fiktive Operation vor. Sie zog dem Beschwerdeführer jeweils Anfang Jahr von den in seinem Stundenkonto figurierenden Plusstunden die fragliche (seinem Pensum angepasste) Pauschale für die – von Verordnung wegen geschuldeten – zusätzlichen Aufgaben im Sinn von § 4 Abs. 1 MBVO ab, um ihm gleichzeitig eine Pauschale für die unter diesem Titel effektiv vereinbarte Leistung als Verantwortlicher bzw. Leiter … gutzuschreiben. An der Höhe der Pauschale für diese Aufgaben übt der Beschwerdeführer keine Kritik; sie entspricht denn auch der ihm hierfür zuvor separat (ohne Widerstand) gewährten Entlastung von 1,5 Jahreslektionen und war in den vom Beschwerdeführer vorbehaltlos unterzeichneten Stundenblättern jeweils unmissverständlich ausgewiesen. Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Einverständnis zur Höhe der Pauschale sei vorgängig vom Beschwerdegegner nicht eingeholt worden, verfängt somit nicht.

5.4 Bei den zusätzlichen Aufgaben im Sinn von § 4 Abs. 1 MBVO handelt es sich nicht zwingend auch um Aufgaben im Sinn von § 13 Abs. 2 MBVO, deren Erfüllung durch Lehrpersonen mbA für diese eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen und für die ihnen das Mittelschul- und Berufsbildungsamt Zulagen oder Entlastungen gewähren kann.

Selbst wenn die (Co-)Leitung des Bereichs … zu den Zusatzaufgaben mit Entlastung/Entschädigung für Lehrpersonen mbA gezählt werden müsste, wäre dem Beschwerdeführer keine solche geschuldet. Würde seine Tätigkeit als Co-Leiter … (lediglich) unter dem Titel des § 13 Abs. 2 MBVO erfasst und separat mit einer Zulage entlöhnt, hätte er nämlich während des fraglichen Zeitraums die von ihm als Berufsschullehrperson mbA verlangten zusätzlichen Aufgaben in entsprechendem Umfang nicht erbracht bzw. wäre ihm in diesem Umfang zu viel Lohn bezahlt worden, weil der Pauschalabzug unter dem Titel "Anteil mbA Status" im Stundenkonto des Beschwerdeführers zu Unrecht rechnerisch mit der Gutschrift unter dem Titel … teilweise "aufgefüllt" worden wäre.

5.5 Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf nachträgliche separate Entschädigung der von ihm ab dem Schuljahr 2019/2020 unter dem Titel … erbrachten Leistungen ist demnach abzulehnen.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, dass ihm – wie den übrigen Lehrpersonen mit Abschlussklassen – zu Unrecht während Jahren zu Beginn des Schuljahres die bei solchen Klassen infolge der Abschlussprüfungen etc. regelmässig nicht stattfindenden Unterrichtsstunden vom Stundenkonto abgezogen worden seien.

6.2 Dass Lektionen, die während eines Semesters gegenüber seinem entlöhnten Pensum fehlten, auf dem Stundenkonto des Beschwerdeführers erfasst und mittelfristig ausgeglichen werden mussten, ergibt sich bereits aus § 17 Abs. 1 MBVVO, die Zuständigkeit der Schulleitung zur Anordnung auszugleichender Lektionen aus § 17 Abs. 2 Satz 1 MBVVO.

Die Schulleitung des Beschwerdegegners war demzufolge befugt, jeweils einen Abzug für die aus betrieblichen Gründen ausfallenden Unterrichtslektionen vorzunehmen, zumal die Ausfälle planbar und dem Beschwerdeführer stets zu Beginn des Schuljahres angezeigt worden waren, sodass er die Möglichkeit hatte, sie in dessen Verlauf zu kompensieren (vgl. dazu auch VGr, 8. März 2017, AN.2016.00003, E. 5; ABl 2016-06-24 Ziff. C). Dies ist gerade der Zweck des Stundenkontos. Es gewährt Flexibilität bei Pensenschwankungen, für Personalentwicklungsmassnahmen, für Personalerhaltungsmassnahmen oder für ausfallende Unterrichtslektionen.

Dass er vorliegend keine Möglichkeit zur Kompensation der (unstreitig) ausgefallenen Lektionen gehabt hätte, zeigt der Beschwerdeführer schliesslich nicht substanziiert auf.

7.  

Nach dem Gesagten ist das Verfahren VB.2024.00225 als gegenstandslos geworden abzuschreiben und die Beschwerde im Verfahren VB.2024.00328 abzuweisen.

8.  

8.1 Weil der Streitwert in beiden Verfahren mehr als Fr. 30'000.- beträgt, sind diese kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG e contrario). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen. Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren berücksichtigt das Verwaltungsgericht, wer mutmasslich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (VGr, 14. März 2024, VB.2024.00051, E. 3.1 mit Hinweisen). Angesichts der langen Untätigkeit der Bildungsdirektion wäre die Rechtsverzögerungsbeschwerde des in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführers mutmasslich gutgeheissen worden, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¼ der Bildungsdirektion aufzuerlegen sind. Im Übrigen sind die Kosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

8.2 Die Bildungsdirektion ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für seinen Aufwand im von ihr verursachten Verfahren VB.2024.00225 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Für das Verfahren VB.2024.00328 ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner im Verfahren VB.2024.00328 steht trotz Obsiegens in der Hauptsache keine Parteientschädigung zu.

9.  

Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Verfahren VB.2024.00225 und VB.2024.00328 werden vereinigt.

2.    Das Verfahren VB.2024.00225 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Beschwerde im Verfahren VB.2024.00328 wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    240.--     Zustellkosten, Fr. 3'240.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden zu ¼ der Bildungsdirektion und zu ¾ dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Die Bildungsdirektion wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion.

VB.2024.00225 — Zürich Verwaltungsgericht 08.05.2025 VB.2024.00225 — Swissrulings