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Zürich Verwaltungsgericht 08.05.2024 VB.2024.00161

8 mai 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,942 mots·~20 min·8

Résumé

Familiennachzug (Nichte/Neffe) | [Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die in Äthiopien lebende Nichte und den (volljährigen) Neffen der Beschwerdeführerin sowie Verneinung eines Zuzugs als Pflegekinder in die Schweiz.] Der Anspruch auf Familienleben ist in erster Linie auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragenen Partner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Andere familiäre Beziehungen stehen zudem ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (E. 2.2.2). Zu klären bleibt, ob zwischen der Beschwerdeführerin und dem Neffen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Der inzwischen volljährige Neffe der Beschwerdeführerin befindet sich heute in einem Alter, in welchem er nicht mehr auf Fremdbetreuung angewiesen ist. Damit ist sein Nachzug in die Schweiz zumindest zum aktuellen Zeitpunkt nicht erforderlich, denn der Nachzugszweck in Form der Sicherstellung einer adäquaten Betreuung eines auf Fremdbetreuung angewiesenen Kindes ist entfallen (E. 2.2.4). Verhältnismässigkeit der Nichterteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung an F. (E. 2.4). Analog zur Situation ihres Bruders ist eine Abhängigkeit M.s von ihrer in der Schweiz lebenden Tante auch für die Zeit vor dem Tod ihrer Grossmutter zu verneinen. Es mangelt diesbezüglich an hinreichenden Nachweisen, dass ihre Grossmutter vor ihrem Ableben nicht mehr in der Lage gewesen ist, M. die aufgrund ihres damaligen Alters bereits reduziert benötigte Betreuung zu gewähren (E. 3.4). Verhältnismässigkeit der Nichterteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung an G. (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00161   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.05.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.04.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug (Nichte/Neffe)

[Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die in Äthiopien lebende Nichte und den (volljährigen) Neffen der Beschwerdeführerin sowie Verneinung eines Zuzugs als Pflegekinder in die Schweiz.] Der Anspruch auf Familienleben ist in erster Linie auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragenen Partner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Andere familiäre Beziehungen stehen zudem ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (E. 2.2.2). Zu klären bleibt, ob zwischen der Beschwerdeführerin und dem Neffen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Der inzwischen volljährige Neffe der Beschwerdeführerin befindet sich heute in einem Alter, in welchem er nicht mehr auf Fremdbetreuung angewiesen ist. Damit ist sein Nachzug in die Schweiz zumindest zum aktuellen Zeitpunkt nicht erforderlich, denn der Nachzugszweck in Form der Sicherstellung einer adäquaten Betreuung eines auf Fremdbetreuung angewiesenen Kindes ist entfallen (E. 2.2.4). Verhältnismässigkeit der Nichterteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung an F. (E. 2.4). Analog zur Situation ihres Bruders ist eine Abhängigkeit M.s von ihrer in der Schweiz lebenden Tante auch für die Zeit vor dem Tod ihrer Grossmutter zu verneinen. Es mangelt diesbezüglich an hinreichenden Nachweisen, dass ihre Grossmutter vor ihrem Ableben nicht mehr in der Lage gewesen ist, M. die aufgrund ihres damaligen Alters bereits reduziert benötigte Betreuung zu gewähren (E. 3.4). Verhältnismässigkeit der Nichterteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung an G. (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ÄTHIOPIEN BESCHLEUNIGUNGSGEBOT BESCHWERDEERGÄNZUNG ERITREA FAMILIENNACHZUG MINDERJÄHRIGE NEFFE NICHTE PFLEGEKIND

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 30 Abs. I lit. c AIG Art. 90 AIG Art. 96 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 121a BV Art. 8 EMRK Art. 3 KRK Art. 6 Abs. I PAVO § 4a VRG § 27c VRG Art. 33 VZAE Art. 316 Abs. I ZGB Art. 316 Abs. II ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00161

Urteil

2. Kammer

vom 8. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug (Nichte/Neffe),

hat sich ergeben:

I.  

A. Die 1971 geborene eritreische Staatsbürgerin A reiste am 9. April 2011 mit ihrer Tochter C (Jahrgang 1999) in die Schweiz ein, wo ihnen am 17. Mai 2011 Asyl gewährt und sie als Flüchtlinge aufgenommen wurden. In Uganda heiratete A am 7. Januar 2019 ihren Landsmann D (Jahrgang 1978), welcher am 25. November 2019 ebenfalls in die Schweiz einreiste und als Flüchtling anerkannt wurde. Während A seit dem 8. April 2021 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, verfügt ihr Ehemann über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. C wurde inzwischen eingebürgert.

Die Schwester von A, die eritreische Staatsbürgerin E, brachte 2006 den Sohn F und 2008 die Tochter G zur Welt. 2015 gebar sie die Zwillinge H und I. Im Jahr 2017 flüchtete E mit ihren jüngsten beiden Kindern, den Zwillingen H und I, nach Libyen, wo sie am 5. April 2019 verstarb. Der Vater der Kinder, J (Jahrgang 1971), flüchtete ebenfalls nach Libyen und ist seit dem Jahr 2016 unbekannten Aufenthalts. Infolge des Todes ihrer Mutter reisten H und I am 18. April 2019 als unbegleitete Minderjährige in die Schweiz ein, wo sie am 3. Mai 2019 als Flüchtlinge anerkannt wurden. Nach einem zweieinhalbjährigen Heimaufenthalt lebten sie fortan als Pflegekinder bei ihrer Tante, A, und ihrem Ehemann.

Anlässlich ihrer Flucht nach Libyen liess E ihre älteren beiden Kinder, F und G, in Eritrea in der Obhut ihrer Grossmutter K (Jahrgang 1963) zurück. Im Jahr 2019 flüchtete K mit F und G nach Äthiopien, wo sie seither in L lebten.

B. Am 5. März 2021 stellte A beim Staatssekretariat für Migration [SEM] ein Gesuch um Familienzusammenführung. Das SEM lehnte das Gesuch am 6. April 2021 ab. In der Folge beantragte A dem Migrationsamt am 14. Mai 2021 den Nachzug von F und G als Pflegekinder in die Schweiz, da sich ihre in Äthiopien mit ihnen lebende Grossmutter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr um sie kümmern könne. Mit Vorentscheid vom 24. Februar 2022 lehnte das Migrationsamt das Gesuch ab, da die Voraussetzungen für die Zulassung von F und G als Pflegekinder nicht erfüllt seien.

Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 ersuchte A um Erlass einer rekursfähigen Verfügung. Am 22. April 2023 beantragte sie die Erteilung von Visa des Typs D an F und G für einen langfristigen Aufenthalt zum Verbleib in der Schweiz bei ihr. Das Migrationsamt wies die Gesuche mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 ab.

Am 4. Oktober 2023 verstarb die Grossmutter von F und G in Äthiopien, was die Beschwerdeführerin in der Rekursschrift vorbrachte.

II.  

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 27. Februar 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. April 2024 lässt A die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Bewilligung des Gesuchs um Erteilung von Einreisebewilligungen an F und G zwecks Wohnsitznahme bei ihr bzw. die Bewilligung des Familiennachzugs beantragen. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Es sei ihr zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 26. April 2024 liess A eine Beschwerdeergänzung in Aussicht stellen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2  

1.2.1 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das Migrationsamt geltend. Dieses habe ohne weitere Abklärungen und ohne die Einholung zusätzlicher ärztlicher Belege geschlossen, aus den eingereichten Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass die Grossmutter von F und G ausserstande gewesen sei, sich um ihre Enkel zu kümmern. Sie selbst sei ihrer Mitwirkungspflicht diesbezüglich zur Genüge nachgekommen und habe daher auf die Gutheissung ihres Gesuchs vertrauen dürfen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht sei auch im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse von ihr und ihrem Ehemann auszumachen, welche das Migrationsamt nicht näher abgeklärt habe. Entgegen der Auffassung der Migrationsbehörde seien sie durchaus in der Lage, für den Unterhalt von F und G aufzukommen.

1.2.2 Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. § 7 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGr, 11. Januar 2022, 2C_718/2021, E. 3.2.2 mit Hinweisen; VGr, 25. Januar 2024, VB.2023.00282, E. 2.2). Dabei trifft die Behörde jedoch eine Aufklärungspflicht, d. h. sie muss die Verfahrensbeteiligten in geeigneter Form auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen. Als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien sind die Behörden sodann gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (VGr, 24. November 2022, VB.2022.00227, E. 3.3; VGr, 13. Januar 2021, VB.2020.00725, E. 2.2.5).

1.2.3 Das Migrationsamt forderte die Beschwerdeführerin mit einer Auflage vom 24. Februar 2022 explizit auf, die geltend gemachte Betreuungsunfähigkeit der Grossmutter von F und G ausführlich zu begründen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) wäre es der Beschwerdeführerin oblegen, Dokumente einzureichen, welche eine nicht mehr vorhandene Betreuungsfähigkeit hinreichend dokumentierten, insbesondere sofern sich der Zustand der Grossmutter laufend verschlechtert haben sollte. Dieser Aufforderung kam sie jedoch nicht nach, da aus dem Arztzeugnis vom 14. September 2019 keine solchen Schlüsse gezogen werden können. Da es für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an F und G bereits an anderen Voraussetzungen mangelt, waren auch keine näheren Abklärungen über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes erforderlich. Eine Rückweisung des Verfahrens an das Migrationsamt durch die Vorinstanz war im konkreten Fall weder geboten noch sinnvoll, da sich die Sache, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als spruchreif erweist.

1.3  

1.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt unter Verweis auf Art. 3 der UNO-Kinderrechtskonvention weiter eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil das Migrationsamt die übergeordneten Kindsinteressen der Zwillinge I und H an einem Zuzug ihrer Geschwister in die Schweiz nicht (hinreichend) berücksichtigt habe. 

1.3.2 Die Interessen von I und H an einem Zuzug ihrer in Äthiopien lebenden Geschwister sind vorliegend nicht entscheidrelevant, da zwischen ihnen unbestritten kein Abhängigkeitsverhältnis besteht und ihre weitere Entwicklung durch Fortführung des bisherigen Kontakts nicht beeinträchtigt wird. Im Übrigen stellte das Bundesgericht wiederholt fest, "dass sich der UNO-Kinderrechtekonvention in Bezug auf die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche entnehmen lassen" (vgl. BGE 126 II 377 E. 5; BGE 124 II 361 E. 3b; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3, und BGr, 30. Dezember 2013, 2C_536/2013, E. 2.3) bzw. die Konvention "keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Bewilligungsansprüche" begründe (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 4.5; BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4; BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 2.4; BGr, 26. September 2018, 2C_877/2017, E. 4.3). Eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nachfolgend vertieft zu prüfen.

1.4  

1.4.1 In formeller Hinsicht ist weiter auf die vorinstanzlich festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Migrationsamt einzugehen. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe die Verletzung zwar korrekt festgestellt, indes die falschen Konsequenzen daraus gezogen. Konkret hätte eine Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung oder eine direkte Gutheissung der Sache erfolgen müssen. 

1.4.2 Im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf Beurteilung innert nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; § 4a VRG, vgl. auch § 27c VRG). Im konkreten Fall ist die Vorinstanz zwar zu Recht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen, dauerte die Gesamtbearbeitungsdauer für das Gesuch der Beschwerdeführerin doch zweieinhalb Jahre, jedoch kann aus einer allfälligen Missachtung des Beschleunigungsgebots grundsätzlich kein absoluter Anspruch auf eine positive Leistung des Staates – wie namentlich die Bewilligung eines Familiennachzugsgesuchs – abgeleitet werden (BGE 139 V 411 E. 3.4; BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 3.1.4; BGr, 30. August 2011, 2C_189/2011, E. 4; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00458, E. 2.2.1). Eine allfällige Verletzung dieser Norm kann auch nicht dazu führen, dass ein Familiennachzugsgesuch im Nachhinein bewilligt wird, wenn – wie vorliegend – zu einem früheren Zeitpunkt, d. h. ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, kein Anspruch auf die ersuchte Bewilligung bestand, weil die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind bzw. waren. Folglich trug die Vorinstanz der erfolgten Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Recht (einzig) im Rahmen der Kostenverlegung Rechnung und verstiess dadurch nicht gegen Treu und Glauben.

1.4.3 Ein treuwidriges Vorgehen des Migrationsamts lässt sich auch in der Einforderung weiterer Unterlagen zwecks Sachverhaltsabklärung nicht erblicken. Die Beschwerdeführerin macht denn auch selbst nicht geltend, dass die betreffenden Unterlagen (namentlich der eingeforderte DNA-Test im Zusammenhang mit der Klärung der Vaterschaft der vier Geschwister) für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unnötig gewesen seien. Im Übrigen sind behördliche Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit der Überprüfung eines Familiennachzugsgesuchs grundsätzlich nicht geeignet, berechtigte Erwartungen in die Gutheissung des Gesuchs zu wecken oder das Ergebnis der Untersuchung vorwegzunehmen (BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 7.2.2).  

1.5 Schliesslich ist dem Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung nach Einsichtnahme in die Akten des Fachstabs der Kindsund Jugendhilfe der Stadt Zürich nicht stattzugeben, da ihr unbestritten keine Bewilligung zur Aufnahme von F und G als Pflegekinder erteilt worden ist. Weshalb dies nicht geschehen bzw. diesbezüglich keine weiteren Abklärungen erfolgt sind, ist von untergeordneter Bedeutung, da bereits aus anderen Gründen kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an F und G bestand. Im Übrigen erweist sich die Angelegenheit wie gesagt als spruchreif.

2.  

2.1 Zu beurteilen ist ein allfälliger Familiennachzug der Nichte und des Neffen der Beschwerdeführerin in die Schweiz. Da F im Verlaufe des Verfahrens volljährig geworden ist, während seine Schwester weiterhin minderjährig ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Geschwister separat zu prüfen. Nachfolgend werden zunächst die Voraussetzungen für einen Nachzug von F und anschliessend von G geprüft.

2.2  

2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf den Nachzug ihres Neffen F primär geltend, ihm sei gestützt auf Art. 8 Abs. 1 (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses zu ihr zu erteilen.

2.2.2 Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist in erster Linie auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragenen Partner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Andere familiäre Beziehungen stehen zudem ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2). Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungsoder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016, 2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012, 2C_372/2012, E. 5.2). Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt jedoch nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht berührt (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1; VGr, 22. Februar 2023, VB.2023.00036, E. 4.2; VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00106, E. 2.2).

2.2.3 Unbestritten ist, dass F nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin gehört. In Bezug auf die Frage, ob er zu seiner in der Schweiz lebenden Tante eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung pflegt, sind die Vorinstanzen unterschiedlicher Auffassung. Während das Migrationsamt von einer solchen ausgeht, erachtet die Vorinstanz eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung als nicht erwiesen. In den Akten finden sich dazu verschiedene Hinweise, so etwa über häufige Telefonate zwischen F und der Beschwerdeführerin und seinen in der Schweiz lebenden Geschwister. Die fehlenden Angaben zum Jahr, in welchem die Anrufe getätigt wurden, werden durch die Tatsache relativiert, dass F und G auf dem abgebildeten Profilbild bereits älter zu sein scheinen und die Telefonate daher kaum Jahre zurückliegen dürften. Zudem lässt auch die dem Verwaltungsgericht neu eingereichte Videodokumentation auf intensiven und regelmässigen elektronischen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin, F und G sowie ihren jüngeren Geschwistern schliessen. Ferner ist nebst Bildern zum früheren Zusammenleben der Geschwister auch ein persönliches Treffen der Familie in den Akten dokumentiert, obschon die elektronische Kontaktpflege klar zu überwiegen scheint. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin durch die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens bereits vor Jahren dafür einzusetzen begann, dass F mit seiner Schwester und seinen jüngeren Geschwistern in der Schweiz bei ihr und ihrem Ehemann leben kann, spricht ebenfalls für das Vorliegen einer tatsächlich gelebten und intakten Beziehung. Im konkreten Fall kann aufgrund der aktenkundigen Geldüberweisungen sowie des diesbezüglich neu eingereichten Videobeweises auch auf eine seit Längerem andauernde finanzielle Unterstützung ihres Neffen durch die Beschwerdeführerin geschlossen werden. Insgesamt kann eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung somit bejaht werden, sowohl in persönlicher wie auch in finanzieller Hinsicht. 

2.2.4 Zu klären bleibt, ob zwischen der Beschwerdeführerin und F ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Der inzwischen volljährige Neffe der Beschwerdeführerin befindet sich heute in einem Alter, in welchem er nicht mehr auf Fremdbetreuung angewiesen ist. Damit ist sein Nachzug in die Schweiz zumindest zum aktuellen Zeitpunkt nicht erforderlich, denn der Nachzugszweck in Form der Sicherstellung einer adäquaten Betreuung eines auf Fremdbetreuung angewiesenen Kindes ist entfallen. Hieran ändert auch die (rein formelle) Zuteilung des elterlichen Sorgerechts ("Guardianship and Administrator of the children") an die Beschwerdeführerin durch das zuständige Gericht in Äthiopien nichts, zumal die Zuteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem F noch minderjährig war. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, F sei aufgrund des Todes seiner Grossmutter auf noch intensivere Betreuung und Pflege angewiesen. Während eine Pflegebedürftigkeit in keiner Weise nachgewiesen ist, dürfte F zur Bewältigung seiner Trauer im Zusammenhang mit dem Versterben seiner Grossmutter primär auf emotionalen Support angewiesen sein, welcher ihm durch die bisherige Kontaktpflege mittels elektronischer Hilfsmittel und (temporärer) Besuche seiner in der Schweiz wohnenden Verwandten in Äthiopien gewährt werden kann.

2.2.5 Die Beschwerdeführerin moniert jedoch zu Recht, die Volljährigkeit von F im vorliegenden Verfahren sei massgeblich auf die festgestellte behördliche Verfahrensverzögerung zurückzuführen. Sie verkennt hingegen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und ihr auch zu einem früheren Zeitpunkt zu verneinen gewesen wäre. Denn bis zu ihrem Tod betreute seine Grossmutter F, welcher aufgrund seines Alters zu dieser Zeit jedoch ohnehin kaum mehr auf Betreuung angewiesen war. Ein rechtsgenüglicher Nachweis, gemäss welchem die Betreuungsfähigkeit seiner Grossmutter zuletzt stark eingeschränkt gewesen wäre, liegt nicht vor (vgl. E 1.2.3). Somit bestand auch als F noch minderjährig war kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu der in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin.

2.3  

2.3.1 Zu beurteilen ist weiter eine allfällige Zulassung von F als Pflegekind der Beschwerdeführerin und ein damit verbundener Zuzug in die Schweiz.

2.3.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln. Art. 33 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) präzisiert, dass Pflegekindern Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind.

2.3.3 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf gemäss Art. 316 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes; der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften (Abs. 2). Gemäss der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO) kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, wenn keine Adoption angestrebt wird, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 6 Abs. 1 PAVO).

2.3.4 Ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 6 Abs. 1 PAVO ist gemäss Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn es sich beim aufzunehmenden Kind um eine Vollwaise oder einen Vollwaisen handelt, dieses verlassen wurde oder wenn die Eltern bzw. die bisherige(n) Betreuungsperson(en) erwiesenermassen ausserstande sind, (künftig) für das Kind zu sorgen (VGr, 19. Januar 2022, VB.2021.00555, E. 2.2; VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1, je mit Hinweisen). Materielle Schwierigkeiten der im Herkunftsland verbleibenden Familie oder der Wunsch, dem Kind eine bessere Zukunft in der Schweiz zu ermöglichen, stellen jedoch keine wichtigen Gründe dar (VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1; Minh Son Nguyen, in: ders./Cesla Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers, Bern 2017, Art. 30 N. 75). Der Hauptzweck von Art. 33 VZAE besteht darin, einem Kind zu einem angemessenen familiären und sozialen Umfeld zu verhelfen. Deshalb und mit Blick auf den Kindesschutz ist von zentraler Bedeutung, dass die Aufnahme als Pflegekind einzig dem Wohl des Kindes dient und dass nicht andere, namentlich migrationsbezogene Überlegungen im Vordergrund stehen (VGr, 23. August 2023, VB.2023.00267, E. 3.2; VGr, 19. Januar 2022, VB.2021.00555, E. 2.2 Abs. 2).

2.3.5 Im vorliegenden Fall mangelt es für die Zulassung von F als Pflegekind an einem wichtigen Grund im Sinn von Art. 6 Abs. 1 PAVO, da kein Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin besteht bzw. er nicht mehr auf Fremdbetreuung angewiesen ist (vgl. E. 2.2.4). Überdies mangelte es bereits zu einem früheren Zeitpunkt am erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis, da nicht nachgewiesen wurde, dass seine Grossmutter ausserstande war, sich um F zu kümmern (vgl. E. 2.2.5). Folglich kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an F als Pflegekind nicht in Betracht.

2.4 Zu prüfen bleibt somit, ob sich die Nichterteilung der ersuchten Bewilligung als verhältnismässig im Sinn von Art. 96 AIG erweist.

F ist weder in der Schweiz aufgewachsen noch hier geboren. Demgegenüber ist er in Äthiopien bereits seit fünf Jahren wohnhaft und hat dort auch die Schule besucht. Mit der äthiopischen Kultur, den dortigen sozialen Strukturen und der Sprache ist er somit vertraut. Demgegenüber wäre in der Schweiz aufgrund seines fortgeschrittenen Alters in sprachlicher, sozialer, kultureller und beruflicher Hinsicht mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen. Mit Blick auf die ihm durch einen Zuzug in die Schweiz drohende erneute Entwurzelung erscheint ein Nachzug nicht mehr sinnvoll. In Bezug auf die geltend gemachte, dringend benötigte psychologische Unterstützung von F aufgrund der erlittenen Traumata ist bereits aufgrund der Sprachbarriere nicht damit zu rechnen, dass ihm in der Schweiz eine adäquate Behandlung angeboten werden könnte. Im Übrigen wurden keine ärztlichen Bescheinigungen oder dergleichen eingereicht, welche Traumata oder den Bedarf einer speziellen psychologischen Behandlung nachweisen. Was die vorgebrachte fehlende Registrierungsmöglichkeit von F als eritreischem Staatsbürger in Äthiopien anbelangt, so hegt die Vorinstanz diesbezüglich gewisse Zweifel angesichts der Tatsache, dass er im Besitz eines Schülerausweises ("Regular Student ID Card") ist. Selbst wenn den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer (aktuell) unmöglichen Registrierung eritreischer Staatsbürger in Äthiopien jedoch gefolgt würde, wäre F nicht schlechter gestellt als alle anderen, namentlich aus Eritrea stammenden, Flüchtlinge in Äthiopien, welche sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Im Gegensatz zu anderen ausländischen Staatsangehörigen ist er aufgrund seiner im Land erworbenen Schulbildung und der weiterhin möglichen finanziellen Unterstützung durch seine in der Schweiz lebende Tante im Vergleich gar in einer besseren Lage. Unter diesem Umständen überwiegt das öffentliche Interessen an der Eingrenzung der Zuwanderung (Art. 121a BV) gegenüber den privaten Interessen von F an einem Leben in der Schweiz. Die Nichterteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung erscheint daher gesamthaft verhältnismässig.

2.5 Ein Härtefall ist gestützt auf die vorgenannten Erwägungen zu verneinen (vgl. E. 2.4).

3.  

3.1 Zu beurteilen bleibt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an G.

3.2 Zunächst ist wiederum zu prüfen, ob der Nichte der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. In Analogie zu den Ausführungen für ihren Bruder kann eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung von G zur Beschwerdeführerin bejaht werden. Die aktenkundigen Telefonate erfolgten (soweit in den Akten ersichtlich) jeweils gemeinsam mit ihrem Bruder und auch die Geldüberweisungen der Beschwerdeführerin dürften beiden Geschwistern gemeinsam zugekommen sein (vgl. E. 2.2.3).

3.3 Näher zu prüfen ist hingegen wiederum, ob zwischen G und der Beschwerdeführerin ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Aktuell ist G sechzehn Jahre alt. Sie ist somit noch minderjährig, allerdings nicht mehr stark betreuungsbedürftig. Überdies lebt sie mit ihrem inzwischen volljährigen Bruder zusammen, welcher sie in alltäglichen Angelegenheiten unterstützen kann. Die Vorinstanz ging überdies davon aus, auch eine Nachbarin der Jugendlichen in Äthiopien, M, welche ihnen in Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin wiederholt Geld und Kleidung hat zukommen lassen, könne sie punktuell unterstützen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, gemäss welchen G und ihr Bruder seit dem Jahr 2022 keinen Kontakt mehr zu M hätten, erfolgten nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids und werden nicht näher belegt. Zumindest scheint die Beschwerdeführerin weiterhin in der Lage zu sein, G und ihrem Bruder Geld zukommen zu lassen, was auf weitere ihr bekannte Kontaktpersonen im Umfeld der Jugendlichen schliessen lässt.

Eine Abhängigkeit von G von der Beschwerdeführerin wird ferner weder durch die (rein formelle) Zuteilung des elterlichen Sorgerechts ("Guardianship and Administrator of the children") an die Beschwerdeführerin in Äthiopien noch durch gesundheitliche Probleme begründet. In Bezug auf die geltend gemachten psychologischen Traumata von G ist analog zu ihrem Bruder auf einen fehlenden Nachweis über eine bestehende Behandlungsbedürftigkeit sowie die diesbezüglich aufgrund der sprachlichen Hürden unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in der Schweiz hinzuweisen (vgl. E. 2.4). Für die Behandlung ihrer Asthmaerkrankung ist G ebenfalls nicht zwingend auf einen Aufenthalt in der Schweiz angewiesen, scheint eine Behandlung mithilfe der finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführerin bisher doch auch in Äthiopien möglich und erfolgt zu sein. Einschränkungen von G in ihrem Alltag wegen ihres Asthmas sind zudem nicht bekannt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen G und der Beschwerdeführerin ist folglich ebenfalls zu verneinen.

3.4 Wiederum analog zur Situation ihres Bruders ist eine Abhängigkeit von G von ihrer in der Schweiz lebenden Tante auch für die Zeit vor dem Tod ihrer Grossmutter zu verneinen. Es mangelt diesbezüglich an hinreichenden Nachweisen, dass ihre Grossmutter vor ihrem Ableben nicht mehr in der Lage gewesen ist, G die aufgrund ihres damaligen Alters bereits reduziert benötigte Betreuung zu gewähren (vgl. E. 1.2.2).

3.5 Was die Zulassung von G als Pflegekind der Beschwerdeführerin in der Schweiz anbelangt, so mangelt es auch bei ihr an einer Fremdbetreuungsbedürftigkeit aufgrund ihres Alters. Weitere Abklärungen im Zusammenhang mit einer Pflegeplatzzuteilung in der Schweiz sind deswegen nicht geboten. Da einzig allfällig bessere Zukunftsaussichten von G in der Schweiz keine Zulassung als Pflegekind begründen können, mangelt es vorliegend an einem wichtigen Grund gemäss Art. 6 Abs. 1 PAVO. Eine Zulassung als Pflegekind kommt somit nicht in Betracht. 

3.6 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an G ist wiederum zu berücksichtigen, dass auch sie ihr ganzes Leben in Eritrea und Äthiopien verbracht hat. Abgesehen von ihrer hier lebenden Tante hat sie keinerlei Bezug zur Schweiz. Aufgrund ihres Schulbesuchs sowie ihres Aufenthalts im Land seit 2019 kennt auch sie die äthiopische Kultur und ist mit der örtlichen Sprache vertraut. Eine Integration in der Schweiz wäre sprachlich, sozial, kulturell und beruflich mit nicht zu unterschätzenden Schwierigkeiten verbunden und würde zu einer erneuten Entwurzelung von G führen. Überdies würde sie im Falle eines alleinigen Zuzugs in die Schweiz von ihrem Bruder F als ihrer Hauptbezugsperson getrennt. Dies erscheint insbesondere kurz nach dem Verlust der gemeinsamen Grossmutter, welche F und G in den vergangenen Jahren betreut hat, mit Blick auf das Kindswohl zumindest fragwürdig. Aufgrund ihres Schulbesuchs in Äthiopien, ihrer Vertrautheit mit dem Land sowie der weiterhin möglichen finanziellen Unterstützung durch ihre in der Schweiz lebende Tante, sind die Zukunftsaussichten von G im Vergleich zu anderen eritreischen Staatsbürgern in Äthiopien besser. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) gegenüber den privaten Interessen an einem Nachzug von G in die Schweiz. Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an G erscheint somit ebenfalls verhältnismässig.

3.7 Im dargelegten Sinn liegt auch bei G kein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor.

3.8 Für die subeventualiter beantragte Rückweisung besteht nach dem Gesagten kein Anlass.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.  

Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der erfolgten Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren bei der Verteilung der Verfahrenskosten hinreichend Rechnung getragen.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2024.00161 — Zürich Verwaltungsgericht 08.05.2024 VB.2024.00161 — Swissrulings