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Geschäftsnummer: VB.2024.00046 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.06.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Verkehrsanordnung
[Versuchsweises Fahrverbot; Beschwerdelegitimation] Praktischer Nutzen der beantragten Signalverschiebung zweifelhaft aufgrund der örtlichen Gegebenheiten; praktischer Nutzen jedenfalls nicht schutzwürdig, zumal beabsichtigte Fahrtroute durch Innenhof rechtlich unzulässig (gestaltungsplanwidrig); keine Beschwerdelegitimation (E. 1). Nichteintreten.
Stichworte: BESCHWERDELEGITIMATION FAHRVERBOT GESTALTUNGSPLANVORSCHRIFTEN LEGITIMATION LEGITIMATIONSVORAUSSETZUNGEN NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID PRAKTISCHER NUTZEN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SCHUTZWÜRDIGKEIT SIGNAL TEMPORÄR VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) VERKEHRSANORDNUNG VERSCHIEBUNG
Rechtsnormen: § 107 Abs. II bis KSigV § 83 Abs. I PBG § 83 Abs. III PBG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00046
Beschluss
der 3. Kammer
vom 26. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B und Dr. iur. C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat Winterthur,
vertreten durch das Baupolizeiamt,
Beschwerdegegner,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat sich ergeben:
I.
A. Das Departement Bau, Tiefbauamt der Stadt Winterthur erliess mit Verfügung vom 1. November 2022 folgende Verkehrsanordnung: "Am Drehscheibenplatz wird an der Zur Kesselschmiede versuchsweise ein Verbot für Motorwagen und Motorräder signalisiert. Die Verkehrsanordnung tritt mit dem Anbringen der Signale für maximal ein Jahr in Kraft. Die im Widerspruch zu dieser Verfügung stehenden Verkehrsanordnungen werden vorübergehend aufgehoben." Diese Verfügung wurde am 11. November 2022 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (Meldungsnummer VE-ZH06-0000000547).
B. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 stellte die A AG ein Begehren um Neubeurteilung der Verfügung vom 1. November 2022. Der Stadtrat von Winterthur wies die Begehren um Neubeurteilung mit Beschluss vom 5. April 2023 ab (Dispositivziffer 1).
II.
Die A AG liess am 5. Mai 2023 beim Statthalteramt Winterthur Rekurs gegen den Beschluss des Stadtrats vom 5. April 2023 erheben. Sie liess die Aufhebung des angeordneten Fahrverbots, eventualiter die Verschiebung des Hauptsignals um 45 m in südwestlicher Richtung und subeventualiter die Ergänzung des Fahrverbots mit dem Zusatz "Zubringerdienst gestattet" beantragen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wies das Statthalteramt Winterthur den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer I). Es auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'916.60 der A AG (Dispositivziffer II) und sprach ihr keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffer III).
III.
Gegen die Verfügung des Statthalteramts Winterthur vom 13. Dezember 2023 liess die A AG am 29. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie liess beantragen, der Entscheid des Statthalteramts sei insoweit aufzuheben, als dieses den Subeventualantrag abgewiesen habe. Die vorübergehende Verkehrsanordnung sei dahingehend zu ändern, als das vorgesehene Hauptsignal um 45 m in südwestlicher Richtung verschoben werden solle. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung bezüglich der Verschiebung des Hauptsignals an das Statthalteramt zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (auch für das vorinstanzliche Verfahren). Der Stadtrat Winterthur liess am 1. März 2024 seine Beschwerdeantwort einreichen und beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Statthalteramt Winterthur verzichtete mit Eingabe vom 4. März 2024 auf eine Vernehmlassung. Die Parteien hielten im Verlauf des weiteren Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Statthalteramts betreffend funktionelle Verkehrsanordnungen nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Der Fall ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG). Zum Rekurs bzw. zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 und § 49 VRG). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der rechtsmittelführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 15). Der praktische Nutzen muss darüber hinaus schutzwürdig sein (BGE 141 II 307 E. 6.2; 141 II 14 E. 4.4).
1.2 Bei der Anfechtung funktioneller Verkehrsanordnungen steht die Legitimation nach der bundesgerichtlichen Praxis all jenen Verkehrsteilnehmenden zu, welche den mit der strittigen Verkehrsbeschränkung belegten Strassenabschnitt mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Benützen der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1; BGr, 15. März 2024, 1C_615/2021, E. 1.1 [nicht publiziert in BGE 150 II 444]). Doch auch regelmässige Benützer eines von der strittigen Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur zur Anfechtung derselben legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7; 19. August 2021, 1C_478/2020, E. 3.3; VGr, 20. Februar 2020, VB.2018.00776, E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen; 26. September 2022, VB.2022.00024 und VB.2022.00052, E. 3.3; 26. Oktober 2023, VB.2022.00505, E. 2.1; Bertschi, § 21 N. 48 ff. mit Hinweisen). Zur Abgrenzung gegenüber der verpönten Popularbeschwerde ist daher ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer funktionellen Verkehrsanordnung im Allgemeinen nur dann zu bejahen, wenn diese dem Betroffenen einen Nachteil zufügt, der ihn in besonderer Weise trifft (RB 2005 Nr. 9 E. 2.2, auch zum Folgenden). Ein solches Interesse ist bei bloss unbedeutenden Verkehrsverlangsamungen auf einer regelmässig befahrenen Strecke, wenn etwa eine zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer kürzeren Strecke herabgesetzt wird, nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt denn auch eine geringfügige Verlängerung der Fahrzeit durch die Schaffung einer Tempo-30-Zone für einen Pendler keine ausreichende Beeinträchtigung dar (VGr, 20. Februar 2020, VB.2018.00776, E. 1.3.1 f.; vgl. auch Bertschi, § 21 N. 49 mit Hinweisen).
1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie als Gewerbetreibende im Gebäude "Drehscheibe" an der Technoparkstrasse 3 und 5 die Strasse Zur Kesselschmiede regelmässig zu den Spitzenzeiten am Morgen und am Abend für Kundenkontakte befahren müsse, um über die Pionierstrasse in die Zürcherstrasse einzufahren. Mit der geplanten Verkehrsanordnung könne sie jedoch lediglich über die Jägerstrasse in die Zürcherstrasse einfahren. Da die Pionierstrasse im Gegensatz zur Jägerstrasse zwei Einspurstreifen aufweise, verliere die Beschwerdeführerin in den Spitzenzeiten bis zu 20 Minuten Zeit. Es komme zu den Spitzenzeiten an der Jägerstrasse zu erheblich längeren Rückstauzeiten als an der Pionierstrasse. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Verwaltungsgericht nurmehr, dass das Fahrverbotssignal auf der Strasse Zur Kesselschmiede vom vorgesehenen Standort zwischen Drehscheibenplatz und Einfahrt Lagerplatz (nordöstlich der T-Kreuzung Charles-Brown-Gasse und Zur Kesselschmiede) um 45 m in südwestlicher Richtung (mithin an einen Standort südwestlich der T-Kreuzung Charles-Brown-Gasse und Zur Kesselschmiede, südseitig des Drehscheibenplatzes) zu verschieben sei. Die Beschwerdeführerin reichte in den Beilagen eine Luftaufnahme ein, aus welcher die mit der anbegehrten Signalverschiebung beabsichtigte Fahrtroute hervorgeht. So will die Beschwerdeführerin mit ihren Fahrzeugen von der nördlichen Seite des Gebäudes Drehscheibe (Parkplätze und Tiefgarage auf Seite Robert-Sulzer-Gasse) her durch eine südöstliche Durchführung im Gebäude in den Innenhof (Technoparkstrasse) einfahren. Von der Durchführung aus soll die Route ca. 100 m durch den Innenhof führen, welcher in die Strasse Zur Kesselschmiede mündet. Von dort soll aufgrund der Signalverschiebung eine nordöstliche Weiterfahrt in Richtung Pionierstrasse und von dort in die Zürcherstrasse ermöglicht werden.
1.4 Bei der Variante der Beschwerdeführerin stellt sich einerseits die Frage, ob das beabsichtigte Durchfahren des Innenhofs (via Technoparkstrasse) mit den Geschäftsfahrzeugen der Beschwerdeführerin überhaupt möglich ist. Auf den Luftaufnahmen (www.gis.zh.ch > Orthofotos, Luft- und Satellitenbilder > Orthofoto ZH aktuell [2024]) und den eingereichten Luftaufnahmen der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass der Innenhof mit mehreren Betonrundelementen verstellt ist, welche mit Bäumen bepflanzt wurden. Weiter sind diverse mobile Tische erkennbar, welche auf eine entsprechende Nutzung des Innenhofs für den Aufenthalt von Personen hindeuten. Somit ist insbesondere in den Sommermonaten nicht damit zu rechnen, dass eine Durchfahrt durch den Innenhof ohne Weiteres bzw. in praktikabler Weise möglich sein wird. Darüber hinaus werden auch diverse Fahrräder im Innenhof abgestellt, was ein Durchkommen weiter erschwert. Selbst in den Wintermonaten bei entsprechend geringerer Nutzung des Innenhofs müsste die Beschwerdeführerin im Zick-Zack äusserst vorsichtig über 100 m durch den Innenhof manövrieren. Die Beschwerdeführerin macht denn auch selbst geltend, dass dieser Weg nur für kleinere Fahrzeuge geeignet sei. Ob dies auch auf ihre Geschäftsfahrzeuge zutreffen würde, bleibt fraglich. Ebenso ist unklar, ob die Eigentümerin der Liegenschaft eine solche regelmässige gewerbliche Durchfahrt, wie sie der Beschwerdeführerin vorschwebt, dulden und diese nicht durch Sperrung unterbinden würde. Ob eine Durchfahrt tatsächlich überhaupt möglich wäre, kann jedoch aus nachfolgenden Gründen offenbleiben.
1.5 Der praktische Nutzen – sofern vorhanden – müsste ebenfalls schutzwürdig sein. Eine Durchfahrt durch den Innenhof müsste folglich auch rechtlich zulässig sein, damit von einem schutzwürdigen praktischen Nutzen ausgegangen werden könnte. Hieran fehlt es jedoch bei der beabsichtigten Fahrtroute der Beschwerdeführerin. Der geltende Gestaltungsplan sieht in Ziff. 9.2 zur Verkehrserschliessung im Perimeter vor, dass die Zu- und Wegfahrt für den motorisierten Individualverkehr (MIV) zu und von den Tiefgaragen auf kürzestem Weg über die im Situationsplan schematisch dargestellten Anschlüsse und Erschliessungswege zu erfolgen hat (Öffentlicher Gestaltungsplan Sulzerareal Werk 1 vom 15. September 2014, genehmigt am 30. März 2015, abrufbar unter: www.gis.zh.ch > ÖREB-Kataster). Die weiteren Flächen können für die Anlieferung und die Notzufahrt genutzt werden. Auf dem Situationsplan ist der Arealanschluss bei der Jägerstrasse Süd in die Robert-Sulzer-Gasse und der Strasse Zur Kesselschmiede in die Charles-Brown-Gasse vorgesehen. Die arealinternen Erschliessungswege für den MIV sind im Situationsplan sodann über die Robert-Sulzer-Gasse und die Charles-Brown-Gasse, welche sich nördlich des Drehscheibenplatzes kreuzen, vorgesehen. Allerdings wird gemäss den Luftaufnahmen die Verbindung dieser zwei internen Erschliessungsstrassen durch eine Grossbaustelle auf dem Grundstück Kat-Nr. ST10098 unterbrochen, wie sich aus den Luftaufnahmen von 2024 ergibt. Es handelt sich dabei um die Projekte Rocket und Tigerli, welche erst 2028 fertiggestellt werden sollen (www.lokstadt.ch > Vermietung und Verkauf > kommende Projekte > Rocket & Tigerli > Bericht des Beurteilungsgremiums). Folglich bleibt eine Zufahrt über die Robert-Sulzer-Gasse in die Charles-Brown-Gasse und von dort in die Strasse Zur Kesselschmiede zumindest während des Testzeitraums der Verkehrsanordnung von einem Jahr verunmöglicht. Auch die Beschwerdeführerin geht in ihrem eingereichten Fahrplan nicht von dieser Möglichkeit während des Testzeitraums aus.
1.6 Damit verbleibt im vorgesehenen Zeitraum der streitigen Verkehrsanordnung nur eine Durchfahrt durch den Innenhof (Technoparkstrasse), sollte das Fahrverbotssignal, wie beantragt, verschoben werden. Eine solche Durchfahrt für den MIV ist allerdings gemäss Gestaltungsplan rechtlich nicht zulässig (§ 83 Abs. 1 und 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG; LS 700.1]), beziehungsweise bedürfte einer entsprechenden Anpassung im Gestaltungsplan. So ist die geltend gemachte Durchfahrt auf dem Situationsplan verzeichnet, jedoch ausschliesslich als Fussund Radweg. Darüber hinaus widerspräche die von der Beschwerdeführerin vorgesehene Fahrtroute Ziff. 9.2 den Gestaltungsplanvorschriften, wonach die Zu- und Wegfahrt auf dem möglichst kürzesten Weg – d. h. ohne Durchfahrten des Areals bzw. der weitgehend autofrei zu haltenden Fussgängerzonen – zu erfolgen hat (vgl. auch die zugehörigen Erläuterungen auf S. 25 f.). Die kürzeste Erschliessung erfolgt über die Robert-Sulzer-Gasse in die Jägerstrasse. Da die Beschwerdeführerin eine regelmässige Durchfahrt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit beabsichtigt, sind auch die Ausnahmen für Anlieferung und Notzufahrt klarerweise nicht gegeben. Diese werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Zudem stünde eine derartige Durchfahrt grundsätzlich nicht nur der Beschwerdeführerin offen, sondern dem gesamten MIV inklusive des Schleichverkehrs, sollte diese Fahrtmöglichkeit bekannt werden. Folglich würde durch die Signalverschiebung die Arealerschliessung statt über den Strassenbügel Pionierstrasse–Zur Kesselschmiede–Jägerstrasse neu über die Pionierstrasse–Zur Kesselschmiede–Technoparkstrasse (Innenhof)–Robert-Sulzer-Gasse–Jägerstrasse erfolgen. Eine derartige Erschliessung erweist sich jedoch ebenfalls als gestaltungsplanwidrig (Ziff. 9.1).
1.7 Zusammenfassend verfügt die Beschwerdeführerin über keine rechtlich zulässige Zufahrtsvariante Richtung Pionierstrasse, selbst wenn das Signal antragsgemäss verschoben würde. Es fehlt ihr folglich an einem schützenswerten praktischen Nutzen und damit an der Beschwerdelegitimation. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Darüber hinaus wäre die Beschwerde mit Blick auf den erheblichen Gestaltungsspielraum des Beschwerdegegners (vgl. VGr, 29. November 2018, VB.2018.00072, E. 5.2) auch in der Sache abzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass die von ihr vorgeschlagene Signalverschiebung mit der aufgezeigten Fahrtroute eine gleich geeignete und mildere Massnahme darstelle als die vom Beschwerdegegner vorgesehene Signalisation. Dies trifft jedoch nicht zu, handelt es sich doch bei der vorgeschlagenen Variante der Beschwerdeführerin um eine untaugliche Alternative. Wie bereits dargelegt, wäre die von der Beschwerdeführerin beantragte Verkehrsführung über die Technoparkstrasse (Innenhof) gestaltungsplanwidrig (vorne E. 1.5 ff.). Ferner besteht gemäss dem Beschwerdegegner der Zweck der vorgesehenen Verkehrsanordnung darin, den Schleichverkehr über den Strassenbügel Jägerstrasse–Zur Kesselschmiede–Pionierstrasse zu unterbinden. Damit soll die Verkehrssicherheit im Bereich Drehscheibenplatz verbessert werden. Dort komme es aufgrund der Fahrbahnverengung zu gefährlichen Begegnungen zwischen dem MIV, den Fussgängern und den Velofahrenden. Zudem solle durch die Verkehrsanordnung die Aufenthaltsqualität im Sulzerareal gesteigert werden. Mit der vorgeschlagenen Signalverschiebung würde aber der Schleichverkehr und der sonstige Durchgangsverkehr lediglich über den Innenhof der Technoparkstrasse umgeleitet. Dabei stünde diese Umfahrung grundsätzlich dem gesamten MIV offen, womit es weiterhin zu den unerwünschten kritischen Berührungspunkten mit den Fussgängern und Velofahrenden im Bereich der Drehscheibe kommen und zusätzlich solche in der Technoparkstrasse (Innenhof) geschaffen würden. Damit würde das Ziel der besseren Verkehrssicherheit unterlaufen.
2.2 Nicht zu beanstanden ist sodann, dass das beabsichtigte Verkehrsregime zunächst bloss vorübergehend bzw. versuchsweise angeordnet wird (vgl. zu letzterer Möglichkeit auch Art. 107 Abs. 2bis der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SR 741.21]). Mit dem vorliegenden Testlauf sollen die notwendigen Erfahrungen gesammelt werden, wie sich der Rückstau an der Jägerstrasse und der Pionierstrasse ohne den Durchgangsverkehr entwickelt. Die Testphase wird sodann von einem Monitoring begleitet und die Verkehrsanordnung lässt sich gemäss dem Beschwerdegegner anpassen, wenn dies notwendig werden sollte. Eine Signalverschiebung für den Testlauf würde folglich dessen Sinn und Zweck infrage stellen, da sich die erforderlichen Erfahrungswerte nicht mehr ermitteln liessen. Zuletzt gilt es zu beachten, dass westlich vom Drehscheibenplatz die Baustelleneinfahrt der Grossbaustelle auf dem Grundstück Kat.-Nr. ST10098 von der Charles-Brown-Gasse in die Strasse Zur Kesselschmiede einmündet. Durch die Signalverschiebung würde der gesamte Baustellenverkehr (insbesondere die schweren Lastfahrzeuge) durch die gefährliche Engstelle beim Drehscheibenplatz Richtung Pionierstrasse geleitet, was dem verkehrsplanerischen Ziel der Verkehrssicherheit diametral zuwiderliefe. Zusätzlich ergibt sich aus den genannten Luftaufnahmen, dass grössere Lastwagen nur mit Schwierigkeiten oder überhaupt nicht Richtung Pionierstrasse in die Strasse Zur Kesselschmiede einbiegen könnten. Die beantragte Signalverschiebung könnte in diesem bereits heiklen Bereich zu zusätzlichen Wendemanövern mit schweren Lastfahrzeugen führen oder ein Durchkommen gar gänzlich verunmöglichen. Infolgedessen wäre die Beschwerde auch materiell unbegründet und entsprechend abzuweisen gewesen, hätte – entgegen dem Obenstehenden (E. 1) – auf sie eingetreten werden müssen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine andere Verlegung der Kosten des Rekursverfahrens.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 145.-- Zustellkosten, Fr. 2'345.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Statthalteramt Winterthur; c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).