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Zürich Verwaltungsgericht 11.04.2024 VB.2024.00106

11 avril 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,750 mots·~9 min·6

Résumé

Widerruf bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Rückstufung | [Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerde fristgerecht bei einer My-Post-24-Filiale der Post übergeben zu haben.] Die Behauptung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, die Beschwerde fristgerecht bei der My-Post-24-Filiale der Post übergeben zu haben, erweist sich als falsch. Die Kaufquittung des Etiketts vermag nicht zu beweisen, dass die Sendung tatsächlich fristgerecht eingereicht worden ist. Das als Beweismittel eingereichte Video enthält kein Datum und keine Uhrzeit. Bei dem auf dem Video gezeigten Briefkasten handelt es sich sodann offensichtlich nicht um einen Briefkasten der Schweizerischen Post (E. 2.2). Die Gerichtskosten sind aufgrund seines Fehlverhaltens dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (E. 3.1). Nichteintreten auf die Beschwerde zufolge Verspätung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00106   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.04.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.06.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Rückstufung

[Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerde fristgerecht bei einer My-Post-24-Filiale der Post übergeben zu haben.] Die Behauptung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, die Beschwerde fristgerecht bei der My-Post-24-Filiale der Post übergeben zu haben, erweist sich als falsch. Die Kaufquittung des Etiketts vermag nicht zu beweisen, dass die Sendung tatsächlich fristgerecht eingereicht worden ist. Das als Beweismittel eingereichte Video enthält kein Datum und keine Uhrzeit. Bei dem auf dem Video gezeigten Briefkasten handelt es sich sodann offensichtlich nicht um einen Briefkasten der Schweizerischen Post (E. 2.2). Die Gerichtskosten sind aufgrund seines Fehlverhaltens dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (E. 3.1). Nichteintreten auf die Beschwerde zufolge Verspätung.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00106

Verfügung

des Einzelrichters

vom 11. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch MLaw B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Rückstufung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, geboren 1973, Staatsangehörige von Kamerun, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 12. Oktober 2023 ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 18. Januar 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 17. April 2024.

III.  

Mit Beschwerde vom 21. Februar 2024 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei auf die Beschwerde einzutreten und es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und in der Person von MLaw B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2024 wurde A aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 15 Tagen detaillierte Angaben zu ihren seit der Rückstufung neu hinzugekommenen Schulden bzw. Betreibungen und Verlustscheinen und geleisteten Zahlungen zu machen und ihre Angaben mit tauglichen Belegen zu untermauern, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden könnte.

Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2024 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 18. Januar 2024 gemäss Rückschein und Sendungsverfolgung der Post dem Rechtsvertreter von A am Montag, 22. Januar 2024, zugestellt worden sei und die 30-tägige Beschwerdefrist somit am Mittwoch, 21. Februar 2024, abgelaufen sei. Die Beschwerdeschrift sei gemäss Sendungsverfolgung erstmals am Montag, 26. Februar 2024, bei der Schweizerischen Post erfasst worden und damit allenfalls erst nach Ablauf der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben worden. A wurde deshalb eine Frist von 10 Tagen zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 8. März 2024 teilte der Rechtsvertreter von A dem Verwaltungsgericht mit, dass er die Beschwerde fristgerecht bei My-Post-24 eingereicht habe. Als Nachweis zur Rechtzeitigkeit wurde die Kaufquittung des Etiketts ins Recht gelegt und weitere Beweismittel angeboten.

Mit Eingabe vom 14. März 2024 nahm A zu ihrer finanziellen Situation Stellung und reichte hierzu weitere Beweismittel zu den Akten.

Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2024 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass aus der Kaufquittung zwar hervorgehe, dass das Etikett für die eingeschriebene Sendung bei My Post 24 am 21. Februar 2024 gekauft worden sei, damit jedoch nicht nachgewiesen sei, dass die Beschwerde auch tatsächlich fristgerecht der Post übergeben worden sei. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ergebe sich auch nicht aus der Sendungsverfolgung der Post, da die eingeschriebene Sendung erstmals am Montag, 26. Februar 2024, von der Post erfasst worden sei. Es wurde A deshalb nochmals eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um dem Verwaltungsgericht die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung nachzuweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Mit E-Mail vom 29. März 2024 reichte der Rechtsvertreter von A Fotos eines Videos zu den Akten, aus denen hervorgehe, dass er die Sendung am 21. Februar 2024 um 22.05 Uhr gefilmt habe. Weiter gab er an, dass das Datum und die Uhrzeit des Videos deutlich zu sehen seien. Am 2. April 2024 wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, dem Verwaltungsgericht das Video zukommen zu lassen. Mit E-Mail vom 3. April 2024 kam er der Aufforderung nach.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. Februar 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da die Beschwerde – wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann – verspätet erfolgte und sich damit als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.  

2.1 Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG sind Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung des angefochtenen Entscheids ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten (§ 38 b Abs. 1 lit. a VRG; VGr, 29. Februar 2012, VB.2012.00106, E. 2.2 [in Bezug auf Rekursfristen]). Die beschwerdeführende Partei muss sich hierbei die Säumnis ihrer Rechtsvertretung und der von dieser eingesetzten Hilfspersonen zurechnen lassen (vgl. VGr, 7. Oktober 2021, VB.2021.00695, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGE 143 I 284 E. 2.1; BGr, 9. Dezember 2019, 5A_890/2019, E. 5; BGr, 22. Juli 2019, 2C_177/2019, E. 4.2.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 12 N. 55 ff.).

Die Beweislast in Bezug auf die Rechtzeitigkeit einer fristgebundenen Handlung trägt diejenige Partei, die diese Handlung vornehmen muss. Sie hat für die Rechtzeitigkeit den vollen Beweis zu erbringen. Mithin muss diese mit hinreichender Gewissheit feststehen, und es genügt nicht, bloss deren überwiegende Wahrscheinlichkeit darzutun (BGr, 27. Februar 2019, 2C_501/2018, E. 3.1). Die Übergabe an die Schweizerische Post gemäss § 11 Abs. 2 VRG ist vollzogen, wenn die Sendung von der Postverwaltung zur Beförderung entgegengenommen wurde. Für die Fristwahrung genügt grundsätzlich der rechtzeitige Einwurf in einen Briefkasten der Schweizerischen Post. Als Beweis hierfür dient gewöhnlich der Poststempel. Dem Absender steht jedoch der (Gegen-)Beweis offen, dass die Annahme der Sendung durch die Post schon vor der Abstempelung stattgefunden hat oder dass ein unrichtiger Stempel angebracht worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2; VGr, 5. Februar 2021, VB.2020.00649, E. 4.2; VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00166, E. 3; Plüss, § 11 N. 41, 46 f.; vgl. vorn II.A.).

2.2 Die Behauptung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, die Beschwerde fristgerecht am 21. Februar 2024 um 22.05 Uhr bei der My-Post-24-Filiale am … in Zürich der Post übergeben zu haben, erweist sich als falsch: Der vom Rechtsvertreter eingereichten Kaufquittung lässt sich zwar entnehmen, dass am 21. Februar 2024 um 22.02 Uhr bei der My-Post-24-Filiale an der C-Strasse 01, Zürich, ein Etikett mit der Sendungsnummer 02 gekauft worden ist. Der Kauf eines Etiketts beweist indes nicht, dass die Sendung auch tatsächlich fristgerecht am 21. Februar 2024 der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Der Sendungsverfolgung lässt sich entnehmen, dass die Sendung erstmals am Montag, 26. Februar 2024, von der Schweizerischen Post unter dem Ereignis "Verspätete Ankunft" erfasst worden ist. Auf dem vom Rechtsvertreter eingereichten Video ist ersichtlich, dass der Briefumschlag mit der Sendungsnummer 02 in einen dunkelgrünen Briefkasten mit der Aufschrift "… für das Postamt" eingeworfen worden ist. Das Video ist mit keinem Datum und keiner Uhrzeit versehen, weshalb sich diesem nicht entnehmen lässt, wann der eingeschriebene Brief eingeworfen wurde. Es ist deshalb nicht geeignet, die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung nachzuweisen. Bei dem auf dem Video gezeigten Briefkasten handelt es sich sodann offensichtlich nicht um einen Briefkasten der Schweizerischen Post, und der gezeigte Vorgang entspricht nicht der Übergabe einer eingeschriebenen Sendung in einer My-Post-24-Filiale (https://www.post.ch/de/empfangen/empfangsorte/pickpost-my-post-24/my-post-24). Dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wie behauptet die eingeschriebene Sendung sofort nach dem Kauf der Etikette um 22.02 Uhr der Schweizerischen Post übergeben hat, erweist sich damit als nicht zutreffend. Der Beweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung wurde somit nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin muss sich die Säumnis ihres Rechtsvertreters zurechnen lassen. Auf die Beschwerde ist in einzelrichterlicher Kompetenz zufolge Verspätung nicht einzutreten.

3.  

3.1 Gemäss verwaltungs- und bundesgerichtlicher Praxis können Verfahrenskosten ausnahmsweise der Rechtsvertretung der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn erstere eine Rechtsmittelfrist schuldhaft verpasst oder andere schwerwiegende prozessuale Versäumnisse begangen hat, da Rechtssuchende auf eine sorgfältige Vertretung vertrauen dürfen (VGr, 4. Juni 2020, VB.2020.00280, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 12. März 2015, VB.2015.00107, E. 3; VGr, 3. November 2010, VB.2010.00385, E. 3, mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2; Plüss, § 13 N. 60). Die verspätete Beschwerdeerhebung und der Versuch, dieses Fehlverhalten zu vertuschen, ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu.

3.2 Aufgrund der formellen Verfahrenserledigung ist die Gerichtsgebühr nach § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) zu reduzieren, wobei aber auch dem etwas erhöhten Aufwand in der Prozessleitung Rechnung zu tragen ist.

3.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerdeführerin. Die unentgeltliche Prozessführung setzt neben der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin auch voraus, dass die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Angesichts der Verspätung der Beschwerde sind die Begehren der Beschwerdeführerin offensichtlich aussichtslos. Ferner wären auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache gering gewesen (vgl. BGr, 24. August 2017, 2C_579/2016, E. 2.6): Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde am 3. Dezember 2021 infolge ihrer fortgesetzten mutwilligen Verschuldung widerrufen und es wurde ihr eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) erteilt, welche an Bedingungen geknüpft war. Die Beschwerdeführerin hat diese Bedingungen nicht erfüllt. So hat sie keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit bzw. entsprechende Suchbemühungen nachweisen können und auch ist sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Ihre Verschuldung hat sich sogar um Fr. 41'600.- erhöht. Die erhebliche Verschuldung hat auch als mutwillig zu gelten. Eine Rückkehr nach Kamerun erscheint der Beschwerdeführerin trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz als zumutbar. Sie reiste als 29-Jährige in die Schweiz ein und hat noch mehrere Verwandte, die in ihrem Heimatland leben, welche ihr bei der Rückkehr behilflich sein können. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vom 21. November 2023 bis 30. November 2023 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich wegen akuter Suizidalität (schwere depressive Episode) hospitalisiert werden musste, zu keinem anderen Ergebnis führen. Die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, genügt für sich allein nicht, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Die schweizerischen Behörden sind jedoch generell gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGr, 13. August 2018, 2D_14/2018, E. 7). Der Beschwerdegegner wird daher angehalten, den Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall sorgfältig zu planen und den vorstehend genannten Vorgaben Rechnung zu tragen. Demzufolge ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.

4.  

Die vorliegende Verfügung kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden MLaw B auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Rechtsvertreter MLaw B;

       c)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; d)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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