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Zürich Verwaltungsgericht 14.11.2024 VB.2024.00185

14 novembre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,198 mots·~11 min·6

Résumé

Führerausweisentzug | Führerausweisentzug; Kollision mit einem Tram wegen unerlaubten Linksabbiegens. Die Beschwerdeführerin hat vollständige Akteneinsicht erhalten (E. 3). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der gerichtlichen Verfahrensherrschaft kann nach Eingang einer Stellungnahme der unterliegenden Partei ein Entscheid gefällt werden. Dadurch wird das Replikrecht der durch den Entscheid beschwerten Partei gewährleistet (E. 4.2). Es ist zulässig, die Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Einspracheverfahren zu verlegen. Bei einer Einsprache ist die amtliche Mehrfachbefassung systembedingt, darin liegt keine unzulässige Vorbefassung, welche keine Entscheidoffenheit mehr garantiert. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (E. 5.2). Dass viele Kollisionen eines Trams mit einem Fahrzeug ohne gemeldete Verletzungen erfolgen, ändert nichts daran, dass eine Notbremsung mit anschliessender Kollision zu einer erhöhten Verletzungsgefahr für Trampassagiere und -führer führt. Auf eine kategorische Festlegung in dem Sinne, dass eine Kollision von relativ geringer Intensität eine bestimmte Verletzung bzw. spätere kausale Gesundheitsschäden zum Vornherein nicht verursachen könne, ist grundsätzlich zu verzichten. Es bestand die konkrete Gefahr, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin durch den Aufprall auch in die Richtung des Gegenverkehrs hätte geschoben werden können. Die Vorinstanz ging demgemäss zu Recht davon aus, dass die Gefährdung der Sicherheit von Dritten nicht mehr leicht gewesen war (E. 7.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00185   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug

Führerausweisentzug; Kollision mit einem Tram wegen unerlaubten Linksabbiegens. Die Beschwerdeführerin hat vollständige Akteneinsicht erhalten (E. 3). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der gerichtlichen Verfahrensherrschaft kann nach Eingang einer Stellungnahme der unterliegenden Partei ein Entscheid gefällt werden. Dadurch wird das Replikrecht der durch den Entscheid beschwerten Partei gewährleistet (E. 4.2). Es ist zulässig, die Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Einspracheverfahren zu verlegen. Bei einer Einsprache ist die amtliche Mehrfachbefassung systembedingt, darin liegt keine unzulässige Vorbefassung, welche keine Entscheidoffenheit mehr garantiert. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (E. 5.2). Dass viele Kollisionen eines Trams mit einem Fahrzeug ohne gemeldete Verletzungen erfolgen, ändert nichts daran, dass eine Notbremsung mit anschliessender Kollision zu einer erhöhten Verletzungsgefahr für Trampassagiere und -führer führt. Auf eine kategorische Festlegung in dem Sinne, dass eine Kollision von relativ geringer Intensität eine bestimmte Verletzung bzw. spätere kausale Gesundheitsschäden zum Vornherein nicht verursachen könne, ist grundsätzlich zu verzichten. Es bestand die konkrete Gefahr, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin durch den Aufprall auch in die Richtung des Gegenverkehrs hätte geschoben werden können. Die Vorinstanz ging demgemäss zu Recht davon aus, dass die Gefährdung der Sicherheit von Dritten nicht mehr leicht gewesen war (E. 7.2). Abweisung.

  Stichworte: ABSTRAKTE GEFÄHRDUNG AKTENEINSICHTSRECHT AUSSTANDSGRUND KOLLISION MEHRFACHBEFASSUNG MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG RECHTLICHES GEHÖR TRAM

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 16b Abs. I Ziff. a SVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00185

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Einspracheentscheid vom 28. August 2023 den Führerausweis aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]) für die Dauer von neun Monaten und untersagte ihr das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F.

II.  

Dagegen erhob A am 29. September 2023 Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, ihr sei der Führerausweis lediglich für ein bis drei Monate zu entziehen. Mit Entscheid vom 27. Februar 2024 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

A reichte dagegen am 11. April 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, den Führerausweis lediglich für ein bis drei Monate zu entziehen. Es sei die aufschiebende Wirkung betreffend Führerausweisentzug aufzuheben, sodass sie den Führerausweis dem Strassenverkehrsamt zustellen könne, damit die Entzugsdauer ab Abgabedatum zu laufen beginne; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. April 2024 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2024 beantragte das Strassenverkehrsamt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 30. Mai 2024.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin lenkte am 29. April 2023 um ca. 15.55 Uhr den Personenwagen 01 in Zürich auf der C-Strasse stadtauswärts. Auf Höhe der Kreuzung C-Strasse/D-Strasse musste sie vor der auf Rot gestellten Lichtsignalanlage anhalten. Als die Anlage auf Grün wechselte, bog sie trotz direkt über der betreffenden Lichtsignalanlage angebrachtem Verkehrssignal "Abbiegen nach links verboten" nach links ab. Dies führte zur Kollision mit dem nachfolgenden Tram, welches trotz eingeleiteter Notbremsung nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand kam. Bei der Kollision entstanden ein Sachschaden am Personenwagen sowie ein leichter Sachschaden am Tram.

2.2 Gestützt auf diesen Vorfall entzog der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juli 2023 wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von neun Monaten. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. August 2023 Einsprache. Unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehls des Stadtrichteramts Zürich vom 11. August 2023 verfügte der Beschwerdegegner erneut einen Führerausweisentzug von neun Monaten wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab in prozessualer Hinsicht, sie habe bis heute die vollständigen Akten nicht erhalten. So sei beispielsweise nicht ersichtlich, wann die Eingabe des Beschwerdegegners bei der Vorinstanz eingegangen sei und ob dies rechtzeitig erfolgte.

3.2 Das Akteneinsichtsrecht gehört zu den fundamentalen Verfahrensgrundsätzen bzw. dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 846; Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 2). § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG gewährt den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich ein umfassendes Akteneinsichtsrecht (Griffel, § 8 N. 12 ff.). Seine Grenzen findet das Akteneinsichtsrecht an überwiegenden Geheimhaltungsinteressen Privater oder des Staates, wobei die einander entgegenstehenden Interessen im Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VRG; Griffel, § 9 N. 3 und 7 ff.; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, N. 242).

3.3 Wie die Beschwerdeführerin ausführt, sind ihr die Akten durch die Vorinstanz zugestellt worden; dass sie die vollständigen Akten erhalten hat, ist aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten ersichtlich. Dass die Vorinstanz den Eingang der Rekursvernehmlassung nicht durch eine Aktennotiz, das Aufbewahren eines allfälligen Couverts oder eines elektronischen Zustellnachweises dokumentiert hat, schadet vorliegend nicht. Die Rechtzeitigkeit der Vernehmlassung des Beschwerdegegners ergibt sich aus dem in den Akten dokumentierten Umstand, dass der Beschwerdegegner bis am 1. November 2023 Frist für die Vernehmlassung hatte, die Vorinstanz die Vernehmlassung jedoch bereits am 30. Oktober 2024 an die Beschwerdeführerin sandte. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist daher nicht ersichtlich.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann verfahrensrechtlich weiter geltend, der zweite Schriftenwechsel sei nicht vollständig durchgeführt worden und die Ausführungen des Beschwerdegegners zu ihrer Replik wären von grosser Bedeutung für die Entscheidfindung gewesen.

4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Der Anspruch ist formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig davon zu, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGE 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4; BGr, 11. Dezember 2018, 1C_240/2017, E. 3.1; vgl. hierzu auch Markus Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012, S. 167 ff., insbesondere S. 172).

Allerdings muss der Schriftenwechsel nicht stets weitergeführt werden, bis eine der Parteien auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Vielmehr kann im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der gerichtlichen Verfahrensherrschaft nach Eingang einer Stellungnahme der unterliegenden Partei ein Entscheid gefällt werden. Dadurch wird das Replikrecht der durch den Entscheid beschwerten Partei gewährleistet. Dieses Vorgehen setzt kein vollständiges Unterliegen der Partei voraus. Es ist immer dann möglich, wenn sich die Vorbringen in der Stellungnahme einer Partei ausschliesslich auf Punkte beziehen, in welchen diese Partei unterliegt (vgl. zum Ganzen Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 58 N. 41 f.).

Der Beschwerdegegner hat vollständig obsiegt, eine Gehörsverletzung liegt daher nicht vor. Abgesehen davon steht es den Parteien ohnehin nicht zu, eine – wie vorliegend – einzig zum Nachteil der Gegenpartei erfolgte Gehörsverletzung geltend zu machen (VGr, 30. April 2020, VB.2019.00060, E. 3.4).

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie macht geltend, das rechtliche Gehör müsse zu einem Zeitpunkt erfolgen, indem noch eine ausreichende Offenheit in der Entscheidung besteht, nur dann könnten die aus der Gewährung des Gehörsanspruchs gewonnenen Erkenntnisse auch tatsächlich noch in den Entscheidfindungsprozess einfliessen. Sie hätte erst im Rahmen des Einspracheverfahrens Gelegenheit erhalten, sich zu äussern. Da der Beschwerdegegner vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs jedoch schon einen Entscheid fällte, sei er in seinem Einspracheentscheid nicht mehr ausreichend offen gewesen.

5.2 Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar – einem Rechtsmittel gleich – angefochten. Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Es ist dabei zulässig, die Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Einspracheverfahren zu verlegen (BGE 132 V 368 E. 4.3, 6.1 f.). Bei einer Einsprache ist die amtliche Mehrbefassung systembedingt, darin liegt keine unzulässige Vorbefassung, welche keine Entscheidoffenheit mehr garantiert. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 140 I 326 E. 5.2). Vorliegend sind keine solchen Umstände ersichtlich und macht die Beschwerdeführerin keine solchen, über die systembedingte Mehrfachbefassung hinausgehenden Ausstandsgründe geltend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Ausstandspflicht ist nicht ersichtlich.

6.  

Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September 2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März 2018, 1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

7.  

7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es läge lediglich eine leichte Widerhandlung vor. Verletzte hätte es keine gegeben, das Tram sei kaum beschädigt gewesen und der Schaden an ihrem Fahrzeug sei bloss wegen des grossen Betriebsgewichts des Trams so gross gewesen. Bei einer Geschwindigkeit von weniger als 10 km/h läge eine leichte Widerhandlung vor. Bei einer Auslegung der Tachoscheibe müsse davon ausgegangen werden, dass das Tram vor der Kollision lediglich noch 3 km/h fuhr. Notbremsungen seien im Trambetrieb keine Seltenheit und es käme nur in wenigen Fällen zu Verletzten.

7.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht aus dem Fahrtenschreiber des Trams nicht genau hervor, wie schnell das Tram direkt vor der Kollision gefahren ist. Aus dem Fahrtenschreiber ist nur ersichtlich, dass das Tram vor Einleitung der Notbremsung mit etwas mehr als 30 km/h unterwegs war. Aus dem Fahrtenschreiber ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass das Tram bereits bis auf 3 km/h bremsen konnte, bevor es zur Kollision kam, so kann aus dem Fahrtenschreiber nicht abgelesen werden, ob die Temporeduktion gänzlich aufgrund der Notbremsung oder teilweise auch wegen des Abblockens durch das Fahrzeug der Beschwerdeführerin erfolgte. Dass viele Kollisionen eines Trams mit einem Fahrzeug ohne gemeldete Verletzungen erfolgen, ändert nichts daran, dass eine Notbremsung mit anschliessender Kollision zu einer erhöhten Verletzungsgefahr für Trampassagiere und -führer führt. Auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Berechnung, wonach 3040 Notbremsungen nur in 3 % der Fälle zu einer Körperverletzung geführt haben sollen, zeigt im Übrigen, dass eine Notbremsung eines Trams gerade nicht zu einer nur leichten abstrakten Gefahr für die Sicherheit Dritter führt, sondern ein klar erhöhtes und erhebliches Verletzungsrisiko darstellt.

Die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit vor der Kollision kann vorliegend auch offenbleiben. So hielt das Bundesgericht fest, dass die nachträgliche Ermittlung der tatsächlichen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung stehts von Unsicherheitsfaktoren belastet ist. Daher hat es das Bundesgericht abgelehnt, fixe Adäquanz-Grenzwerte einzuführen bzw. eine Bagatell- oder "Harmlosigkeitsgrenze" festzulegen. Eine schematische Umrechnung von technischen Werten in eine Wahrscheinlichkeit, konkrete gesundheitliche Beschwerden zu erleiden, ist nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kaum möglich, zumal diverse andere Einflussgrössen mitzuberücksichtigen wären. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass auf eine kategorische Festlegung in dem Sinne, dass eine Kollision von relativ geringer Intensität eine bestimmte Verletzung bzw. spätere kausale Gesundheitsschäden zum Vornherein nicht verursachen könne, grundsätzlich zu verzichten ist (BGr, 5. Juli 2013, 1C_575/2012, E. 5.2). Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung zu Verletzungsrisiken bei Auffahrkollisionen ist vorliegend nicht einschlägig. Beim Auffahren auf ein voranfahrendes Fahrzeug mit geringer Geschwindigkeit wird dieses in der Regel vorwärtsgeschoben, ein Ausscheren aus der Spur ist eher unwahrscheinlich. Beim vorliegenden Geschehen kam es aber zu einer seitlichen Kollision und damit verbunden zur Möglichkeit, dass das Fahrzeug unkontrolliert in andere Richtungen bewegt wird. Somit bestand die konkrete Gefahr, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin durch den Aufprall auch in die Richtung des Gegenverkehrs hätte geschoben werden können. Stadteinwärts fahrende Verkehrsteilnehmende waren aufgrund der Verkehrslage an einem Samstagnachmittag auf dieser innerstädtischen Kreuzung deshalb nicht mehr nur leicht, sondern erheblich gefährdet gewesen.

Die Vorinstanz ging demgemäss zu Recht davon aus, dass die Gefährdung der Sicherheit von Dritten nicht mehr leicht gewesen ist. Demgemäss liegt eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor.

8.  

8.1 Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens neun Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG). Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2). Nachdem es der Beschwerdegegner bei der vorliegend anwendbaren gesetzlichen Mindestentzugsdauer von neun Monaten belassen hat, besteht kein Raum für eine mildere Sanktion.

8.2 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet und der angeordnete Führerausweisentzug von neun Monaten als rechtmässig. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung zu Recht bestätigt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

9.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.

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