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Zürich Verwaltungsgericht 08.05.2024 VB.2024.00138

8 mai 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,494 mots·~12 min·7

Résumé

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung | Erschleichung des Aufenthalts durch gefälschte Papiere Verfahrensgegenstand (E. 1). Kognition des Verwaltungsgerichts und Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 2). Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei Entfallen der Erteilungsvoraussetzungen, namentlich auch bei der fälschlicherweisen Erteilung an Drittstaatsangehörige (E. 3.3). Kein Bestandes- oder Vertrauensschutz bei Erschleichung des Aufenthalts mittels gefälschter Aufenthaltspapiere (E. 3.4). Der aus einem Drittstaat stammende Beschwerdeführer 1 erschlich sich seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch die Vorlage von gefälschten Ausweispapieren, weshalb seine Bewilligung und die hiervon abgeleiteten Bewilligungen seiner Familienangehörigen unabhängig von deren Bösgläubigkeit zu widerrufen sind, wobei zumindest bei seiner Ehefrau wenig glaubhaft erscheint, dass diese um das täuschende Verhalten des Beschwerdeführers nicht wusste (E. 4.1) Der Widerruf erscheint verhältnismässig und ein Härtefall ist zu verneinen, nachdem ihr kurzer Aufenthalt in der Schweiz kaum geeignet sind, berechtigte Erwartungen in einen weiteren Verbleib im Land zu begründen, sie stets mit der Wegweisung zu rechnen hatten und einem erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (E. 4.2). Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen und Zumutbarkeit der Rückkehr, zumal nicht hinreichend dargelegt ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat von Kriminellen verfolgt und die dortigen Behörden nicht schutzfähig und -willig sind (E. 4.3 f.). Verzicht auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und auf eine Vernehmlassung aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage (E. 4.5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Beschwerdeabweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00138   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.05.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung

Erschleichung des Aufenthalts durch gefälschte Papiere Verfahrensgegenstand (E. 1). Kognition des Verwaltungsgerichts und Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 2). Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei Entfallen der Erteilungsvoraussetzungen, namentlich auch bei der fälschlicherweisen Erteilung an Drittstaatsangehörige (E. 3.3). Kein Bestandes- oder Vertrauensschutz bei Erschleichung des Aufenthalts mittels gefälschter Aufenthaltspapiere (E. 3.4). Der aus einem Drittstaat stammende Beschwerdeführer 1 erschlich sich seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch die Vorlage von gefälschten Ausweispapieren, weshalb seine Bewilligung und die hiervon abgeleiteten Bewilligungen seiner Familienangehörigen unabhängig von deren Bösgläubigkeit zu widerrufen sind, wobei zumindest bei seiner Ehefrau wenig glaubhaft erscheint, dass diese um das täuschende Verhalten des Beschwerdeführers nicht wusste (E. 4.1) Der Widerruf erscheint verhältnismässig und ein Härtefall ist zu verneinen, nachdem ihr kurzer Aufenthalt in der Schweiz kaum geeignet sind, berechtigte Erwartungen in einen weiteren Verbleib im Land zu begründen, sie stets mit der Wegweisung zu rechnen hatten und einem erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (E. 4.2). Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen und Zumutbarkeit der Rückkehr, zumal nicht hinreichend dargelegt ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat von Kriminellen verfolgt und die dortigen Behörden nicht schutzfähig und -willig sind (E. 4.3 f.). Verzicht auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und auf eine Vernehmlassung aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage (E. 4.5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Beschwerdeabweisung.

  Stichworte: BESTANDESSCHUTZ BÖSGLÄUBIGKEIT DRITTSTAATSBÜRGER ERSCHLEICHEN ERSCHLEICHUNG FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN FÄLSCHUNG HÄRTEFALL SCHUTZFÄHIGKEIT SERBIEN VERFOLGUNG IM HEIMATLAND VERNEHMLASSUNGSVERZICHT VERTRAUENSSCHUTZ

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 83 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 25 Abs. III BV Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 4 FZA Art. 7 lit. d FZA Art. 3 Abs. II Anhang I FZA Art. 6 Abs. I Anhang I FZA Art. 23 Abs. I VFP

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00138

Urteil

der 2. Kammer

vom 8. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1979 geborene serbische Staatsangehörige A (nachfolgend; der Beschwerdeführer 1) ist mit der 1984 geborenen Landsfrau B (nachfolgend Beschwerdeführerin 2 bzw. Ehefrau) verheiratet. Aus der Ehe entstammen die 2006 bzw. 2002 geborenen Töchter C (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 3 bzw. jüngere Tochter) und G (nachfolgend ältere Tochter), welche wie ihre Eltern serbische Staatsangehörige sind.

Am 22. Februar 2023 reiste der Beschwerdeführer 1 in die Schweiz ein, wo ihm nach der Vorlage eines gefälschten bulgarischen Reisepasses und eines Arbeitsvertrages mit der E GmbH in F am 3. März 2023 eine bis zum 21. Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Am 17. Juli 2023 und 18. August 2023 zog der Beschwerdeführer 1 seine Ehefrau und seine beiden Töchter in die Schweiz nach, welchen gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsbestimmungen am 22. bzw. 30. August 2023 jeweils eine (abgeleitete) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib beim Ehegatten bzw. Vater erteilt wurden.

Nach einem Hinweis des Strassenverkehrsamts Zürich betreffend Fälschung des Führerausweises und weiteren polizeilichen Abklärungen gestand der Beschwerdeführer 1 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, zur Erschleichung seines Aufenthalts gefälschte bulgarische Dokumente vorgelegt zu haben, weswegen ihn die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 17. November 2023 wegen Fälschung von Ausweisen, Täuschung der Behörden, rechtswidriger Einreise, Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.- sowie einer Busse von Fr. 1'600.verurteilte. Zudem verhängte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 21. November 2023 gegen den Beschwerdeführer 1 ein dreijähriges Einreiseverbot ab Ausreisedatum.

Hierauf widerrief das Migrationsamt am 21. November 2023 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers 1 und die hiervon abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen der Ehefrau und der beiden Töchter, unter Ansetzung von Ausreisefristen bis zum 15. Dezember 2023 und Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses. Am Folgetag wurde der Beschwerdeführer 1 von der E GmbH fristlos entlassen.

II.  

Gegen den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA liessen einerseits die Beschwerdeführenden 1–3 und andererseits die ältere Tochter mit gesonderter Eingabe Rekurs erheben. Am 6. März 2024 wies die Sicherheitsdirektion sowohl den Rekurs der Beschwerdeführenden 1–3 (Rekursentscheid Nr. 2023.0705) als auch der älteren Tochter (Rekursentscheid Nr. 2023.0717) ab, wobei jeweils eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bzw. des Schengen-Raums bis zum 5. April 2024 angesetzt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. März 2024 liessen die Beschwerdeführenden 1–3 dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid Nr. 2023.0705 vom 6. März 2024 aufzuheben und es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter wurde die Ergänzung der Rechtsmitteleingabe bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angekündigt. Hierauf eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren VB.2024.00138, zog die Verfahrensakten bei und ordnete an, dass bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der Suspensivwirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Eine im Verfahren VB.2024.00138 einverlangte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Parallel zum Verfahren der Beschwerdeführenden 1–3 liess am 28. März 2024 auch die ältere Tochter G (mit derselben Rechtsvertretung wie im Verfahren der Beschwerdeführenden) Beschwerde gegen den Rekursentscheid Nr. 2023.0717 erheben, wobei ebenfalls dessen Aufhebung und die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Das Verwaltungsgericht eröffnete hierauf das nur die ältere Tochter betreffende Verfahren VB.2024.00157, zog ebenfalls die Verfahrensakten bei und ordnete an, dass bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der Suspensivwirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Auf eine Kautionierung in jenem Verfahren wurde verzichtet.

Mit getrennten Eingaben vom 17. April 2024 reichte der gemeinsame Rechtsvertreter der Familie in beiden Beschwerdeverfahren jeweils eine weitgehend identische Beschwerdeergänzung ein, bei welcher die Parteibezeichnungen dem jeweiligen Verfahren angepasst wurde.

Es wurden in beiden Verfahren weder Vernehmlassungen durchgeführt noch Beschwerdeantworten eingeholt.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein das Beschwerdeverfahren VB.2024.00138 betreffend die Beschwerdeführenden 1–3, während über die Bewilligungssituation der ältesten Tochter des Beschwerdeführers 1 im gesondert zu führenden Verfahren VB.2024.00157 zu entscheiden ist.

1.2 Ein Beizug der (vorinstanzlichen) Akten des Parallelverfahrens VB.2024.00157 ist nicht erforderlich, nachdem dies von keiner Partei verlangt wird und die entscheidrelevanten Akten bereits vorliegen. Auf die offerierten Anhörungen der Beschwerdeführenden 1–3 oder der ältesten Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2 kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden hinreichend Anlass und Gelegenheit hatten, ihre Vorbringen schriftlich zu substanziieren und kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das Gericht besteht (BGr, 22. November 2021, 2C_752/2021, E. 4.4; BGr, 8. Juni 2018, 2C_545/2017, E. 3). 

2.  

2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.2 Mit vorliegendem Endentscheid wird das prozessuale Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung während der Hängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegenstandslos.

3.  

3.1 Das Ausländerund Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörige nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.2 Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben unselbstän­dig erwerbstätige Staatsangehörige der EU Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, wenn sie mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen. Deren Ehegatten und Kinder, letztere nur sofern sie noch nicht 21 Jahre alt sind oder ihnen Unterhalt gewährt wurde, haben nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht.

3.3 Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann aber nach Art. 23 Abs. 1 VFP i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nie erfüllt waren, namentlich auch wenn eine originäre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA fälschlicherweise an einen Drittstaatsangehörigen erteilt wurde (BGr, 18. September 2012, 2C_96/2012, E. 2). Hierbei ist allein entscheidend, dass die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung objektiv nicht (mehr) erfüllt sind, während es nicht darauf ankommt, wer gegebenenfalls die Verantwortung für die fälschlicherweise erfolgte Bewilligungserteilung zu tragen hat (VGr Aargau, 12. Oktober 2020, WBE.2020.213, E. II./2).

3.4 Soweit die Aufenthaltsbewilligungen durch Vorlage gefälschter Ausweispapiere erschlichen wurden, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das Recht dem rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz für dessen durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer 1 ist serbischer Staatsangehöriger und verfügte unbestrittenermassen nie über das bulgarische Bürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EFTA-Staates. Gemäss seinem Geständnis und seiner rechtskräftigen Verurteilung im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren erhielt er seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf gefälschte bulgarische Ausweisdokumente. Er erfüllte damit nie die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen und hätte als Drittstaatsangehöriger auch keinerlei Aussichten auf eine entsprechende Bewilligungserteilung gehabt. Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde deshalb zu Recht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen. Selbiges gilt sodann auch für die von seinem Aufenthalt abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der beiden anderen Beschwerdeführenden, wobei es nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob diese bei der Bewilligungserteilung ebenfalls schon darum wussten, die freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen. Allerdings ist zumindest bei der Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin 2 wenig glaubhaft, dass sie um das täuschende Verhalten ihres Ehegatten nicht wusste, insbesondere bei den vorgetragenen Gründen für die Beschaffung der falschen Ausweisdokumente und der zu diesem Zeitpunkt bereits jahrelang bestehenden Ehebeziehung.  Den übrigen Familienmitgliedern musste sodann spätestens nach der Verurteilung des Beschwerdeführers 1 bewusst geworden sein, dass ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz gefährdet erscheint.

Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob zumindest die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Bewilligungsverfahren nicht auch noch im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hatten und einen entsprechenden Widerrufsgrund setzten, indem sie über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers täuschten bzw. ihre Aufenthaltsgesuche auf dessen gefälschten Ausweispapiere stützten.

4.2 Sämtliche Beschwerdeführenden leben erst seit kurzer Zeit in der Schweiz und sind in Serbien aufgewachsen und sozialisiert worden. Ihr kurzer Aufenthalt in der Schweiz ist kaum geeignet, berechtigte Erwartungen an einem weiteren Verbleib im Land zu begründen, da sie aufgrund der erschlichenen Aufenthaltsbewilligungen stets (und erst recht nach der Verurteilung des Beschwerdeführers 1) mit ihrer Wegweisung zu rechnen hatten und einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). Selbst wenn die nachgezogenen Angehörigen des Beschwerdeführers 1 nicht über dessen Machenschaften bei der Aufenthaltserschleichung informiert gewesen sein sollten, sind sie aufgrund der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer und ihrer nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer serbischen Heimat entfremdet, als dass ihnen deshalb die Rückkehr dorthin nicht mehr zumutbar wäre. Dort leben überdies auch weitere Verwandte, die ihnen bei der Reintegration behilflich sein könnten. Unter anderem besitzt gemäss Aktenlage der (Schwieger-)Vater bzw. Grossvater dort ein Lagergebäude für landwirtschaftliche Maschinen. Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführenden nicht substanziiert geltend gemacht. Es besteht damit weder Raum für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, noch erscheint der Bewilligungswiderruf unverhältnismässig.

4.3 Ein Eingriff in nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) geschützte Beziehungen ist sodann schon aufgrund der Aufenthaltsdauer, des Integrationsgrades und mangels weiterer Angehöriger in der Schweiz nicht ersichtlich und wird vor Verwaltungsgericht auch nicht substanziiert behauptet.

4.4 Ebenso wenig werden in substanziierter Weise Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG geltend gemacht:

4.4.1 Gemäss Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) sind Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafürsprechen, dass die betroffene Person im Fall der Wegweisung bzw. deren Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland Folter oder einer anderen Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sehen. Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig; die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche Behandlung dar. Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV bieten auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von Privaten, sogenannten nichtstaatlichen Akteuren, ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig bzw. schutzwillig sind. Dies muss jedoch in substanziierter Weise dargelegt und belegt werden (BGr, 23. Januar 2023, 2C_967/2021, E. 7.4 mit zahlreichen Hinweisen).

4.4.2 Die Beschwerdeführenden behaupten in ihrer Beschwerde und deren Ergänzung, dass der Beschwerdeführer 1 und dessen Bruder in Serbien zufällige Zeugen eines Gewaltverbrechens geworden seien, bei welchem jemand niedergestochen und getötet worden sei. In der Folge soll die Familie von der Täterschaft bedroht und unter Druck gesetzt worden sein. Unter anderem soll auf einem Lagerhaus des (Gross-)Vaters in serbischer Sprache die implizite Drohung "Wir erwarten dich, A" notiert worden sein. Von den staatlichen Stellen hätten sie aufgrund der mafiösen Strukturen ihres Heimatlands keinen Schutz erwarten können, weshalb sie auch auf eine Strafanzeige verzichtet hätten. Während der Bruder hierauf im Jahr 2023 Suizid begangen habe, sei der Beschwerdeführer 1 mit seiner Familie in die Schweiz geflohen. Aufgrund der Bedrohungssituation und mangels Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des serbischen Staats sei ihr Leben bei einer Rückkehr akut gefährdet und verstosse ihre Wegweisung gegen das völkerrechtliche Folterund Rückführungsverbot.

4.4.3 Serbien gehört zu den verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten nach Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1), und der serbische Staat gilt grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig, weshalb Gegenteiliges nicht zu vermuten sowie in substanziierter Weise darzulegen und zu belegen ist, ansonsten auch keinerlei weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen sind (anstelle vieler BVGr, 4. August 2017, D-3191/2017, E. 5.5). Die Beschwerdeführenden haben jedoch weder ihre angebliche Gefährdung in Serbien noch die fehlende Schutzfähigkeit und -willigkeit der serbischen Behörden hinreichend dargelegt: Die angebliche Gefährdung durch die Täterschaft des (angeblich) beobachteten Gewaltverbrechens ist weitgehend unbelegt geblieben und wenig glaubhaft: Weder sind Belege für den Gewaltvorfall selbst vorgelegt worden, noch liegen irgendwelche Belege für die angeblich monatelang erhaltenen Drohnachrichten in den Akten. Einzig ein nicht datiertes Foto der erwähnten Drohung am Lagerhausgebäude des Vaters des Beschwerdeführers 1 liegt in den Akten. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb die (angeblich) beobachtete Täterschaft des Gewaltdelikts eine solche Drohung platzieren sollte, obwohl diese keinerlei Interesse daran haben kann, derart aufzufallen und wohl lediglich eine Anzeigeerstattung verhindern will. Ohnehin würde sich hieraus keine konkrete Bedrohung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ergeben, galt die Botschaft doch ihrem Wortlaut nach dem Beschwerdeführer 1. Ansonsten verweisen die Beschwerdeführenden lediglich auf den Fernsehbericht einer Schiesserei an anderer Stelle, welcher angeblich von derselben Täterschaft begangen worden sein soll. Handfeste Belege für diese spekulative Behauptung legen sie nicht vor. Eine Bedrohungssituation in Serbien wurde überdies erst im Rekursverfahren geltend gemacht, während dieser für die behauptete "Flucht" in die Schweiz angeblich ursächlicher Umstand zuvor weder im Strafverfahren des Beschwerdeführers 1 noch im ausländerrechtlichen Verfahren je Erwähnung fand und stattdessen wirtschaftliche Gründe für die Einreise in die Schweiz verantwortlich gemacht wurden. Sodann sind die mafiösen Verstrickungen der angeblich beobachteten Täterschaft bzw. die mafiöse Unterwanderung des serbischen Staates in keinster Weise belegt und können die Beschwerdeführenden mangels Anzeigeerstattung auch nicht darlegen, dass ihnen die serbischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigert hätten. Kommt hinzu, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit neben dem Beschwerdeführer 1 auch dessen Familienangehörigen bedroht sein sollte, nachdem diese weder Zeugen des Gewaltvorfalls waren noch selbst bedroht wurden. Es ist damit weder eine fortbestehende konkrete Gefährdung noch die kumulativ erforderliche Verweigerung des Schutzes durch die heimatlichen Behörden belegt, womit auch kein entsprechendes Vollzugshindernis ersichtlich ist.

4.5 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung der Beschwerdeführenden als begründet und verhältnismässig erweist. Sodann sind keine weiteren Rechtsgrundlagen ersichtlich, welche den Beschwerdeführenden den weiteren Aufenthalt in der Schweiz sichern könnten.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, wobei aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und auf eine Vernehmlassung verzichtet werden konnte.

5.  

Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführenden 1–3 die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG). Von einer Kostenbefreiung der Beschwerdeführerin 3 ist abzusehen, nachdem diese bei Beschwerdeeinreichung bereits volljährig war und sich der Beschwerde ihrer Eltern angeschlossen hat.

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens nicht geboten.

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–3 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act. 8; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, unter Beilage von act. 8; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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