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Geschäftsnummer: VB.2024.00149 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.11.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug zur Ehefrau
[Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug für einen 44-jährigen serbischen Staatsangehörigen aufgrund dessen mutwilliger Verschuldung bei vorherigen Aufenthalten im Rahmen früherer Ehen in der Schweiz.] Die serbische Ehefrau des Beschwerdeführers hat einen gefestigten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz, womit ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug zukommt (E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat sich bei seinen bisherigen Aufenthalten in der Schweiz erheblich verschuldet (E. 3.1). Die Verschuldung ist mutwillig, da er zu lange an einer unrentablen selbständigen Erwerbstätigkeit festhielt (E. 3.4). Entsprechend erlischt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Familiennachzug in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG (E. 3.5). Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist zudem verhältnismässig, auch wenn seiner Ehefrau die Ausreise aus der Schweiz aufgrund eines Kinds mit Schweizer Staatsbürgerschaft nicht zumutbar ist. Die Ehegatten mussten aufgrund der Verschuldung und vorherigen Wegweisungen bereits beim Eheschluss damit rechnen, dass sie die Ehe nicht würden in der Schweiz leben können (E. 4.3). Abweisung.
Stichworte: FAMILIENNACHZUG MUTWILLIGE VERSCHULDUNG SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
Rechtsnormen: Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00149
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug zur Ehefrau,
hat sich ergeben:
I.
A. A ist ein 1980 geborener serbischer Staatsangehöriger. Nach einem ersten illegalen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2005, der mit einer strafrechtlichen Verurteilung und einer dreijährigen Einreisesperre sanktioniert wurde, heiratete er am 16. September 2011 die Schweizerin C (geboren 1971) und erhielt vom Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser. Vor und während dieser Ehe zeugte er in Serbien mit einer anderen Frau drei Kinder (geboren 2008, 2010 und 2013). Nachdem C am 4. September 2013 in Serbien Scheidungsklage gegen A erhoben hatte, widerrief das Migrationsamt am 22. Januar 2014 dessen Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Diese Verfügung blieb unangefochten und A verliess die Schweiz am 20. Mai 2014.
B. Am 3. Juli 2014 heiratete A in D die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte slowakische Staatsangehörige E (geboren 1968), woraufhin ihm das Migrationsamt am 25. August 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei dieser erteilte. Am 2. November 2014 wurde A in Deutschland verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Am 10. Juni 2015 wurde er vom Landgericht F (Deutschland) wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Landesabwesenheit stellte das Migrationsamt am 21. August 2015 das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A fest. Einen Rekurs gegen diese Verfügung zog A zurück, weshalb das Rekursverfahren durch die Sicherheitsdirektion am 22. Dezember 2015 als erledigt abgeschrieben wurde.
C. Nachdem das Migrationsamt ein Gesuch von A um Erteilung einer Einreisebewilligung vom 26. Juli 2016 abgelehnt hatte und auf sein Gesuch um Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung vom 26. Juli 2017 nicht eingetreten war, da er aufgrund der Verurteilung in Deutschland noch im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben war, stellte dieser am 28. Oktober 2019 erneut ein Gesuch um Familiennachzug zum Verbleib bei seiner Ehefrau E. Hierauf erteilte ihm das Migrationsamt am 4. November 2019 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche letztmals bis am 31. Oktober 2021 verlängert wurde. Nachdem das Migrationsamt Kenntnis davon erhalten hatte, dass sich A und E getrennt hatten, widerrief es am 5. Mai 2021 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A. Einen gegen dies Verfügung gerichteten Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Juli 2021 ab. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 nicht ein, da A den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig leistete (Verfahren VB.2021.00571). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
D. Bereits am 17. August 2021 hatte das Bezirksgericht G die Ehe von A und E geschieden. A heiratete daraufhin am 27. September 2021 die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte serbische Staatsangehörige H (geboren 1990) und stellte am 14. Oktober 2021 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt am 4. Juli 2023 ab, da A mit seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft einen Widerrufsgrund gesetzt habe, was der Bewilligungserteilung entgegenstehe, und wies A aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg.
II.
Einen hiergegen am 7. August 2023 erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. Februar 2024 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist an.
III.
Am 20. März 2024 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 16. Februar 2024 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2024 wurde A aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. März 2024 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A reichte am 28. März 2024 einen neuen Arbeitsvertrag zu den Akten. Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2024 wurde A aufgefordert, dem Verwaltungsgericht aktuelle Unterlagen betreffend seine Erwerbstätigkeit und die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau H sowie aktuelle Betreibungsregisterauszüge einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 4. November 2024 nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung gemäss lit. d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 44 Abs. 2 AIG).
2.2 Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00629, E. 3.2, und 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
2.3 H, die aktuelle Ehefrau des Beschwerdeführers, hält sich seit Mai 2005 und damit seit deutlich mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf. Praxisgemäss ist bei dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass ihr ein gefestigter Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zukommt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Da zudem aus den Akten keine Anhaltspunkte hervorgehen, dass die Beziehung von H und dem Beschwerdeführer nicht intakt wäre oder nicht gelebt würde, kann sich auch der Beschwerdeführer für den Familiennachzug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Bei dieser Konstellation haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG nicht erfüllt oder die in Art. 47 AIG bzw. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) statuierten Nachzugsfristen nicht eingehalten sind, oder wenn Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen beziehungsweise der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (BGE 146 I 185 E. 6.2, 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6; VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00364, E. 2.1 – 6. April 2023, VB.2022.00459, E. 3.1 – 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 5).
2.4 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöscht der Anspruch auf Familiennachzug, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die nachzuziehende Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu erfüllen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund Fr. 32'000.- oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund Fr. 80'000.- und mehr (vgl. BGr, 24. Februar 2022, 2C_834/2021, E. 3.3 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gegen den Beschwerdeführer sind beim Betreibungsamt I zwölf Verlustscheine im Umfang von Fr. 21'171.75 (Stand 30. September 2022), beim Betreibungsamt J zwei Verlustscheine im Umfang von Fr. 2'911.30 (Stand 7. März 2023) und beim Betreibungsamt K 47 Verlustscheine im Umfang von Fr. 162'637.97 (Stand 25. Oktober 2024) verzeichnet. Hinzu kommen offene Betreibungen bei den zwei erstgenannten Betreibungsämtern. Die Verschuldung liegt damit bei rund Fr. 186'000.-, womit die quantitativen Voraussetzungen an einen Widerruf gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG – und damit an ein Erlöschen des Familiennachzugsanspruchs gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG – erfüllt sind. Dies bleibt in der Beschwerde auch unbestritten.
3.2 Strittig ist hingegen die Mutwilligkeit der Verschuldung. Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, wovon nicht leichthin auszugehen ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1, und 5. Juni 2024, 2C_637/2023, E. 4.2 auch zum Folgenden). Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1 – 31. Mai 2024, 2C_490/2023, E. 5.2 – 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 2.3).
Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.4.3, und 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 14. März 2024, VB.2023.00429, E. 4.1.3).
3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei lange einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Baubereich nachgegangen. Jedoch sei er in den Jahren 2020 und 2021 krankgeschrieben gewesen und habe zudem die Coronapandemie die Auftragslage verschlechtert. Weder die Taggelder von der Krankenversicherung noch die Kurzarbeitsentschädigungen während der Pandemie hätten die Erwerbseinbussen seiner längeren krankheitsbedingten Abwesenheit zu decken vermocht, zumal während der Krankheit keine neuen Aufträge hätten akquiriert werden können und damit auch nach der Genesung der Geschäftsgang schlecht gewesen sei. Da er eine Einzelfirma betrieben habe, seien alle geschäftlichen Schulden direkt ihm zuzurechnen, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn er beispielsweise eine GmbH gegründet hätte. Entsprechend seien ein schlechter Geschäftsgang mit entsprechend niedrigem Einkommen sowie die persönliche Haftung für sämtliche Verpflichtungen der Firma als Unternehmensrisiko zu qualifizieren, was kein im migrationsrechtlichen Verfahren qualifiziert vorwerfbares mutwilliges Verhalten darstelle. Ausserdem habe der Beschwerdeführer eine Liegenschaft in Serbien verkauft, um die finanzielle Situation zu stabilisieren, und habe er, als auch das Geschäftsjahr 2022 nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, folgerichtig beschlossen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu suchen. Es könne ihm deshalb auch nicht vorgeworfen werden, sich zu lange an eine unrentable selbständige Erwerbstätigkeit geklammert zu haben. Dass er die so gefundene Stelle bei der L GmbH nicht wie geplant, das heisst am 1. Mai 2023, habe antreten können, liege daran, dass er verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt worden sei. Dies könne ihm aber, da das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei, aufgrund der Unschuldsvermutung nicht vorgeworfen werden. In seiner Beschwerde brachte er schliesslich vor, dass er per 1. April 2024 bei der M AG wieder eine Stelle antreten und dort brutto Fr. 4'000.- monatlich verdienen werde, was ausreiche, um den Lebensbedarf für sich und seine Ehefrau sowie seinen Stiefsohn zu decken. Es bestehe gar ein Überschuss von Fr. 500.-, welcher zur Schuldensanierung genutzt werden könne. Diese Berechnung des Beschwerdeführers geht jedoch von der Prämisse aus, dass die von ihm monatlich freiwillig geleisteten Fr. 1'000.- an Unterhaltszahlungen an seine eigenen Kinder in Serbien dem Lebensbedarf nicht zugerechnet werden.
In der Eingabe vom 4. November 2024 ergänzte der Beschwerdeführer, dass er die Stelle bei der M AG doch nicht habe antreten können. Er sei indes in der Zwischenzeit wieder erfolgreich selbständig erwerbstätig. Weder bei ihm noch bei der Ehefrau seien sodann neue Betreibungen hinzugekommen.
3.4
3.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass jedes wirtschaftliche Handeln Risiken birgt und berufliche Rückschläge einem Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden können (BGr, 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 3.4.3 mit Hinweisen, und 2. März 2021, 2C_764/2020, E. 3.3.2). Jedoch kann unter bestimmten Umständen das Festhalten an einer unrentablen selbständigen Tätigkeit mutwillig sein (BGr, 19. Januar 2024, 2C_1043/2022, E. 4.4, und 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 3.4.3 mit Hinweis).
3.4.2 Aus dem Handelsregister ergibt sich, dass über den Beschwerdeführer und sein Einzelunternehmen (A, CHE-…, Zweck: Maler, Gipser, Fassade, Boden-Arbeit und Reinigung) bereits am 27. Februar 2013 durch das Obergericht des Kantons Zürich der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 4. April 2013 mangels Aktiven eingestellt wurde, woraufhin das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Bereits damals ging das Obergericht unter Beizug eines Betreibungsregisterauszugs des Betreibungsamts N (im vorliegenden Verfahren nicht in den Akten) und der darin enthaltenen Verlustscheine und Betreibungen von einer Zahlungsunfähigkeit im Sinn von Art. 174 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SR 281.1) aus. Dass er danach zu einem unbekannten Zeitpunkt trotzdem erneut eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnahm, welche zu seiner zuvor festgestellten erheblichen Verschuldung führte, ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich qualifiziert vorwerfbar. So sind aus den Betreibungsregisterauszügen zahlreiche Forderungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ersichtlich, welche Sozialversicherungsbeiträge für sich selbst und Mitarbeiter zum Gegenstand haben dürften. Ausserdem war der Beschwerdeführer auch auf mehrmalige Nachfrage hin nicht in der Lage, eine Buchhaltung zu seinem Einzelunternehmen zu präsentieren was ebenfalls Zweifel an seiner Fähigkeit, eine rentable selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, aufkommen lässt.
3.4.3 Dass die Verschuldung des Beschwerdeführers seit seiner Rückkehr in die Schweiz im Herbst 2019 allein durch die schlechte Auftragslage während der Coronapandemie und gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers bedingt gewesen wäre, wie dieser vorbringt, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Wie bereits ausgeführt, verschuldete er sich schon 2013 so stark, dass dies zum Konkurs seines Einzelunternehmens führte. Danach war er bis Herbst 2019 landesabwesend, woraufhin die erste Betreibung gegen ihn nach der Rückkehr bereits im Frühjahr 2020 angehoben wurde. Dass er jemals über längere Zeit wirtschaftlich selbsttragend selbständig erwerbstätig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die behaupteten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind sodann nicht belegt und es bestanden, wie er selbst vorbringt, während der Coronapandemie zahlreiche staatliche Angebote, mit denen Unternehmen pandemiebedingte Umsatzeinbussen ganz oder teilweise auffangen konnten. Dennoch erhöhte sich seine Verschuldung in dieser Zeit signifikant. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass er nicht früher eine unselbständige Erwerbstätigkeit habe antreten können, respektive er die Stelle bei der L GmbH noch vor Antritt verloren habe, da er wegen eines ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstahls verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt wurde, ist ihm nicht zu folgen. Zum einen sah der Arbeitsvertrag mit der L GmbH einen Stellenantritt am 1. Mai 2023 vor, während er erst am 13. Juni 2023 in Haft genommen wurde. Zum anderen hätte er sich aufgrund seiner (wirtschaftlichen) Vorgeschichte ohnehin bereits deutlich früher als erst im Frühjahr 2023 (dreieinhalb Jahre nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz) um eine unselbständige Tätigkeit bemühen müssen. Dass er aufgrund von saisonalen Schwankungen im Baugewerbe nicht bereits im Herbst/Winter 2022 eine Anstellung gefunden habe, ist insofern nicht von Belang, als dass es sich weder bei der späteren Anstellung bei der L GmbH noch bei der Anstellung bei der M AG um Stellen in der Baubranche handelte, womit diese nicht von den geltend gemachten saisonalen Schwankungen betroffen waren. Auf solche Stellen hätte sich der Beschwerdeführer somit auch schon im Herbst 2022 oder noch früher bewerben können.
Das Festhalten an der unrentablen selbständigen Tätigkeit als Gipser ist ihm bei dieser Ausgangslage vorzuwerfen.
3.4.4 Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Mutwilligkeit seiner Verschuldung zu widerlegen. So ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ein Grundstück in Serbien verkauft habe, um seine finanzielle Situation stabilisieren zu können. Zwar liegt ein entsprechender "Vorvertrag zum Immobilienkaufvertrag des Objekts - Tankstelle" datierend vom 11. Dezember 2020 in den Akten, dieser ist jedoch nur von einer Partei unterzeichnet und – obwohl zwischen zwei serbischen Staatsbürgern über ein Grundstück in Serbien abgeschlossen – auf Deutsch abgefasst. Zudem ist den eingereichten Bankunterlagen nicht zu entnehmen, dass die im "Vertrag" vereinbarten monatlichen Ratenzahlungen von EUR 14'000.- oder gar die Gesamtsumme von EUR 280'000 jemals an den Beschwerdeführer geflossen wären. Wäre dies der Fall gewesen und ist dennoch im gleichen Zeitraum die zuvor in E. 3.1 festgestellte Verschuldung resultiert, spräche dies nur umso mehr für einen bedenklichen Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Finanzen.
3.5 Die Verschuldung des Beschwerdeführers war damit mutwillig und es liegt ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG vor. Entsprechend kann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG verweigert werden. Damit liegt auch eine gesetzliche Grundlage und ein legitimes öffentliches Interesse für den Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK vor (BGr, 4. September 2024, 2C_76/2024, E. 7.3 – 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.2 – 2. Mai 2023, 2C_378/2022, E. 4.2 – 7. Juli 2022, 2C_20/2022, E. 6.4 mit Hinweisen; vgl. auch EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic c. Schweiz, 52166/09, § 59 mit Hinweisen). Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen nur rechtmässig, sofern sie sich als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Abs. 2 EMRK).
4.
4.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention verlangt hierbei, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Fortbestand des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung oder Beendigung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 I 91 E. 4.2, 143 I 21 E. 5.1). Dabei ist zu prüfen, ob eine gute, auch wirtschaftliche, Integration vorliegt, und zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person eingewandert ist, wie lange sie im Gastland gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhalten hat und noch unterhält (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).
Wird ein Aufenthaltstitel zufolge mutwilliger Verschuldung widerrufen (oder in diesem Fall: nicht erteilt), ist der Umfang der angehäuften Schulden erstes Kriterium für die Schwere des Verschuldens und die Interessenabwägung. Ferner fällt ins Gewicht, ob im Sinne einer günstigen Zukunftsprognose davon auszugehen ist, dass die betroffene Person nicht weiter mutwillig Schulden anhäufen wird. Bei mutwilliger Verschuldung besteht ein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, um die öffentliche Ordnung zu wahren und die Anhäufung weiterer Schulden zu verhindern (vgl. BGr, 5. Juni 2024, 2C_637/2023, und 2. Mai 2023, 2C_378/2022, E. 4.2).
4.2 Der Beschwerdeführer ist seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber Privatpersonen sowie der öffentlichen Hand in substanziellem Umfang nicht nachgekommen (vgl. zuvor E. 3.1). Zwar trifft es zu, dass gegen ihn und seine Ehefrau spätestens seit dem Februar 2024 keine weiteren Betreibungen mehr angehoben wurden und dass er mit einer seiner Gläubigerinnen eine Abzahlungsvereinbarung geschlossen hat. Dies allein vermag jedoch noch keine günstige Prognose zu begründen. Vielmehr fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer, nachdem er noch in der Beschwerde zu seinem Vorteil berücksichtigt wissen wollte, dass er seine über mehrere Jahre hinweg erfolglose selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben habe und bald eine Anstellung antreten werde, nun doch wieder selbständig erwerbstätig ist. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass er zwar gewisse Einkünfte aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit zu erzielen scheint (Fr. 11'280.-, vgl. die Rechnungen in act. … und die entsprechenden Zahlungseingänge durch die O GmbH in den Kontoauszügen der Monate August und September 2024). Jedoch ist aus den eingereichten Kontoauszügen auch ersichtlich, dass die übrigen Eingänge auf dem Bankkonto seit Beschwerdeerhebung – abgesehen von nicht erläuterten Zahlungen der Finanzverwaltung der Stadt K in Höhe von Fr. 606.- und der P GmbH in Höhe von Fr. 3'500.- – aus wiederholten Twint-Zahlungen von verschiedenen nicht näher bekannten Personen und Bargeldeinzahlungen in erheblicher Höhe aus unbekannter Herkunft herrühren (insgesamt Fr. 40'308.40, vgl. die Kontoauszüge der Monate April bis September 2024). Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nur aufgrund von erheblicher finanzieller Unterstützung aus seinem Umfeld gelang, seine Verschuldung während des laufenden Verfahrens nicht weiter zu erhöhen und dass dies nicht auf seine erneut aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist. Dass er sich auch zukünftig nachhaltig selbst wird finanzieren können, ist daher nicht zu erwarten. Nach dem Gesagten ist in Anbetracht des hohen Betrags der während der bisherigen Aufenthalte durch die selbständige Erwerbstätigkeit angehäuften Schulden von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung respektive Fernhaltung des Beschwerdeführers auszugehen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mehrfach straffällig geworden ist, wobei er unter anderem in Deutschland wegen der versuchten Einfuhr von ca. 2 kg Heroingemisch und damit eines auch nach Schweizer Recht schweren Betäubungsmitteldeliktes verurteilt wurde. Auch ausländische Strafurteile sind bei der Beurteilung des Fernhalteinteresses zu berücksichtigen und insbesondere Drogenkriminalität begründet ein hohes öffentliches Interesse an einer Ausweisung oder Fernhaltung (vgl. BGr, 5. April 2019, 2C_813/2018, E. 5.3).
4.3 Der 44-jährige Beschwerdeführer hielt sich bislang während etwa acht Jahren (von Herbst 2011 bis Herbst 2014 und seit Herbst 2019) in der Schweiz auf, wobei er im Oktober 2021 rechtskräftig weggewiesen wurde. Der seitherige Aufenthalt wurde nur im Rahmen des direkt darauf angehobenen erneuten Bewilligungsverfahrens gestattet. Einem Aufenthalt, der sich nur auf die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln stützt, ist kein besonderes Gewicht beizumessen (BGr, 22. November 2021, 2C_561/2021, E. 4.2.2, und 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 1.1 und 3.1), womit insgesamt kein besonders langer Aufenthalt in der Schweiz vorliegt. Der Beschwerdeführer hat zwar gewisse Deutschkenntnisse und bezog nie Sozialhilfe. Seine Integration ist insgesamt jedoch als mangelhaft zu qualifizieren. Schliesslich ist auch das Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau H an einem gemeinsamen Eheleben in der Schweiz zu relativieren. Zwar hat H einen gefestigten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz (vgl. zuvor E. 2.3) und ist ihr grundsätzlich eine Ausreise aus der Schweiz auch aufgrund ihres Sohnes aus einer früheren Beziehung, der die Schweizer Staatsbürgerschaft hat, nicht zuzumuten. Der Beschwerdeführer war jedoch bereits hoch verschuldet, zwei Mal rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden und war eine dritte Wegweisung bereits angeordnet und von der Rekursinstanz bestätigt worden, als er die Ehe mit H am 27. September 2021 schloss. Mit anderen Worten mussten die Ehegatten realistischerweise damit rechnen, dass sie die Ehe nicht würden in der Schweiz leben können. Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an dessen Verbleib in der Schweiz wiegt entsprechend nicht besonders schwer. Zudem können sie ihre Beziehung auch durch moderne Kommunikationsmittel und besuchsweise aufrechterhalten, zumal die Ehefrau ebenfalls serbische Staatsangehörige ist.
4.4 Der Beschwerdeführer hielt sich bis zum Alter von 31 Jahren sowie auch zwischen Juli 2016 bis Ende Oktober 2019 in Serbien auf und hat dort Familienangehörige. Eine Rückkehr ist ihm zumutbar.
4.5 Im Resultat überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz und ist die Verweigerung des Familiennachzugs verhältnismässig.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihm ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien (an das Migrationsamt unter Beilage von Kopien von …); b) die Sicherheitsdirektion.