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Zürich Verwaltungsgericht 02.05.2024 VB.2024.00188

2 mai 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,750 mots·~14 min·6

Résumé

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Trennungsstalking] In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Dies beinhaltet Kontakt- und Rayonverbote (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Es genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung für das Vorliegen der häuslichen Gewalt und den Fortbestand der Gefährdung. Erfasst wird auch das sog. weiche Stalking, wonach die stalkende Person die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt eine Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit ohne konkrete Schädigung des Opfers. Dabei kommt bei der Frage der Verlängerung der Schutzmassnahmen dem Zwangsmassnahmengericht ein grosser Beurteilungsspielraum zu, welcher eine gewisse Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt (E. 2). Vorliegend fuhr der Beschwerdeführer dreimal mit dem Fahrrad vor dem Geschäft der Beschwerdegegnerin vorbei, ohne abzusteigen oder sein Tempo zu verlangsamen. Das im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verhängte fünfjährige Kontakt- und Annäherungsverbot ist vorliegend noch nicht rechtskräftig, genauso wie die Verurteilungen wegen mehrfacher versuchter Nötigung; einfacher versuchter Nötigung; mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Pornographie. Ein Gutachten attestiere dem Beschwerdeführer zudem eine hohe Rückfallgefahr für nötigendes und erpresserisches Verhalten. Die Beschwerdegegnerin machte vor dem Zwangsmassnahmengericht glaubhaft geltend, dass sie durch den Vorfall verängstigt wurde und das Ladenlokal abschliessen müsse. Die Begründung des Beschwerdeführers, wonach er ein Bankkonto eröffnen wollte und deshalb diesen Weg wählte, sei hingegen wenig glaubhaft (E. 3). Die Verlängerung des Kontaktverbots gegen den Beschwerdeführer um drei Monate ist vorliegend nicht zu beanstanden und erweist sich als verhältnismässig (E. 4). Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung zugesprochen (E. 5.2).

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00188   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.05.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

[Trennungsstalking] In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Dies beinhaltet Kontakt- und Rayonverbote (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Es genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung für das Vorliegen der häuslichen Gewalt und den Fortbestand der Gefährdung. Erfasst wird auch das sog. weiche Stalking, wonach die stalkende Person die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt eine Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit ohne konkrete Schädigung des Opfers. Dabei kommt bei der Frage der Verlängerung der Schutzmassnahmen dem Zwangsmassnahmengericht ein grosser Beurteilungsspielraum zu, welcher eine gewisse Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt (E. 2). Vorliegend fuhr der Beschwerdeführer dreimal mit dem Fahrrad vor dem Geschäft der Beschwerdegegnerin vorbei, ohne abzusteigen oder sein Tempo zu verlangsamen. Das im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verhängte fünfjährige Kontakt- und Annäherungsverbot ist vorliegend noch nicht rechtskräftig, genauso wie die Verurteilungen wegen mehrfacher versuchter Nötigung; einfacher versuchter Nötigung; mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Pornographie. Ein Gutachten attestiere dem Beschwerdeführer zudem eine hohe Rückfallgefahr für nötigendes und erpresserisches Verhalten. Die Beschwerdegegnerin machte vor dem Zwangsmassnahmengericht glaubhaft geltend, dass sie durch den Vorfall verängstigt wurde und das Ladenlokal abschliessen müsse. Die Begründung des Beschwerdeführers, wonach er ein Bankkonto eröffnen wollte und deshalb diesen Weg wählte, sei hingegen wenig glaubhaft (E. 3). Die Verlängerung des Kontaktverbots gegen den Beschwerdeführer um drei Monate ist vorliegend nicht zu beanstanden und erweist sich als verhältnismässig (E. 4). Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung zugesprochen (E. 5.2).

  Stichworte: BEURTEILUNGSSPIELRAUM BEWEISMASS GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT PARTEIENTSCHÄDIGUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT STALKING VERLÄNGERUNG

Rechtsnormen: Art. 1 Abs. I GSG Art. 2 Abs. I GSG Art. 2 Abs. I lit. b GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 3 Abs. II GSG Art. 3 Abs. II lit. b GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 3 Abs. III GSG Art. 5 GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 6 Abs. III GSG Art. 9 Abs. I GSG Art. 9 Abs. II GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG Art. 11a Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG Art. 12 Abs. II GSG § 20 Abs. I lit. a VRG § 20 Abs. I lit. b VRG § 38b Abs. I lit. d VRG § 38b Abs. II VRG § 43 Abs. I lit. a VRG § 50 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00188

Urteil

der Einzelrichterin

vom 2. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

Und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist mit C verheiratet. Sie befinden sich im Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht H.

B. A wurde mit Entscheid vom 22. März 2024 des Bezirksgerichts H in folgenden Punkten für schuldig befunden: mehrfache versuchte Nötigung; einfache versuchte Nötigung; mehrfache Beschimpfung; mehrfache Pornographie. Diese Straftaten richteten sich gegen C. Sowohl die amtliche Verteidigerin als auch die Staatsanwaltschaft hätten gegen das Urteil Berufung angemeldet.

C. Die Kantonspolizei Zürich erliess am 27. März 2024 eine Gewaltschutzverfügung gegen A. Darin ordnete sie ein Rayonverbot und ein Kontaktverbot unter Strafandrohung von Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) gegenüber C für die Dauer von 14 Tagen an.

II.  

Am 4. April 2024 ersuchte C beim Zwangsmassnahmengericht E um Verlängerung der verfügten Massnahmen um weitere drei Monate. Mit Verfügung vom 5. April 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Gewaltschutzverfügung der Kantonspolizei Zürich vom 27. März 2024 einstweilen bis zum definitiven Entscheid über die gestellten Anträge und lud A zur Anhörung vor. Am 9. April 2024 verzichtete A wegen Auslandsabwesenheit auf die persönliche Anhörung. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte mit Urteil vom 12. April 2024 das Kontaktverbot bis am 12. Juli 2024, nicht hingegen das Rayonverbot .

III.  

Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts E erhob A am 16. April 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. C beantragte mit Eingabe vom 18. April 2024 die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht E verzichtete am 19. April 2024 auf eine Stellungnahme.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 i.V.m. § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein.

2.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, oder mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des Fortbestands einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zu letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl. statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden). Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2).

2.4 Stalking im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen fallen (vgl. VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (vgl. VGr, 28. September 2023, VB.2023.00486, E. 4.2; Weisung des Regierungsrats zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar 2020, ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099, S. 7).

2.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall widersprechende Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.4; Conne/Plüss, S. 135).

2.6 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen können nur Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von § 50 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 6. September 2023, VB.2023.00466, E. 2.3).

3.  

3.1 In der Gewaltschutzverfügung der Mitbeteiligten vom 27. März 2024 wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer das gerichtlich angeordnete Annäherungsverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin verletzt habe, indem er sich dieser viermal genähert habe. Hierzu hielt die Mitbeteiligte in ihren Rapporten folgende sinngemässe Aussagen der Parteien fest: Die Beschwerdegegnerin habe am 26. März 2024 bei der Einsatzzentrale telefonisch gemeldet, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2024 drei Mal an ihrem Laden mit dem Fahrrad vorbeigefahren sei und zu ihr in den Laden geblickt habe. Er sei zuerst von E nach F und zurück gefahren und anschliessend ein drittes Mal von E nach F. Dies sei um circa 17.58 Uhr geschehen und zuletzt sei er um circa 18.15 Uhr an ihrem Laden vorbeigefahren. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass das im Urteil des Bezirksgerichts H vom 22. März 2024 angeordnete Kontakt- und Annäherungsverbot erst ab Rechtskraft dieses Urteils gelte.

3.2 Die Vorinstanz hielt folgendes zum Sachverhalt und den Parteivorbringen fest: Laut Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführer am 26. März 2024 dreimal kurz vor und kurz nach 18 Uhr mit dem Fahrrad an ihrem Geschäftslokal vorbeigefahren und habe in Richtung des Geschäfts geschaut. Um diese Uhrzeit schliesse sie normalerweise das Geschäftslokal und verlasse dieses. Durch diese Vorfälle sei sie in grosse Angst versetzt worden. Sie schliesse tagsüber das Geschäft ab und fürchte sich beim Verlassen des Geschäfts. Das im Rahmen des Strafverfahrens erstellte Gutachten sei zum Schluss gekommen, dass vom Beschwerdeführer eine hohe Rückfallgefahr für nötigendes und erpresserisches Verhalten ausgehe. Weiter soll gemäss Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer sie während seiner Inhaftierung mehrfach zu kontaktieren versucht haben. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er am 26. März 2024 von seinem Logisort in F nach E gelangen wollte, um ein Konto zu eröffnen. Er habe bei seiner Ankunft kurz vor 18.00 Uhr festgestellt, dass die Filiale geschlossen gewesen sei und sei daher am folgenden Tag erneut zur Filiale gefahren. Dabei sei er am Geschäftslokal der Beschwerdegegnerin zügig und ohne zu verlangsamen vorbeigefahren. Da das mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 22. März 2024 angeordnete Kontaktund Annäherungsverbot erst ab Rechtskraft dieses Urteils gelte, gebe es noch gar kein gültig verfügtes Kontakt- und Annäherungsverbot. Weiter habe er sich der Beschwerdeführerin seit zwei Jahren nicht mehr genähert.

3.3 Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt wie folgt: Der Vorfall an sich stelle keine schwere Gefährdungshandlung dar, zumal der Beschwerdeführer vor dem Geschäftslokal nicht langsamer gefahren sei oder angehalten habe (was die Beschwerdegegnerin auch nicht geltend mache) und es sich bei der G-Strasse um eine vielbefahrene Strasse handle. Jedoch seien die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er zur Bank nach E gefahren sei, um ein Konto zu eröffnen, nicht glaubhaft und lediglich vorgeschoben. Die Öffnungszeiten der Bankfiliale in E seien im Internet leicht auffindbar. Auch habe er dies während der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei noch nicht vorgebracht. Weiter dürfe die Vorgeschichte der Parteien nicht ausser Acht gelassen werden. Zwar treffe es zu, dass das mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 22. März 2024 gegen den Beschwerdeführer angeordnete fünfjährige Kontakt- und Annäherungsverbot noch nicht rechtskräftig bzw. vollstreckbar sei. Die Tatsache, dass ein solches für die Dauer von fünf Jahren angeordnet worden sei, spreche indes für eine gewisse Schutzbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin und für ein allfälliges Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers. Aus diesem Grund dürfte die subjektive Schwelle des Angstempfindens der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall besonders tief angesiedelt werden. Somit erscheine es glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin durch das mehrmalige Vorbeifahren des Beschwerdeführers in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt worden sei. Angesichts der Umstände erscheine auch der Gefährdungsfortbestand als grundsätzlich glaubhaft. Da die Verlängerung der Rayonverbote einen nicht unerheblichen Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers bedeutete, seien diese aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht zu verlängern. Demgegenüber stelle das Kontaktverbot keinen schweren Eingriff dar und scheine angesichts aller Umstände und im Sinn der Deeskalation angezeigt, weshalb es zu verlängern sei.

3.4 Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht nach wie vor geltend, dass das Strafurteil vom 22. März 2024 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei und damit im behaupteten Tatzeitraum weder ein Kontakt- noch ein Annäherungsverbot bestanden habe, welche der Beschwerdeführer hätte beachten müssen. Weiter macht er geltend, dass keine Gefährdung bestehe und keine Anlasstat vorliege. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei daher willkürlich. Zuletzt bringt er vor, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, im Hinblick auf künftige Gerichtsverfahren den Tatbeweis zu erbringen, dass er auch ohne Kontaktverbot in der Lage sei, die Beschwerdegegnerin nicht zu kontaktieren.

Die Beschwerdegegnerin hält an ihrer Sachverhaltsdarstellung fest und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie bringt vor, der Beschwerdeführer habe beim Vorbeifahren durchaus sein Tempo verlangsamt und sei vom Rad abgestiegen. Damit liege eine Anlasstat vor.

4.  

4.1 Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme neue Tatsachenbehauptungen vor Verwaltungsgericht vorbringt (vorne E. 3.4 und E. 3.3), ist festzuhalten, dass solche im vorliegenden Verfahren nach § 52 Abs. 2 VRG grundsätzlich unzulässig sind. Der vorinstanzliche Entscheid gab denn auch keinen Anlass dazu, was die Beschwerdegegnerin zudem auch nicht geltend macht. Sofern die Beschwerdegegnerin ihr Bedauern betreffend die Nichtverlängerung der Rayonverbote durch die Vorinstanz ausdrückt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den vorinstanzlichen Entscheid selbst nicht angefochten hat, weshalb die Verlängerung der Rayonverbote nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

Dass das Zwangsmassnahmengericht das Strafurteil des Bezirksgerichts H vom 22. März 2024 und das darin angeordnete Kontakt- und Annäherungsverbot für immerhin fünf Jahre als wichtiges Indiz dafür betrachtete, dass eine gewisse Schutzbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin und ein Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers vorliege und daher die subjektive Schwelle des Angstempfindens der Beschwerdegegnerin besonders tief anzusiedeln sei, ist nicht zu beanstanden (vgl. vorne E. 2.1 und 2.3 f.). Daran ändert auch die fehlende Rechtskraft des Strafurteils nichts, verlangt das GSG doch nur das Beweismass der Glaubhaftmachung und nicht einen strikten Beweis (vorne E. 2.3 f.). Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, was eine Gefährdung durch ihn als unglaubhaft erscheinen lassen würde. Im Gegenteil: Er bestreitet nicht, ein paar Tage nach dem Strafurteil mehrfach bei der Beschwerdegegnerin vor dem Ladenlokal vorbeigeradelt zu sein. Auch wenn der Beschwerdeführer sein Tempo beim Vorbeifahren nicht verlangsamt haben oder abgestiegen sein sollte und der Vorfall an sich keine schwere Gefährdungshandlung darstellt, so reicht es für das Trennungsstalking bereits, wenn der Beschwerdeführer die physische Nähe der Beschwerdegegnerin aufsucht und damit die Gefahr einer Beeinträchtigung deren Handlungsfreiheit einhergeht (vorne E. 2.4). Angesichts der tief anzusiedelnden Schwelle des Angstempfindens machte die Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz glaubhaft geltend, dass sie durch den Vorfall nachhaltig in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt worden sei, schliesse sie doch aus Angst das Ladenlokal und fürchte sich vor dem Verlassen des Geschäfts (vorne E. 3.2 f.). Dass der Beschwerdeführer gleich dreimal kurz hintereinander am Ladenlokal vorbeifuhr, um ein Bankkonto zu eröffnen, wurde durch die Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft beurteilt (vorne E. 3.3). Es bleibt denn auch fraglich, warum er anstatt zweimal – Hin- und Rückweg – noch ein weiteres Mal an der Beschwerdegegnerin vorbeifuhr. Hinzu kommt, dass auch das Gutachten im Strafverfahren, das von einer negativen Prognose ausgeht, für eine fortbestehende Gefährdung spricht. Am Ganzen ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass ihm Gelegenheit mit Blick auf künftige Gerichtsverfahren gegeben werden müsse, sich zu beweisen. Der Zweck des GSG besteht gerade im Schutz und der Sicherheit einer von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffenen Person (vorne E. 2.1). Zudem verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR  101]), wenn er geltend macht, dass er keinen Kontakt zur Beschwerdegegnerin wünsche, aber das Kontaktverbot dennoch anficht.

4.2 Nach dem Gesagten ist die Würdigung der Vorinstanz, welcher ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. vorne E. 2.6), nicht zu beanstanden, wenn sie den Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft und demzufolge die Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate als verhältnismässig beurteilte. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.  

5.1 Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Damit sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.2 Ausgangsgemäss ist der unterliegende Beschwerdeführer zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG); ihm selbst steht eine solche mangels Obsiegens nicht zu. Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    155.--     Zustellkosten, Fr. 1'355.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Zwangsmassnahmengericht E.

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