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Geschäftsnummer: VB.2024.00131 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.09.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Tierschutz
[Beschlagnahme und Euthanasie einer 30 Jahre alten Eselstute unter Entzug der aufschiebenden Wirkung.] Verzicht auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses, weil sich vergleichbare Fragen jederzeit wieder stellen könnten und die Praxis des Veterinäramts im Bereich der dringlich angeordneten Euthanasie einer gerichtlichen Prüfung ansonsten entzogen bliebe (E. 2.1 f.). Das Veterinäramt verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht und handelte nicht treuwidrig, indem es gestützt auf eine eigene tierärztliche Untersuchung die Beschlagnahme und Euthanasie des betroffenen Tiers anordnete und diese unmittelbar vollzog, obwohl eine Frist zur Einreichung tierärztlicher Unterlagen noch lief und man dem Beschwerdeführer 1 das Recht zur Einholung einer Zweitmeinung zugebilligt hatte für den Fall, dass ein von ihm konsultierter Tierarzt die Euthanasie empfehlen sollte (E. 2.3.1 f.). Keine Gehörsverletzung durch verzögerte Aktenzustellung während laufender Rekursfrist (E. 2.3.3). Kognition der Rekurs- und Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung von Massnahmen zur Wahrung bzw. Wiederherstellung des Tierwohls im Fall einer Vernachlässigung (E. 3.4). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltselemente unbeachtet liess oder unrichtig feststellte (E. 3.5). Aufgrund der ungenügenden medizinischen Versorgung trotz schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen, namentlich eines schlechten Ernährungs- und Zahnzustands, einer stark eingeschränkten Bewegungsfähigkeit und zahlreicher offener Hautgeschwüre, bewegte sich das Veterinäramt mit seinem Entscheid, die Beschlagnahme und Euthanasie der betroffenen Eselin anzuordnen und letztere aufgrund fehlender Transportfähigkeit sofort zu vollziehen, im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (E. 3.6 f.). Abweisung.
Stichworte: AKTENEINSICHT AKTENZUSTELLUNG AKTUELLES PRAKTISCHES INTERESSE AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE BESCHLAGNAHME BESCHLEUNIGUNGSGEBOT BEWEGUNGSFREIHEIT ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG EUTHANASIE GESUNDHEITSZUSTAND KOGNITION LEBENSQUALITÄT SACHVERHALTSERMITTLUNG TECHNISCHES ERMESSEN TIERWOHL TRANSPORTFÄHIGKEIT TREU UND GLAUBEN VOLLSTRECKUNG
Rechtsnormen: Art. 5 Abs. II BV Art. 5 Abs. III BV Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV § 11 HaftungsG § 19 Abs. I lit. a HaftungsG Art. 18 Abs. I KV Art. 1 TSchG Art. 4 TSchG Art. 6 Abs. I TSchG Art. 15 Abs. I TSchG Art. 24 Abs. I TSchG Art. 3 Abs. I TSchV Art. 5 TSchV Art. 155 Abs. I TSchV § 4a VRG § 20 Abs. I lit. c VRG § 21 Abs. I VRG § 27c Abs. I VRG § 50 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00131
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
1. A,
2. Stiftung B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz,
hat sich ergeben:
I.
A. Die Eheleute A und D betreiben gemeinsam mit der von ihnen geführten Stiftung B die Einrichtung "E", eine Einrichtung zur Unterbringung und Pflege von vernachlässigten oder kranken Eseln (vgl. …, bes. 4. September 2024). Im Rahmen einer unangemeldeten Kontrolle vom 21. Mai 2021 durch das Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Veterinäramt) wurde festgestellt, dass die rund 30 Jahre alte Eselstute "F" schwach und mager sei. An der linken Hüfte wurden Dekubitusstellen festgestellt. Ferner wurde im Kontrollbericht festgehalten, dass die Stute neurologisch reduziert wirke, den Kopf hängen lasse und kaum auf Umweltreize reagiere. Die Eselin sei gut zu beobachten und weiter intensiv zu pflegen.
B. Nach Einholung eines tierärztlichen Berichts und einer Stellungnahme seitens A und der Stiftung B stellte das Veterinäramt mit Verfügung vom 3. Februar 2022 fest, dass die Stiftung B die Betreiberin und A der verantwortliche Tierhalter der Eselhaltung in der Einrichtung E seien (Dispositivziffern I–II). A wurde unter Androhung der Bestrafung nach Art. 28 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) verpflichtet, sämtlichen tierärztlichen Anweisungen im Zusammenhang mit kranken oder verletzten Equiden umfassend Folge zu leisten, die Behandlung der Eselin F gemäss tierärztlicher Anweisung zu befolgen und diese euthanasieren zu lassen, wenn dies tierärztlich empfohlen werde (Dispositivziffern III–IV und XI).
C. Nach Meldung einer Drittperson über "aus Tierschutzsicht mindestens fragwürdig[e]" Zustände in der Einrichtung E forderte das Veterinäramt A mit Schreiben vom 14. Februar 2023 unter Androhung einer unangemeldeten Kontrolle und weiterer Massnahmen auf, innert vier Tagen den zuständigen Bestandestierarzt zu nennen sowie entweder einen Auszug aus der Krankengeschichte der Eselin F über die letzten zwölf Monate einzureichen oder den Bestandestierarzt schriftlich zu ermächtigen, dem Veterinäramt die benötigten Informationen direkt herauszugeben.
D. Die Tierärztin und Stiftungsrätin der Stiftung B, Dr. med. vet. G, meldete sich am 16. Februar 2023 per E-Mail beim Veterinäramt und stellte in Aussicht, den Gesundheitszustand der Eselin F in den nächsten Tagen abzuklären, wofür sie infolge Auslastung mit anderen Arbeiten jedoch eine Fristverlängerung von einigen Tagen benötige. Mit E-Mail vom selben Datum forderte das Veterinäramt G auf, den verlangten Auszug aus der Krankengeschichte bis am 17. Februar 2023, 12.00 Uhr, zu übermitteln und den tierärztlichen Untersuchungsbericht spätestens bis am Dienstag, 21. Februar 2023, 16.00 Uhr. Mit E-Mail vom 17. Februar 2023 stellte G dem Veterinäramt die Übermittlung der Krankengeschichte sowie eines tierärztlichen Berichts bis am 21. Februar 2023 in Aussicht. Mit E-Mail vom selben Tag ersuchte das Veterinäramt um Stellungnahme bis 12.00 Uhr, weshalb die Krankengeschichte nicht vorab eingereicht werden könne, wann der letzte tierärztliche Besuch auf dem Betrieb stattgefunden habe und wann die Eselin F zum letzten Mal untersucht worden sei.
E. Noch am 17. Februar 2023 führte das Veterinäramt um ca. 16.50 Uhr unter Beizug von Beamten der Kantonspolizei Zürich eine unangemeldete Kontrolle in der Einrichtung E durch. Nach vorgängiger Untersuchung durch den anwesenden stellvertretenden Kantonstierarzt ordnete es mit Verfügung vom selben Datum die vorsorgliche Beschlagnahme, Euthanasie und forensisch-pathologische Untersuchung der Eselstute F an. Dem Lauf der auf zehn Tage verkürzten Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen Dispositivziffer I der Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer III). Die Euthanasie wurde noch vor Ort vollzogen und der Kadaver anschliessend zur pathologischen Untersuchung in das Universitäre Tierspital Zürich verbracht. Die Kosten für die Kontrolle vom 17. Februar 2023, für die Verfügung vom selben Datum und für den Vollzug der darin enthaltenen Anordnungen wurden mit separater Verfügung vom 6. Januar 2024 A auferlegt.
II.
A und die Stiftung B liessen am 27. Februar 2023 bei der Gesundheitsdirektion rekurrieren und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung vom 17. Februar 2023 beantragen, eventualiter die Feststellung, dass die genannte Verfügung und die Euthanasie der Eselin F widerrechtlich gewesen seien. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Den erhobenen aufsichtsrechtlichen Rügen leistete sie keine Folge. Die Verfahrenskosten auferlegte sie je zur Hälfte A und der Stiftung B. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
III.
A. A und die Stiftung B liessen hiergegen am 8. März 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 5. Februar 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verfügung des Veterinäramts vom 17. Februar 2023 und die Euthanasie der Eselin F widerrechtlich gewesen seien. Eventualiter sei die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Gesundheitsdirektion, subeventualiter an das Veterinäramt zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass die Gesundheitsdirektion den Anspruch von A und der Stiftung B auf rasche Verfahrenserledigung verletzt habe und es seien diese hierfür angemessen, mit mindestens Fr. 3'000.-, zu entschädigen.
B. Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2024 beantragte das Veterinäramt unter Einreichung weiterer Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde. Auch die Gesundheitsdirektion schloss mit Eingabe vom 8. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide betreffend Anordnungen des Beschwerdegegners in Anwendung des TSchG sachlich zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG).
2.
2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die Gutheissung des Rechtsmittels muss der beschwerdeführenden Person auch im Zeitpunkt der Beurteilung noch einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden können, den der angefochtene Entscheid zur Folge hätte (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 15 und 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (VGr, 11. Juli 2024, VB.2021.00594, E. 1.4; vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 25). Die Überprüfung kann dabei auf diejenigen Streitfragen beschränkt werden, die sich in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wieder stellen werden (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 131 I 670 E. 1.2).
2.2 Wird eine behördliche Anordnung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung wie im vorliegenden Fall unmittelbar vollstreckt, bevor die betroffene Person Gelegenheit hatte, die Rechtsmittelinstanz anzurufen, und sind die Folgen der Vollstreckung irreversibel, so ist eine rechtzeitige Überprüfung niemals möglich. Die hier im Raum stehende Frage nach der Rechtmässigkeit einer sofort zu vollziehenden Euthanasie eines leidenden Tiers könnte sich im Rahmen der amtlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers alsdann jederzeit erneut stellen. Angesichts des Gewichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, insbesondere der Würde und des Wohlergehens des Tiers, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Praxis des Beschwerdegegners im Bereich von dringlich angeordneter Euthanasie einer gerichtlichen Kontrolle ansonsten weitgehend entzogen bliebe (vgl. BGr, 30. November 2009, 2C_166/2009, E. 1.2.2), kann in diesem Umfang auf das Erfordernis eines aktuellen, individuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden. Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung des vorinstanzlichen Rekursentscheids vom 5. Februar 2024 und damit aufgrund des Devolutiveffekts sinngemäss auch die Aufhebung der zugrunde liegenden Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. Februar 2023 beantragen, ist auf die Beschwerde somit einzutreten.
2.3 Vor Verwaltungsgericht begründen die Beschwerdeführenden ihren Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen schwergewichtig mit verschiedenen behaupteten Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner, welche die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen bzw. in deren Zusammenhang sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Soweit sich diese Rügen nicht auf die Verfügung vom 17. Februar 2023 oder das betreffende Rekursverfahren beziehen, liegen sie ausserhalb des Streitgegenstands und sind deshalb nicht zu hören. Auch im Übrigen halten sie einer materiellen Prüfung nicht stand.
2.3.1 Die dem Beschwerdeführer 1 mit Verfügung vom 3. Februar 2022 zugebilligte Möglichkeit zur Einholung einer tierärztlichen Zweitmeinung stand im Zusammenhang mit der gleichzeitig angeordneten Verpflichtung, sämtlichen tierärztlichen Anweisungen im Zusammenhang mit kranken oder verletzten Equiden umfassend Folge zu leisten. Sie bezog sich auf die Situation, dass ein vom Beschwerdeführer 1 eigens konsultierter Tierarzt die Euthanasie eines von ihm gehaltenen Esels empfohlen hätte (vgl. I.B vorstehend). Vorliegend gelangte der Beschwerdegegner hingegen aufgrund eigener veterinärmedizinischer Expertise des bei der Kontrolle vom 17. Februar 2023 anwesenden stellvertretenden Kantonstierarztes zum Schluss, dass die streitbetroffene Eselin zur Wahrung des Tierwohls unverzüglich zu euthanasieren sei. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer 1 aus dem genannten Zugeständnis nichts für sich ableiten. Insbesondere verstiess der Beschwerdegegner nicht gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), indem er mit dem Vollzug der Euthanasie nicht bis zum Vorliegen einer tierärztlichen Zweitmeinung zuwartete.
2.3.2 Auch der Umstand, dass die dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 14. Februar 2023 angesetzte Frist zur Einreichung tierärztlicher Unterlagen im Zeitpunkt der Anordnung der Euthanasie noch nicht abgelaufen war (vgl. I.C f. vorstehend und die dortigen Hinweise), lässt das Vorgehen des Beschwerdegegners nicht als rechtsverletzend erscheinen. Dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer 1 und dessen Tierärztin zwecks Abklärung des gesundheitlichen Zustands der Eselin F zur Mitwirkung aufgefordert hatte, stand der ergänzenden Vornahme eigener Sachverhaltsabklärungen mittels Durchführung einer persönlichen Kontrolle und Untersuchung des betroffenen Tiers in keiner Weise entgegen. In seiner Beschwerdeantwort legt der Beschwerdegegner nachvollziehbar dar, dass sein Entscheid, noch vor Ablauf der angesetzten Frist eine Kontrolle vor Ort durchzuführen, nebst den eingegangenen Tierschutzmeldungen massgeblich dadurch veranlasst worden sei, dass sich die behandelnde Tierärztin offenbar ausserstande sah, innert kurzer Frist einen Auszug aus der Krankengeschichte der Eselin einzureichen sowie das Datum der letzten Untersuchung zu nennen. Auch die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage hinreichend auseinandergesetzt. Sodann machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, dass sich aus den einverlangten tierärztlichen Unterlagen von Dr. med. vet. G wesentliche Erkenntnisse zum Gesundheitszustand der Eselin ergeben hätten, welche im Rahmen der Untersuchung und Beurteilung durch den Beschwerdegegner unberücksichtigt geblieben seien.
2.4 Schliesslich lässt sich auch der Vorwurf einer unrechtmässigen Verzögerung der Akteneinsicht während laufender Rekursfrist nicht erhärten. Rechtsanwältin C ersuchte den Beschwerdegegner mit E-Mail vom Mittwoch, 22. Februar 2023, mithin fünf Tage vor Ablauf der zehntägigen Rekursfrist, um umgehende Zustellung der Verfahrensakten. Mit E-Mail vom selben Tag wurde ihr seitens des Beschwerdegegners eine Zustellung der Akten "bis Ende dieser Woche" in Aussicht gestellt. Der eingeschriebene Postversand der Akten erfolgte am darauffolgenden Tag, wobei die Sendung offenbar erst am Montag, 27. Februar 2023, dem letzten Tag der Rekursfrist, zugestellt werden konnte. Gleichwohl hatte Rechtsanwältin C damit nachweislich Gelegenheit, die Akten vor Ablauf der Rekursfrist einzusehen. Dass sie den Beschwerdegegner erst fünf Tage vor Ablauf der Rekursfrist um Akteneinsicht ersucht hatte, ist nicht diesem anzulasten. Sodann wäre es ihr angesichts der knappen zeitlichen Verhältnisse auch zumutbar gewesen, die Akten eigens beim Beschwerdegegner einzusehen bzw. abzuholen oder hierfür eine Hilfsperson, wie beispielsweise einen Kurierdienst, aufzubieten. In Anbetracht des durchgeführten zweiten Schriftenwechsels hatten die Beschwerdeführenden sodann Gelegenheit, allfällige Erkenntnisse aus der erst kurz vor Ablauf der Rekursfrist erfolgten Akteneinsicht auch noch nachträglich in das Verfahren einzubringen (vgl. zur uneingeschränkten Zulässigkeit neuer Tatsachenvorbringen im Verlauf des Rekursverfahrens: Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 18).
3.
3.1 Zur Rechtmässigkeit der unverzüglich vollzogenen Euthanasie der Eselin F erwog die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes: Der Gesundheitszustand der Eselin F sei bereits seit mehreren Jahren schlecht gewesen und bereits im Jahr 2021 habe aufgrund chronischer Erkrankungen und degenerativer Veränderungen von einer vorsichtigen bis schlechten Prognose ausgegangen werden müssen. Obwohl unter diesen Umständen eine engmaschige tierärztliche Betreuung angezeigt gewesen wäre, zu deren Veranlassung der Beschwerdeführer 1 aufgrund der Verfügung vom 3. Februar 2022 auch verpflichtet gewesen sei, stehe fest, dass er die Eselin in den letzten Jahren überhaupt nicht mehr tierärztlich habe untersuchen lassen, sondern deren Gesundheitszustand lediglich noch anhand von Fotos und Videos habe beurteilen lassen, was die Vorinstanz als ungenügend erachtete. Die Voraussetzungen zur Anordnung von Tierschutzmassnahmen seien damit erfüllt gewesen.
Gemäss den übereinstimmenden Wahrnehmungsberichten der anlässlich der Kontrolle vom 17. Februar 2023 anwesenden Mitarbeitenden des Beschwerdegegners habe sich die Eselin F in einem derart schlechten Zustand gezeigt, dass ein Verbringen des Tiers an einen anderen Ort nicht mehr möglich gewesen sei. Sie sei apathisch gewesen, habe kaum Reaktionen gezeigt und wäre ohne die an allen vier Beinen angebrachten Bandagen gar nicht in der Lage gewesen, zu stehen. Nach Angabe des Beschwerdeführers 1 sei sie zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, sich selbständig zu erheben. Gemäss Wahrnehmungsbericht des stellvertretenden Kantonstierarztes, Dr. med. vet. H, habe das Tier diverse kahle, nässende Stellen am Kopfbereich aufgewiesen. Der Hüfthöcker links habe eine ca. handtellergrosse, haarlose Dekubitusstelle mit einer Kruste aufgezeigt. Im Bereich des rechten Hüfthöckers habe das Tier eine ca. faustgrosse, teilweise haarlose Schwellung mit einer Kruste und nekrotisierendem Gewebe aufgewiesen. Vom Tier sei ein süss-säuerlicher, für absterbendes Gewebe typischer Geruch ausgegangen und es habe zufolge Abmagerung einen BCS ("Body-Condition-Score") von 1 auf einer Skala von 1 bis 9 gezeigt. Der Zustand der Eselin sei derart schlecht gewesen, dass sie zur Euthanasie nicht einmal mehr in den bereitstehenden Transporter habe verbracht werden können, sondern diese an Ort und Stelle in ihrer Box habe durchgeführt werden müssen. Die in den Wahrnehmungsberichten des Beschwerdegegners festgehaltenen Beobachtungen zum Gesundheitszustand der Eselin im Zeitpunkt der Kontrolle vom 17. Februar 2023 würden durch die im Recht liegenden Fotografien dokumentiert und objektiv bestätigt. Zusätzlich untermauert würden diese Feststellungen durch den pathologischen Untersuchungsbericht vom April (recte 30. März) 2023: Darin seien der Eselin mitunter ein schlechter Pflege- und Ernährungszustand, ein sehr schlechter Zahnstatus (Stufen- und Scherengebiss), starke Hufveränderungen vereinbar mit Hufrehe sowie multifokale, chronische Dekubitalstellen diagnostiziert worden.
Mit dem Beschwerdegegner sei in einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass sich die Eselin in einem desolaten Gesundheitszustand befunden habe. Aufgrund der schlechten Prognose habe keine Hoffnung bestanden, dass sich der Zustand des Tiers wieder hätte verbessern können. Aufgrund der unbestrittenermassen erfolgten Behandlung mit Schmerzmitteln sei sodann erstellt, dass das Tier an Schmerzen gelitten habe. Der Beschwerdegegner habe seinen aufgrund dieser Gesamtsituation getroffenen Entscheid zur Euthanasie der Eselin F in der Rekursantwort ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Eine Unterbringung an einem anderen Ort sei als mildere Massnahme nicht infrage gekommen, nachdem dies für das Tier angesichts seines Gesundheitszustands weder zumutbar gewesen wäre noch seine Lebensqualität verbessert hätte. Die Situation anlässlich der Kontrolle vom 17. Februar 2023 habe sich derart verschärft präsentiert, dass umgehendes Handeln erforderlich gewesen sei und auch keine tierärztliche Zweitmeinung habe abgewartet werden können. Die Anordnung und unverzügliche Vollstreckung der Euthanasie durch den Beschwerdegegner erweise sich deshalb als rechtmässig.
3.2 Zweck des Tierschutzgesetzes ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens des Tiers (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit und soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV). Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen (Art. 15 Abs. 1 TSchG). Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen (Art. 155 Abs. 1 TSchV).
3.3 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Die im Einzelfall gestützt auf diese Bestimmung angeordneten Massnahmen haben verhältnismässig zu sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Tötung eines Tiers zum Schutz seines Wohlbefindens stellt dabei das letzte Mittel dar, welches nur zulässig ist, wenn dessen Schmerzen oder Leiden aufgrund einer Vernachlässigung oder unrichtigen Haltung nicht mit vernünftigen Mitteln auf andere Weise gelindert oder geheilt werden können, etwa durch Anordnung einer tierärztlichen Behandlung oder die Verbringung an einen anderen Ort (vgl. BGr, 30. November 2009, 2C_166/2009, E. 2.2.1; Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Bern/Stuttgart 1986, Art. 25 N. 7).
3.4 Wie sich aus der Formulierung von Art. 24 Abs. 1 TSchG als "Kann-Bestimmung" ergibt, verfügt die zuständige Behörde beim Entscheid über die zur Wiederherstellung des Tierwohls anzuordnenden Massnahmen über einen Ermessensspielraum. Auch wenn die Vorinstanz nach § 20 Abs. 1 lit. c VRG grundsätzlich befugt und verpflichtet ist, entsprechende Anordnungen auch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen, ist es nicht zu beanstanden, wenn sie sich dabei aufgrund der besonderen veterinärmedizinischen Fachkenntnisse des Beschwerdegegners eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; 130 II 449 E. 4.1, je mit zahlreichen Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 80 f.; vgl. zur Sachkunde des Beschwerdegegners ferner VGr, 27. März 2008, VB.2007.00156, E. 4.2). Dies gilt insbesondere für die schwierig zu beantwortende Frage, wann eine krankheits- oder verletzungsbedingte Beeinträchtigung des Tierwohls derart gross ist, dass nur noch die Tötung des betreffenden Tiers wirksam Abhilfe schaffen kann. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung entsprechender Anordnungen mangels anderslautender spezialgesetzlicher Regelung ohnehin auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle zu beschränken (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).
3.5 In tatsächlicher Hinsicht beruht der vorinstanzliche Rekursentscheid auf einer sorgfältigen, umfassenden Würdigung der relevanten Sachverhaltselemente und Aktenstücke. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltsaspekte hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Euthanasie unbeachtet liess oder unrichtig feststellte. Zur Abnahme der angebotenen Personalbeweise besteht kein Anlass, nachdem die unsubstanziierten Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführenden keine Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu wecken vermögen. Auf die bestehenden Differenzen betreffend die Wahrung der vom Beschwerdegegner gegenüber Dr. med. vet. G angesetzten Frist zur Stellungnahme ist mangels Erheblichkeit nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.3.2 vorstehend).
3.6 In rechtlicher Hinsicht ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Vernachlässigung des Tiers und damit einen Anlass zur Anordnung von Tierschutzmassnahmen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 TSchG bejahte. Die Vorinstanz billigte dem Beschwerdeführer 1 zwar zu, sich offensichtlich um die Eselin bemüht zu haben, indem er ihre Ernährung angepasst, ihre Wunden gepflegt sowie eine Therapie mit Schmerzmitteln und Entzündungshemmern angewendet habe. Jedoch ist aktenkundig und wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten, dass das betagte und gesundheitlich angeschlagene Tier letztmals im Juni 2021 persönlich tierärztlich untersucht worden war. Dass die Vorinstanz die seit diesem Zeitpunkt ausschliesslich anhand von Bildern und Videoaufnahmen erfolgte tierärztliche Betreuung als unzureichend erachtete, ist unter Berücksichtigung der mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2022 getroffenen Anordnungen sowie der massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche am 17. Februar 2023 angetroffen und dokumentiert wurden, nicht rechtsverletzend. Zu erwähnen sind insbesondere die auf den vorhandenen Fotos gut ersichtlichen, zahlreichen Dekubitusstellen. Nach der glaubhaft erscheinenden Darstellung des sachkundigen Beschwerdegegners waren diese offenen, teils nekrotisierenden chronischen Hautgeschwüre für das Tier zumindest mit einem hohen Infektionsrisiko verbunden. Ferner befand sich das Tier unbestrittenermassen in einem stark abgemagerten Zustand, was in Verbindung mit dem hochgradig schlechten Zahnstatus und den daraus erwartungsgemäss resultierenden Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme als prekär zu würdigen ist. Äusserst schwer wiegt schliesslich die fehlende oder nur noch eingeschränkt vorhandene Fähigkeit des Tiers, sich selbständig zu erheben und zu bewegen. Unter diesen Umständen lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen, dass die Vorinstanz den Gesundheitszustand der Eselin in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Beschwerdegegners als desolat bewertete.
3.7 Ebenso wenig ist rechtsverletzend, dass die Vorinstanz die sofortige Anordnung von Tierschutzmassnahmen durch den Beschwerdegegner ohne vorgängiges Abwarten eines Rechtsmittelverfahrens oder einer tierärztlichen Zweitmeinung als rechtmässig erachtete. Auch ohne tiermedizinische Fachkenntnisse ist offenkundig, dass die erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere die erschwerte Nahrungsaufnahme und die Unfähigkeit, selbständig aufzustehen, für das Tier mit einem massiven Verlust an Lebensqualität verbunden waren. Zwar ist den Ausführungen des Beschwerdegegners keine detaillierte Begründung dafür zu entnehmen, weshalb er das Tier als nicht mehr transportfähig einstufte und weshalb er zum Beispiel eine Verbringung an einen anderen Ort in Verbindung mit einer intensiveren tiermedizinischen Betreuung als ungeeignete Massnahme erachtete. Auch ohne entsprechende Darlegungen bewegte sich der Beschwerdegegner mit seinem Entschluss, das streitbetroffene Tier unverzüglich zu euthanasieren, um es aus seiner offensichtlich leidvollen Situation zu befreien, jedoch im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. Dass eine andere, weniger einschneidende Massnahme aus tiermedizinischer Sicht möglicherweise ebenfalls vertretbar gewesen wäre, lässt das Vorgehen des Beschwerdegegners unter den gegebenen Umständen noch nicht als rechtsverletzend erscheinen.
3.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Rekurs gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. Februar 2023 zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Nachdem mit der vorstehenden Beurteilung des Antrags auf Aufhebung des vorinstanzlichen Rekursentscheids zwangsläufig auch eine Beurteilung der Rechtmässigkeit der zugrunde liegenden Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. Februar 2023 und der in Vollzug derselben vorgenommenen Euthanasie einhergeht, ist ein darüber hinausgehendes, spezifisches schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden an einer Feststellung der Widerrechtlichkeit letzterer nicht ersichtlich (vgl. VGr, 11. Juli 2024, VB.2021.00594, E. 1.5.1). Auf ihr entsprechendes Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
5.
5.1 Hinsichtlich der ebenfalls beantragten Feststellung, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rasche Verfahrenserledigung verletzt habe, ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden an der Behandlung zu bejahen. Dieses ergibt sich einerseits aus der Genugtuungswirkung, die mit einer solchen Feststellung verbunden ist, sowie andererseits aus einer allenfalls gebotenen Berücksichtigung bei der Kostenverteilung (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 30 f.; vgl. BGE 129 V 411 E. 1.3; BGr, 25. Mai 2012, 1C_439/2011, E. 2.1).
5.2 Nicht einzutreten ist dagegen auf das Begehren, wonach den Beschwerdeführenden aufgrund dieser behaupteten Verletzung ihrer Verfahrensrechte eine angemessene Genugtuung von mindestens Fr. 3'000.- zuzusprechen sei. Sofern die schädigende Handlung nicht durch Angestellte des Obergerichts erfolgt, liegt die sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung von Genugtuungsansprüchen infolge widerrechtlicher amtlicher Verrichtungen kantonaler Angestellter bei den Zivilgerichten (§ 11 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [HaftungsG; LS 170.1]; § 19 Abs. 1 lit. c HaftungsG e contrario). Zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kanton ist sodann zunächst ein entsprechendes schriftliches Begehren beim Regierungsrat einzureichen (§ 22 Abs. 1 lit. a HaftungsG). Auf eine diesbezügliche Weiterleitung der Beschwerde an den Regierungsrat gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG ist praxisgemäss zu verzichten (VGr, 19. Juni 2020, VB.2020.00195, E. 4; 26. Juni 2018, VB.2017.00874, E. 2.3.3; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48 und 54 ff.).
5.3 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. § 4a VRG). Das kantonale Verfassungsrecht schreibt eine "rasche" Behandlung vor (Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005, [KV; LS 101]), wobei die Praxis zur Auslegung dieser Bestimmung im Wesentlichen auf die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 BV abstellt (VGr, 15. Mai 2022, VB.2021.00515, E. 3.3; 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 2 mit Hinweisen). Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2; VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 2.2; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich etc. 2023, Art. 29 Rz. 35 mit Hinweisen; vgl. René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 4. A., Bern 2020, Rz. 135–140).
Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Griffel, § 27c N. 19).
5.4 Zwischen Rekurserhebung und Ausfällung des angefochtenen Rekursentscheids verstrichen rund elfeinhalb Monate. Der Abschluss des Schriftenwechsels erfolgte mit Duplik des Beschwerdegegners vom 3. Juli 2023, wobei den Beschwerdeführenden anschliessend nochmals eine dreissigtägige Frist angesetzt wurde, sich dazu zu äussern, ob das zuvor in Aussicht gestellte Gutachten der Tierschutzkommission des Kantons Zürich noch eingereicht würde. Die Beschwerdeführenden verneinten dies mit Schreiben vom 19. Juli 2023. Mit Eingaben vom 24. Juli, 11. August und 15. August 2023 reichten die Parteien diverse Schreiben ins Recht, die sich nicht auf den Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bezogen. Zwischen der letzten Verfahrenshandlung und der Ausfällung des Rekursentscheids verstrichen somit etwas weniger als sechs Monate. Eine Anzeige des Abschlusses der Sachverhaltsermittlung an die Parteien erfolgte soweit ersichtlich nicht.
5.5 Obwohl die angefochtene Verfügung auch eine "vorsorgliche" Beschlagnahme zum Gegenstand hatte, weist das vorliegende Verfahren keinen dringlichen Charakter auf, nachdem die Euthanasie noch gleichentags vollzogen wurde und es somit lediglich darum ging, die Rechtmässigkeit der angeordneten und vollstreckten Massnahmen nachträglich zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der zugrunde liegende Sachverhalt vergleichsweise umfangreich war und die zu beantwortenden Rechtsfragen insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität aufwiesen. Obwohl die gesetzliche Ordnungsfrist gemäss § 27c Abs. 1 VRG überschritten wurde, machten die Beschwerdeführenden keinerlei Anstalten, die Vorinstanz nach Vornahme der letzten Prozesshandlung zu einer beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten. In Gesamtwürdigung dieser Umstände erscheint eine Behandlungsdauer von rund sechs Monaten nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen noch nicht als unangemessen lang. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist damit zu verneinen und das entsprechende Feststellungsbegehren der Beschwerdeführenden abzuweisen.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Die Gerichtskosten sind bei diesem Ergebnis den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellkosten, Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Gesundheitsdirektion; c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).