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Zürich Verwaltungsgericht 12.06.2024 VB.2024.00220

12 juin 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·577 mots·~3 min·6

Résumé

Wegweisung | Nichteintreten infolge Kautionssäumnis.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00220   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.06.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Wegweisung

Nichteintreten infolge Kautionssäumnis.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00220

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 12. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Wegweisung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1987 geborener Staatsangehöriger der Republik Moldau, wurde am 2. April 2024 im Glattzentrum Wallisellen verhaftet. Am 3. April 2024 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter anderem wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 400.-. Gleichentags sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihm gegenüber ein dreijähriges Einreiseverbot aus.

Ebenfalls am 3. April 2024 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Wegweisung von A aus der Schweiz und setzte ihm eine Ausreisefrist bis am 7. April 2024.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. April 2024 ab, hielt A zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz und des Schengen-Raums an, verweigerte ihm eine Parteientschädigung sowie das Armenrecht und auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens.

III.  

Am 29. April 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 3. April 2024; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts.

Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 wies der stellvertretende Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie das im Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung mitenthaltene Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und setzte dem Genannten wegen ausländischen Wohnsitzes eine Frist von 10 Tagen an, um die ihn allenfalls treffenden Gerichtskosten durch einen Vorschuss von Fr. 1'070.sicherzustellen. Die Kaution ging bis zum heutigen Datum nicht beim Verwaltungsgericht ein.

Die Sicherheitsdirektion hatte am 6. Mai 2024 auf Vernehmlassung verzichtet, das Migrationsamt am 10. Mai 2024 auf Beschwerdebeantwortung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Die vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch die Einzelrichterin zu erledigen (vgl. VGr, 13. Juli 2023, VB.2023.00216, E. 1 mit Hinweis; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7).

2.  

2.1 Hat eine Privatperson keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann sie unter der Androhung, dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress und lit. b VRG).

2.2 Gestützt auf die angeführten Bestimmungen erliess das Verwaltungsgericht hier die Kautionsverfügung vom 3. Mai 2024. Gleichzeitig wies es das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege bzw. Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab.

Bis heute hat der Beschwerdeführer die Kaution nicht bezahlt, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss wegen Kautionssäumnis nicht einzutreten ist (siehe Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 58 ff.).

3.  

Ausgangsgemäss sind die reduzierten Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm gemäss § 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist – wie schon mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2023 festgestellt – abzuweisen, da die Beschwerde als offenkundig aussichtslos einzustufen ist.

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nachdem es im Hintergrund um die Wegweisung des Beschwerdeführers geht, kann die vorliegende Verfügung lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. dazu BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 1).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen diese Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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