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Zürich Verwaltungsgericht 29.02.2024 VB.2023.00754

29 février 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,141 mots·~6 min·8

Résumé

Hinterlegung Reisedokumente | Die Beschwerdeführerin ist rechtskräftig weggewiesen. Die vom Migrationsamt angeordnete Hinterlegung ihres Reisepasses ist verhältnimässig. Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00754   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.02.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Hinterlegung Reisedokumente

Die Beschwerdeführerin ist rechtskräftig weggewiesen. Die vom Migrationsamt angeordnete Hinterlegung ihres Reisepasses ist verhältnimässig. Abweisung.

  Stichworte: HINTERLEGUNG REISEPASS WEGWEISUNG

Rechtsnormen: Art. 64e AIG Art. 64e lit. c AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00754

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,    

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Hinterlegung Reisedokumente,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist eine 1978 geborene kosovarische Staatsangehörige. Im Mai 2013 heiratete sie in ihrer Heimat C, einen 1977 geborenen Landsmann, der über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Mit diesem hat sie die gemeinsamen Kinder D (geboren 2001), E (2002) und F (2013). Auf Gesuch von C vom 25. Juni 2013 hin wurde der Familiennachzug für A, D, E und F bewilligt (vgl. VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509). In der Folge erhielten A, D und E eine Aufenthaltsbewilligung. F verfügt über die Niederlassungsbewilligung.

B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von C aufgrund von dessen Straffälligkeit (vgl. dazu BGr, 25. September 2018, 6B_376/2018); gleichzeitig widerrief es die Aufenthaltsbewilligungen von A und E. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. März 2020 ab. Das Verwaltungsgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde am 17. Oktober 2020 teilweise gut und lud das Migrationsamt ein, die Aufenthaltsbewilligung von E zu verlängern. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (VB.2020.00245). Am 23. April 2021 bestätigte das Bundesgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil (2C_997/2020).

Auf ein am 19. Juli 2021 von A eingereichtes Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. August 2021 nicht ein. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072).

C. Am 18. Februar 2022 reiste A aus der Schweiz aus. Am 11. August 2022 reiste sie erneut ein und stellte ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 ab und wies A aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2022 (E-5742/2022) ab, soweit es darauf eintrat. In der Folge setzte das SEM A eine Ausreisefrist bis am 19. Januar 2023 an; ein Gesuch um Verlängerung derselben wies es ab.

Am Tag des Ablaufs ihrer Ausreisefrist reichte A beim Migrationsamt ein "Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids vom 31.10.2019 betreffend Aufenthalt / Gewährung des Aufenthaltsrechts" ein; dieses ergänzte sie am 26. Januar 2023. Mit Verfügung vom 18. August 2023 trat das Migrationsamt darauf nicht ein. Ein dagegen erhobener Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. September 2023 ab.

D. Am 3. Oktober 2023 verpflichtete das Migrationsamt A zur Hinterlegung ihres kosovarischen Reisepasses bis zu ihrer Ausreise.

II.  

Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2023 gelangte A an die Sicherheitsdirektion, die den Rekurs mit Entscheid vom 16. November 2023 abwies.

Mit Urteil vom 22. November 2023 wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde As gegen den Rekursentscheid vom 28. September 2023 betreffend Wiedererwägung ab (VGr, 22. November 2023, VB.2023.00596). Eine Beschwerde dagegen ist beim Bundesgericht hängig.

III.  

Am 20. Dezember 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 16. November 2023 und die Verfügung des Migrationsamts vom 3. Oktober 2023 aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 verpflichtete die Vorsitzende A aufgrund ihrer Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur Leistung einer Kaution von Fr. 1'570.-. Diese ging innert erstreckter Frist beim Verwaltungsgericht ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. Dezember 2023 auf eine Vernehmlassung und das Migrationsamt am 29. Januar 2024 auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, von vornherein gegenstandslos. Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrem prozessualen Antrag eine über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinausgehende vorsorgliche Massnahme beantragen wollte, wäre ein solcher Antrag mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.

3.  

3.1 Gemäss Art. 64e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann die zuständige Behörde nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung die ausländische Person verpflichten, sich regelmässig bei einer Behörde zu melden (lit. a; Meldepflicht), angemessene finanzielle Sicherheiten zu leisten (lit. b; Kautionspflicht) oder Reisedokumente zu hinterlegen (lit. c; Schriftensperre). Diese Massnahmen können – sofern sich dies als verhältnismässig erweist – kombiniert werden (Martina Caroni et al., Migrationsrecht, Bern 2022, Rz. 802). Die Verpflichtungen gemäss Art. 64e AIG stellen mildere Massnahmen zur ausländerrechtlichen Administrativhaft (Art. 75 ff. AIG) sowie zur Ein- und Ausgrenzung (Art. 74 AIG) dar (BGr, 18. Juni 2019, 2C_490/2019, E. 5.2). Sie bezwecken die Sicherstellung der Durchführbarkeit der Wegweisungsvollstreckung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.4).

3.2 Der Beschwerdegegner begründete die Verpflichtung zur Hinterlegung des Reisepasses zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen worden sei und der Beschwerdegegner auf ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. um Wiedererwägung nicht eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin habe die ihr angesetzte Ausreisefrist ungenutzt verstreichen lassen. Die Verpflichtungen gemäss Art. 64e AIG dienten der Vermeidung des Untertauchens und könnten deshalb vorsorglich auch bereits während einer noch laufenden Ausreisefrist angeordnet werden. Es liege somit ein öffentliches Interesse vor. Die in Art. 64e lit. c AIG vorgesehene Hinterlegung des Reisepasses sei geeignet und erforderlich, um den Wegweisungsvollzug sicherzustellen. Als milderes Mittel zur Administrativhaft sei diese Massnahme auch verhältnismässig.

Die Vorinstanz ergänzte diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin "praktisch alle" Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um sich einer Wegweisung zu entziehen. Es sei deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin "auch an einer Beseitigung des Reisepasses scheitern könnte". Die Massnahme erweise sich sodann als verhältnismässig, da der Beschwerdeführerin daraus keine Nachteile erwüchsen.

3.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es sei noch nicht rechtskräftig entschieden, ob ihr "eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleiben bei ihrer Tochter in der Schweiz erteilt werden wird". Es komme hinzu, dass sie "alles daransetzt, um bei ihrer Tochter in der Schweiz weiterhin bleiben zu können". Sie habe keine Absichten, unterzutauchen. Die gegenteilige Annahme im angefochtenen Entscheid würde den Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter unterbinden; auf die Aufrechterhaltung desselben seien aber ihre Bestrebungen gerichtet. Eine Sicherungsmassnahme sei daher nicht angezeigt.

3.4 Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass die angeordnete Verpflichtung zur Hinterlegung ihres Reisepasses angesichts der gegebenen Umstände unverhältnismässig wäre. Die Massnahme ist erforderlich, um die Wegweisungsvollstreckung zu sichern. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, setzte (und setzt) sie alles daran, um bei ihrer minderjährigen Tochter in der Schweiz verbleiben zu können. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass sie ihren Reisepass – wie die Vorinstanz erwog – "beseitigen" könnte. Ob bei der Beschwerdeführerin die Gefahr des Untertauchens besteht, kann deshalb mit der Vorinstanz offengelassen werden. Eine mildere Massnahme, um die Durchführbarkeit der Wegweisung sicherzustellen, ist sodann nicht ersichtlich.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteient-schädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-;     die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion;

       c)    das Staatssekretariat für Migration.

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