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Zürich Verwaltungsgericht 29.05.2024 VB.2024.00154

29 mai 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,231 mots·~11 min·7

Résumé

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn | [Ablehnung des Familiennachzugs der kosovarischen Beschwerdeführerin zu ihrem in der Schweiz wohnhaften Sohn mangels Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit.] Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten auch die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird […] (E. 2.2.2). Urkunden, welche ihre finanzielle Situation umfassend darstellten, wie etwa Auszüge aus ihren Steuererklärungen oder -veranlagungen, sind nicht aktenkundig. Aus diesem Grund kann bereits die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht restlos geklärt werden (E. 2.6.1). Ohnehin ist jedoch eine regelmässige finanzielle Unterstützung von einer gewissen Erheblichkeit durch E nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die noch vor der Vorinstanz vorgebrachten Zahlungen liegen zeitweise Jahre zurück und eine Regelmässigkeit ist darin nicht ersichtlich (E. 2.6.2). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00154   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.05.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.03.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn

[Ablehnung des Familiennachzugs der kosovarischen Beschwerdeführerin zu ihrem in der Schweiz wohnhaften Sohn mangels Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit.] Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten auch die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird […] (E. 2.2.2). Urkunden, welche ihre finanzielle Situation umfassend darstellten, wie etwa Auszüge aus ihren Steuererklärungen oder -veranlagungen, sind nicht aktenkundig. Aus diesem Grund kann bereits die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht restlos geklärt werden (E. 2.6.1). Ohnehin ist jedoch eine regelmässige finanzielle Unterstützung von einer gewissen Erheblichkeit durch E nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die noch vor der Vorinstanz vorgebrachten Zahlungen liegen zeitweise Jahre zurück und eine Regelmässigkeit ist darin nicht ersichtlich (E. 2.6.2). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: BARAUSZAHLUNG ERWERBSLOSE WOHNSITZNAHME FAMILIENNACHZUG KOSOVO MUTTER ÜBERWEISUNG UNTERHALT UNTERHALTSBEDARF

Rechtsnormen: Art. 13 BV Art. 6 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. I EMRK Art. 7 lit. d FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II lit. b Anhang I FZA § 59 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00154

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn,

hat sich ergeben:

I.  

Der im Jahr 1979 geborene E ist im Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft. Er reiste am 1. August 2013 zwecks Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. Seit dem 31. Mai 2018 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung (EU/EFTA) und lebt mit seiner Familie in D (ZH).

Am 15. Februar 2021 ersuchte E erstmals um Bewilligung der erwerbslosen Wohnsitznahme seiner im Kosovo lebenden Eltern, A (geb. 1960) und F (geb. 1952), in der Schweiz. Das Migrationsamt schrieb das Gesuch infolge fehlender Mitwirkung als gegenstandslos ab.

Mit Gesuch vom 20. Juni 2023 ersuchte E erneut um Nachzug seiner Mutter zwecks erwerbsloser Wohnsitznahme bei ihm. Sein Vater verstarb am 29. Mai 2023. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. November 2023 ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Februar 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. März 2024 liess A die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an sie beantragen. Weiter ersuchte sie um Zusprache einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

1.3 In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin sowohl ihre persönliche wie auch die Befragung ihres in der Schweiz wohnhaften Sohnes durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Zu Recht stützt sie ihr Begehren nicht auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), denn diese Bestimmung findet nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei strafrechtlichen Anklagen Anwendung. Verfahren über Aufenthaltsansprüche von Ausländerinnen und Ausländern fallen aber nicht unter eine dieser beiden Kategorien (BGr, 18. November 2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3; BGE 137 I 28 E. 4.4.2). Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt es gemäss § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5). Auf den Antrag der Beschwerdeführerin ist in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.

2.  

2.1 Vorliegend ist unbestritten und von den Vorinstanzen korrekt festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin weder gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) noch gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]) einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz hat.

2.2  

2.2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich des beantragten Familiennachzugs jedoch auf Art. 7 lit. d des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Anhang  I FZA.  

2.2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten auch die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 mit Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 327).

Dabei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte) Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel benötigt, die ihr von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden. Nicht massgeblich sind die spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung, wohl aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs als solchem, andernfalls das Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre. Für den Unterhaltsbedarf kommt es nur auf den materiellen Aspekt an, nicht aber auf die sozialen Bedürfnisse (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 ff.; BGr., 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4; s. auch Marc Spescha in: Ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14; Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte rechtliche Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010, S. 167).

2.3 Der Unterhaltsbedarf beziehungsweise die Unterhaltsgewährung muss für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in dem der Familiennachzug beantragt wird. Auf die Verhältnisse in der Schweiz ist abzustellen, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält; hingegen sind die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, wenn ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die Person, um deren Nachzug ersucht wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss mit einem Touristenvisum oder anderweitig ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält (zum Ganzen BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.3 f.; VGr, 3. Mai 2023, VB.2023.00145, E. 2.2.2; VGr, 5. September 2018, VB.2018.00382, E. 3.3).

2.4  Die Höhe ihres eigenen Einkommens ist durch die Beschwerdeführerin zu beweisen, wobei das Beweismass herabzusetzen ist, soweit aufgrund der Natur der Sache ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar ist, etwa, weil der Sachverhalt nur indirekt über Indizien bewiesen werden kann. In diesen Fällen gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs-rechtspflegegesetz [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 26–28; VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00167, E. 3.3).

2.5 Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin erhalte gemäss einer Bestätigung der Rentenverwaltung des Kosovo, Kreis B, Ministerium für Finanzen, Arbeit und Transfers vom 4. Juli 2023 eine staatliche Grundrente von EUR 100.-. Kontoauszüge, aus denen ersichtlich wäre, dass sie nebst dieser Rente keine anderen Einkünfte hätte, seien jedoch nicht eingereicht worden. Es sei namentlich nicht auszuschliessen, dass ihr in Europa lebender Sohn G ihren Lebensunterhalt mit Zahlungen sicherstelle. Aus der Unterstützungsbestätigung der Gemeindeverwaltung von B gehe überdies lediglich hervor, dass E seine Mutter seit 2022 unterstütze, hingegen würden weder der Betrag noch die Regelmässigkeit der Unterstützung nachgewiesen. Ferner müsse der Beweiswert der Bestätigung ohnehin stark relativiert werden, da sich die Antworten auf die Formularfragen einzig auf die Angaben der befragten Person zu stützen scheinen. Die eingereichten Zahlungsnachweise lägen teilweise schon sehr weit zurück und aus einer im August 2011 erteilten Vollmacht des Vaters für das Konto des Sohnes lasse sich nichts ableiten. Es seien zudem keine Angaben dazu gemacht worden, ob die Tochter der Beschwerdeführerin mit ihr im gleichen Haushalt leben und sich um sie kümmern oder sie anderweitig unterstützen würde. Die Unterhaltsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei daher zu verneinen.

2.6 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, im Kosovo lediglich über eine Rente von EUR 100.zu verfügen, was weit unter dem Durchschnittseinkommen liege. Während ihr Sohn E sie seit Jahrzehnten aus dem Ausland finanziell unterstütze, sei dies ihrem Sohn G in der Zeit von 2011 bis 2016 aufgrund seines in der Schweiz absolvierten Studiums nicht möglich gewesen. Inzwischen sei ihm eine finanzielle Unterstützung jedoch wieder möglich. Ihre Tochter könne sie finanziell hingegen nicht unterstützen, weil diese einen Sohn mit Trisonomie 21 habe, welcher auf eine zeit- und kostenintensive Betreuung angewiesen sei. Im Übrigen sei die Unterhaltsgewährung oftmals durch Barzahlungen während der Sport- und Sommerferien erfolgt, wobei jedoch keine Veranlassung bestanden habe diese zu dokumentieren. Gesamthaft belegten die im Zeitraum von 2017 bis 2023 getätigten Bargeldbezüge eine Unterhaltsgewährung im Gesamtbetrag von Fr. 47'800.sowie EUR 200.-.

2.7  

2.7.1 Gemäss einer Bestätigung der Rentenverwaltung des Kosovo, Kreis B, verfügt die Beschwerdeführerin monatlich über eine staatliche Rente in Höhe von EUR 100.-. Darüber hinaus wird sie eigenen Angaben zufolge von ihrem Sohn G finanziell unterstützt, wobei unklar ist, in welchem Umfang diese Unterstützung erfolgt. Aus dem (einzig) für die Zeit von Ende Juli 2023 bis Februar 2024 eingereichten Kontoauszug der Beschwerdeführerin sind nur sehr beschränkt Rückschlüsse auf ihre finanzielle Situation möglich. Einerseits ist unklar, ob der Auszug vom einzigen Bankkonto der Beschwerdeführerin stammt, zum anderen sind darin keine Zahlungseingänge von G ersichtlich. Urkunden, welche ihre finanzielle Situation umfassend darstellten, wie etwa Auszüge aus ihren Steuererklärungen oder -veranlagungen, sind nicht aktenkundig. Aus diesem Grund kann bereits die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht restlos geklärt werden.

2.7.2 Ohnehin ist jedoch eine regelmässige finanzielle Unterstützung von einer gewissen Erheblichkeit durch E nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die noch vor der Vorinstanz vorgebrachten Zahlungen liegen zeitweise Jahre zurück und eine Regelmässigkeit ist darin nicht ersichtlich.

Vor dem Verwaltungsgericht reicht die Beschwerdeführerin neu Kontoauszüge von E zu den Akten, auf denen diverse Bezüge höherer Geldbeträge ersichtlich sind. Sie macht diesbezüglich geltend, die Beträge seien jeweils vor den Sport- und Sommerferien abgehoben worden, welche anschliessend im Kosovo verbracht worden seien. Anlässlich der Ferien sei das Geld ihr und ihrem Ehemann übergeben worden. Gegen diese Ausführungen ist einzuwenden, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis erbracht hat, gemäss welchem ihr Sohn E sich in den fraglichen Zeiträumen jeweils im Kosovo aufgehalten hat. Selbst wenn jedoch hiervon ausgegangen würde, ist der Verwendungszweck des Geldes völlig unklar. Es ist insbesondere nicht erwiesen, dass mit dem Bargeld nicht etwa Ferien- und somit Lebenshaltungskosten finanziert worden sind. Auffällig ist ferner die vor dem Verwaltungsgericht neu geltend gemachte Summe der behaupteten Unterstützungsleistungen von insgesamt mehr als Fr. 47'000.-. Angesichts dieses Betrages wäre zu erwarten, dass E die betreffenden Zahlungen steuerlich zumindest als Abzüge geltend gemacht hätte, was jedoch weder vorgebracht wird noch (mangels Nachweisen) zu vermuten ist. Weiter ist anzumerken, dass die eingereichten Kontoauszüge kein vollständiges Bild abgeben, da lediglich Belege über einzelne Monate eingereicht worden sind. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass E nicht auch in anderen Monaten grössere Geldbeträge für die Bestreitung seines gewöhnlichen Lebensunterhalts abhob. Schliesslich ist in Bezug auf die geltend gemachte Unterstützung mittels Bargeld generell fragwürdig, weshalb allfällige Unterstützungsbeiträge nicht elektronisch an die Beschwerdeführerin überwiesen worden sind. Letztere bringt hierzu vor, dies sei aufgrund der hohen Gebühren nicht gemacht worden. Da jedoch elektronische Überweisungen aktenkundig sind, überzeugt diese Erklärung nicht. In den Akten findet sich denn auch ein Beleg über eine Geldüberweisung von E am 29. August 2020 über Fr. 555.65 (damals entsprechend EUR 500.-) an F. Allerdings bezog E Ende Juli 2020 Bargeld in Höhe von Fr. 9'000.-, welches den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge in den Sommerferien ihr und ihrem Ehemann übergeben worden sein müsste. Mit Blick auf die bezogene Bargeldsumme sowie die anschliessende Überweisung ist hingegen nicht davon auszugehen, dass die Fr. 9'000.als Unterstützungsleistungen an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann geleistet worden sind, hätten diese ihren Lebensunterhalt mit dem Geld andernfalls doch über einen längeren Zeitraum finanzieren können, ohne auf eine zusätzliche Überweisung von EUR 500.- angewiesen zu sein. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bargeldbezüge durch E effektiv zwecks Unterstützung der Beschwerdeführerin erfolgt sind. Hierfür spricht auch die eingereichte Bestätigung der "Municipality B" vom 4. Juli 2023, welche ˗ ohne nähere Angaben ˗ bescheinigt, dass E die Beschwerdeführerin erst seit dem Jahr 2022 unterstütze.

2.7.3 Der Beschwerdeführerin ist es mittels der eingereichten Unterlagen somit nicht gelungen, eine regelmässige Unterhaltsgewährung von einer gewissen Erheblichkeit durch ihren Sohn E nachzuweisen.

2.7.4  Was die beantragten mündlichen Befragungen durch das Gericht anbelangt, so kann der erforderliche Nachweis von Unterhaltszahlungen vor der Einreise in die Schweiz gemäss der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich mit jedem geeigneten Mittel geführt werden (vgl. EuGH, 9. Januar 2007, Rs. C-1/05, Rz. 41–43; VGr, 3. Mai 2023, VB.2023.00145, E. 2.4.6). Allerdings sind entsprechende (mündliche) Bestätigungen von Personen, die selbst ein Interesse am begehrten Nachzug haben und teilweise sogar als Partei im Nachzugsverfahren auftreten, hierfür offenkundig ungeeignet. Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Beschwerde hinreichend Gelegenheit, sich zu den geltend gemachten Unterstützungsbeiträgen (namentlich in Form von Barzahlungen) zu äussern. Da sowohl sie selbst wie auch ihr Sohn ein offensichtliches Interesse daran haben, zu ihren Gunsten auszusagen, wäre die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen von vornherein kritisch zu beurteilen. Da sich die Beschwerdeführerin überdies zwischenzeitlich mit ihrem Sohn absprechen konnte, käme den Aussagen ein verschwindend geringer Beweiswert zu. Der Antrag ist folglich abzulehnen.

2.7.5 Nach dem Gesagten lässt sich mit der Vorinstanz festhalten, dass nicht erwiesen ist, dass die Beschwerdeführerin vor der Gesuchseinreichung in relevantem Ausmass von ihrem Sohn E unterstützt worden wäre. Somit entfällt ein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 7 lit. d FZA i. V. m. Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.  

Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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