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Zürich Verwaltungsgericht 29.08.2024 VB.2024.00098

29 août 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,735 mots·~14 min·7

Résumé

Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater | [Nachzug der Ehegattin und der gemeinsamen Töchter durch einen 33-jährigen Staatsangehörigen Eritreas, der sich seit sieben Jahren als anerkannter Flüchtling in der Schweiz aufhält.] Der Beschwerdeführer ist ein anerkannter Flüchtling aus Eritrea; er verfügt über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (E. 2.3). Die Vorinstanz ging zu Unrecht davon aus, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis der gelebten Ehe aufgrund der fehlenden Beglaubigung des Ehevertrags nicht gelungen sei. Aus einer Gesamtwürdigung der massgebenden Umstände geht klar hervor, dass die beiden eine eheliche Beziehung führen (E. 3). Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichend finanzielle Mittel gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG (E. 4.3). Zurzeit verfügt der Beschwerdeführer nicht über eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG. Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK gebietet jedoch die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Ehefrau und Töchter (E. 4.4 f.). Gegenstandslosigkeit UP/Abweisung URB. Gutheissung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00098   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater

[Nachzug der Ehegattin und der gemeinsamen Töchter durch einen 33-jährigen Staatsangehörigen Eritreas, der sich seit sieben Jahren als anerkannter Flüchtling in der Schweiz aufhält.] Der Beschwerdeführer ist ein anerkannter Flüchtling aus Eritrea; er verfügt über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (E. 2.3). Die Vorinstanz ging zu Unrecht davon aus, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis der gelebten Ehe aufgrund der fehlenden Beglaubigung des Ehevertrags nicht gelungen sei. Aus einer Gesamtwürdigung der massgebenden Umstände geht klar hervor, dass die beiden eine eheliche Beziehung führen (E. 3). Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichend finanzielle Mittel gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG (E. 4.3). Zurzeit verfügt der Beschwerdeführer nicht über eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG. Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK gebietet jedoch die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Ehefrau und Töchter (E. 4.4 f.). Gegenstandslosigkeit UP/Abweisung URB. Gutheissung.

  Stichworte: BEDARFSGERECHTE WOHNUNG EHEVERTRAG ERITREA FAMILIENNACHZUG FLÜCHTLING

Rechtsnormen: Art. 44 Abs. 1 AIG Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG Art. 44 Abs. 2 AIG Art. 8 EMRK § 25 GFK Art. 3 KRK Art. 18 KRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00098

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Meret Lüdi.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1991 geborener eritreischer Staatsangehöriger. Gemäss einem "Marriage Contract Document" des Keren Lawful Court (Shar'ia) schloss er im Herbst 2014 in Eritrea mit C, einer 1995 geborenen Landsfrau, die Ehe.

B. A reiste am 4. August 2015 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Entscheid vom 9. Mai 2017 anerkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. In der Folge erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis am 3. August 2024.

Am 16. November 2017 ersuchte A erfolglos um asylrechtliche Familienzusammenführung.

C. C reiste am 12. November 2018 nach Ägypten, wo sie vom High Commissioner for Refugee Affairs (UNHCR) als Flüchtling anerkannt wurde. Am 16. Oktober 2019 brachte sie die gemeinsame Tochter D in Ägypten, zur Welt.

D. A ersuchte am 6. Oktober 2022 um Erteilung von Einreisebewilligungen für C sowie für die gemeinsame Tochter D. Mit Verfügung vom 4. September 2023 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Gesuche ab.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. Januar 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I); die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung hiess die Sicherheitsdirektion gut (Dispositiv-Ziff. II f.).

Am 10. Februar 2024 kam die gemeinsame Tochter E in Ägypten, zur Welt.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. Februar 2024 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch um Erteilung von Einreisebewilligungen bzw. den Familiennachzug zu bewilligen. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. Februar 2024 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A reichte dem Verwaltungsgericht am 2. Juli 2024 eine Kopie der Geburtsurkunde der Tochter E samt Übersetzung sowie ein Schreiben der Konsularischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 26. Januar 2024 ein. Am 10. Juli 2024 reichte seine Vertreterin dem Verwaltungsgericht ausserdem eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Der Verfahrensgegenstand wird auf die während des Verfahrens geborene Tochter E ausgeweitet. Auch auf ihre Beschwerde ist daher einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländerund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung gemäss lit. d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 44 Abs. 2 AIG).

2.2 Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr, 15. Februar 2024, VB.2023.00449, E. 2.2 – 26. Oktober 2023, VB.2023.00450, E. 2.2 – 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer ist ein anerkannter Flüchtling aus Eritrea (Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde (Art. 49 AsylG). Er hat gestützt auf Art. 60 Abs. 1 AsylG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem er sich rechtmässig aufhält. Aufgrund dieser asylrechtlichen Situation verfügt der Beschwerdeführer über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (BGr, 18. August 2020, 2C_288/2020, E. 1.2 mit Hinweisen; VGr, 15. Februar 2024, VB.2023.00449, E. 2.3, und 26. Oktober 2023, VB.2023.00450, E. 2.3).

3.  

3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis einer gültigen Ehe mit C nicht gelungen sei. Der eingereichte Ehevertrag genüge infolge fehlender Beglaubigung den Anforderungen nicht. Da der Beschwerdeführer und C gemäss eigenen Angaben Verwandte in Eritrea hätten, sei es ihnen zumutbar, die erforderliche Beglaubigung in Eritrea über diese Kontaktpersonen zu beantragen.

3.2 Dem lässt sich nicht folgen. Es erweist sich zwar als richtig, dass der eingereichte Ehevertrag nicht beglaubigt und die Echtheit daher nicht abschliessend überprüfbar ist. Dies allein führt jedoch noch nicht dazu, dass dem Ehevertrag jeglicher Beweiswert abzusprechen ist. Auch der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht die Familienzusammenführung im März 2019 unter anderem deshalb verweigerte, fällt nicht (mehr) massgebend ins Gewicht, da sich die Situation mit der Geburt der beiden Töchter seither geändert hat. Es bedarf vielmehr einer Gesamtwürdigung der massgebenden Umstände.

Der Beschwerdeführer führte bereits im Asylverfahren (August 2015) aus, mit C verheiratet zu sein. Dabei nannte er anlässlich der Befragung durch das SEM das Hochzeitsdatum in Übereinstimmung mit dem bei den Akten liegenden Ehevertrag. Es liegen sodann mehrere Fotos bei den Akten, die den Beschwerdeführer und seine Ehefrau an einer nachträglichen Hochzeitsfeier in traditioneller Kleidung zeigen. Ausserdem stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um asylrechtliche Familienzusammenführung innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des positiven Asylentscheids, was ebenso für das Bestehen der ehelichen Beziehung spricht. Ferner gab er bei jedem Verlängerungsgesuch zuhanden des Beschwerdegegners an, verheiratet zu sein. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit C zwei gemeinsame Töchter hat, was im Übrigen auch nicht bestritten ist. Der Beschwerdeführer ist in den ägyptischen Geburtsurkunden der Töchter als Vater registriert. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausschlaggebend sein, ob der Ehevertrag beglaubigt worden ist, geht doch aus einer Gesamtwürdigung klar hervor, dass die beiden eine eheliche Beziehung führen. Zumal den Ehegatten als anerkannten Flüchtlingen nicht zugemutet werden kann, die entsprechende Beglaubigung bei den eritreischen Behörden einzuholen (vgl. Tim Rohmann, in: Constantin Hruschka [Hrsg.], Kommentar Genfer Flüchtlingskonvention, Baden-Baden 2022, Art. 25 GFK N. 27; vgl. auch BGE 105 II 1 E. 6).

Des Weiteren ist die Argumentation der Vorinstanz insofern nicht nachvollziehbar, als sie dem Beschwerdeführer bzw. seiner Ehefrau vorwirft, nicht persönlich bei der Schweizer Auslandsvertretung vorgesprochen zu haben, dabei aber ausser Acht lässt, dass die Ehefrau ein Einreisegesuch stellen wollte, die Schweizer Auslandsvertretung dieses jedoch (fälschlicherweise) nicht anhand nahm. Das starre Beharren auf formellen Vorschriften und das einseitige Abstellen auf die fehlende Beglaubigung durch die eritreischen Behörden erweist sich aufgrund der durch die Geburt der Kinder inzwischen klaren ehelichen Beziehung sowie vor dem Hintergrund, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau anerkannte Flüchtlinge sind, als überspitzt formalistisch.

3.3 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer mit C in einer ehelichen Beziehung. Die Kindesverhältnisse zu den beiden Töchtern sind ferner mittels beglaubigter Geburtsurkunden belegt und auch nicht strittig. Folglich ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK aufgrund der tatsächlich gelebten Ehe des hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Beschwerdeführers sowie der Kindesverhältnisse eröffnet.

4.  

4.1 Hat die in der Schweiz anwesende Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung und können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG nicht erfüllt sind (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr, 8. April 2019, 2C_835/2018, E. 4.1; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).

In jedem Fall ist bei Tangierung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK eine umfassende Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei ist auch dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]), – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Gemäss Art. 18 KRK bemühen sich die Vertragsstaaten zudem nach besten Kräften darum, den Grundsatz sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind (BGE 144 I 91, E. 5.1 f.; 143 I 21, E. 5.5.1). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Verweigerung des Familiennachzugs im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen (vgl. BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2 Strittig ist das Vorhandensein genügender finanzieller Mittel gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG sowie das Vorliegen einer bedarfsgerechten Wohnung gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG.

4.3  

4.3.1 Mit der Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit soll über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden: Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge usw. Der Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen (BGr, 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.3 – 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 6.1 – 15. September 2020, 2C_574/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 26. Oktober 2023, VB.2023.00450, E. 3.3.1, und 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 6.2). In erster Linie geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Letzteres rechtfertigt bei anerkannten Flüchtlingen allerdings nur dann eine Verunmöglichung des Familienlebens, wenn die künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zeitlich und umfangmässig als erheblich zu gewichten ist. Die Schweiz hat gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung (und der Ehefreiheit, Art. 14 BV) zu tragen (BGE 139 I 330 E. 4.2; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 6.1, und 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1).

4.3.2 Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2023 monatlich ein Bruttoeinkommen in Höhe von Fr. 3'441.75 als Reinigungsmitarbeiter bei der F AG. Zusätzlich verdiente er – gemäss erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen – in den Monaten Juli 2023 bis Dezember 2023 als … monatlich rund Fr. 4'000.- brutto. Beim Nachzug der beiden Kinder erhielte der Beschwerdeführer sodann zusätzlich Kinderzulagen in Höhe von je Fr. 200.-, womit sein monatliches Einkommen bei insgesamt rund Fr. 7'800.- brutto liegt.

4.3.3 Die Einnahmen sind den monatlichen Lebenshaltungskosten der Familie gegenüberzustellen; dieser monatliche Bedarf ist anhand der SKOS-Richtsätze sowie den aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der Grundbedarf für einen Vier-Personen-Haushalt beläuft sich auf Fr. 2'206.-. Die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind in Höhe von pauschal Fr. 60.- pro Monat miteinzubeziehen (vgl. VGr, 1. September 2022, VB.2022.00232, E. 2.2.3 Abs. 4). Des Weiteren sind die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung in der Berechnung zu berücksichtigen. Gemäss SKOS-Richtlinien sind dabei die individuellen Prämienverbilligungen ebenfalls einzuberechnen (SKOS-Richtlinie C.5 Abs. 2; vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00881, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung fallen damit monatliche Kosten für die Krankenversicherung von insgesamt rund Fr. 500.- an. Zurzeit lebt der Beschwerdeführer in einem möblierten Einzelzimmer in Zürich. Mit dem gegenwärtigen Einkommen von Fr. 7'800.- ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage neben dem dargelegten monatlichen Bedarf eine grössere Wohnung und allfällige Kosten für die auswärtige Verpflegung zu finanzieren.

Es liegen genügend finanzielle Mittel im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG vor.

4.4  

4.4.1 Eine bedarfsgerechte Wohnung gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG liegt vor, wenn diese die Gesamtfamilie tatsächlich beherbergen kann; dabei wird regelmässig auf die Anzahl Zimmer abgestellt, wobei die Wohnung als angemessen gilt, wenn höchstens eine Person mehr in der Wohnung lebt, als Zimmer vorhanden sind (VGr, 11. Juli 2024, VB.2023.00420, E. 4.2 – 27. Juli 2016, VB.2016.00357, E. 3.1 – 23. September 2015, VB.2015.00519, E. 2.3; BGr, 29. Juli 2021, 2C_304/2021, E. 4.1). Diese Praxis kann jedoch nur als grobe Faustregel gelten; entscheidend ist immer, ob die Wohnung angesichts der Gesamtumstände noch angemessen erscheint (VGr, 11. Juli 2024, VB.2023.00420, E. 4.2). Dabei sind neben der Anzahl Zimmer und der Fläche der Wohnung auch die Zusammensetzung der Familie (Alter, Geschlecht, besondere Bedürfnisse wie Behinderungen usw.) sowie das Angebot auf dem lokalen Wohnungsmarkt zu berücksichtigen (zum Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGr, 29. Juli 2021, 2C_304/2021, E. 4.1, und 18. Dezember 2017, 2C_416/2017, E. 2.2).

4.4.2 Zurzeit lebt der Beschwerdeführer in einem möblierten Einzelzimmer in Zürich und verfügt somit nicht über eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne der Bestimmung. Wie sich jedoch sogleich zeigt, gebietet Art. 8 Abs. 1 EMRK dennoch die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligungen bzw. die Familienzusammenführung. Es war dem Beschwerdeführer ausserdem mit seinem bis anhin tiefen Einkommen nicht zumutbar eine für sich zu grosse Wohnung zu mieten, zumal das Verfahren bald zwei Jahre hängig ist.

Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG verpflichtet, für sich und seine Familie zeitnah eine bedarfsgerechte Wohnung zu suchen. Das Gleiche gilt für die Voraussetzung der Teilnahme an einem Sprachförderungskurs gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 2 AIG, welchen die Ehefrau in der Schweiz zu besuchen hat.

4.5 Bei den zu berücksichtigenden Interessen ist zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als anerkanntem Flüchtling Asyl in der Schweiz gewährt wurde. Auch seine eritreische Ehefrau gilt gemäss dem UNHCR als Flüchtling. Entsprechend besteht für das Ehepaar keine Möglichkeit eines gemeinsamen Familienlebens in ihrem Herkunftsland. Es erscheint überdies fraglich, ob der Beschwerdeführer in Ägypten, wo sich seine Ehefrau und Kinder derzeit aufhalten, ein Aufenthaltsrecht erhielte. Die gemeinsamen Kinder sind ausserdem noch sehr jung und eine künftig erfolgreiche Integration daher ohne Weiteres zu bejahen. Das private Interesse der Familie an einem gemeinsamen Familienleben wiegt schwer.

Insgesamt überwiegen nach dem Gesagten die gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner Kinder sowie der Ehefrau die öffentlichen Interessen an der Bewilligungsverweigerung. Das momentane Fehlen einer bedarfsgerechten Wohnung sowie die fehlende Anmeldung für einen Sprachförderungskurs vermögen die gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen, zumal der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – weder Schulden hat noch Straftaten beging und sich wirtschaftlich integriert hat. Es wäre daher unverhältnismässig C und den beiden gemeinsamen Töchtern keine Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und C sowie den Kindern D und E Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.

Bei diesem Verfahrensausgang braucht nicht auf die Rügen des Beschwerdeführers eingegangen zu werden, der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz hätten sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.

Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist gegebenenfalls mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren zu verrechnen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers reduziert sich in diesem Umfang.

6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erzielt ein monatliches Einkommen von rund Fr. 7'800.- (E. 4.3.2). Vor diesem Hintergrund ist er nicht (mehr) als mittellos gemäss § 16 Abs. 1 VRG zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ist somit abzuweisen.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. September 2023 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 16. Januar 2024 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, C sowie D und E Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 16. Januar 2024 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV und V des Rekursentscheids vom 16. Januar 2024 werden die Rekurskosten vollständig dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Anrechnung an ihre Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers wird entsprechend reduziert.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben; dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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