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Zürich Verwaltungsgericht 02.04.2025 VB.2023.00761

2 avril 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,692 mots·~23 min·8

Résumé

Gesuch um Versetzung in eine psychiatrische Klinik und Installation eines Therapiesettings (vorsorgliche Massnahme) | [Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen in Form einer unverzüglichen Bestellung eines Übersetzers sowie Rückweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung aus der Verwahrung infolge einer vorinstanzlichen Gehörsverletzung.] Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen (E. 2.2). Zu berücksichtigen ist, dass ein Beizug eines Dolmetschers für die Therapie des Beschwerdeführers dem ergänzenden Verlaufsbericht zufolge ungeachtet der vorgenannten Umstände bereits veranlasst worden, der Einsatz jedoch krankheitsbedingt sowie aufgrund einer hohen terminlichen Auslastung bisher mehrfach gescheitert ist. Bei dieser Ausgangslage kann weder die medizinische Erforderlichkeit noch die zeitliche Dringlichkeit eines sofortigen Dolmetscherbeizugs für den Beschwerdeführer bestätigt werden, zumal ein solcher überdies für die Zukunft bereits vorgesehen ist und in die Wege geleitet worden ist. Es mangelt folglich an einem schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weshalb der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (E. 2.5). Bestätigung einer Gehörsverletzung aufgrund einer unzureichenden Entscheidbegründung durch die Vorinstanz und Rückweisung zur Neubeurteilung bzw. zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (E. 3.4.3). Teilweise Gutheissung der vereinigten Beschwerden.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00761   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.04.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Gesuch um Versetzung in eine psychiatrische Klinik und Installation eines Therapiesettings (vorsorgliche Massnahme)

[Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen in Form einer unverzüglichen Bestellung eines Übersetzers sowie Rückweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung aus der Verwahrung infolge einer vorinstanzlichen Gehörsverletzung.] Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen (E. 2.2). Zu berücksichtigen ist, dass ein Beizug eines Dolmetschers für die Therapie des Beschwerdeführers dem ergänzenden Verlaufsbericht zufolge ungeachtet der vorgenannten Umstände bereits veranlasst worden, der Einsatz jedoch krankheitsbedingt sowie aufgrund einer hohen terminlichen Auslastung bisher mehrfach gescheitert ist. Bei dieser Ausgangslage kann weder die medizinische Erforderlichkeit noch die zeitliche Dringlichkeit eines sofortigen Dolmetscherbeizugs für den Beschwerdeführer bestätigt werden, zumal ein solcher überdies für die Zukunft bereits vorgesehen ist und in die Wege geleitet worden ist. Es mangelt folglich an einem schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weshalb der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (E. 2.5). Bestätigung einer Gehörsverletzung aufgrund einer unzureichenden Entscheidbegründung durch die Vorinstanz und Rückweisung zur Neubeurteilung bzw. zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (E. 3.4.3). Teilweise Gutheissung der vereinigten Beschwerden.

  Stichworte: BEDINGTE ENTLASSUNG BEGRÜNDUNGSPFLICHT DOLMETSCHER FESTSTELLUNGSBEGEHREN RECHTLICHES GEHÖR SCHADENERSATZ SCHIZOPHRENIE VERSETZUNG VERWAHRUNG VORSORGLICHE MASSNAHME

Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I BGG Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV Art. 10 Abs. II BV Art. 10 Abs. III BV Art. 29 Abs. II BV EMRK Art. 3 EMRK Art. 5 EMRK Art. 6 EMRK Art. 13 EMRK § 11 HaftungsG § 19 Abs. I lit. a HaftungsG Art. 62c Abs. IV StGB Art. 64 Abs. IV StGB Art. 75 StGB Art. 6 UNO-Pakt II Art. 7 UNO-Pakt II Art. 10 UNO-Pakt II Art. 12 UNO-Pakt I § 19a Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00761, VB.2024.00268

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Gesuch um Versetzung in eine psychiatrische Klinik und

Installation eines Therapiesettings (vorsorgliche Massnahme) sowie bedingte Entlassung aus der Verwahrung (Wiederaufnahme VB.2024.00032),

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2008 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten bestraft, deren Vollzug zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) aufgeschoben wurde. Nach zwischenzeitlicher Verlängerung wurde die stationäre Massnahme am 7. Oktober 2014 infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben und mit Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 3. März 2015 die nachträgliche Verwahrung von A angeordnet.

B. In der Folge befand sich A nach einem anfänglichen Aufenthalt in der Vollzugsanstalt C jeweils alternierend in den Vollzugsanstalten D und E, wo er nicht in den Normalvollzug, sondern in den Kleingruppenvollzug von Trakt F bzw. Abteilung G eingewiesen war. Am 10. August 2022 wurde A infolge Verschlechterung seines psychopathologischen Zustands im Rahmen einer Krisenintervention im Therapiezentrum H von Klinik I in der Gemeinde J untergebracht. Am 25. Januar 2023 wurde er zurück in die Abteilung G der JVA E überstellt.

C. Am 23. März 2023 liess A um Aufhebung der Verwahrung sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen in Form der Verlegung in eine psychiatrische Klinik, der Installation eines geeigneten Therapiesettings und der Gewährung von Vollzugslockerungen (insbesondere begleitete Ausgänge) ersuchen.

Mit Verfügung vom 31. August 2023 trat das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (heute Justizvollzug und Wiedereingliederung; nachfolgend das JuWe), Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD), Vollzug 3, auf das Gesuch von A um Aufhebung der Verwahrung nicht ein und wies sein Gesuch um bedingte Entlassung und Neubeurteilung ab. Die Eventualanträge wies es ab, soweit es auf diese eintrat.

Das Gesuch von A betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen wies das JuWe am 2. August 2023 ab und ordnete an, die Verwahrungsmassnahme sei bis auf Weiteres in der JVA E weiterzuführen.

II.  

A. Die Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 21. November 2023 ebenfalls ab.

B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 hiess die Justizdirektion den gegen den Entscheid vom 31. August 2023 erhobenen Rekurs teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur Einholung eines Gutachtens und zur neuen Entscheidfindung an den Rekursgegner zurück. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

A. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2023 liess A Beschwerde gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 21. November 2023 beim Verwaltungsgericht erheben und unter Kostenund Entschädigungsfolgen die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung beantragen. Er sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme während der Dauer des Hauptverfahrens unverzüglich in eine psychiatrische Klinik zu verlegen und für ihn sei unverzüglich ein geeignetes Therapiesetting unter Beizug eines arabisch sprechenden Therapeuten oder eines Dolmetschers zu installieren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei ihm für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.

Das JuWe und die Justizdirektion beantragten mit Eingaben vom 23. und 31. Januar 2024 jeweils die Abweisung der Beschwerde.

B. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 liess A Beschwerde gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 21. Dezember 2023 beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung, insofern als die Vorinstanz den Rekurs abgelehnt habe bzw. auf diesen nicht eingetreten sei. Die Sache sei zur Neubeurteilung an das JuWe, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD), zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die bisherige Verwahrung bzw. der bisherige Verwahrungsvollzug Art. 3 und 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt habe. Ferner seien ihm auch in diesem Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Die Justizdirektion und das JuWe beantragten am 24. Mai 2024 und 11. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.

C. Mit Entscheid vom 30. Januar 2024 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2023 nicht ein. Mit Urteil vom 7. Mai 2024 hiess das Bundesgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.

Das JuWe ordnete mit Verfügung vom 22. März 2024 die Versetzung von A ins Pflegezentrum K per 27. März 2024 an, wobei es verschiedene Auflagen verfügte.

Per 16. Mai 2024 erstellte PD L ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über A.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren VB.2023.00761 (Gesuch um Versetzung in eine psychiatrische Klinik und Installation eines Therapiesettings [vorsorgliche Massnahmen]) und VB.2024.00268 (bedingte Entlassung aus der Verwahrung [Wiederaufnahme VB.2024.00032]) und gab A Gelegenheit, sich innert 20 Tagen zum Gutachten vom 16. Mai 2024 zu äussern.

Mit Eingabe vom 8. August 2024 zeigte die Rechtsvertreterin von A dem Verwaltungsgericht an, Ergänzungsfragen zum Gutachten stellen zu wollen. Das Verwaltungsgericht nahm A daraufhin die 20-tägige Frist mit Verfügung vom 12. August 2024 ab und forderte ihn auf, dem Verwaltungsgericht den Abschluss des Begutachtungsprozesses anzuzeigen, unter Beilage des allenfalls ergänzten Gutachtens.

Am 20. Dezember 2024 erstellte PD L ein Ergänzungsgutachten, welches die Rechtsvertreterin von A dem Verwaltungsgericht zusammen mit zwei Verlaufsberichten am 7. Februar 2025 zu den Akten reichte. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 gab das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert 10 Tagen zum Ergänzungsgutachten zu äussern, namentlich unter Bezugnahme auf die zwischenzeitliche Verlegung an seinen aktuellen Unterbringungsort. Bei Säumnis wurde ihm ein Entscheid gestützt auf die Akten in Aussicht gestellt. Am 18. Februar 2025 erstreckte das Verwaltungsgericht die Frist auf Wunsch letztmals bis am 18. März 2025.

Am 18. März 2025 liess A die eingeforderte Stellungnahme zu den Akten reichen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen und das Hauptverfahren betreffend die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung sind durch das Verwaltungsgericht vereinigt worden. Nachfolgend ist zunächst eine Beurteilung der vorsorglichen Massnahmen und anschliessend der Hauptsache vorzunehmen.

1.3  

1.3.1 Die Abweisung des Antrags auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rekursverfahren wurde dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz selbständig eröffnet.

Beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 BGG. Soweit selbständig eröffnete Zwischenentscheide nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (VGr, 6. Januar 2021, VB.2021.00699, E. 1.2; 9. Februar 2017, VB.2016.00651, E. 3.2; Felix Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 93 N. 3).

1.3.2 Bei den Prozessvoraussetzungen sind zunächst das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils sowie eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers zu prüfen.

1.3.3 Die Frage nach einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse ist in Bezug auf die beantragte unverzügliche Verlegung des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Klinik für die Dauer des Hauptverfahrens zu verneinen. Wie der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 18. März 2025 selbst festhält, wurde diesem Antrag zwischenzeitlich durch seine Versetzung in das Pflegezentrum K Genüge getan und das gegenwärtige Setting erfüllt die Anforderungen an die beantragte Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen. Dem Dahinfallen des Rechtsschutzinteresses in diesem Punkt ist mangels Verschuldens des Beschwerdeführers bei den Kostenfolgen angemessen Rücksicht zu tragen.

Der Beschwerdeführer führt betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen jedoch weiter aus, nach wie vor auf den regelmässigen Beizug eines Dolmetschers angewiesen zu sein. Dieses Teilrechtsbegehren sei nicht gegenstandslos geworden. Die ihm gemäss Art. 3 und Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zustehenden Rechte seien aufgrund der unzureichenden Dolmetscherbestellung noch immer verletzt. Aufgrund der geltend gemachten, fortdauernden Verletzung seiner Rechte ist ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers in diesem Punkt zu bejahen, womit (auch) auf die Beschwerde betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen einzutreten und eine materielle Beurteilung vorzunehmen ist.

2.  

2.1 Bezüglich der vorsorglichen Massnahmen ist nach dem Gesagten primär über die Erforderlichkeit eines unverzüglichen Dolmetscherbeizugs zu entscheiden.

2.2 Allgemein gilt, dass vorsorgliche Massnahmen dem Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung entsprechend erst dann zulässig sind, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren sind und der definitive Entscheid aus verfahrensmässigen Gründen nicht sogleich getroffen werden kann (Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 16 f., auch zum Folgenden). Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d. h., es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Die beantragte Massnahme hat sodann einem legitimen Ziel zu dienen und muss geeignet sowie in persönlicher, sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht erforderlich sein, um wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen (BGE 130 II 149 E. 2.2; BGr, 23. Juli 2020, 2C_149/2020, E. 3.1; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Gefahr eines schweren, wahrscheinlich eintretenden Nachteils als Voraussetzung der Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nicht deckungsgleich mit dem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48), sondern bildet Gegenstand der Behandlung der Beschwerde in der Sache. Zeitliche Dringlichkeit liegt vor, wenn mit der Massnahme nicht zugewartet werden kann, bis das Verfahren durchlaufen ist, weil sich nach dem voraussehbaren Kausalverlauf der drohende Nachteil bis dahin bereits verwirklicht haben wird (Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 116/1997 II S. 253 ff., 341 Rz. 111; VGr, 6. Januar 2021, VB.2021.00699, E. 3.5). 

2.3 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe klar festgehalten, dass verwahrte Personen in besonderer Weise psychologische Betreuung und Unterstützung zu erhalten hätten. Hierzu gehöre nebst der medizinischen Versorgung auch die Installation einer Therapie, bei welcher er als verwahrte Person effektiv mitmachen könne. Dies setze in seinem Fall die Durchführung der Therapie mittels eines arabischsprachigen Therapeuten voraus. Da die sogenannten "Monitoringgespräche" ohne Dolmetscher durchgeführt würden, werde die therapeutische Behandlung nicht in genügendem Masse sichergestellt. Ein Übersetzer werde ferner auch für einen Austausch mit dem übrigen Personal und den untergebrachten Personen benötigt, da er ansonsten über kein soziales Netz verfüge, was zu zusätzlicher sprachlicher und sozialer Isolation führe. Hierdurch würden Art. 3 und Art. 5 EMRK verletzt. Die aktuell ungenügende Therapie und medizinische Versorgung führe mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung seines Zustandes, was in der Gesamtheit gegen das Folterverbot und das Verbot einer menschenunwürdigen Behandlung (Art. 10 Abs. 2 und 3 BV, Art. 3 EMRK) verstosse.

2.4 Zum Therapiesetting des Beschwerdeführers lässt sich den Akten entnehmen, dass sich seine Erkrankung den Angaben von M, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. Oktober 2023 zufolge als therapierefraktär erwies. Dies bestätigte N, Leiter und Chefarzt des Therapiezentrums H, in einer Aktennotiz zu einem Telefongespräch vom 11. Januar 2024, indem er darin festhielt, dass er eine Behandlung des Beschwerdeführers zum besagten Zeitpunkt als aussichtslos erachte. Das Gutachten von PD L vom 16. Mai 2024 bestätigt für den Beschwerdeführer die ihm in den Jahren 2013 und 2014 gestellten Diagnosen einer Cannabis-Abhängigkeit, derzeit abstinent in beschützender Umgebung, und einer Schizophrenie, aktuell paranoid mit zunehmendem Residuum. Fasse man die bisherigen Therapiebemühungen zusammen, so hätten keine überdauernden, handlungsrelevanten Ergebnisse, aber immerhin eine gewisse Stabilisierung der schizophrenen Symptomatik erreicht werden können. Die aufgrund sprachlicher und kognitiver Barrieren eingeschränkte Kommunikation erschwere weitere Behandlungsschritte. In der Gesamtschau müsse eine fehlende therapeutische Ansprechbarkeit bzw. Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers konstatiert werden, weshalb die Massnahmefähigkeit zu verneinen sei. Dies drücke sich auch in einer weitestgehend fehlenden Störungs- und Deliktseinsicht und Veränderungsbereitschaft aus. Die Rahmenbedingungen des Pflegezentrums K seien dem Fallmanagement jedoch angemessen, da dem Beschwerdeführer der notwendige sichernde, aber auch betreuende Rahmen gepaart mit medizinischer Versorgung geboten würde. Aus ärztlicher und pflegerischer Sicht seien Kompetenzen im Umgang mit seiner Erkrankung vorhanden, wobei von einer palliativen Behandlung auszugehen sei; eine Remission sei nicht mehr wahrscheinlich. Das Behandlungssetting werde dem physischen und psychischen Zustand des Beschwerdeführers gerecht. Im Ergänzungsgutachten bestätigt der Gutachter, dass eine grundlegende Besserung der Symptomatik beim Beschwerdeführer nicht zu erwarten sei und die therapeutischen Möglichkeiten weitgehend ausgeschöpft seien.

2.5 Vorliegend sind die Therapiemöglichkeiten des Beschwerdeführers gestützt auf die vorstehenden Fachexpertisen weitestgehend ausgeschöpft. Dass durch den Beizug eines Übersetzers namhafte Fortschritte bei der Behandlung des Beschwerdeführers erzielt werden können, geht aus den zitierten Fachberichten nicht hervor. Der ergänzende Verlaufsbericht vom 10. Januar 2025 hält überdies fest, dass eine eigentliche psychiatrische Therapie beim Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht umsetzbar sei, was erwartungsgemäss auch in Zukunft kaum der Fall sein werde. Eine nähere Auseinandersetzung mit einzelnen Themen anlässlich des zweiwöchigen Monitorings durch einen Oberarzt des Zentrums O der Klinik I scheitere nicht an einem fehlenden Dolmetscherbeizug, sondern an der gedanklichen Sprunghaftigkeit und Desorganisiertheit des Beschwerdeführers. Erfolgsversprechende bzw. vertiefte Therapiegespräche seien aufgrund krankheitsbedingter Umstände (kognitiv, psychisch) auch durch den Beizug einer Übersetzungsperson nicht zu erwarten. Was den Beizug eines Dolmetschers für den Beschwerdeführer im Alltag anbelangt, so dürfte das Betreuungspersonal die – gemäss Verlaufsbericht vom 6. Dezember 2024 täglich identischen – Anliegen des Beschwerdeführers auch auf andere Weise verstehen können, etwa durch Beizug moderner Kommunikationsgeräte mit Übersetzungsmöglichkeiten. Eine Kommunikation in einfacher Sprache scheint mit dem Beschwerdeführer dem Bericht zufolge überdies möglich zu sein, zumal er seine Freizeit öfters mit Fernsehen verbringe und dabei lediglich deutschsprachige Sender schaue.

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass ein Beizug eines Dolmetschers für die Therapie des Beschwerdeführers dem ergänzenden Verlaufsbericht zufolge ungeachtet der vorgenannten Umstände bereits veranlasst worden, der Einsatz jedoch krankheitsbedingt sowie aufgrund einer hohen terminlichen Auslastung bisher mehrfach gescheitert ist. Bei dieser Ausgangslage kann weder die medizinische Erforderlichkeit noch die zeitliche Dringlichkeit eines sofortigen Dolmetscherbeizugs für den Beschwerdeführer bestätigt werden, zumal ein solcher überdies für die Zukunft bereits vorgesehen und in die Wege geleitet worden ist. Es mangelt folglich an einem schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weshalb der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.6 Eine Verletzung von Art. 3 und 5 EMRK, von Art. 1 und 16 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK), von Art. 6, 7 und 10 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II), von Art. 12 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt I) ist vorliegend zu verneinen. Dasselbe gilt für die Bestimmungen der angerufenen Nelson Mandela Rules sowie von Ziff. 39 der Europäischen Strafvollzugsgrundätze. Keine der durch den Beschwerdeführer aufgeführten Gesetzesbestimmungen räumt ihm im konkreten Fall das Recht auf einen sofortigen Beizug eines Übersetzers ein. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 64 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 75 des Strafgesetzbuches (StGB) oder aus Art. 108 Abs. 1 der Strafvollzugsverordnung Zürich und/oder Art. 8 des Merkblatts vom 23. September 2023 des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats.

2.7 Was die beantragte Rückweisung dieses Verfahrens zur Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz aufgrund einer schweren Gehörsverletzung anbelangt, so gilt, dass eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGr, 14. Mai 2020, 2C_756/2019, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1).

Ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch die geltend gemachte mangelhafte Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den fachärztlichen Einschätzungen bzw. durch das Ausserachtlassen anderer Aktenstücke verletzt worden ist, kann offenbleiben, da eine Rückweisung an die verfügende Behörde in diesem Punkt einem formalistischen Leerlauf gleichkäme. Dasselbe gilt in Bezug auf die der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Angaben der Beschwerde zufolge nicht umgehend zugestellten Aktenstücke. Die zwischenzeitliche Versetzung des Beschwerdeführers in eine andere Vollzugsinstitution, die Einholung des (ergänzten) Gutachtens vom 16. Mai 2024 sowie die aktuellen Verlaufsberichte ermöglichen dem Verwaltungsgericht eine ganzheitliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage im vorstehenden Sinn. Der Beschwerdeführer konnte sich vor dem Verwaltungsgericht in Kenntnis sämtlicher Akten umfassend zu den vorinstanzlichen Entscheiden und zu den jüngsten medizinisch-psychiatrischen Berichten äussern, womit eine allfällige Gehörsverletzung spätestens zu diesem Zeitpunkt geheilt worden wäre. Von einer Rückweisung ist daher abzusehen.

2.8 Die Beschwerde um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist nach dem Gesagten somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.  

3.1 Im Hauptverfahren ist darüber zu befinden, ob die Vorinstanz zu Recht die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2023 abgelehnt und auf die durch ihn erhobene Schadenersatzforderung nicht eingetreten ist.

3.2 Hinsichtlich ihres Nichteintretens erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer verlange gestützt auf Art. 5 EMRK Schadenersatz aufgrund einer Verletzung des in Art. 5 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verankerten Grundsatzes von "ne bis in idem". Sie führte weiter aus, eine solche Verletzung sei nicht anzunehmen und sie sei für Schadenersatzklagen Dritter gegen den Kanton auch nicht zuständig.

3.3 Auf Schadenersatz und Feststellung der Verletzung hat namentlich Anspruch, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird (§ 11 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [HaftungsG]). Über Ansprüche Dritter gegen den Kanton entscheiden gemäss § 19 Abs. 1 lit. a HaftungsG in der Regel die Zivilgerichte. Das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers erweist sich mangels sachlicher Zuständigkeit folglich als korrekt. Die Beschwerde auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.4  

3.4.1 Der Beschwerdeführer beantragte weiter die Feststellung, dass der bisherige Verwahrungsvollzug Art. 3 EMRK sowie Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt habe. Diesbezüglich führt er aus, im Rekurs vom 24. Oktober 2023 ausführlich belegt und begründet zu haben, weshalb seine damalige Unterbringung konventionswidrig und die entsprechende Verletzung festzustellen sei. Die Vorinstanz habe sich bei der Prüfung der EMRK-Verletzung jedoch einzig auf die rechtliche Feststellung beschränkt, dass eine nachträgliche Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit der EMRK vereinbar sei. Mit dieser knappen Begründung habe sie sein rechtliches Gehör in mehrfacher Weise verletzt. Sie gehe mit keinem Wort auf die konventionswidrige Ausgestaltung des Vollzugs ein und habe sich mit den konkreten Vorbringen im Rekurs nicht auseinandergesetzt. Da sie den Rekurs in der Hauptsache gutgeheissen habe, sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb sie sein Feststellungsbegehren im Ergebnis trotzdem abgewiesen habe. Unter diesen Umständen sei ihm eine sachgerechte Anfechtung der angefochtenen Verfügung nicht möglich gewesen. Die Vorinstanz habe somit in formeller und materieller Hinsicht eine Rechtsverweigerung sowie eine Gehörsverletzung und damit eine Verletzung von Art. 6 und Art. 13 EMRK, Art. 5 Abs. 3, Art. 9 und Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) begangen. Da eine Heilung aufgrund der Schwere der Gehörsverletzung ausgeschlossen sei, sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen, sofern nicht bereits die Nichtigkeit des Entscheids festgestellt werden müsse. Da die Vorinstanz die Sache bereits selbst zur näheren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin 1 zurückgewiesen habe und sich diese im Rahmen der Eventualanträge mit denselben Rechtsfragen auseinanderzusetzen haben werde, rechtfertige sich eine Sprungrückweisung.

3.4.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem sowohl ein Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, als auch die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 140 II 262 E. 6.2, 134 I 83 E. 4.1, 127 I 54 E. 2b mit Hinweis; BGr, 18. Juni 2024, 9C_143/2024, E. 4.3). Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht der Behörde ist Genüge getan, wenn die dargelegten Überlegungen eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids erlauben (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGr, 28. März 2017, 2C_1112/2016, E. 2.3 mit Hinweisen; VGr, 16. Oktober 2024, VB.2024.00401, E. 1.2.2; VGr, 15. Mai 2021, VB.2020.00809, E. 2.2).

Nach der Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGr, 21. Februar 2024, 9C_734/2023, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 147 III 226; BGr, 8. September 2023, 1C_381/2022, E. 2.1).

Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend eine Gehörsverletzung erweisen sich als berechtigt. Die Vorinstanz beschränkte sich bei der Beurteilung seiner Feststellungsbegehren in der Tat darauf festzuhalten, dass der gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit a und lit. e EMRK erforderliche Kausalzusammenhang bei der Umwandlung einer strafrechtlichen Massnahme in eine Verwahrung gegeben sei und sich keine Verletzung des Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK annehmen lasse. Diese knappe Äusserung setzt sich mit den umfangreichen und substanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Feststellungsbegehren klar unzureichend auseinander. Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids in diesem Punkt deswegen kaum möglich bzw. einzig insofern, als er seine Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht wiederholen konnte. Diese unzureichende Entscheidbegründung vermag zwar keine Nichtigkeit des Entscheids zu begründen, doch hat die Vorinstanz dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (vgl. E. 3.4.2). Eine Heilung der Gehörsverletzung erscheint aus mehreren Gründen nicht angezeigt. Das Verwaltungsgericht ist vorliegend zwar die zweite Rechtsmittelinstanz, jedoch die erste gerichtliche Instanz, weshalb eine erstmalige Beurteilung des bisherigen Verwahrungsvollzugs mit Blick auf den dem Beschwerdeführer dadurch drohenden Instanzenverlust nicht angezeigt erscheint. Ferner wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers zwischenzeitlich adaptiert, doch macht er geltend, das aktuelle Vollzugsregime erfülle die Anforderungen der EMRK an eine dauerhafte Unterbringung nach wie vor nicht. Somit ist neu nicht nur eine Beurteilung des vorherigen, sondern auch eine Erstbeurteilung der Ausgestaltung des aktuellen Verwahrungsvollzugs vorzunehmen. Auch diese Beurteilung ist im Lichte des allfälligen Instanzenverlusts nicht durch eine erste gerichtliche Rechtsmittelinstanz erstmals vorzunehmen. Die Sache ist daher zur Neubeurteilung bzw. zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Da vorliegend einzig über eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz, nicht indessen über die Erwägungen der Verfügung des Beschwerdegegners 1 zu entscheiden war, rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz, welcher im Rahmen ihrer Entscheidfindung wiederum eine Rückweisung an den Beschwerdegegner 1 freisteht.

3.5 Die Beschwerde im Hauptverfahren VB.2024.00268 ist nach dem Gesagten somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.  

4.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach ihrem Unterliegen.

4.2  

4.2.1 Im Verfahren betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist der Beschwerdeführer als obsiegend zu betrachten, konnte seinem Hauptbegehren bezüglich einer Versetzung aus dem vorgängigen Vollzugsregime doch einzig nicht stattgegeben werden, weil die beantragte Versetzung zwischenzeitlich bereits erfolgt war. Unter diesem Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.2.2 Im Verfahren betreffend die bedingte Entlassung aus der Verwahrung ist aufgrund einer vorinstanzlichen Gehörsverletzung eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz anzuordnen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichtsund Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten. Aufgrund der Parteistellung wären die Kosten bei diesem Verfahrensausgang der unterliegenden Beschwerdegegnerschaft 1 aufzuerlegen. Da die Rückweisung indes aufgrund einer unzureichenden Begründung der Vorinstanz erfolgt, sind die Gerichtskosten in Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; vgl. VGr, 29. August 2024, VB.2024.00442, E. 4; VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 5.1; 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 4.2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). 

4.3  

4.3.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte vorliegend um Zusprache einer Parteientschädigung.

4.3.2 Aufgrund des überwiegenden Obsiegens des Beschwerdeführers im vorstehenden Sinn ist der Beschwerdegegner 1 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, wobei sich ein Betrag in Höhe von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer, wie nachfolgend dargelegt wird, jedoch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung direkt seiner Rechtsvertreterin in Anrechnung auf ihr Honorar als unentgeltliche Rechtsbeiständin zuzusprechen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 104, § 17 N. 45).

4.3.3 Der Beschwerdeführer ersucht vorliegend um Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

4.3.4 Gestützt auf § 16 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die Prozesskosten und die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

4.3.5 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist erstellt. Mit Blick auf seine Erkrankung und die Komplexität der Rechtsfragen im vorliegenden Verfahren ergab sich auch das Erfordernis des Beizugs eines Rechtsvertreters ohne Weiteres. Ferner waren die Begehren des Beschwerdeführers angesichts des Verfahrensausgangs nicht offensichtlich aussichtslos. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind somit erfüllt, weshalb das Gesuch gutzuheissen ist.

4.3.6 Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen.

4.3.7 Rechtsanwältin B macht in der aufforderungsgemäss eingereichten Honorarnote vom 25. März 2025 für das Beschwerdeverfahren VB.2023.00761 einen Zeitaufwand von total 8,92 Stunden (2023: 8,67 Stunden; 2024: 0,25 Stunden) geltend, was angemessen erscheint. Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem Regelansatz von Fr. 220.- pro Stunde (2023: Fr. 1'906.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer; 2024: Fr. 55.- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer). Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 38.60 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) sind nicht zu beanstanden. Dies ergibt einen Aufwand von total Fr. 2'153.80 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer bis 31. Dezember 2023 bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer ab 1. Januar 2024). Rechtsanwältin B ist für das Beschwerdeverfahren VB.2023.00761 demzufolge mit Fr. 2'153.80 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen, wovon unter Anrechnung der hälftigen Parteientschädigung Fr. 1'153.80 aus der Gerichtskasse zu vergüten sind.

4.3.8 In der zweiten Honorarnote vom 25. März 2025 macht Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren VB.2024.00268 einen Zeitaufwand von total 22,92 Stunden (2024 und 2025) geltend, wobei dies auch den Aufwand für Eingaben einschliesst, welcher für beide Verfahren nach der erfolgten Verfahrensvereinigung angefallen ist. Der Aufwand erscheint hoch, aber mit Blick auf den konkreten Fall und den dargelegten Verfahrensablauf (namentlich zwischenzeitliche Versetzung des Beschwerdeführers, Erstellung eines Gutachtens und Ergänzungsgutachtens) noch als angemessen. Der Entschädigungsanspruch richtet sich wiederum nach dem Regelansatz von Fr. 220.- pro Stunde (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer), woraus ein Aufwand von total Fr. 5'042.40 (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) resultiert. Die aufgeführten Barauslagen von Fr. 23.10 (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) sowie die Auslagen in Höhe von Fr. 279.30 für die angefallenen Weg- und Dolmetscherkosten anlässlich einer Besprechung mit dem Beschwerdeführer sind nicht zu beanstanden. Rechtsanwältin B ist für das Beschwerdeverfahren VB.2024.00268 somit mit Fr. 5'776.20 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen, wovon unter Anrechnung der hälftigen Parteientschädigung Fr. 4'776.20 aus der Gerichtskasse zu vergüten sind.

4.3.9 Gesamthaft besteht somit ein Vergütungsanspruch von Fr. 7'930.- (Fr. 2'153.80 für das Verfahren VB.2023.00761 und Fr. 5'776.20 für das Verfahren VB.2024.00268). Unter Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 2'000.sind Rechtsanwältin B für die vereinigten Verfahren somit noch Fr. 5'930.aus der Gerichtskasse zu vergüten.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren. Sie sind deshalb vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde im Verfahren VB.2023.00761 (Gesuch um Versetzung in eine psychiatrische Klinik und Installation eines Therapiesettings [vorsorgliche Massnahmen]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Beschwerde im Verfahren VB.2024.00268 (bedingte Entlassung aus der Verwahrung [Wiederaufnahme VB.2024.00032]) wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2023.00761 wird festgesetzt auf Fr.   500.--;     die übrigen Kosten betragen: Fr.     55.--;     Zustellkosten, Fr.   555.--      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2024.00268 wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    100.--;    Zustellkosten, Fr. 2'300.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2023.00761 werden auf die Gerichtskasse genommen.

6.    Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2024.00268 werden der Direktion der Justiz und des Innern auferlegt.

7.    Der Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

8.    Dem Beschwerdeführer wird für die Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

9.    Rechtsanwältin B wird für ihren Aufwand und die Auslagen in den Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 7 hiervor mit insgesamt 5'930.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

10.  Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11.  Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Direktion der Justiz und des Innern; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD); d)    die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.

VB.2023.00761 — Zürich Verwaltungsgericht 02.04.2025 VB.2023.00761 — Swissrulings