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Zürich Verwaltungsgericht 19.09.2024 VB.2024.00039

19 septembre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,409 mots·~17 min·6

Résumé

Polizeidaten | Die Kantonspolizei verhängte im Rahmen von Gewaltschutzmassnahmen eine 14-tägige Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen Liegenschaft, ein Rayonverbot betreffend diese sowie ein Kontaktverbot zur Ehefrau. Die Schutzmassnahmen wurden anschliessend vom Bezirksgericht um 3 Monate verlängert, hierauf jedoch vom Verwaltungsgericht unter Gutheissung der entsprechenden Beschwerde aufgehoben. Nun verlangt der Beschwerdeführer die vorzeitige Löschung des Eintrags betreffend die Gewaltschutzverfügung aus dem POLIS (Sachverhalt E. I.A-B). Das Verwaltungsgericht hielt damals nicht explizit fest, die Gewaltschutzverfügung sei zu Unrecht ergangen, sondern nur, dass die Schutzmassnahmen nicht hätten verlängert werden dürfen. So oder anders dokumentiert der POLIS-Eintrag lediglich, dass eine Gewaltschutzverfügung gegen den Beschwerdeführer ergangen ist. Dies entspricht weiterhin der Wahrheit (E. 4.3.3). Beim POLIS-Register handelt es sich nicht um ein Strafregister, die Daten werden grundsätzlich nicht nachgeführt. Werden POLIS-Daten anderen Behörden mitgeteilt, werden sie hierauf hingewiesen, den abrufenden Polizeifunktionären ist dies ebenfalls bekannt. Das POLIS ist nur einem begrenzten fachkundigen Personenkreis zugänglich, welcher die Aussagekraft der Informationen richtig beurteilen kann (E. 4.3.4). Der umstrittene POLIS-Eintrag ist demnach weder vollständig noch relativ unrichtig, weshalb gestützt auf das IDG kein Anspruch auf Vernichtung der Daten besteht (E. 4.3.5). Zu prüfen bleibt ein Anspruch auf vorzeitige Löschung direkt gestützt auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht (E. 5.1). Der Eintrag hat indes kaum brandmarkende Wirkung (E. 5.3). Das private Interesse an der vorzeitigen Datenlöschung ist gering (E. 5.4). Aus den umstrittenen Daten können sich ohne Weiteres sachdienliche Angaben für weitere polizeiliche Ermittlungsarbeiten ergeben. Durch die Datenaufbewahrung kommt die Kantonspolizei sodann ihrer Dokumentationspflicht nach (E. 5.5). Esbesteht ein relevantes, überwiegendes öffentliches Interesse an der Datenaufbewahrung (E. 5.6). Abweisung der Beschwerde.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00039   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.09.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Polizeidaten

Die Kantonspolizei verhängte im Rahmen von Gewaltschutzmassnahmen eine 14-tägige Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen Liegenschaft, ein Rayonverbot betreffend diese sowie ein Kontaktverbot zur Ehefrau. Die Schutzmassnahmen wurden anschliessend vom Bezirksgericht um 3 Monate verlängert, hierauf jedoch vom Verwaltungsgericht unter Gutheissung der entsprechenden Beschwerde aufgehoben. Nun verlangt der Beschwerdeführer die vorzeitige Löschung des Eintrags betreffend die Gewaltschutzverfügung aus dem POLIS (Sachverhalt E. I.A-B). Das Verwaltungsgericht hielt damals nicht explizit fest, die Gewaltschutzverfügung sei zu Unrecht ergangen, sondern nur, dass die Schutzmassnahmen nicht hätten verlängert werden dürfen. So oder anders dokumentiert der POLIS-Eintrag lediglich, dass eine Gewaltschutzverfügung gegen den Beschwerdeführer ergangen ist. Dies entspricht weiterhin der Wahrheit (E. 4.3.3). Beim POLIS-Register handelt es sich nicht um ein Strafregister, die Daten werden grundsätzlich nicht nachgeführt. Werden POLIS-Daten anderen Behörden mitgeteilt, werden sie hierauf hingewiesen, den abrufenden Polizeifunktionären ist dies ebenfalls bekannt. Das POLIS ist nur einem begrenzten fachkundigen Personenkreis zugänglich, welcher die Aussagekraft der Informationen richtig beurteilen kann (E. 4.3.4). Der umstrittene POLIS-Eintrag ist demnach weder vollständig noch relativ unrichtig, weshalb gestützt auf das IDG kein Anspruch auf Vernichtung der Daten besteht (E. 4.3.5). Zu prüfen bleibt ein Anspruch auf vorzeitige Löschung direkt gestützt auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht (E. 5.1). Der Eintrag hat indes kaum brandmarkende Wirkung (E. 5.3). Das private Interesse an der vorzeitigen Datenlöschung ist gering (E. 5.4). Aus den umstrittenen Daten können sich ohne Weiteres sachdienliche Angaben für weitere polizeiliche Ermittlungsarbeiten ergeben. Durch die Datenaufbewahrung kommt die Kantonspolizei sodann ihrer Dokumentationspflicht nach (E. 5.5). Es besteht ein relevantes, überwiegendes öffentliches Interesse an der Datenaufbewahrung (E. 5.6). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: DATENAUFBEWAHRUNG DATENLÖSCHUNG DATENSCHUTZ FREIHEITSRECHTE GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN INFORMATIONELLE SELBSTBESTIMMUNG INFORMATIONELLES SELBSTBESTIMMUNGSRECHT LÖSCHUNG LÖSCHUNGSBEGEHREN POLIS-INFORMATIONSSYSTEM

Rechtsnormen: Art. 13 Abs. II BV Art. 21 Abs. I lit. a IDG § 13 Abs. I POLIS-V § 18 POLIS-V § 18 Abs. V lit. g POLIS-V

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00039

Urteil

der 3. Kammer

vom 19. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Polizeidaten,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1965, lebte im Jahr 2022 mit seiner damaligen Ehefrau C getrennt in einer in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Liegenschaft in D. Mit Verfügung vom 22. September 2022 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Liegenschaft in D, ein Rayonverbot betreffend diese sowie ein Kontaktverbot zur Ehefrau an. Mit Urteil vom 5. Oktober 2022 bestätigte der Haftrichter am Bezirksgericht Meilen die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen und verlängerte diese auf Antrag der Ehefrau bis zum 5. Januar 2023. Die hiergegen von A erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. November 2022 gut. Es erwog, es sei nicht ersichtlich, dass die Ehefrau sich im Zeitpunkt der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen in einer akuten Gefährdungssituation befunden habe, und hob die bezirksgerichtlich verlängerten Schutzmassnahmen auf (VGr, 29. November 2022, VB.2022.00605, Sachverhalt E. I-II sowie E. 4.3).

B. Am 23. Januar 2023 ersuchte A die Kantonspolizei um Auskunft über seine im Polizei-Informationssystem (POLIS) erfassten Daten. Am 14. Februar 2023 stellte ihm die Kantonspolizei den verlangten Auszug zu. Mit Schreiben vom 3. März 2023 verlangte A die Löschung folgenden Eintrags: "Ereignisdatum: 1. bis 22. September 2022. Ereignis: Gefährdende Person: Gewaltschutzverfügung. Ort: D, E-Strasse01. Geschäftsnummer: 02. Löschfrist: 22. September 2032."

C. Die Kantonspolizei passte in der Folge die Rolle von A im POLIS-Geschäft Nr. 02 von "gefährdende Person" zu "Person" an. Mit E-Mail vom 24. März 2023 verlangte A weiterhin die Löschung des in Frage stehenden POLIS-Geschäfts.

D. Mit Verfügung vom 5. April 2023 wies die Kantonspolizei das Gesuch von A vom 3. März 2023 um Löschung des POLIS-Geschäfts Nr. 02 ab und auferlegte diesem eine Staatsgebühr in Höhe von Fr. 300.-.

II.  

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 10. Mai 2023 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vom 5. April 2023 sei aufzuheben und es sei im POLIS der Eintrag mit der Geschäftsnummer 02 zu löschen, eventualiter sei im POLIS unter dem Eintrag mit der Geschäftsnummer 02 Folgendes zu vermerken: "Zu Unrecht erlassen gemäss Entscheid vom 29. November 2022". Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2023 beantragte die Kantonspolizei, der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. So sei auf das Eventualbegehren betreffend Ergänzung des in Frage stehenden POLIS-Eintrags nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung gewesen sei. Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2023 zog A seinen Eventualantrag zurück. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2023 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'320.- und richtete keine Parteientschädigung aus.

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 26. Januar 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid vom 20. Dezember 2023 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kantonspolizei aufzuheben und es sei im POLIS der Eintrag mit der Geschäftsnummer 02 zu löschen. Die Sicherheitsdirektion erklärte am 31. Januar 2024 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Kantonspolizei beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 16. Februar 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.  

2.1 Im Kanton Zürich betreiben die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur das Polizei-Informationssystem POLIS (§ 2 der Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS vom 13. Juli 2005 [POLIS-Verordnung; LS 551.103]). Mit diesem System werden unterschiedlichste Daten erfasst, gespeichert und teils an Behörden weitergeleitet. Zu ihnen zählen über polizeiinterne Vorgänge hinaus Daten über Privatpersonen. Das System beruht auf der Einmalerfassung von personen- und geschäftsbezogenen Daten und soll im Rahmen der Zugriffsberechtigung deren Auswertung bis zu ihrer Löschung ermöglichen (BGr, 30. September 2008, 1C_51/2008, E. 2.1).

2.2 Das System wird insbesondere eingesetzt bei der Ermittlung von strafbaren Handlungen, beim Sammeln von Beweisen und bei der Berichterstattung über die Ergebnisse zuhanden der Strafuntersuchungsbehörden, beim Erstellen von Berichten und Lagebeurteilungen, für das Festhalten von ungesicherten Sachverhalten, für die umfassende Dokumentation des polizeilichen Handelns einschliesslich der automatisierten Akten- und Datenverwaltung nach definierten Aufbewahrungsfristen, für die polizeiliche Recherche, das Erstellen von Täterschaftsprofilen, die Datenübermittlung in Systeme des Bundes sowie für den Datenaustausch mit weiteren Behörden und schliesslich auch für statistische Auswertungen. Das Informationssystem POLIS unterstützt somit nicht nur die polizeiliche Arbeit im Zusammenhang mit der Ermittlung von Straftaten. Es dient vielmehr der polizeilichen Tätigkeit insgesamt. Dies zeigt auch der Bestand der aufbewahrten Geschäftsdaten, worunter unter anderem Vermisstmeldungen, Ausweisverluste, Hotelmeldescheine, Aufenthaltsnachforschungen und Fundsachen fallen (§ 18 Abs. 5 lit. c, d, g, k, m der POLIS-Verordnung), also alles Daten, die nicht oder nicht zwingend mit einer Straftat in Verbindung stehen (VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00137, E. 6.2). Die gespeicherten Daten entsprechen dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt ihrer Erfassung und werden – vorbehältlich der Löschung – nicht nachgeführt. Es handelt sich daher nicht um ein Strafregister (BGE 138 I 256 E. 5.1).

2.3 § 18 der POLIS-Verordnung sieht Fristen für die von Amtes wegen vorzunehmende Löschung von Daten im System vor. Nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung sind dabei die Fristen für die Löschung von Geschäftsdaten zentral. Dokumente und Verknüpfungen mit Personendaten werden mit den Geschäftsdaten gelöscht. Die Geschäftsdaten ihrerseits werden gelöscht, wenn die Löschfrist abgelaufen oder die strafrechtliche Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Gemäss Abs. 5 lit. g gilt für Gewaltschutzverfahren eine Löschfrist von 10 Jahren.

2.4 Die betroffene Person kann von einer der an POLIS beteiligten Polizeien unter anderem verlangen, dass diese unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet (§ 13 Abs. 1 POLIS-Verordnung in Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 [IDG, LS 170.4]). Personendaten sind unrichtig, wenn sie nicht mit der Realität übereinstimmen, veraltet oder unvollständig sind. Vollständig unrichtig sind Personendaten, wenn sie als einzelne Daten falsch sind. Relativ unrichtig sind Personendaten dagegen, wenn sie als einzelne Daten zwar richtig sind, die gesamte Wirklichkeit aber unvollständig oder verzerrt wiedergeben. In beiden Fällen kann die Unrichtigkeit entweder von Beginn an bestehen oder sich nachträglich ergeben (Barbara Widmer, in: Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [Praxiskommentar IDG], Bruno Baeriswyl / Beat Rudin [Hrsg.], Zürich-Basel-Genf, 2012, § 21 N. 9). Für eine vorzeitige Löschung richtiger Daten besteht demgegenüber keine formelle Grundlage in der POLIS-Verordnung oder im IDG, weshalb als Grundlage nur Verfassungs- und Konventionsrecht, d.h. Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) in Betracht fallen (BGE 138 I 256 E. 5.4; BGr, 8. Januar 2016, 1C_323/2015, E. 3.2).

2.5 Gestützt auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK) kann sich die betroffene Person zur Wehr setzen, dass ihre Personendaten ohne ersichtlichen Grund auf lange Zeit in einem öffentlichen Register gespeichert werden. Wann dies im Einzelnen zutrifft, hängt in Anbetracht der unbestimmt umschriebenen Grundlage im Wesentlichen von den konkreten Umständen und im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung von der Schwere des Grundrechtseingriffs ab (BGE 138 I 256 E. 5.5).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, der umstrittene Eintrag habe einen Nutzen für die Polizeiarbeit. So müsse die Beschwerdegegnerin jederzeit in der Lage sein, innert kurzer Frist und ohne grossen Aufwand den Sachverhalt und das behördliche Handeln lückenlos zu rekonstruieren. Mit einer Streichung des umstrittenen POLIS-Eintrags würde dies verunmöglicht und die übrigen Einträge würden die polizeilichen Vorgänge nur noch unvollständig abbilden. Mit der Beibehaltung des Eintrags komme die Beschwerdegegnerin zudem der ihr auferlegten Dokumentationspflicht nach. Dabei liege es auch im Interesse des Beschwerdeführers, dass weiterhin dokumentiert bleibe, dass in der Vergangenheit zwar Gewaltschutzmassnahmen gegen ihn angeordnet worden seien, diese in der Folge einer gerichtlichen Überprüfung jedoch nicht standgehalten hätten. Sollte es zukünftig zu einer weiteren Meldung im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt kommen, könnte die Kenntnis von diesem Umstand – auch zu Gunsten des Beschwerdeführers – durchaus von Relevanz sein. Somit sei der Eintrag geeignet, sachdienliche Hinweise für weitere Ermittlungsarbeiten zu liefern. Seine weitere Aufbewahrung sei zur effizienten Erfüllung der polizeilichen Tätigkeiten ausserdem erforderlich. Eine Angliederung der Gewaltschutzverfügung an die beiden anderen die gleichen Vorfälle betreffenden Einträge sei entgegen dem Beschwerdeführer nicht möglich, da diese die strafrechtliche Beurteilung beträfen und die Aktenhoheit somit bei einer anderen Behörde liege. Dem Interesse des Beschwerdeführers, nicht als Verursacher häuslicher Gewalt gebrandmarkt zu werden, werde dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass aus dem Faktenverzeichnis eindeutig hervorgehe, dass die Gewaltschutzmassnahmen gerichtlich aufgehoben worden seien. Spätestens mit der Anpassung des Eintrags durch die Entfernung des Adjektivs "gefährdend" sei der Eintrag ausserdem eingebettet zwischen zwölf weiteren Einträgen, die ebenfalls mehrheitlich im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt stünden, und worin der Beschwerdeführerin abwechselnd als Beschuldigter respektive Geschädigter aufgeführt werde. Der streitgegenständliche Eintrag habe somit keine hervorgehobene brandmarkende Wirkung, sondern zeuge einzig von einem weiteren Ereignis in der scheinbar streitbaren Beziehung des Beschwerdeführers. Die Beibehaltung des Eintrags mitsamt den dort hinterlegten Dokumenten bis zum Ablauf der in § 18 Abs. 5 lit. g der POLIS-Verordnung festgesetzten Löschungsfrist erscheine folglich verhältnismässig. Auch die Unschuldsvermutung sei nicht verletzt. Es dürfe von den Polizeifunktionären – trotz des vom Beschwerdeführer befürchteten Zeitdrucks – die Konsultation des Faktenverzeichnisses erwartet werden. Da darin die Aufhebung der Gewaltschutzmassnahmen ohne Weiteres ersichtlich sei, sei eine Vorverurteilung des Beschwerdeführers nicht zu befürchten. Da weiter im Faktenverzeichnis des POLIS-Eintrags sämtliche relevanten Dokumente hinterlegt seien, könne auch nicht gesagt werden, es handle sich um unrichtige Daten im Sinn von § 21 Abs. 1 lit. a IDG. Die Wirklichkeit werde weder unvollständig noch verzerrt, sondern vollständig und korrekt wiedergegeben. Zusammenfassend bestehe kein Anspruch auf Löschung des POLIS-Geschäfts Nr. 02.

3.2 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts, eine Verletzung der Unschuldsvermutung sowie eine Verletzung von § 21 Abs. 1 lit. a IDG geltend. Im Wesentlichen stellt er sich auf den Standpunkt, er werde durch den streitgegenständlichen POLIS-Eintrag ungerechtfertigt während 10 Jahren als "Frauenschläger" gebrandmarkt und vorverurteilt.

4.  

4.1 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer den streitgegenständlichen POLIS-Eintrag wegen Unrichtigkeit gestützt auf § 21 Abs. 1 lit. a IDG vernichten oder diesen trotz Richtigkeit gestützt auf sein verfassungsmässiges Recht auf informationelle Selbstbestimmung löschen lassen kann.

4.2  

4.2.1 In den Akten befindet sich ein dreiseitiger Printscreen aus dem POLIS. Daraus ist ersichtlich, dass bei einer Personenabfrage mit dem Namen des Beschwerdeführers insgesamt 14 Geschäfte erscheinen. Es trifft zu, dass diese Geschäfte teilweise mit Gewaltschutz bzw. familiärer und häuslicher Gewalt gekennzeichnet sind, wobei der Beschwerdeführer in unterschiedlichen Rollen aufgeführt wird. Teilweise sind aber auch ganz andere Vorfälle ohne Bezug zu Gewaltschutz erfasst. Das umstrittene Geschäft trägt den Titel "GSG-Verfügung gegen A."

4.2.2 Im zur Geschäftsnummer 02 gehörigen Faktenverzeichnis sind folgende PDF-Dateien abgelegt:

-          Rapport

-          GSG-Verfügung vom 23. (richtig: 22.) September 2022

-          StVfg gerichtliche Beurteilung

-          StVfg Verlängerung

-          Verlängerung und Bestätigung Schutzmassnahmen

-          StVfg Verwaltungsgericht vom 11. Oktober 2022

-          Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 10. Oktober 2022

-          Urteil Verwaltungsgericht vom 29. November 2022 – Aufhebung Schutzmassnahmen

4.3  

4.3.1 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass alle relevanten Dokumente unter der umstrittenen POLIS-Geschäftsnummer hinterlegt sind. Indes stellt er sich auf den Standpunkt, der POLIS-Eintrag selbst – und allein dies sei für die Aussenwirkung entscheidend – bilde die in den Dokumenten hinterlegte Tatsache der zu Unrecht erlassenen Gewaltschutzverfügung nicht wahrheitsgemäss ab. Mit dem "POLIS-Eintrag selbst" dürfte er das Geschäft 02 und dessen Betitelung mit "GSG-Verfügung gegen A" (vgl. oben, E. 4.2.1) bzw. den Eintrag auf dem für die Akteneinsicht manuell erstellten Auszug ("Ereignisdatum: 1. bis 22. September 2022. Ereignis: [Gefährdende] Person: Gewaltschutzverfügung. Ort: D, E-Strasse 01. Geschäftsnummer: 02. Löschfrist: 22. September 2032"; oben, Sachverhalt E. I.B) meinen.

4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer eine negative Aussenwirkung durch den betroffenen POLIS-Eintrag befürchtet, so ist er darauf hinzuweisen, dass die Öffentlichkeit grundsätzlich keine Einsicht in sein POLIS-Register nehmen kann. Inwiefern "unbefangene Dritte" daher darauf schliessen sollten, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen "Frauenschläger", ist nicht ersichtlich. Er wird daher durch den POLIS-Eintrag auch nicht "an den Pranger gestellt".

Die im POLIS bearbeiteten Daten können selbst innerhalb der Polizei nur von einem begrenzten Personenkreis eingesehen werden (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 der POLIS-Verordnung). Zwar können die Daten auf Anfrage auch an genau definierte Behörden zwecks Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder internationaler Verpflichtungen bekannt gegeben werden (§ 10 Abs. 1 der POLIS-Verordnung). Die Bekanntgabe ist indes unter anderem mit dem Hinweis zu versehen, dass die Daten dem Stand im Zeitpunkt ihrer Erfassung in POLIS entsprechen und über den Ausgang allfälliger Verfahren keine Auskunft geben (§ 10 Abs. 3 der POLIS-Verordnung). Der vom Beschwerdeführer befürchteten "Brandmarkung" wird durch diese Pflicht zur Relativierung wirksam vorgebeugt.

4.3.3 Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2022 wurde erwogen, eine akute Gefährdungssituation sei im Zeitpunkt der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen nicht ersichtlich gewesen. Es wurde indes nicht explizit festgehalten, dass die Gewaltschutzverfügung vom 22. September 2022 zu Unrecht ergangen wäre. Vielmehr gelangte das Gericht zum Schluss, der Haftrichter hätte die Schutzmassnahmen nicht verlängern dürfen (VGr, 29. November 2022, VB.2022.00605, E. 4.4). So oder anders hält der POLIS-Eintrag lediglich fest, dass eine Gewaltschutzverfügung gegen den Beschwerdeführer ergangen ist. Dies entspricht weiterhin der Wahrheit, unabhängig davon, ob die Gewaltschutzverfügung berechtigt war oder nicht.

4.3.4 Damit übereinstimmend hat das Bundesgericht klargestellt, dass es sich beim POLIS-Register nicht um ein Strafregister handelt: Die gespeicherten Daten entsprechen dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt ihrer Erfassung und werden – vorbehältlich der Löschung – grundsätzlich nicht nachgeführt (vgl. oben, E. 2.2 und 2.3). Werden Daten aus dem POLIS anderen Behörden mitgeteilt, so werden sie auf diese Begebenheit ausdrücklich hingewiesen (oben, E. 4.3.2). Wird das POLIS von Polizeifunktionären konsultiert, so ist ihnen dies ebenfalls bekannt. Das POLIS ist mithin nur einem begrenzten und fachkundigen Personenkreis zugänglich, welcher in der Lage ist, die Aussagekraft der Informationen richtig zu beurteilen (BGr, 8. Januar 2016, 1C_323/2015, E. 4.2.4; VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00137, E. 7.4.1), woran nichts ändert, dass die tägliche Polizeiarbeit bisweilen von Schnelligkeit geprägt sein mag, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Sodann darf von den Polizeifunktionären erwartet werden, dass sie – wenn Anlass dazu besteht – auch das Faktenverzeichnis von Geschäftsnummer 02 sichten. Dabei werden sie auf einen Blick feststellen, dass die Schutzmassnahmen mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2022 aufgehoben wurden (vgl. oben E. 4.2.2).

4.3.5 Nach dem Gesagten geben die im POLIS unter Geschäftsnummer 02 abgelegten Personendaten die Wirklichkeit vollständig und richtig wieder, sind also weder vollständig noch relativ unrichtig. Auch der "POLIS-Eintrag selbst" (vgl. oben, E. 4.3.1) ist nicht unrichtig. Demnach besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Vernichtung der Daten gestützt auf § 21 Abs. 1 lit. a IDG.

4.3.6 Nicht vorgesehen ist bei POLIS-Einträgen betreffend Gewaltschutzverfahren eine Nachführung, wie dies betreffend Strafverfahren bei Freispruch, Einstellung oder Nichtanhandnahme der Fall ist (§ 13 Abs. 3 der POLIS-Verordnung). Ob diese Bestimmung gegebenenfalls analog anwendbar ist, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine Berichtigung bzw. Nachführung (mehr) beantragt (vgl. oben, Sachverhalt E. II).

5.  

5.1 Zu prüfen bleibt somit ein Anspruch auf vorzeitige Löschung der Daten direkt gestützt auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht (vgl. oben, E. 2.4-5 sowie E. 4.1). Art. 8 Ziff. 1 EMRK räumt einen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz ein. Dieser wird durch das Aufbewahren von Personendaten in öffentlichen Registern beeinträchtigt. Desgleichen wird der Bereich von Art. 13 Abs. 2 BV, welcher vor Missbrauch persönlicher Daten schützt, betroffen. Eingriffe in die aus diesen beiden Bestimmungen abgeleitete Garantie der informationellen Selbstbestimmung sind unter den allgemeinen Voraussetzungen für Grundrechtseinschränkungen zulässig (Art. 36 BV): Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein; zudem darf der Kerngehalt des Grundrechts nicht angetastet werden (BGr, 8. Januar 2016, 1C_323/2015, E. 3.2 und 3.4).

5.2  

5.2.1 Unbestritten sind die Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 BV zur mit der Datenaufbewahrung erfolgten Grundrechtseinschränkung – die erforderliche gesetzliche Grundlage sowie das öffentliche Interesse daran – gegeben, können doch die fraglichen Personendaten für sich genommen der polizeilichen Arbeit insbesondere bei der Verfolgung oder Aufklärung von Delikten in nachvollziehbarer Weise noch nützlich sein. Die Eignung und Erforderlichkeit der Aufbewahrung von Personendaten im Informationssystem POLIS zur effizienten Erfüllung der polizei­lichen Tätigkeiten stehen ebenfalls ausser Zweifel (vgl. BGE 138 I 256 E. 5.5; BGr, 23. April 2007, 1P.71/2006, E. 6.2). Streitpunkt bildet vorliegend das Ergebnis der vorinstanzlich erfolgten Abwägung von öffentlichem und betroffenem privatem Interesse und damit die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn respektive die Zumutbarkeit (vgl. VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00137, E. 7.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. A., Zürich etc. 2020, N. 321 und 323; BGE 140 I 2 E. 9.2.2).

5.2.2 Das öffentliche Interesse an der Datenaufbewahrung besteht in der Erwartung, aus den Daten sachdienliche Angaben für weitere polizeiliche Ermittlungsarbeiten zu erlangen: Hinsichtlich eines unaufgeklärten strafrechtlich relevanten Sachverhalts etwa wird mit der Möglichkeit gerechnet, über bestimmte Daten dank der Datenvernetzung des Systems auf weitere Daten zu stossen, die zusammen mit neuen Erkenntnissen die Ermittlungsarbeiten voranbringen könnten. Es wird davon ausgegangen, dass solche neuen Erkenntnisse nicht erlangt würden, wenn es den Zugriff auf die infrage stehenden Daten nicht gäbe (BGE 138 I 256 E. 5.3). Ein öffentliches Interesse an der Aufbewahrung von Polizeidaten besteht indes nicht nur im Zusammenhang mit der Ermittlung von Straftaten, sondern auch an der Funktionsfähigkeit der polizeilichen Tätigkeit insgesamt (oben, E. 2.2).

5.2.3 In der Regel überwiegt das öffentliche Interesse an der Datenaufbewahrung bis zum Ablauf der jeweiligen Frist gemäss § 18 der POLIS-Verordnung das private Anliegen an einer vorzeitigen Datenlöschung (BGr, 30. September 2008, 1C_51/2008, E. 4.3). Für die Beurteilung der Frage, ob eine vorzeitige Löschung der Daten verfassungsrechtlich geboten erscheint, ist auf die Gesamtheit der konkreten Umstände abzustellen. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wonach die Schwere des Eingriffs in Grundrechtspositionen anhand der konkreten Einträge, die Interessen von Geschädigten und Dritten an der Aufklärung von noch immer unbekannten Sachverhalten, der Kreis der zum System Zugangsberechtigten sowie die Interessen an der polizeilichen Aufgabenerfüllung zu beachten sind (BGE 138 I 256 E. 5.5; VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00137, E. 7.2).

5.3 Das POLIS ist nur einem begrenzten und fachkundigen Personenkreis zugänglich, welcher in der Lage ist, die Aussagekraft der Informationen richtig zu beurteilen. Einsicht durch "unbefangene" bzw. unkundige Dritte ist ausgeschlossen (vgl. oben, E. 4.3.2 sowie E. 4.3.4). Hauptsächlich dient das POLIS der Aufgabenerfüllung der Polizei (oben, E. 2.2), welche rasch zu den wesentlichen Akten des Gewaltschutzverfahrens vom September 2022 gelangt und sich dadurch ein differenziertes Bild vom damaligen Verfahrensablauf einschliesslich der Aufhebung der Gewaltschutzmassnahmen durch das Verwaltungsgericht machen kann (oben, E. 4.3.4). Selbst wenn die Benutzenden auf das Studium der Akten verzichten, so ist ihnen – worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist – bekannt, dass Gewaltschutzmassnahmen unmittelbar nach ihrem Erlass eingetragen werden und der Eintrag auch bei einer erfolgreichen Anfechtung oder der Ablehnung einer Verlängerung bestehen bleibt. Aus dem POLIS-Eintrag ergibt sich sodann kein Hinweis auf schwerwiegende Delikte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (oben, E. 3.1), ist der betreffende Eintrag eingebettet zwischen 12 (richtig: 13) weiteren Einträgen, die ebenfalls mehrheitlich im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt stehen, und worin der Beschwerdeführer abwechselnd als Beschuldigter respektive Geschädigter aufgeführt wird. Der streitgegenständliche Eintrag hat somit kaum brandmarkende Wirkung, sondern zeugt einzig von einem weiteren Ereignis in der offensichtlich streitbaren Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Frau. Der diesbezügliche Grundrechtseingriff ist demnach als gering zu betrachten. Angesichts des fachkundigen Benutzerkreises des POLIS ist auch die Unschuldsvermutung nicht nennenswert tangiert (vgl. BGr, 30. September 2008, 1C_51/2008, E. 3.2). Von der geltend gemachten massiven Verletzung von Ruf und Ehre des Beschwerdeführers kann keine Rede sein. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der vorzeitigen Datenlöschung wiegt entsprechend gering.

5.4 Demgegenüber ist ohne Weiteres vorstellbar, dass sich aus den in Frage stehenden Daten sachdienliche Angaben für weitere polizeiliche Ermittlungsarbeiten ergeben können. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Frau war mit Blick auf die diversen POLIS-Einträge (vgl. oben, E. 4.2.1) zumindest während eines längeren Zeitraums sehr konfliktbehaftet. Nachträgliche Weiterungen sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung gut vorstellbar. Gerade wenn erneut häusliche Gewalt, der Verdacht auf Ehrverletzungsdelikte oder Rechtspflegedelikte im Raum stehen sollten, ist es für die polizeiliche Ermittlungstätigkeit von grossem Vorteil, sich in kurzer Zeit einen Überblick über die bisherigen Vorkommnisse bzw. die erfolgten Anzeigen bei der Polizei verschaffen zu können und allfällige neue Erkenntnisse rasch in ein Gesamtbild einordnen zu können. In diesem Gesamtbild kann sich gerade bei potenziellen zukünftigen Vier-Augen-Delikten die Tatsache, dass eine Gewaltschutzverfügung erlassen, danach aber wieder aufgehoben wurde, zugunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auswirken (vgl. VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00137, E. 7.4.2). Durch die Beibehaltung des strittigen POLIS-Eintrags kommt die Beschwerdegegnerin sodann ihrer Dokumentationspflicht gemäss § 12 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (PolG; LS 550.1) nach. Würden Einträge in solchen Konstellationen regelmässig vorzeitig gelöscht, könnte sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr auf die Vollständigkeit ihrer Dokumentation verlassen, was die polizeiliche Arbeit erheblich erschweren würde.

5.5 Es besteht somit ein relevantes öffentliches Interesse an der Datenaufbewahrung. Dieses überwiegt das geringe private Anliegen an einer vorzeitigen Datenlöschung. Damit erscheint der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers durch das Weiterbestehen der Daten nach Massgabe der POLIS-Verordnung als verhältnismässig.

Der angefochtene Rekursentscheid erweist sich demnach als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diesem steht mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdegegnerin ersuchte ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beantwortung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen ausserordentlichen Aufwand verursacht hätte (vgl. dazu VGr, 21. Dezember 2023, VB.2022.00448, E. 3.2). Der Beschwerdegegnerin ist daher ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion.

VB.2024.00039 — Zürich Verwaltungsgericht 19.09.2024 VB.2024.00039 — Swissrulings