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Zürich Verwaltungsgericht 17.07.2024 VB.2024.00163

17 juillet 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,497 mots·~12 min·7

Résumé

Disziplinarstrafe | Der Beschwerdeführer betrat die Zelle eines Mitgefangenen und verliess diese einen Moment später wieder. Der Mitgefangene wies darauf eine ca. 3 cm lange klaffende Platzwunde oberhalb des Auges auf, welche mit mehreren Stichen genäht werden musste (E. 3.3). Der Beschwerdeführer bestreitet in widersprüchlicher Weise, die Platzwunde verursacht zu haben. Die Motiv- und Indizienlage ist indes erdrückend (E. 4.2). Die Vorinstanz durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung auf die verlangten Befragungen von zwei weiteren Gefangenen verzichten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer erst im Verlauf des Verfahrens und in widersprüchlicher Weise vorbrachte, es hätten sich im Zeitpunkt des Vorfalls noch weitere Gefangene in der Zelle befunden (E. 4.1). Die ausgefällte Disziplinarstrafe von sechs Tagen Arrest erscheint nicht als rechtsverletzend (E. 4.3). Abweisung, soweit Eintreten. Abweisung UP-Gesuch infolge Aussichtslosigkeit.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00163   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.07.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Disziplinarstrafe

Der Beschwerdeführer betrat die Zelle eines Mitgefangenen und verliess diese einen Moment später wieder. Der Mitgefangene wies darauf eine ca. 3 cm lange klaffende Platzwunde oberhalb des Auges auf, welche mit mehreren Stichen genäht werden musste (E. 3.3). Der Beschwerdeführer bestreitet in widersprüchlicher Weise, die Platzwunde verursacht zu haben. Die Motiv- und Indizienlage ist indes erdrückend (E. 4.2). Die Vorinstanz durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung auf die verlangten Befragungen von zwei weiteren Gefangenen verzichten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer erst im Verlauf des Verfahrens und in widersprüchlicher Weise vorbrachte, es hätten sich im Zeitpunkt des Vorfalls noch weitere Gefangene in der Zelle befunden (E. 4.1). Die ausgefällte Disziplinarstrafe von sechs Tagen Arrest erscheint nicht als rechtsverletzend (E. 4.3). Abweisung, soweit Eintreten. Abweisung UP-Gesuch infolge Aussichtslosigkeit.

  Stichworte: ANGRIFF ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG ARREST GEFÄNGNIS INDIZIEN INDIZIENBEWEIS RECHTLICHES GEHÖR VERLETZUNG ZEUGENEINVERNAHME

Rechtsnormen: Art. 29 BV Art. 91 Abs. I StGB Art. 91 Abs. III StGB § 23b Abs. II lit. a StJVG § 23b Abs. II lit. c StJVG § 23c Abs. I lit. i StJVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00163

Urteil

der Einzelrichterin

vom 17. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1984, befindet sich seit dem 31. August 2023 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (fortan: JVA Pöschwies). Mit Disziplinarverfügung vom 13. November 2023 bestrafte Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JVA Pöschwies; nachfolgend: das JuWe) A wegen tätlichen Angriffs auf einen Mitgefangenen sowie Störung der Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung mit sechs Tagen Arrest, welcher vom 12. November bis 18. November 2023 vollzogen wurde.

II.  

Mit Eingabe vom 21. November 2023 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte nebst anderem sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 13. November 2023 sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Beizug der Videoaufnahmen der JVA Pöschwies. Mit Duplik vom 11. Januar 2024 reichte das JuWe Videoaufnahmen vom 12. November 2023 ein, welchen sich indes nichts für den Entscheid Wesentliches entnehmen liess. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I). Die Aufsichtsbeschwerde von A gegen die JVA Pöschwies betreffend Haftbedingungen in der Arrestzelle wurde zuständigkeitshalber der Leitung des JuWE überwiesen (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 250.festgelegt und gemäss den Erwägungen A auferlegt (Dispositivziffer III; E. 7).

III.  

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 31. März 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte nebst anderem sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 27. Februar 2024 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Justizdirektion erklärte am 10. April 2024 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung, das JuWe ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2024 um Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich um eine Streitigkeit im Bereich des Justizvollzugs handelt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BGE 147 IV 433 E. 2.3).

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (BGr, 26. September 2018, 6B_729/2018, E. 1.2; statt vieler VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00451, E. 1.2).

2.  

2.1 Nach Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft, (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG) oder die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).

2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr, 27. Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 311.1]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.  

3.1 Gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. November 2023 sowie dem dieser zugrunde liegenden Rapport vom 12. November 2023 habe der in der Abteilung Sicherheit 2 (Si 2) untergebrachte Beschwerdeführer am 12. November 2023 um 11.10 Uhr, nachdem den Gefangenen das Mittagessen abgegeben worden sei, sich über Lärm und Klopfgeräusche beschwert, welche angeblich vom Gefangenen B ausgegangen seien. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Personal geäussert, dass er das Problem selbst "erledigen" werde, wenn das Personal nicht umgehend in der Lage sei, dieses zu beheben. Der anwesende Aufseher habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass man sich der Angelegenheit annehmen werde, und habe den Gang in Richtung Aufsichtsbüro verlassen. In der Folge habe beobachtet werden können, wie sich der Beschwerdeführer zur Zelle von B begeben, an dessen Türe geklopft, die Sichtklappe angehoben und B offenbar aufgefordert habe, die Zellentüre zu öffnen. Als B die Türe geöffnet habe, sei der Beschwerdeführer in die Zelle gestürmt, sei in Sekundenschnelle wieder aus dieser gekommen und habe sich in den Aufenthaltsraum begeben. Daraufhin habe das Personal umgehend den Alarm ausgelöst und habe sich zur Zelle von B begeben, wo dieser am Kopf stark blutend vorgefunden worden sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer in den Arrest verbracht worden. Während der Verschiebung habe sich dieser sehr renitent und aufgebracht verhalten. Zudem habe er das Personal immer wieder aufgefordert, dass jeder einzelne Mitarbeiter mit ihm kämpfen solle, er sei Tschetschene und sie würden dann schon sehen, was er alles könne.

3.2 Anlässlich der Anhörung vom 13. November 2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seit mindestens drei Wochen bestehe keine Möglichkeit mehr zum Durchschlafen, vor allem am Wochenende zwischen 7 und 9 Uhr am Morgen. An Werktagen finde der Lärm immer am Mittag und am Abend statt. Dann komme man überhaupt nicht zur Ruhe und könne nicht schlafen. Durch dieses Klopfen fange auch der Streit und das Schreien zwischen den Gefangenen vom unteren und oberen Stock an. Dass das Klopfen vom Gefangenen B gekommen sei, habe er von einem Gefangenen von unten und ein paar Gefangenen von oben erfahren. Vergangene Woche sei der Beschwerdeführer im Spazierhof am Joggen gewesen, als jemand aus dem Zellenfenster Wasser ausgeleert und den Beschwerdeführer getroffen habe. Aufgrund von Wasserspuren am Fenster und durch das Zählen der Fenster habe er festgestellt, dass das Wasser aus dem Zellenfester von B gekommen sei.

Diesen habe der Beschwerdeführer weder angegriffen noch geschlagen. Auf den Vorhalt, dass bei B eine Kopfverletzung festgestellt worden sei, nachdem der Beschwerdeführer seine Zelle verlassen habe, führte dieser aus, vielleicht habe B mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen. In der Vergangenheit, wenn der Beschwerdeführer jemanden angegriffen oder geschlagen habe, habe er dies nie bestritten. B habe er nur verbal angegriffen. Als der Beschwerdeführer in seine Zelle gegangen sei, habe er gehört, wie B im Gang "Scheiss Tschetschene" gesagt habe. Dann sei er zu dessen Zelle gegangen, habe geklopft und als B die Zelle aufgemacht habe, sei er in die Zelle hineingegangen und habe zu diesem nur gesagt: "Was Scheiss Tschetschene." Dann seien die anderen Gefangenen gekommen und der Beschwerdeführer sei hinausgegangen. Er habe das Personal immer wieder aufgefordert, mit ihm zu kämpfen, weil er sich herausgefordert und provoziert gefühlt habe. Wäre von Anfang an für Ruhe und Ordnung gesorgt worden, so wäre es auch nicht so weit gekommen. Man könne nicht von einem Menschen verlangen, dass er sich wie ein Mensch benehme, wenn er mit Affen eingesperrt sei.

3.3 Die Vorinstanz erwog, es stehe zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2023 kurz nach 11.10 Uhr die Zelle von B betreten und diese einen Moment später wieder verlassen habe. Unbestritten sei weiter, dass B zu jener Zeit eine ca. 3 cm lange klaffende Platzwunde oberhalb des Auges erlitten habe, welche mit mehreren Stichen habe genäht werden müssen. Die Aussagen des Beschwerdeführers dazu seien widersprüchlich ausgefallen. In der Anhörung vom 13. November 2023 habe er zu Protokoll gegeben, nicht beobachtet zu haben, wie sich B die Verletzung zugefügt habe, er vermute, dieser könnte seinen Kopf absichtlich gegen die Wand geschlagen haben. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer mit seinem Rekurs geltend gemacht, B sei beim Rückwärtsgehen über das Bett gestolpert. Dann seien andere Gefangene gekommen und er habe die Zelle verlassen. Mit seiner Rekursreplik habe der Beschwerdeführer dann einerseits vorgebracht, B habe sich ein paar Sekunden alleine auf seiner Zelle aufgehalten, als der Beschwerdeführer die Zelle verlassen habe. In der gleichen Stellungnahme halte er aber auch erstmals fest, es hätten sich mindestens noch zwei weitere Gefangene in der Zelle von B aufgehalten, die beobachtet hätten und entsprechend aussagen könnten, falls er B geschlagen hätte. Insgesamt erwiesen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf die Anwesenheit von anderen Mitinsassen als auch in Bezug auf den Verletzungshergang von B als inkonsistent und entsprechend als unglaubwürdig. Bei der gegebenen Aktenlage sei sodann nicht von der Hand zu weisen, dass zwischen B und dem Beschwerdeführer offenbar schon seit Längerem ein angespanntes Verhältnis geherrscht und der Beschwerdeführer sich von B provoziert gefühlt habe. Es erscheine als naheliegend, dass der Beschwerdeführer mit dem Angriff auf B dessen ständigen Provokationen ein Ende habe setzen wollen. Schliesslich seien auch die vom Beschwerdegegner vorgenommene rechtliche Würdigung korrekt sowie die Art und Dauer der vorliegend verhängten Disziplinarsanktion von sechs Tagen Arrest angesichts der Verfehlungen des Beschwerdeführers angemessen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, setzt er sich doch nur oberflächlich damit auseinander (vgl. VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00566, E. 4). So offeriert er erneut zwei Gefangene zur Zeugenaussage, welche in der Zelle von B mitanwesend gewesen seien. Man solle die Zeugen zuerst befragen und dann beurteilen, ob diese glaubwürdig seien oder nicht. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGr, 4. August 2004, 1P.4/2004, E. 3.1).

Die Vorinstanz durfte vorliegend angesichts der erdrückenden Indizienlage (vgl. oben, E. 3.3, sowie unten, E. 4.2) in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, die verlangten Befragungen von zwei weiteren Gefangenen würden am relevanten Beweisergebnis voraussichtlich nichts ändern, dies umso weniger, als der Beschwerdeführer erst im Verlauf des Verfahrens und in widersprüchlicher Weise vorbrachte, es hätten sich im Zeitpunkt des Vorfalls noch weitere Gefangene in der Zelle befunden (oben, E. 3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind Zeugeneinvernahmen im Rekursverfahren ohnehin ausgeschlossen (vgl. § 26 c VRG). Nach dem Gesagten kann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in antizipierter Beweiswürdigung von einer Zeugenbefragung abgesehen werden.

4.2 Der Beschwerdeführer irrt mit seiner Auffassung, es gebe keine Beweise, dass er B geschlagen habe, ausser der Vermutung des anwesenden Personals. Vielmehr ist die Indizienlage erdrückend. So hatte der Beschwerdeführer aufgrund der wiederholten Provokationen durch B ein Motiv, diesen in die Schranken zu weisen. Dass er lieber selbst handelt, anstatt auf Unterstützung durch das Personal der JVA Pöschwies zu vertrauen, zeigt sich an seiner Äusserung, er werde das Problem selbst "erledigen", wenn das Personal nicht umgehend in der Lage sei, dieses zu beheben (oben, E. 3.1). So schrieb der Beschwerdeführer denn auch in seiner Replik: "Kümmert euch bitte um die Gerechtigkeit oder ich nehme es in meine Hand (…)". Unbestritten ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer für einige Sekunden in die Zelle des B begab und dieser danach eine ca. 3 cm lange klaffende Platzwunde oberhalb des Auges aufwies (oben, E. 3.3). Dass B sich die Platzwunde selbst zugefügt haben soll, erscheint vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich. Es liegt auf der Hand, dass ein nur Sekunden dauernder Aufenthalt in der Zelle problemlos ausreicht für einen kraftvollen physischen Schlag, nicht hingegen für eine wirkungsvolle verbale Zurechtweisung. Der Beschwerdeführer möchte zu B lediglich "Was Scheiss Tschetschene" gesagt haben (oben, E. 3.2), worin die angekündigte selbständige "Erledigung" des gemäss dem Beschwerdeführer durch B verursachten Lärmproblems kaum bestanden haben kann. Mit seinen widersprüchlichen Angaben zum Sachverhalt vermochte der Beschwerdeführer sodann keine Lücke in die dargestellte Indizienkette zu reissen.

4.3 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist daher nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die ausgefällte Disziplinarstrafe von sechs Tagen Arrest. Sie erscheint angesichts dessen, dass – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – Auseinandersetzungen zwischen Gefangenen regelmässig eine Gefahr für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit des Anstaltsbetriebs darstellen und ohne Weiteres zu Verletzungen von Insassen oder Mitarbeitenden führen können, nicht als rechtsverletzend und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert beanstandet.

4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der berühmteste Gefangene der Schweiz sei in der JVA Pöschwies monatelang misshandelt worden und er sei der Meinung, der Gang auf der Abteilung sollte per Video überwacht werden, so bewegt er sich ausserhalb des Streitgegenstands. Dasselbe gilt für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Versetzung aus dem Normalvollzug auf die "Si 2", welche vorgenommen werden soll, "falls ihr an Gerechtigkeit interessiert seid." Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.5 Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens im Rekursverfahren die Verfahrenskosten auferlegte, ist entgegen dessen Rüge nicht zu beanstanden: Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Da die Vorinstanz den Rekurs abwies, was vorliegend bestätigt wird, war es folgerichtig, dass sie dem Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht. Zu beanstanden sind sodann weder die Höhe der Staatsgebühr von Fr. 100.-, die sich am unteren Rahmen des Möglichen bewegt, noch die Schreibgebühren und Kanzleiauslagen von zusammen Fr. 140.- (vgl. §§ 5 und 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [LS 682]; VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00451, E. 3.5).

4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG infrage käme, ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. VGr, 2. Juni 2023, VB.2023.00262, E. 5 mit Hinweis). Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.-;     die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-      Zustellkosten, Fr.    870.-      Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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