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Zürich Verwaltungsgericht 26.03.2024 VB.2024.00019

26 mars 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,867 mots·~9 min·8

Résumé

Erlass Verbüssung Reststrafe/Aussetzung Strafvollzug etc. | [Der Beschwerdeführer beantragt die sofortige Entlassung aus dem Strafvollzug.] Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Das Recht auf Akteneinsicht der Beschwerdeführerin ist nicht verletzt worden. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor (E. 2). Es liegt offensichtlich kein solch schwerer, sofort erkennbarer Mangel vor, der zur Nichtigkeit der Verfügung des JuWe führen würde. Der Erlass der Reststrafverbüssung ist gesetzlich nicht vorgesehen und nicht möglich. Ein Unterbruch des Vollzugs wird vom Beschwerdeführer explizit nicht beantragt (E. 3.). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00019   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.03.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Erlass Verbüssung Reststrafe/Aussetzung Strafvollzug etc.

[Der Beschwerdeführer beantragt die sofortige Entlassung aus dem Strafvollzug.] Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Das Recht auf Akteneinsicht der Beschwerdeführerin ist nicht verletzt worden. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor (E. 2). Es liegt offensichtlich kein solch schwerer, sofort erkennbarer Mangel vor, der zur Nichtigkeit der Verfügung des JuWe führen würde. Der Erlass der Reststrafverbüssung ist gesetzlich nicht vorgesehen und nicht möglich. Ein Unterbruch des Vollzugs wird vom Beschwerdeführer explizit nicht beantragt (E. 3.). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00019

Urteil

der Einzelrichterin

vom 26. März 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Erlass Verbüssung Reststrafe/Aussetzung Strafvollzug etc.,

hat sich ergeben:

I.  

A und seine Ehefrau B wurden mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2021 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung etc. schuldig gesprochen. A wurde mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 31 Monaten Gefängnis bestraft (8 Monate davon vollziehbar; 22 Tage davon durch Freiheitsentzug erstanden). Zudem wurde A mit einer Geldstrafe von 345 Tagessätzen zu Fr. 100.- bestraft (bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre). Das Bundesgericht wies die gegen das Urteil des Obergerichts erhobenen Beschwerden mit Urteil vom 2. November 2022 (6B_583//2021 und 6B_584/2021) ab. Ebenso wies es erhobene Revisionsgesuche ab (BGr, 22. März 2023, 6F_3/2023 und 6F_4/2023).

Justiz und Wiedereingliederung Kanton Zürich (JuWe) bot A die Verbüssung der Freiheitsstrafe in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft (HG) an. Darüber kam am 24. Mai 2023 eine Vollzugsvereinbarung zustande. A trat die Strafe am 11. September 2023 im Gefängnis C an. Am 25. September 2023 beantragte A bei JuWe, die Unterbringung im Gefängnis C sei anders als zugesichert, seine Sicherheit könne nicht gewährleistet werden. Zudem sei ihm das Verlassen der HG an sechs Tagen pro Woche zu gewähren; eventualiter sei die Strafverbüssung vollumfänglich zu erlassen. JuWe wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. Oktober 2023 ab.

II.  

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 wies die Direktion der Justiz und des Innern den am 13. November 2023 dagegen erhobenen Rekurs ab.

III.  

Dagegen erhob A am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 12. Dezember 2023 und der Verfügung von JuWe vom 28. Oktober 2023. Weiter sei dem Antrag auf vollumfänglichen Erlass der Reststrafverbüssung zu entsprechen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen oder im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die sofortige Entlassung aus dem Strafvollzug anzuordnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2024 hielt der Abteilungspräsident fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme, und trat auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein. Weiter hielt er fest, dass über das Gesuch um vorsorgliche Massnahme allenfalls nach Eingang der Akten und Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung zu entscheiden sei, jedoch die Frist zur Beschwerdeantwort und Akteneinreichung zu verkürzen sei.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 und das JuWe beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug gemäss Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffende Streitigkeit fällt in die Kompetenz des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat im Sinn einer vorsorglichen Massnahme um sofortige Entlassung aus der Strafverbüssung ersucht. Da mit dem vorliegenden Urteil ein Endentscheid ergeht, erübrigt es sich, darauf weiter einzugehen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit der geltend gemachten Nichtigkeit der Verfügung von JuWe vom 28. Oktober 2023 auseinandergesetzt. Weiter habe er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ersucht. Die Vorinstanz habe dieses Gesuch als Gesuch um vorsorgliche Massnahme entgegengenommen, obwohl er dies nicht verlangt habe. Die Vorinstanz habe sich folglich auch diesbezüglich nicht mit seinem Rekurs auseinandergesetzt. Sodann sei ihm zwar das Aktenverzeichnis der Vollzugsakten zugestellt worden. Er habe dabei aber feststellen müssen, dass er von den Akten Nr. 3.1.1, 3.1.2 und 4 keine Kenntnis habe. Der Beschwerdeführer rügt damit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.

2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 3. September 2019, VB.2019.00343, E. 5.2.2).

2.3 Es trifft nicht zu, dass sich die Vorinstanz mit der geltend gemachten Nichtigkeit der Verfügung von JuWe vom 28. Oktober 2023 nicht auseinandergesetzt hat. So hat sie in E. 5 ihres Entscheids ausgeführt, weshalb sie davon ausgeht, dass kein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Es trifft auch nicht zu, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem Eventualantrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat. Sie hat bereits mit Eingangsbestätigung vom 17. November 2023 festgehalten, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme, es sich jedoch um eine negative Verfügung handle, weshalb dies nichts an der Rechtslage ändere. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch mit keinem Wort begründet hat. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, weitere Ausführungen hierzu zu machen. JuWe setzte sich in seiner Verfügung vom 28. Oktober 2023 mit der Sachlage in einem Mass auseinander, das es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres erlaubte, sich der Tragweite des Entscheids bewusst zu werden und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Vorinstanz weiterzuziehen. Schliesslich ist auch das Recht auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren lediglich um Zustellung des Aktenverzeichnisses der Vollzugsakten ersucht. Dem Ersuchen ist die Vorinstanz nachgekommen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte der Beschwerdeführer nun (sinngemäss) Akteneinsicht, indem er geltend macht, dass ihm nicht alle Akten bekannt seien. Der Beschwerdeführer wurde deshalb zwecks Terminvereinbarung zur Akteneinsicht telefonisch durch das Verwaltungsgericht kontaktiert. Er verzichtete jedoch bis auf Weiteres auf Akteneinsicht. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht verletzt worden.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass der Reststrafverbüssung. Zur Begründung führt er aus, die durch ihn zu absolvierende Strafverbüssung stehe unter den gegebenen unzulänglichen Bedingungen nicht im Widerspruch zum öffentlichen Interesse. Den Strafbehörden stehe in Fällen, wo der Strafvollzug nicht nur die Gesundheit, sondern auch das Leben des Strafverbüssenden gefährde, ausdrücklich ein Handlungsspielraum offen. Es sei eine Abwägung von privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen (vgl. BGr, 10. Januar 2019, 6B.101/2018, E. 3). Die gegen ihn durch das Obergericht verhängte Strafe basiere auf einem mangelhaften Urteil. Er habe mittlerweile 4 Monate der Strafe verbüsst und habe unverhältnismässige Schäden erlitten, ohne dass dadurch ein Nutzen für die Gesellschaft entstanden sei. Das Gegenteil treffe zu. Wenn er nicht gesund und arbeitsfähig bleibe, entstehe der Allgemeinheit und dem Staat lediglich ein Schaden. Bei einem gesellschaftlich und beruflich integrierten Schweizer Bürger seien solche Sanktionen weder nötig noch gerechtfertigt. Der Vollzug der Strafe stehe im krassen Widerspruch zu § 30 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 30. Juni 1974 (StVG), wonach der Vollzug der Freiheitsstrafe als Hilfe für die Eingliederung des Eingewiesenen in die Gesellschaft zu gestalten ist. Weiter verstosse der Vollzug auch gegen Art. 10 BV, wonach jeder Bürger das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit habe. Aufgrund der Verhältnisse im Strafvollzug sei dies nachweislich nicht gewährleistet. Schliesslich verletze der Vollzug der Freiheitsstrafe auch Art. 5 BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sein müsse. Beides sei in seinem Fall unter den gegebenen Umständen nicht gegeben. Die Verfügung von JuWe vom 28. Oktober 2023 sei fehlerhaft. Er habe um vollumfänglichen Erlass der Reststrafverbüssung, nicht um eine Aussetzung der Strafe ersucht. In seiner Verfügung habe sich JuWe jedoch nur mit der Aussetzung der Strafe auseinandergesetzt, eine solche sei in seinem Fall überhaupt nicht möglich. Diese fehlerhafte Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts, die unrichtige Anwendung von Art. 43 Abs. 3 StGB bzw. dessen falschen Auslegung würden schwere Verfahrensmängel darstellen, weshalb die Verfügung von JuWe nichtig sei. Die rechtswidrig erlassene Verfügung von JuWe verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb die Vorinstanz verpflichtet sei, seine unverzügliche Entlassung aus dem Strafvollzug anzuordnen.

3.2 Fehlerhafte Verfügungen sind in der Regel anfechtbar. Nur in ausserordentlichen Fällen bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung deren Nichtigkeit. Damit Nichtigkeit anzunehmen ist, muss eine Verfügung einen besonders schweren Mangel aufweisen, der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein und die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 147 III 226 E. 3.1.2, 138 II 501 E. 3.1, 137 I 273 E. 3.1).

3.3 An einem solchen schweren, sofort erkennbaren Mangel leidet die Verfügung von JuWe offensichtlich nicht. Wie JuWe in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 2. Februar 2024 zutreffend ausführt, mag zwar zutreffen, dass in seiner Verfügung vom 13. Oktober 2023 in semantischer Hinsicht eine Diskrepanz zwischen Antrag und Entscheid vorliegt, dies ist jedoch massgeblich auf den Umstand zurückzuführen, dass weder das Strafgesetzbuch noch die weiteren gesetzlichen Grundlagen einen Erlass der Reststrafe durch die Vollzugsbehörden vorsehen (Art. 372 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB] und Art. 439 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). An dieser Beurteilung vermag auch die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts zu ändern, betreffen die Erwägungen doch die Voraussetzungen einer Verschiebung des Strafvollzugs und führen nicht zu einem Straferlass (vgl. BGr, 10. Januar 2019, 6B.101/2018, E. 3). Wie JuWe weiter zutreffend festhält, ist gesetzlich einzig das Institut des Strafunterbruchs nach Art. 92 StGB vorgesehen, gemäss welchem der Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen unterbrochen werden darf. JuWe hat sich inhaltlich mit dem Antrag des Beschwerdeführers um umgehende Entlassung aus dem Strafvollzug auseinandergesetzt und festgehalten, aus welchen Gründen dies nicht möglich ist. Sodann weist JuWe zu Recht darauf hin, dass die Annahme einer Nichtigkeit entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht zu einer umgehenden Entlassung aus dem Vollzug führen würde. Die Verfügung von JuWe ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer beantragt auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Erlass der Reststrafverbüssung und die sofortige Entlassung aus dem Strafvollzug. Er verkennt, dass er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und diese Strafe zu vollziehen ist. Er ist deshalb nochmals darauf hinzuweisen, dass ein Erlass der Strafe nicht möglich ist. Dass er subjektiv davon ausgeht, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe in seinem Fall nicht notwendig und sogar schädlich sei, ändert an dieser Tatsache nichts. Die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten einzig zu einem Unterbruch des Vollzugs führen. Der Beschwerdeführer hat jedoch explizit mitgeteilt, dass er keinen Unterbruch des Vollzugs beantragt. Es erübrigt sich deshalb, auf die Voraussetzungen eines Unterbruchs weiter einzugehen, und kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen verwiesen werden. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verhängung der Freiheitsstrafe und gegen das Urteil des Obergerichts richtet, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er diese Einwände im Strafverfahren hat vorbringen können und sie im Rahmen des Strafvollzugs nicht mehr geprüft werden können. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe auch nicht gegen § 30 Abs. 1 StVG sowie Art. 5 und 10 BV verstösst und ein Verstoss im Übrigen auch zu keinem Erlass der (Rest-)Strafe führen würde.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihm verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.-;     die übrigen Kosten betragen: Fr.    125.-      Zustellkosten, Fr. 1'325.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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