Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 10.03.2025 VB.2024.00103

10 mars 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,995 mots·~20 min·8

Résumé

Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege) | Sozialhilfe: unentgeltliche Rechtspflege. [Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, ohne letzterer eine Entschädigung zuzusprechen. Stattdessen wurde eine Parteientschädigung zugesprochen, deren Höhe nach der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und unter Einbezug der Honorarnote bemessen wurde. Für das Sozialhilfeverfahren wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit zeitlicher Beschränkung gewährt.] Die unentgeltliche Rechtspflege wird für einen bestimmten Zeitraum gewährt (E. 3.3). Sie kann nicht zeitlich unbeschränkt für einen Dauersachverhalt wie das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde betreffend Sozialhilfe, sondern nur in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt gewährt werden (E. 3.4). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wäre aufgrund des Obsiegens und der Zusprechung einer vollen Parteientschädigung als gegenstandslos geworden abzuschreiben gewesen; der Beschwerdeführer ist jedoch mangels Kostenauflage und mangels Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin durch die grundsätzliche Rückerstattungspflicht nicht beschwert (E. 4). Es besteht kein Anspruch auf Zusprechung einer (vollen) Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zunächst anhand der Honorarnote die notwendigen Aufwendungen festlegte und gestützt darauf die Parteientschädigung bemass (E.5.5-6). Die Rügen betreffend Aktenführungspflicht sind aufsichtsrechtlicher Natur; dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion zu (E. 6). Abweisung, soweit Eintreten. Gewährung UP/URB.

Texte intégral

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00103   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.03.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege)

Sozialhilfe: unentgeltliche Rechtspflege. [Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, ohne letzterer eine Entschädigung zuzusprechen. Stattdessen wurde eine Parteientschädigung zugesprochen, deren Höhe nach der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und unter Einbezug der Honorarnote bemessen wurde. Für das Sozialhilfeverfahren wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit zeitlicher Beschränkung gewährt.] Die unentgeltliche Rechtspflege wird für einen bestimmten Zeitraum gewährt (E. 3.3). Sie kann nicht zeitlich unbeschränkt für einen Dauersachverhalt wie das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde betreffend Sozialhilfe, sondern nur in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt gewährt werden (E. 3.4). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wäre aufgrund des Obsiegens und der Zusprechung einer vollen Parteientschädigung als gegenstandslos geworden abzuschreiben gewesen; der Beschwerdeführer ist jedoch mangels Kostenauflage und mangels Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin durch die grundsätzliche Rückerstattungspflicht nicht beschwert (E. 4). Es besteht kein Anspruch auf Zusprechung einer (vollen) Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zunächst anhand der Honorarnote die notwendigen Aufwendungen festlegte und gestützt darauf die Parteientschädigung bemass (E.5.5-6). Die Rügen betreffend Aktenführungspflicht sind aufsichtsrechtlicher Natur; dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion zu (E. 6). Abweisung, soweit Eintreten. Gewährung UP/URB.

  Stichworte: DAUERSACHVERHALT EINZELFALLBEURTEILUNG ERMESSENSENTSCHEID HONORARNOTE PARTEIENTSCHÄDIGUNG SOZIALHILFE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZEITLICHE BESCHRÄNKUNG

Rechtsnormen: § 8 GebV VGr § 16 VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 17 VRG § 17 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00103

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. März 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Greifensee,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege),

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit dem 1. April 2020 durch die Gemeinde Greifensee mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Mit undatierter Präsidialverfügung lehnte der Präsident der Sozialbehörde Greifensee die zwei je mit separatem Schreiben vom 30. März 2023 von A, anwaltlich vertreten, gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Diese wurde der Rechtsvertreterin von A mit Schreiben vom 10. Mai 2023 zugestellt.

II.  

Dagegen liess A am 9. Juni 2023 Rekurs an den Bezirksrat Uster erheben und die Aufhebung der undatierten Präsidialverfügung der Gemeinde Greifensee sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen. Für das Rekursverfahren liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin, ersuchen.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2024 hiess der Bezirksrat Uster das Gesuch von A um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren gut und bestellte A in der Person seiner Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin. A wurde unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet sei, sobald er dazu in der Lage sei (Dispositivziffer I). In Gutheissung des Rekurses hob der Bezirksrat Uster die undatierte Präsidialverfügung der Gemeinde Greifensee auf und bewilligte A für das von der Gemeinde Greifensee geführte sozialhilferechtliche Verfahren in seiner Sache ab Gesuchseinreichung bis zur Rechtskraft des bezirksrätlichen Entscheids die unentgeltliche Rechtsvertretung und bestellte ihm in der Person seiner Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG (Dispositivziffer II). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer III). Die Gemeinde Greifensee wurde verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von A eine volle Prozessentschädigung von Fr. 2'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses (Dispositivziffer IV).

III.  

Dagegen liess A, weiterhin anwaltlich vertreten, am 23. Februar 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, der Beschluss des Bezirksrats Uster vom 23. Januar 2024 sei hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren vor dem Bezirksrat Uster sowie der Bemessung der Parteientschädigung von Fr. 2'200.- (inklusive Mehrwertsteuer; Dispositivziffern I und IV) und der Beschränkung der unentgeltlichen Rechtspflege für das sozialhilferechtliche Verfahren bis zur Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 23. Januar 2024 (Dispositivziffer II) aufzuheben bzw. abzuändern. Es sei A für das von der Gemeinde Greifensee geführte sozialhilferechtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren und die Gemeinde Greifensee sei zu verpflichten, der Rechtsvertreterin, eventuell A, eine volle Parteientschädigung von Fr. 5'607.10 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) für das Verfahren vor dem Bezirksrat Uster zu bezahlen. Schliesslich sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksrat Uster abzuschreiben, soweit es gegenstandslos geworden ist; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an den Bezirksrat Uster zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess A für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin, ersuchen.

Der Bezirksrat Uster liess sich mit Eingabe vom 6. März 2024 vernehmen und reichte seine Akten ein. Die Gemeinde Greifensee beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2024 die Abweisung der Beschwerde. Hierzu liess sich A mit Eingabe vom 19. April 2024 unter Festhalten an seinen Beschwerdeanträgen vom 23. Februar 2024 vernehmen. Weitere Stellungnahmen sind keine erfolgt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig.

1.2 Im Streit liegt – nebst den geltend gemachten Mängeln in der Sachverhaltsfeststellung und der gerügten Verletzung von Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) durch die Vorinstanz mangels ordnungsgemässer Akteneinsicht – die von der Vorinstanz (nur) befristet gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie die in reduziertem Umfang zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2'200.- für das Rekursverfahren. Zu deren Bemessung reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote in der Höhe von ca. Fr. 5'600.- ein und verlangt eine Parteientschädigung in ebendieser Höhe. Da der Streitwert damit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- bzw. Vertretungskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 20). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (Plüss, § 16 N. 77).

Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung dagegen nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige Partei allein nicht zu meistern vermag. Nichtsdestotrotz sind die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der Partei, sich im Verfahren zurechtzufinden, oder ihr Gesundheitszustand. Zu berücksichtigen ist sodann, dass in einem Verfahren, in welchem die Untersuchungsmaxime (§ 7 Abs. 1 VRG) gilt, zur Bejahung der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsvertretung der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umso schwieriger sein muss (statt vieler VGr, 3. November 2022, VB.2021.00671, E. 5.2.2; Plüss, § 16 N. 82 f.). Massgebend für die Beurteilung der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Plüss, § 16 N. 79).

2.2 Gemäss § 17 Abs. 1 VRG werden im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann indessen die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (§ 17 Abs. 2 VRG). Wird einer Partei sowohl die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt als auch eine Parteientschädigung zugesprochen, hat die Zahlung der Parteientschädigung Vorrang gegenüber der staatlichen Entschädigung (Plüss, § 16 N. 100). Der Entscheidinstanz steht bei der Festsetzung und Bemessung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zu, sodass eine Überprüfung bzw. Korrektur durch eine obere Instanz nur in begrenztem Umfang in Frage kommt (Plüss, § 17 N. 90).

3.  

3.1 Bezüglich des sozialhilferechtlichen Verfahrens, für das der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche Rechtsvertretung ersucht hatte, erwog die Vorinstanz, Gegenstand jenes Verfahrens seien die mit Schreiben vom 1. und 6. März 2023 angesetzten Auflagen betreffend vertrauensärztliche Untersuchung sowie betreffend Wohnungssuche innerhalb der kommunalen Mietzinsrichtlinien. Bei beiden Auflagen sei davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers in der für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung notwendigen Schwere betroffen seien. In rechtlicher Hinsicht habe das sozialhilferechtliche Verfahren keine grösseren Schwierigkeiten geboten, zumal es sich bei den strittigen Auflagen um zwei gängige sozialhilferechtliche Anordnungen handle. Da jedoch die Aktenführung der Beschwerdegegnerin grössere Mängel aufweise und der Beschwerdegegnerin auch in der auf Aufforderung hin erfolgten Nachbesserung zahlreiche Fehler unterlaufen seien, müsse insgesamt gesagt werden, dass das vorinstanzliche Sozialhilfeverfahren in tatsächlicher Hinsicht von einem derartigen Ausmass an Unübersichtlichkeit geprägt sei, dass der Beizug einer Rechtsanwältin in diesem konkreten Fall gerechtfertigt erscheine, zumal der Beschwerdeführer auch gesundheitlich angeschlagen sei. Für das Sozialhilfeverfahren in Sachen Reduktion der Wohnkosten und vertrauensärztliche Untersuchung sei deshalb die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

3.2 Diese Begründung gibt zu keinen Beanstandungen Anlass und ist vorliegend nicht Streitgegenstand. Strittig ist jedoch die zeitliche Begrenzung der Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. Die Vorinstanz hat diese – ohne weitere Erläuterung in der Begründung – im Dispositiv des angefochtenen Entscheids "ab Gesuchseinreichung bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids [Anm.: der Vorinstanz]" bewilligt. Der Beschwerdeführer hält dies für unzulässig. Die Beschwerdegegnerin hingegen macht geltend, die Verfahren betreffend die beiden Auflagen zur Wohnungssuche bzw. zur vertrauensärztlichen Untersuchung seien bereits seit Längerem abgeschlossen. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 sei von der Auflage betreffend Wohnungssuche Abstand genommen worden. Betreffend die Auflage zur vertrauensärztlichen Untersuchung sei die Beschwerdegegnerin dem Eventualantrag des Beschwerdeführers, nämlich der Einholung eines Berichts des behandelnden Arztes, gefolgt. In der Folge sei zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zur vorgesehenen Auflage betreffend die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht Frist zur Stellungnahme bis am 31. Juli 2023 angesetzt worden, woraufhin seitens des Beschwerdeführers um Sistierung ersucht worden sei, bis über die unentgeltliche Rechtspflege befunden worden sei, womit sich die Beschwerdegegnerin einverstanden erklärt habe.

3.3 Die unentgeltliche Rechtspflege wird für einen bestimmten Zeitraum gewährt. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung umfasst die erforderlichen Vertretungskosten ab dem Moment der Gesuchseinreichung bis zur Schlussbesprechung des Endentscheids mit der Klientschaft (vgl. Plüss, § 16 N. 94). Die vorprozessuale unentgeltliche Verbeiständung wird im Hinblick auf möglichst genau bezeichnete Vorkehren für eine konkrete Streitigkeit bewilligt und ist sachlich einzugrenzen, d. h. nur für konkrete Vorkehren zu gewähren (vgl. für den Zivilprozess, aber gleichsam vorliegend heranzuziehen: Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 507; Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen, 2019, Rz. 610).

3.4 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ohne jegliche zeitliche Beschränkung für ein andauerndes – und wie hier langjähriges – Sozialhilfeverhältnis steht deshalb ausser Frage. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin die Auflage zur Entbindung des behandelnden Arztes – und eben nicht des von der Beschwerdegegnerin bestimmten Vertrauensarztes – von der Schweigepflicht als neues "Verfahren" qualifiziere. Dafür spricht jedoch, dass nach Intervention des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin den Termin beim Vertrauensarzt absagte. Damit war die konkrete Thematik bzw. Streitigkeit "Untersuchung beim Vertrauensarzt" einstweilen beendet, zumal die Beschwerdegegnerin daraufhin dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei stattdessen ein Bericht beim behandelnden Arzt einzuholen, folgte. Dass jenes Verfahren indessen sistiert wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Thematisch hängt die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht mit der zuvor beabsichtigten vertrauensärztlichen Untersuchung zwar zusammen. Die beabsichtigten Auflagen betreffen jedoch gesonderte Sachverhalte. Wenn der Beschwerdeführer die gesamte Thematik als "Verfahren betreffend Arbeitsfähigkeitsabklärung" zusammenfasst und geltend macht, da jenes Verfahren sistiert worden sei, sei es zweifellos noch nicht abgeschlossen, ist ihm zwar zuzustimmen, dass es sich immer noch um dasselbe sozialhilferechtliche Verfahren und in dessen Rahmen um die Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers handelt. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann jedoch nach dem Gesagten nicht für einen unbestimmten Dauersachverhalt gewährt werden, da eine zeitliche Begrenzung auf konkrete Sachverhalte (wie auch auf einzelne Instanzenzüge) zu erfolgen hat. Es erging in Sachen vertrauensärztliche Untersuchung weder eine Auflage noch eine aus deren Nichtbefolgung resultierende Konsequenz für den Beschwerdeführer. Insofern liegt ein neuer Sachverhalt vor, welcher auch mit neuen Auflagen verbunden werden kann. Betreffend die Auflage zur Wohnungssuche bzw. die Suche eines Untermieters erwogen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zutreffend, diese Auflage habe sich mit dem Abschluss des Untermietvertrags erübrigt. Damit ist hierfür auch keine weitere unentgeltliche Rechtsverbeiständung notwendig.

Wie die Beschwerdegegnerin schliesslich zu Recht festhielt, stünde es bzw. hätte es der Rechtsvertreterin offengestanden, erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung einzureichen. Um die dem Antragserfordernis unterliegende unentgeltliche Rechtspflege ist für jedes Verfahren wie auch vor jeder weiteren Instanz erneut zu ersuchen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG; Plüss, § 16 N. 115 ff.). Demzufolge kann einer – weiterhin – wirtschaftliche Hilfe beziehenden Person die unentgeltliche Rechtsvertretung auch nicht ohne einen absehbaren Endzeitpunkt, bzw. ohne auf einen konkreten Sachverhalt bezogen zu sein, gewährt werden. Das sozialhilferechtliche Verfahren, welches einen Dauersachverhalt darstellt (vgl. BGr, 4. September 2024, 2C_14/2024, E. 9), wird erst mit der Ablösung des Beschwerdeführers von der wirtschaftlichen Hilfe beendet sein. Bis zu diesem Zeitpunkt sind es jeweils einzelne, innerhalb dieses Verfahrens zu fällende Entscheide bzw. konkrete Streitigkeiten und Themenkreise, bezüglich welcher jeweils die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung einzelfallbezogen zu (über-)prüfen sind.

Die Vorinstanz gewährte die unentgeltliche Rechtspflege somit zutreffend hinsichtlich der Auflage "Reduktion der Wohnkosten" und in Bezug auf die vertrauensärztliche Untersuchung. Obwohl diese Sachverhalte im Dispositiv nicht explizit genannt werden, ergibt sich dies eindeutig aus der Begründung. Da die beiden Auflagen mit der Erklärung der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2023, von diesen abzusehen, hinfällig wurden, endete damit auch der Zeitraum, für welchen die diesbezügliche unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren war. Eine darüberhinausgehende unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde war somit nicht notwendig. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Die Vorinstanz erwog bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren, diese sei analog den Erwägungen zum sozialhilferechtlichen Verfahren zu gewähren.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm aufgrund seines Obsiegens (Gutheissung des Rekurses) eine volle Parteientschädigung zugesprochen worden sei, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von der Vorinstanz abzuschreiben gewesen wäre, soweit es gegenstandslos geworden sei. Der Beschluss der Vorinstanz sei dahingehend falsch, als dieser zu Unrecht in Dispositivziffer I die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin mit Nachzahlungspflicht vorsehe und gleichzeitig in Dispositivziffer IV die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung verpflichte. Dies sei ein verfahrensrechtlicher Fehler.

4.3 Ungeachtet des Verfahrensausgangs waren für die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Rekursverfahren erfüllt, weshalb sie diese dem Beschwerdeführer wie erwähnt gewährte. Im Fall der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung besteht mangels Beschwer keine Anfechtungsmöglichkeit (Plüss, § 16 N. 72). Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer (bzw. seiner Rechtsvertreterin) jedoch aufgrund des Verfahrensausgangs trotz Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nur eine Parteientschädigung und keine weitere Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu. Eine allfällige Differenz zwischen der Parteientschädigung und der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung, welche durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gedeckt würde (vgl. Plüss, § 16 N. 101), lag vorliegend aufgrund der maximal zu diesem Betrag veranschlagten Aufwendungen und mangels Differenz nicht vor. Auch lag kein Fall vor, in welchem die Rechtsvertreterin zu erwarten hätte, die Parteientschädigung bei der Gegenpartei wegen Uneinbringlichkeit oder Verrechnung nicht erhältlich machen zu können. Da die angemessene Parteientschädigung gleich hoch ausfiel wie die Entschädigung, welche die Vorinstanz der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zugesprochen hätte, wäre das Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben gewesen (vgl. Plüss, § 16 N. 102). Insofern steht Dispositivziffer I des angefochtenen Entscheids mit der Auffassung des Beschwerdeführers nicht im Einklang mit der Begründung.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch die grundsätzliche Rückerstattungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG beschwert, da er bei Verbesserung seiner finanziellen Situation zehn Jahre lang die von der Beschwerdegegnerin verursachten Kosten – obwohl keine Verfahrenskosten auferlegt wurden – zu tragen hätte. Insbesondere macht er einen verfahrensrechtlichen Fehler, welcher der Korrektur bedürfe, geltend. Der Beschwerdeführer erfährt jedoch durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in Dispositivziffer I des angefochtenen Entscheids keinen Rechts- und auch keinen finanziellen Nachteil. Da seiner Rechtsvertreterin im Rekursverfahren keine Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin zugesprochen wurde, muss der Beschwerdeführer nicht mit einer Rückerstattung rechnen. Die ihm zugesprochene Parteientschädigung fällt nicht unter § 16 Abs. 4 VRG; diese muss er nicht zurückerstatten. Es ist somit kein praktischer Nutzen für den Beschwerdeführer aus der Korrektur des Dispositivs ersichtlich (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 23). Die Legitimation ist, da nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird, jedenfalls nicht gegeben (vgl. zum Ganzen: Bertschi, § 21 N. 18 ff., 23, 25). Demzufolge ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.  

5.1 Die Vorinstanz erwog zur Höhe der Parteientschädigung, da sich das Rekursverfahren auf die Prüfung des Gesuchs um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Sozialhilfeverfahren betreffend die beiden Auflagen beschränkt habe, seien die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls als ausgesprochen moderat zu betrachten. Die Verantwortung der Rechtsvertreterin habe sich auf die Darlegung der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung beschränkt, weshalb sich die Honorarnote in der Höhe von Fr. 5'607.10 als deutlich überhöht erweise und nicht vollumfänglich zu entschädigen sei.

5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, eine Kürzung der Aufwendungen, wie sie vorgenommen worden sei, stehe den Ausführungen der Vorinstanz, mit welchen diese das Erfordernis der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bejaht habe (vgl. oben E. 3.1), entgegen und sei daher widersprüchlich. Da auch die Beschwerdegegnerin rechtsanwaltlich beraten gewesen sei, treffe es nicht zu, dass die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls als ausgesprochen moderat zu betrachten seien.

5.3 Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Wie hoch eine angemessene Parteientschädigung ausfällt, hat die Entscheidinstanz im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Die angemessene Parteientschädigung fällt in der Regel allerdings tiefer aus als die notwendigen Kosten der entschädigungsberechtigten Partei (Plüss, § 17 N. 63 f.). In der Praxis liegt die Parteientschädigung in der Regel deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten des (notwendigerweise) beigezogenen Rechtsvertreters und selten über deren Hälfte (Plüss, § 17 N. 81).

5.4 Die Vorinstanz hat zunächst die Aufwendungen gemäss Honorarnote geprüft, wie wenn die als unentgeltliche Rechtsvertretung bestellte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen wäre. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich zutreffend ging die Vorinstanz davon aus, der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers veranschlagte Ansatz von Fr. 230.– sei nicht gerechtfertigt, zumal gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– beträgt. Überdies werden, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwog, Bemühungen wie das Erstellen der Honorarnote nicht separat vergütet. Zu Recht hielt sie auch fest, dass u. a. telefonische Besprechungen mit der Sekretärin und der Aktenversand zu den Sekretariatsarbeiten zählen. Ebenso zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass die Rechtsvertreterin bereits mit dem Fall vertraut gewesen sei, da sie den Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Sozialhilfeverfahren vertreten habe, was im Rahmen der Aufwendungen für Korrespondenz und Studium der Akten zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz erachtete folglich einen Betrag von Fr. 2'200.– (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen. Es ist nach ihren überzeugenden Erwägungen nicht ersichtlich, dass diese ermessensweise erfolgte Reduktion der Honorarnote rechtsverletzend wäre. Dass sie damit zunächst festlegte, wie hoch der Betrag der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ausfiele, wäre letzterer aufgrund des Verfahrensausgangs eine solche auszurichten, ist zwar nicht notwendig, jedoch mangels daraus resultierender Nachteile zulasten des Beschwerdeführers auch nicht zu beanstanden.

5.5 In der Folge wurde aufgrund des Verfahrensausgangs keine Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, sondern eine Parteientschädigung in derselben Höhe zugesprochen. Während die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin den notwendigen Zeitaufwand gemäss der AnwGebV entschädigt und Auslagen separat vergütet werden (vgl. § 9 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252], welche Kriterien sich in sämtlichen verwaltungsrechtlichen Verfahren als sachgerecht erweisen, vgl. Plüss, § 16 N. 89), bemisst sich die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen (vgl. § 8 GebV VGr). Die verwaltungsprozessuale Parteientschädigung wird grundsätzlich nicht nach generell-abstrakt festgelegten Tarifen bemessen (vgl. Plüss, § 17 N. 65). Die Höhe der Parteientschädigung, die einer Partei zugesprochen wird, hängt massgeblich davon ab, wie hoch ihr notwendiger Verfahrensaufwand war (Plüss, § 17 N. 67). Reicht die Rechtsvertretung eine Honorarnote ein, ist diese zu würdigen. Der behördliche Ermessensspielraum wird dadurch eingeschränkt, soweit sich die Honorarnote auf den notwendigen Aufwand beschränkt (Plüss, § 17 N. 72).

Dass die Vorinstanz sich hier, wie der Beschwerdeführer geltend macht, zu Unrecht auf die Festlegung der notwendigen Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung gestützt habe, verfängt nicht: Die Vorinstanz legte zunächst dar, weshalb ausgehend von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Entschädigung nicht der eingereichten Honorarnote entsprechen könne (vgl. hierzu oben E. 5.4). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz, indem sie in der Folge gestützt darauf auch die Parteientschädigung nach dieser Entschädigung bemass, ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte (vgl. vorn E. 2.2).

5.6 Auch die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung hat nicht die Festsetzung von deren Höhe gemäss der eingereichten Honorarnote zur Folge (vgl. oben E. 5.3). Da die Parteientschädigung nur eine angemessene zu sein hat, stünde dem Beschwerdeführer bereits deswegen nicht ohne Weiteres das volle Honorar gemäss Honorarnote seiner Rechtsvertreterin zu. Ein Ausnahmefall, in welchem die Entscheidinstanz eine Parteientschädigung zusprechen kann, die den gesamten erforderlichen Rechtsverfolgungsaufwand deckt (vgl. Plüss, § 17 N. 82), liegt hier nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich eine falsche Rechtsanwendung der Vorinstanz rügt, indem diese sich für die Bemessung der Parteientschädigung nicht auf § 8 GebV VGr gestützt habe, ist auf § 1 Abs. 1 derselben Verordnung zu verweisen, wonach diese die von Verwaltungs-, Baurekurs- sowie Steuerrekursgericht festzusetzenden Parteientschädigungen regelt. Ungeachtet dessen ergibt sich auch aus § 8 GebV VGr kein Anspruch auf eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Vorinstanz nicht den Tarif für die Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung hätte anwenden dürfen. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz jedoch in der Festsetzung der Parteientschädigung in dieser Höhe keine Ermessensverletzung vorzuwerfen, weshalb der Stundenansatz in diesem Fall unerheblich ist, zumal die Parteientschädigung in der Regel als Gesamtbetrag zugesprochen wird. Die Festsetzung der Parteientschädigung in dieser Höhe ist somit nicht rechtsverletzend, womit die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.

6.  

Die Rügen, welche sich auf die Aktenführungspflicht der Beschwerdegegnerin beziehen, sind einerseits aufsichtsrechtlicher Natur. Andererseits erwog die Vorinstanz, es sei diesbezüglich ein separates aufsichtsrechtliches Verfahren zu eröffnen, was offenbar bereits geschehen ist. Ohnehin kommen dem Verwaltungsgericht – anders als den Bezirksräten – keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Verwaltungsbehörden zu (statt vieler VGr, 15. Februar 2024, VB.2024.00034, E. 3.1; Plüss, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Es ist entgegen dem Beschwerdeführer schliesslich nicht ersichtlich, dass die unvollständige Aktenlage dazu geführt hätte, dass die Vorinstanz keinen Entscheid hätte treffen können. Der Prozessgegenstand beschränkte sich auf die unentgeltliche Rechtspflege im vorprozessualen sozialhilferechtlichen Verfahren bezüglich der beiden – letztlich nicht erlassenen – Auflagen. Dem widerspricht auch nicht, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem mit der Begründung der mangelnden Aktenführung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte. Entgegen dem Beschwerdeführer lag damit für die Beurteilung des Prozessgegenstands auch keine unrichtige, unvollständige oder willkürliche Feststellung des Sachverhalts vor, wobei offenzulassen ist, ob dies auch zuträfe, wäre ein Entscheid in der Sache zu fällen gewesen. Durch die Gutheissung der Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung entsprach die Vorinstanz schliesslich vollumfänglich den beschwerdeführerischen Begehren. Der Beschwerdeführer wurde überdies mit keinen Verfahrenskosten belegt bzw. wurden überhaupt keine solchen erhoben, weshalb eine Berücksichtigung bei der Kostenverlegung obsolet ist. Damit ist auch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids aufgrund einer Gehörsverletzung zufolge mangelhafter Akteneinsicht nicht angezeigt und es erübrigt sich, wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt, eine Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Statthalter habe sich mehrfach mit dem Sozialvorsteher besprochen, was im Widerspruch zum Gebot der Waffengleichheit und zur Unparteilichkeit stehe. Aus der Aktennotiz der Vorinstanz vom 27. Juli 2023, welche Inhalte von Telefonaten bezüglich der Akteneinreichung durch die Beschwerdegegnerin festhält, ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren daraus Vorteile erwachsen wären. Im Übrigen obliegt es der Vorinstanz, auch diesen Sachverhalt unter aufsichtsrechtlichen Aspekten zu prüfen.

7.  

7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung verlangt und überdies handelt es sich bei ihr um ein Gemeinwesen, für welches die Führung von Rechtsmittelprozessen zu den üblichen Amtstätigkeiten gehört, zumal das vorliegende Verfahren weder mit besonderem Aufwand verbunden war noch den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (Plüss, § 17 N. 51). Dem Beschwerdeführer bleibt eine Parteientschädigung schon mangels Obsiegens versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.3  

7.3.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Zu den Voraussetzungen gemäss § 16 VRG ist auf obige Erwägung zu verweisen (vgl. E. 2.1).

7.3.2 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit als erstellt zu erachten. Die Begehren des Beschwerdeführers sind nicht offensichtlich aussichtslos. Dem Verfahren ist aufgrund des Streitgegenstands und der – wie von der Vorinstanz festgestellt – unübersichtlichen Aktenführung der Beschwerdegegnerin eine gewisse Komplexität in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nicht abzusprechen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage zu sein scheint, seinen Standpunkt im vorliegenden Verfahren wirksam selbst zu vertreten (vgl. oben E. 3.1). Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

7.3.3 Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin – wie ausgeführt (vgl. E. 5.4) – den notwendigen Zeitaufwand gemäss AnwGebV entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden (vgl. Plüss, § 16 N. 90). Wie vorstehend erwähnt beträgt gemäss § 3 AnwGebV der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.–.

7.3.4 Rechtsanwältin B macht in ihrer auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 25. Februar 2025 einen Zeitaufwand von 12,66 Stunden sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 17.40 geltend. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertrat, im Lichte des auf die Anfechtung von Nebenfolgen beschränkten Streitgegenstands sowie nach Umfang und Art der angemessenen Bemühungen rechtfertigt sich eine Entschädigung des Zeitaufwands von höchstens 10 Stunden. Die Barauslagen sind nicht zu beanstanden. Demnach ist Rechtsanwältin B für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'200.– plus Barauslagen von Fr. 17.40 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 179.60), also mit total Fr. 2'397.–, zu entschädigen.

7.3.5 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.--     Zustellkosten, Fr.    745.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird mit Fr. 2'397.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Uster;

       c)    die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.

VB.2024.00103 — Zürich Verwaltungsgericht 10.03.2025 VB.2024.00103 — Swissrulings