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Zürich Verwaltungsgericht 07.11.2024 VB.2024.00115

7 novembre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,565 mots·~8 min·7

Résumé

Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme | [Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen 68-jährigen Staatsangehörigen der USA zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei seinen Kindern.] Der in der Schweiz lebende Beschwerdeführer vermag kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm (bzw. seinen ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Geschwistern) und dem Vater darzutun. Kein Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens (E. 2). Der Schluss der Vorinstanz, der Vater verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, erweist sich nicht als rechtsverletzend. Über familiäre Bindungen hinausgehende besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz sind nicht erkennbar. Keine Zulassung als nicht erwerbstätiger Rentner gemäss Art. 28 AIG (E. 4) Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00115   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.11.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme

[Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen 68-jährigen Staatsangehörigen der USA zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei seinen Kindern.] Der in der Schweiz lebende Beschwerdeführer vermag kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm (bzw. seinen ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Geschwistern) und dem Vater darzutun. Kein Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens (E. 2). Der Schluss der Vorinstanz, der Vater verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, erweist sich nicht als rechtsverletzend. Über familiäre Bindungen hinausgehende besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz sind nicht erkennbar. Keine Zulassung als nicht erwerbstätiger Rentner gemäss Art. 28 AIG (E. 4) Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG RENTNERBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 28 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00115

Urteil

der 4. Kammer

vom 7. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1983 geborener, im Kanton Zürich wohnhafter schweizerischer Staatsangehöriger. Er ersuchte das Migrationsamt des Kantons Zürich im Juli 2023 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme an seinen Vater, B, einen 1956 geborenen Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Dieses Gesuch wies das Migrationsamt am 20. November 2023 ab.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Januar 2024 ab.

III.  

Am 29. Februar 2024 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion unter Entschädigungsfolge aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, den Familiennachzug zu gewähren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. März 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Beziehung zwischen ihm und seinem Vater vor, aus der sich ein Aufenthaltsanspruch für Letzteren ergebe.

2.2  

2.2.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 129 II 11 E. 2, 120 Ib 257 E. 1d f., 115 Ib 1 E. 2; BGr, 12. Januar 2024, 2C_4/2024, E. 2.4). Grundsätzlich setzt dies voraus, dass die verwandte ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 5.3, 21. Mai 2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1). Vorausgesetzt ist ausserdem eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine altersbzw. krankheitsbedingte (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3; VGr, 13. September 2023, VB.2023.00158, E. 4.2.1). Das heisst, es ist erforderlich, dass die Pflege und Betreuung unabdingbar von dem oder der betreffenden Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2, und 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3 [je mit Hinweisen]).

2.2.2 Zwischen dem Beschwerdeführer (bzw. seinen Geschwistern) und dem Vater besteht zurzeit kein über die üblichen Bindungen zwischen Eltern und Kind hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der dargestellten Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, sein Vater sei an Parkinson erkrankt. Doch führt er weiter aus, noch sei dieser nicht pflegebedürftig, wobei es aber zu beachten gelte, dass die Unterstützung durch die Familie seinen Alltag erleichtere und in den USA nicht möglich sei. Die fehlende Pflegebedürftigkeit hielt der Beschwerdeführer bereits im Gesuchsverfahren fest, wo er in einem Schreiben von Oktober 2023 insofern vorbrachte, sein Vater wolle einfach dort leben, wo seine Kinder und Enkelkinder lebten und nicht alleine im Heimatland verbleiben. Medizinische Probleme (Parkinson, vergrösserte Prostata, Diabetes und hoher Cholesterinspiegel) erwähnte der Beschwerdeführer erstmals in der Rekursschrift vom 19. Dezember 2023. Er führte darin aus, aktuell bestehe kein akutes Pflegebedürfnis, dieses könne jedoch im nächsten Jahr mit dem Fortschreiten der Krankheit eintreten. Die geltend gemachten Diagnosen blieben im vorinstanzlichen Verfahren und bleiben auch vor Verwaltungsgericht unbelegt. Das Gleiche gilt für eine allfällige Verschlechterung der gesundheitlichen Situation.

Gesamthaft gesehen muss ein Betreuungs- oder Pflegebedürfnis von B, welches zudem nur in der Schweiz und nur durch die hier lebenden Familienangehörigen wahrgenommen werden kann, zum jetzigen Zeitpunkt verneint werden. Dem Verweis auf die möglichen finanziellen Folgen seiner gesundheitlichen Probleme ist entgegenzuhalten, dass die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs.  1 BV zu begründen vermag (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.4.2; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00114, E. 3.1). Dem Vater des Beschwerdeführers kommt im Ergebnis kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf diese Bestimmungen zu.

3.  

Andere staatsvertragliche oder landesrechtliche Rechtsansprüche auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung sind nicht ersichtlich. Sofern sich der Beschwerdeführer auf eine in den eidgenössischen Räten hängige Revision  (Geschäft Nr. 19.464) von Art. 42 des Ausländerund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) beruft und basierend darauf eine extensive Auslegung des geltenden Art. 42 Abs.  2 AIG fordert, um für seinen Vater einen Aufenthaltsanspruch zu begründen, ist ihm nicht zu folgen. Ein solches Vorgehen käme einer unzulässigen positiven Vorwirkung gleich (vgl. dazu BGE 146 V 306 E. 2.6.2, 136 I 142 E. 3.2; VGr, 13. Juni 2024, VB.2024.00263, E. 2.3.3, und 21. März 2024, VB.2023.00384, E. 4.3.3).

4.  

4.1 Demnach hatten die Vorinstanzen die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu prüfen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

4.2  

4.2.1 Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vermittelt diese Bestimmung keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6; VGr, 13. September 2023, VB.2023.00158, E. 5.2.1, und 26. August 2021, VB.2021.00255, E. 3.2.1).

4.2.2 Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) 55 Jahre. B ist 68 Jahre alt und überschreitet damit diese Schwelle. Sodann ist davon auszugehen, dass er aufgrund seines Alters weder in der Schweiz noch im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. Art. 25 Abs. 3 VZAE).

4.2.3 Besondere persönliche Beziehungen gemäss Art. 28 lit. b AIG liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Praxisgemäss ist diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (VGr, 13. September 2023, VB.2023.00158, E. 5.2.3; BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob eine solche besteht, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).

Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, dienten die drei aktenkundigen bisherigen Aufenthalte von B in der Schweiz in den Jahren 2019 und 2020 dazu, seine Kinder und seinen Bruder zu besuchen. Unabhängige und direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung werden nicht geltend gemacht und gehen auch nicht aus den Akten hervor. Weiter wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, dass er über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügen würde oder dass er in der Schweiz je arbeitstätig oder steuerpflichtig gewesen wäre. Mithin erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, B habe keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz im Sinn der dargestellten Rechtsprechung, nicht als rechtsverletzend. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich nicht bloss um einzelne Personen, zu denen sein Vater hier eine enge Beziehung aufweise, sondern um sieben Kinder, seinen Bruder und mehrere Enkelkinder, führt ebenso wenig ein anderes Ergebnis herbei wie seine Behauptung, dass es gerade in Zürich problemlos möglich sei, sich auf Englisch zurechtzufinden. Beides mag zutreffen, kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass bei B keine genügend engen Verbindungen zur Schweiz erkennbar sind.

4.2.4 Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, scheitert die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits daran, dass B keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz hat. Die Frage, ob er über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, braucht folglich nicht geklärt zu werden.

5.  

Schliesslich erweist sich auch der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, B nicht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend (vgl. zu dieser Bestimmung etwa VGr, 25. Mai 2023, VB.2022.00751, E. 3.6.2 Abs. 1 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, weshalb bei ihm ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegen sollte und seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Mass infrage gestellt sein sollten.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.1'500.--;     die übrigen Kosten betragen: Fr.     70.--      Zustellkosten, Fr.1'570.--      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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