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Zürich Verwaltungsgericht 16.05.2024 VB.2024.00104

16 mai 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,117 mots·~6 min·7

Résumé

Urnenabstimmung vom 19. November 2023 betreffend das Hallenbad Oberdorf (Nichteintreten) | [Lauf der Rekursfrist in Stimmrechtssachen] Der Beschwerdeführer hätte spätestens fünf Tage nach Publikation der Abstimmungsanordnung (E. 3.2) bzw. nach Zustellung des Beleuchtenden Berichts (E. 3.3) Stimmrechtsrekurs erheben müssen. Dies tat er nicht. Dass ihm eine fristgerechte Rekurserhebung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz ist somit auf den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00104   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.05.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.06.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Urnenabstimmung vom 19. November 2023 betreffend das Hallenbad Oberdorf (Nichteintreten)

[Lauf der Rekursfrist in Stimmrechtssachen] Der Beschwerdeführer hätte spätestens fünf Tage nach Publikation der Abstimmungsanordnung (E. 3.2) bzw. nach Zustellung des Beleuchtenden Berichts (E. 3.3) Stimmrechtsrekurs erheben müssen. Dies tat er nicht. Dass ihm eine fristgerechte Rekurserhebung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz ist somit auf den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Abweisung.

  Stichworte: STIMMRECHTSREKURS VORBEREITUNGSHANDLUNG

Rechtsnormen: § 22 Abs. 1 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00104

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat Dübendorf,

Beschwerdegegner,

betreffend Urnenabstimmung vom 19. November 2023 betreffend das Hallenbad Oberdorf (Nichteintreten),

hat sich ergeben:

I.  

Am 19. November 2023 stimmten die Stimmberechtigten der Gemeinde Dübendorf anlässlich einer Urnenabstimmung ab über einen Verpflichtungskredit für den Neubau des Hallenbads Oberdorf sowie einen jährlich wiederkehrenden Kredit für den laufenden Betrieb und Unterhalt unter anderem dieses Hallenbads.

Die Stimmberechtigen der Gemeinde Dübendorf nahmen die Vorlage mit 3345 Ja-Stimmen gegen 2431 Nein-Stimmen (Ja-Stimmen-Anteil 57,91 %) an.

II.  

A gelangte am 28. November 2023 mit Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat Uster und beantragte, das Resultat der Urnenabstimmung vom 19. November 2023 sei aufzuheben, weil die Abstimmungsunterlagen zu spät versandt worden seien und der Beleuchtende Bericht Fehler enthalte.

Der Bezirksrat Uster trat mit Beschluss vom 20. Februar 2024 auf den Rekurs nicht ein, weil dieser zu spät erhoben worden sei.

III.  

A führte dagegen am 23. Februar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, das Resultat der Urnenabstimmung vom 19. November 2023 sei aufzuheben. Der Bezirksrat Uster verzichtete am 28. Februar 2024 auf eine Vernehmlassung. Der Stadtrat der Gemeinde Dübendorf schloss am 29. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit weiterer Eingabe vom 9. März 2024 hielt A an seinem Antrag fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]).

1.2 Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 VRG beträgt die Rekursfrist in Stimmrechtssachen fünf Tage. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Akts, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG).

2.2 Richtet sich der Stimmrechtsrekurs gegen eine Vorbereitungshandlung für eine Wahl oder Abstimmung, müssen die Mängel nach der Rechtsprechung sofort gerügt werden. Es darf nicht bis zur Auswertung der Wahl- oder Abstimmungsresultate bzw. bis nach einer Gemeindeversammlung oder dem Urnengang zugewartet werden (zum Ganzen VGr, 29. Juni 2023, VB.2023.00339, E. 2.1, und 2. September 2021, VB.2021.00422, E. 2.2.2 mit Hinweis; ferner BGr, 18. April 2012, 1C_62/2012, E. 3 mit Hinweisen). Der Stimmrechtsrekurs ist mithin innert fünf Tagen ab Kenntnis des Mangels zu erheben.

Eine Pflicht zur sofortigen Anfechtung der beanstandeten Vorbereitungshandlung ergibt sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gilt dieser Rechtsgrundsatz nicht nur für staatliche Organe, sondern auch für Privatpersonen bezüglich ihres Verhaltens gegenüber dem Staat. Die Stimmberechtigten dürfen vor einem Rechtsmittel gegen eine Unregelmässigkeit nicht zuerst den Ausgang der Abstimmung abwarten, wenn der Fehler bei früherem Handeln hätte behoben werden können. Es wäre stossend, könnte ein Mangel erst widerspruchslos hingenommen und nachher die Abstimmung trotzdem angefochten werden, wenn deren Resultat nicht den eigenen Erwartungen entspricht (zum Ganzen BGE 118 Ia 271 E. 1d; Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 324 mit Hinweisen auf ältere Literatur und langjährige bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Vom Grundsatz, dass gegen Vorbereitungshandlungen sofort Stimmrechtsrekurs erhoben werden muss, ist nur abzuweichen, "wenn die Frist nach dem Abstimmungstermin abläuft […] oder wenn spezielle Gründe sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen lassen" (BGE 110 Ia 176 E. 2a; VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00771, E. 3.2.1, und 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 2.1). Versäumt es die stimmberechtigte Person aber, einen Mangel unverzüglich zu rügen, obschon ein sofortiges Handeln zumutbar und nach den Verhältnissen geboten war, verwirkt sie ihr Recht auf Anfechtung des Abstimmungsergebnisses.

2.3 Der Begriff der Vorbereitungshandlungen darf nicht eng gefasst werden. Vielmehr sind darunter sämtliche Mängel zu verstehen, die bereits vor dem Urnengang erkennbar sind (Hiller, S. 325 f., auch zum Nachstehenden). Zu den Vorbereitungshandlungen gehören insbesondere auch die behördlichen Abstimmungserläuterungen (vgl. BGr, 18. April 2012, 1C_62/2012, E. 3; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00841, E. 3.4.1 – 7. März 2018, VB.2017.00846, E. 3.2 – 11. April 2017, VB.2017.00192, E. 4.2). Für den Beginn des Fristenlaufs ist bei Abstimmungsunterlagen auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem den Stimmberechtigten die Kenntnisnahme der Unterlagen möglich gewesen wäre, das heisst auf den Zeitpunkt des Eintreffens der Mitteilung bei ihrem Adressaten (VGr, 11. April 2017, 2017.00192, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 121 I 1 E. 4a/cc und Hiller, S. 329).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht (sinngemäss) eine zu spät erfolgte Veröffentlichung der Anordnung der Abstimmung sowie der Abstimmungsvorlage geltend. Im Weiteren beanstandet er eine unterbliebene Veröffentlichung sowie eine verspätete Zustellung des Beleuchtenden Berichts und dessen inhaltliche Fehlerhaftigkeit. Damit richtet er sich gegen Vorbereitungshandlungen für die kommunale Urnenabstimmung vom 19. November 2023.

3.2 Der Beschwerdegegner setzte mit Beschluss vom 6. September 2023 die Urnenabstimmung zum Hallenbad Oberdorf auf den 19. November 2023 an. Die mit Rechtsmittelbelehrung versehene Publikation dieser Anordnung erfolgte am 15. September 2023 im amtlichen Publikationsorgan der Stadt Dübendorf, dem "Glattaler". Die Rekursfrist von fünf Tagen gemäss § 22 Abs. 1 VRG endete damit am 20. September 2023. Spezielle Gründe, die ein sofortiges Handeln für den Beschwerdeführer als unzumutbar erscheinen lassen, bringt er nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Seine Rügen hinsichtlich der Veröffentlichung der Abstimmungsanordnung sowie der Abstimmungsvorlage erweisen sich damit als verspätet.

3.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandete Zustellung des Beleuchtenden Berichts und auf die von ihm geltend gemachten inhaltlichen Mängel ergibt sich Folgendes: Gemäss den auch im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschwerdegegners wurden den Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen – und damit auch der Beleuchtende Bericht – bis spätestens am 9. November 2023 zugestellt. Die fünftägige Rechtsmittelfrist endete demnach spätestens am 14. November 2023. Auch hier sind weder spezielle Gründe erkennbar, die für die Unzumutbarkeit sofortigen Handelns sprechen, noch macht der Beschwerdeführer solche geltend. Sein Vorbringen, die Zustellung der Abstimmungsunterlagen vom 9. November 2023 sei keine Veröffentlichung mit Rechtsmittelbelehrung gewesen, vermag kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bedurfte die Abstimmungszeitung – welche als amtliche Abstimmungserläuterung einen Realakt darstellt – keiner Rechtsmittelbelehrung (VGr, 11. April 2017, VB.2017.00192, E. 4.3.1). Auch diese Rüge erweist sich damit als verspätet.

4.  

Nach dem Gesagten erfolgte die Erhebung des Stimmrechtsrekurses verspätet. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht darauf eingetreten. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

5.  

In Stimmrechtssachen werden Gerichtskosten nur erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Die Gerichtskosten sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Uster.

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