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Zürich Verwaltungsgericht 02.02.2024 VB.2023.00748

2 février 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,001 mots·~15 min·7

Résumé

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Es besteht kein Anlass, den älteren Sohn der Parteien persönlich anzuhören oder ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Beschwerdegegnerin einzuholen. Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass betreffend den Fortbestand der Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten, charakterlich einem Summarverfahren entsprechenden Gewaltschutzverfahrens fallen Beweismittel wie die Einvernahme von Zeugen oder – erst Recht – das Einholen von Gutachten regelmässig bereits aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (E. 1.2). Was die Rechtmässigkeit der Anordnung der Schutzmassnahmen betrifft, sind die Erwägungen des Haftrichters nicht zu beanstanden. Das vom Beschwerdeführer am 12. November 2023 gegenüber der Beschwerdegegnerin an den Tag gelegte, eingestandene Verhalten ("am Kragen packen" und "anschreien") ist – gerade im Zusammenhang mit dem tätlichen Angriff auf ihren Begleiter – als häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG zu qualifizieren (E. 4.1). Jedoch spricht der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nur gerade drei Tage nach dem Vorfall vom 12. November 2023 und zwei Tage nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen an seinem Arbeitsort aufsuchte, gegen eine Verlängerung der Schutzmassnahmen. Videoaufnahmen zeigen, wie die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer in dessen Büro in durchaus lockerem Umgangston spricht und dabei keinerlei Angst oder Hilflosigkeit an den Tag legt und wie sie sich auch zu einem späteren Zeitpunkt ebenso zwanglos in den (übrigen) Geschäftsräumlichkeiten bewegt. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorfall vom 12. November 2023 die Beschwerdegegnerin "nachhaltig" verängstigte und sie sich deswegen vom Beschwerdeführer darüber hinaus bedroht fühlte. Mithinbedurfte es zur (weiteren) Beruhigung der Situation keiner Verlängerung der Schutzmassnahmen (E. 4.2). Gutheissung; Aufhebung der Schutzmassnahmen.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00748   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.02.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Es besteht kein Anlass, den älteren Sohn der Parteien persönlich anzuhören oder ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Beschwerdegegnerin einzuholen. Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass betreffend den Fortbestand der Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten, charakterlich einem Summarverfahren entsprechenden Gewaltschutzverfahrens fallen Beweismittel wie die Einvernahme von Zeugen oder – erst Recht – das Einholen von Gutachten regelmässig bereits aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (E. 1.2). Was die Rechtmässigkeit der Anordnung der Schutzmassnahmen betrifft, sind die Erwägungen des Haftrichters nicht zu beanstanden. Das vom Beschwerdeführer am 12. November 2023 gegenüber der Beschwerdegegnerin an den Tag gelegte, eingestandene Verhalten ("am Kragen packen" und "anschreien") ist – gerade im Zusammenhang mit dem tätlichen Angriff auf ihren Begleiter – als häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG zu qualifizieren (E. 4.1). Jedoch spricht der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nur gerade drei Tage nach dem Vorfall vom 12. November 2023 und zwei Tage nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen an seinem Arbeitsort aufsuchte, gegen eine Verlängerung der Schutzmassnahmen. Videoaufnahmen zeigen, wie die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer in dessen Büro in durchaus lockerem Umgangston spricht und dabei keinerlei Angst oder Hilflosigkeit an den Tag legt und wie sie sich auch zu einem späteren Zeitpunkt ebenso zwanglos in den (übrigen) Geschäftsräumlichkeiten bewegt. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorfall vom 12. November 2023 die Beschwerdegegnerin "nachhaltig" verängstigte und sie sich deswegen vom Beschwerdeführer darüber hinaus bedroht fühlte. Mithin bedurfte es zur (weiteren) Beruhigung der Situation keiner Verlängerung der Schutzmassnahmen (E. 4.2). Gutheissung; Aufhebung der Schutzmassnahmen.

  Stichworte: FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT WEGWEISUNG

Rechtsnormen: Art. 10 Abs. I GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00748

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. Februar 2024

Mitwirkend: Einzelrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,  

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt, 

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und C sind seit 2016 verheiratet, leben jedoch getrennt. Sie sind die Eltern von D (geb. 2018) und E (geb. 2021), die bei ihrer Mutter in F wohnen.

B. Mit Verfügung vom 13. November 2023 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung in F, ein Rayonverbot betreffend das Gebiet der Gemeinde F und ein Kontaktverbot zu C an.

II.  

A. Mit Eingabe vom 17. November 2023 beantragte C dem Bezirksgericht Dielsdorf (Zwangsmassnahmengericht), die Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern und zugleich das Kontaktverbot auf die Kinder auszudehnen. Mit Verfügung vom 23. November 2023 verlängerte der Haftrichter das Rayon- und das Kontaktverbot vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 27. Februar 2024. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Verhandlungen vor Gerichten und Termine, zu denen die Parteien von Behörden vorgeladen seien (Dispositivziffer 1). In den Erwägungen hielt der Haftrichter zudem fest, dass es A im Sinn einer Einschränkung des Kontaktverbots zu gestatten sei, zur Vereinbarung der Besuchsmöglichkeiten der Kinder über Drittpersonen mit C zu kommunizieren (E. 5); ins Dispositiv der Verfügung fand dies indes keinen Eingang. Das Gesuch von C um Anordnung eines Kontaktverbots von A zu den Kindern wies der Haftrichter ab (Dispositivziffer 2). Die Gerichtskosten von Fr. 300.- auferlegte er A (Dispositivziffern 4 und 5), Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 6).

B. In der Folge erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B, mit Eingabe vom 30. November 2023 Einsprache und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C sei die Verfügung vom 23. November 2023 aufzuheben und sei von einer Verlängerung des Kontaktverbots abzusehen. Daraufhin hörte der Haftrichter die Parteien am 8. Dezember 2023 persönlich an. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 wies er die Einsprache ab (Dispositivziffer 1) und verlängerte die Wegweisung, das Rayon- und das Kontaktverbot definitiv bis 27. Februar 2024. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Verhandlungen vor Gerichten und Termine, zu denen die Parteien von Behörden vorgeladen seien (Dispositivziffer 2). Die Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegte der Haftrichter A (Dispositivziffern 4 und 5), eine Parteientschädigungen sprach er C keine zu (Dispositivziffer 6).

III.  

A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B, gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 19. Dezember 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C sei die Verfügung vom 12. Dezember 2023 aufzuheben. Eventualiter seien der Kindergarten, die Anfahrt zum Kindergarten, das Haus der Tagesmutter und die Anfahrt zum Haus der Tagesmutter vom Rayonverbot auszunehmen. Die Kosten "des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens" seien C aufzuerlegen, soweit sie nicht auf die Staatskasse genommen werden könnten. Sodann ersuchte A (bzw. Rechtsanwältin B) um Akteneinsicht, um Beizug der Videoaufnahmen vom Vorfall vom 12. November 2023 und um Anhörung von D "zur ehelichen Situation und zu seinem Verhältnis zu seinen beiden Eltern". Eventualiter sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend C einzuholen. Am 21. Dezember 2023 reichte A weitere Unterlagen zu den Akten. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Am 4. Januar 2024 stellte das Verwaltungsgericht Rechtsanwältin B die Akten zur Einsicht zu. C reichte keine Beschwerdeantwort ein, nahm jedoch am 8., 14. und 16. Januar 2024 am Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2 Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akten. Der – vom Beschwerdeführer beantragte – Beizug der Videoaufnahmen vom Vorfall vom 12. November 2023 erübrigt sich daher. Ebenso wenig besteht Anlass, D persönlich anzuhören oder ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Beschwerdegegnerin einzuholen. Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass betreffend den Fortbestand der Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung (hinten E. 2.3) und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten, charakterlich einem Summarverfahren entsprechenden Gewaltschutzverfahrens fallen Beweismittel wie die Einvernahme von Zeugen oder – erst Recht – das Einholen von Gutachten regelmässig bereits aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (vgl. statt vieler VGr, 23. August 2023, VB.2023.00408, E. 1.4). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde im Übrigen ohnehin gutzuheissen und sind die Schutzmassnahmen per sofort aufzuheben.

2.  

2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein.

2.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 24. Oktober 2023, VB.2023.00541, E. 2.3).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von ca. 1. September 2021 bis 13. November 2023 gedroht habe, dass "dies erst der Anfang gewesen sei und sie werde sehen, was passiert". Sodann habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit der Faust geschlagen, so dass ihr ein Teil eines Zahnes abgebrochen sei, und sei es zu wiederholten Tätlichkeiten zwischen den Eheleuten gekommen. Ferner habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin unzählige Male angerufen, obwohl sie ihm mitgeteilt habe, dass er sich nicht melden solle. Der Anordnung der Schutzmassnahmen ging ein Vorfall vom 12. November 2023 in G voraus, anlässlich welchem der Beschwerdeführer auf den damaligen Begleiter der Beschwerdegegnerin eingeschlagen hatte.

3.2  

3.2.1 Der Haftrichter erwog in der Verfügung vom 12. Dezember 2023, angesichts des summarischen Charakters des Verfahrens seien keine Zeugen einzuvernehmen und keine Berichte bei Drittpersonen zu edieren. Ebenso sprenge die vom Beschwerdeführer eingereichte Sammelbeilage von Textnachrichten der Beschwerdegegnerin den Verfahrensumfang (E. 3.3). Das vorliegende Verfahren sei zudem nicht der geeignete Ort, um die gesamte Beziehungsgeschichte der Parteien aufzuarbeiten; Streitgegenstand bilde allein die Frage, ob der Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin glaubhaft sei und die Schutzmassnahmen deswegen zu verlängern seien (E. 3.4).

3.2.2 Unbestritten sei das Vorliegen einer (aufgelösten) partnerschaftlichen Beziehung im Sinn von § 2 GSG und grundsätzlich auch der die Schutzmassnahmen primär auslösende Vorfall vom 12. November 2023 in G. So habe der Beschwerdeführer eingestanden, den Begleiter der Beschwerdegegnerin zu Boden gestossen und mehrfach geschlagen sowie danach die Beschwerdegegnerin am Kragen gepackt und angeschrien zu haben, was – entgegen seiner Ansicht – als Gewalt im Sinn des GSG gegenüber der Beschwerdegegnerin zu qualifizieren sei (E. 3.5). Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den weiteren von den Parteien gegenseitig vorgebrachten und bestrittenen Vorfällen sei nicht erforderlich. Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gewalt oder Stalking in der Vergangenheit vorwerfe, sei immerhin festzuhalten, dass ihre Aussagen äusserst glaubhaft erschienen. Dies treffe zwar auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu. Die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschwerdegegnerin vermögen letztere indes nicht entscheidend in Zweifel zu ziehen (E. 3.6).

3.2.3 Aus den Akten und den persönlichen Anhörungen ergebe sich das Bild einer äusserst ambivalenten und instabilen On-Off-Beziehung der Parteien, welche mit dem Vorfall vom 12. November 2023 eine neue Eskalationsstufe erreicht habe. Der Vorfall bzw. das Treffen der Beschwerdegegnerin mit einem anderen Mann habe den Beschwerdeführer wohl schwer getroffen. Aufgrund dieser neuen Eskalationsstufe erscheine glaubhaft, dass aktuell und in naher Zukunft ein erhöhtes Konfliktpotenzial zwischen den Parteien bestehe, das bei einem erneuten Kontakt im privaten Rahmen zu heftigen und potenziell gewalttätigen Auseinandersetzungen führen würde, welche die psychische und allenfalls auch physische Integrität der Beschwerdegegnerin (oder auch beider Parteien) beeinträchtigen würde. Der Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin sei deshalb ebenfalls zu bejahen (E. 3.7).

3.2.4 Was die Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahmen angehe, sei festzuhalten, dass diese den Kontakt des Beschwerdeführers zu den Kindern nicht beträfen. Sodann umfasse das Rayonverbot weder den Wohn- noch den Arbeitsort des Beschwerdeführers. Dieser scheine sich denn auch primär daran zu stören, dass die Massnahmen den Kontakt mit den Kindern erschwerten und er die Kinder nicht mehr direkt im Kindergarten abholen könne. Indes sei der Kontakt mit den Kindern während der bisherigen Dauer der Schutzmassnahmen unbestritten möglich gewesen. Der Konflikt scheine sich denn auch aktuell eher auf die konkreten Betreuungstage zu beziehen, was jedoch nichts mit den Schutzmassnahmen oder dem Rayonverbot im Besonderen zu tun habe. Der Beschwerdeführer empfinde zwar die Organisation des Kontakts zu den Kindern über Drittpersonen als mühsam. Dies sei jedoch als "milde Unannehmlichkeit" zu qualifizieren und mache die Schutzmassnahmen nicht unverhältnismässig. Der Kindergarten sei nicht aus dem Rayon "herauszunehmen", da er sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung der Beschwerdegegnerin befinde. Ebenso wenig sei eine Ausnahme in Bezug auf die Adresse der Tagesmutter angezeigt, würde dies doch aufgrund der engen räumlichen Verhältnisse in F zu einer erheblichen Gefahr für unerwartete (oder gar provozierte) Kontakte zwischen den Parteien führen (E. 3.8).

3.2.5 Schliesslich führe der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen nach Inkrafttreten der Schutzmassnahmen mehrfach im Büro des Beschwerdeführers – ein öffentlicher Ort ausserhalb des Rayons – vorbeigekommen sei, nicht dazu, dass die Schutzmassnahmen nicht mehr notwendig seien, wobei offengelassen werden könne, auf wessen Initiative hin diese Treffen stattgefunden hätten. Der Beschwerdegegnerin sei kein Kontaktverbot gegenüber dem Beschwerdeführer auferlegt worden, wogegen sie verstossen hätte, und die Schutzmassnahmen dienten dazu, ihr einen "geographischen Bereich" mit erhöhtem Sicherheitsgefühl zu verschaffen, in welchem sie nicht mit einem unerwarteten Kontakt mit dem Beschwerdeführer rechnen müsse. Zur Beruhigung der Situation erschienen die Schutzmassnahmen auch aktuell noch geeignet, erforderlich und verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer stehe es seinerseits frei, von seinem Hausrecht in Bezug auf die Geschäftsräume Gebrauch zu machen (E. 3.9).

3.2.6 Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin ein Eheschutzgesuch eingereicht und auch der Beschwerdeführer entsprechende Schritte vorbereitet habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass zeitnah eine Eheschutzverhandlung stattfinden werde, anlässlich welcher die Situation neu beurteilt werden könne (E. 3.10).

4.  

4.1 Was die Rechtmässigkeit der Anordnung der Schutzmassnahmen betrifft, sind die Erwägungen des Haftrichters nicht zu beanstanden. Das vom Beschwerdeführer am 12. November 2023 in G gegenüber der Beschwerdegegnerin an den Tag gelegte, eingestandene Verhalten ("am Kragen packen" und "anschreien".) ist – gerade im Zusammenhang mit dem tätlichen Angriff auf ihren Begleiter – als häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG zu qualifizieren, zumal solche nicht nur dann vorliegt, wenn physische Gewalt angewendet wird. Vielmehr kann diese auch auf verbaler und psychischer Ebene stattfinden, indem der gefährdeten Person beispielsweise gedroht oder sie stark unter Druck gesetzt wird (VGr, 23. Mai 2022, VB.2022.00199, E. 3.4.2). Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Vorfalls vom 12. November 2023 – jedenfalls zunächst (vgl. sogleich E. 4.2) – verängstigt und "schockiert" und, wenn auch nicht in ihrer physischen, in ihrer psychischen Integrität betroffen war. Ob bzw. inwiefern der Beschwerdeführer zuvor Opfer (häuslicher) Gewalt seitens der Beschwerdegegnerin geworden war, ist dabei nicht massgeblich, ebenso wenig, dass sich der Beschwerdeführer am fraglichen Tag von der Beschwerdegegnerin betrogen und angelogen fühlte.

4.2 Begründet ist hingegen der Einwand des Beschwerdeführers, der Umstand, dass ihn die Beschwerdegegnerin nur gerade drei Tage nach dem Vorfall in G und zwei Tage nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen an seinem Arbeitsort aufsuchte, spreche gegen eine Verlängerung der Schutzmassnahmen. Tatsächlich zeigt eine in den Akten befindliche Videoaufnahme, wie die Beschwerdegegnerin am 15. November 2023 mit dem Beschwerdeführer in dessen Büro in durchaus lockerem Umgangston spricht und dabei keinerlei Angst oder Hilflosigkeit an den Tag legt. Weitere Aufnahmen zeigen, wie sich die Beschwerdegegnerin auch am 23. November 2023 ebenso zwanglos in den (übrigen) Geschäftsräumlichkeiten bewegt. Über den Anlass dieser Besuche bzw. darüber, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin aufgefordert haben soll, ihn am Arbeitsort zu treffen, gehen die Aussagen der Parteien zwar auseinander. So macht der Beschwerdeführer geltend, die Initiative sei jeweils von der Beschwerdegegnerin ausgegangen. Die Beschwerdegegnerin behauptete im Wesentlichen das Gegenteil, gab aber immerhin auch an, die "ersten beiden Male" von sich aus bzw. auch "ungefragt" die Geschäftsräumlichkeiten aufgesucht zu haben. Gründe dafür seien entweder die Kinder gewesen, die sich dort aufgehalten hätten, oder weil sie den Beschwerdeführer um Abgabe eines RAV-Formulars oder um Geld habe bitten müssen bzw. wollen. Diese Frage muss indes nicht abschliessend beantwortet werden. Angesichts ihres auf den Videoaufnahmen festgehaltenen Verhaltens kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorfall vom 12. November 2023 die Beschwerdegegnerin "nachhaltig" verängstigte und sie sich deswegen vom Beschwerdeführer darüber hinaus bedroht fühlte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Beschwerdegegnerin gerade in den folgenden Tagen zweifellos unmittelbare Kontakte mit dem Beschwerdeführer zu vermeiden und "unaufschiebbare" Anliegen an den Beschwerdeführer – Kinderbelange, das RAV-Formular, Geld – beispielsweise über ihre Schwester (vgl. vorn II.A.) zu kommunizieren versucht. Dass die Beschwerdegegnerin selbst kein Kontaktverbot zu beachten hatte, ändert daran nichts. Zwar trifft es grundsätzlich zu, wenn der Haftrichter erwägt, die Schutzmassnahmen dienten dazu, der Beschwerdegegnerin einen "geographischen Bereich" mit erhöhtem Sicherheitsgefühl zu verschaffen, in welchem sie nicht mit einem unerwarteten Kontakt mit dem Beschwerdeführer rechnen müsse (vorn E. 3.2.5). Zu beachten ist jedoch stets der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen. Dieser besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und in der Sicherstellung eines sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutzes für gefährdete Personen. Für den Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gab und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (statt vieler VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.2). Dies ist mit Blick auf das Verhalten der Beschwerdegegnerin wie ausgeführt gerade nicht der Fall. Mithin bedurfte es zur Beruhigung der Situation keiner Verlängerung der Schutzmassnahmen.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen; das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. Dezember 2023 und damit die darin verlängerten Schutzmassnahmen sind aufzuheben.

5.2  

5.2.1 Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen.

5.2.2 Das Gewaltschutzgesetz sieht im haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) – mit Ausnahme von Fällen bös- oder mutwilliger Prozessführung – nicht (mehr) vor (statt vieler VGr, 6. November 2023, VB.2023.00584, E. 2.1). Sodann ist die in § 12 Abs. 1 GSG statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen auch im Beschwerdeverfahren anwendbar (statt vieler VGr, 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 6.1). Demzufolge sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 800.- auf die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf und die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen.

5.2.3 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche sowie vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweist sich ein Betrag von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für beide Verfahren zusammen. Die Beschwerdegegnerin selbst beantragte keine Parteientschädigung; eine solche stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil GS230055-D des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. Dezember 2023 aufgehoben.

       Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 800.- sind auf die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf zu nehmen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr. 1'305.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von zusammen Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Dielsdorf.

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