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Geschäftsnummer: VB.2023.00746 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.06.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)
[Nach einem rechtskräftigen negativen Entscheid der Sicherheitsdirektion betreffend den Nachzug der in Russland lebenden und an Demenz erkrankten Mutter der Beschwerdeführerin in die Schweiz trat das Migrationsamt auf ein erneutes Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein.] Die Sicherheitsdirektion hat in ihrem rechtskräftigen Entscheid eine allfällige Demenzdiagnose bereits berücksichtigt und das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter trotzdem verneint, weil die Pflege Letzterer in Russland durch Dritte sichergestellt werden könne (E. 2.3). An dieser Ausgangslage hat sich seit diesem Entscheid nichts geändert. Zahlungen nach Russland sind weiterhin möglich (E. 2.6) und die Pflege durch Drittpersonen ist weiterhin möglich und zumutbar (E. 2.7). Es besteht keine wesentliche Änderung der Sachlage. Das Migrationsamt ist zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten (E. 2.8). Abweisung.
Stichworte: ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS FAMILIENNACHZUG WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen: Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00746
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1970, ist Schweizer Staatsbürgerin. Sie beantragte am 27. November 2021 beim Migrationsamt des Kantons Zürich für ihre Mutter, die in Moskau wohnhafte russische Staatsbürgerin B (geboren 1942), die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib bei ihr. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 31. Januar 2022 ab.
B. Einen hiergegen von A am 7. März 2022 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Am 15. September 2023 stellte A erneut ein Nachzugsgesuch für B. Das Migrationsamt nahm das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 nicht darauf ein.
II.
Hiergegen erhob A am 24. Oktober 2023 Rekurs. Die Sicherheitsdirektion wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. November 2023 ab.
III.
A führte am 18. Dezember 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 21. November 2023 aufzuheben und es sei B die Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz zu bewilligen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Ein erstes Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug für ihre Mutter wurde vom Beschwerdegegner im Januar 2022 abgewiesen. Auf Rekurs hin wurde diese Verfügung von der Sicherheitsdirektion im Oktober 2022 bestätigt. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion erwuchs in Rechtskraft. Am 15. September 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner erneut um eine Einreisebewilligung für ihre Mutter.
2.2 Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2; VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit Hinweisen).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3 Das erste Familiennachzugsgesuch für die Mutter der Beschwerdeführerin wies der Beschwerdegegner im Januar 2022 mit der Begründung ab, es fehle dieser an einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz und den nötigen finanziellen Mitteln für eine Zulassung als erwerbslose Rentnerin gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20). Zwischen Mutter und Tochter bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches der Tochter gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) einen Anspruch einräumen würde, ihre Mutter in die Schweiz nachzuziehen, da die Mutter gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Gesuch um Familiennachzug nicht pflegebedürftig sei.
Auf Rekurs der Beschwerdeführerin hin bestätigte die Sicherheitsdirektion die Verfügung des Beschwerdegegners und berücksichtigte hierbei insbesondere auch das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Mutter sei in einem besorgniserregenden Gesundheitszustand und benötige Pflege. Hierzu erwog die Sicherheitsdirektion im Wesentlichen, dass die geltend gemachten Gesundheitsprobleme und das Bedürfnis nach familiärem Rückhalt mit fortschreitendem Alter zwar nachvollziehbar seien aber noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründen würden, da die Anforderungen daran hoch seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eigentliche Pflege- und Betreuungsleistungen unabdingbar persönlich wahrnehmen müssten, zu denen in Russland keine Alternativen bestehen würden. Insbesondere sei nicht nachgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin um die Organisation einer Betreuungs- oder Wohnmöglichkeit in Russland bemüht hätte.
2.4 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer vorliegenden Beschwerde erneut Ausführungen zur Fluchtgeschichte ihrer Mutter, deren aktuellen Familien- und Wohnsituation sowie deren Beziehung zur Schweiz macht, handelt es sich dabei um Vorbringen, die die Sicherheitsdirektion im ersten Verfahren bereits berücksichtigt und gewürdigt hat und die entsprechend nicht geeignet sind, eine erneute materielle Prüfung zu veranlassen.
2.5 Im Übrigen begründet die Beschwerdeführerin ihr Wiedererwägungsgesuch damit, dass sich der Gesundheitszustand ihrer Mutter seit dem letzten Gesuch stark verschlechtert habe und dieser mittlerweile eine Demenz mittleren Grades diagnostiziert worden sei. Entsprechend könne ihre Mutter nicht mehr allein wohnen. Es gebe Tage, an denen sie verwirrt sei und ohne warme Kleider auf die Strasse gehe oder im Bus bis zur Endstation fahre. Auch die korrekte Medikamenteneinnahme, das Zubereiten von warmen Mahlzeiten sowie die Benutzung des Gasherdes würden ihrer Mutter Mühe bereiten, was gefährlich werden könne. Sie sei auf Betreuung und Pflege Dritter angewiesen. Diese werde teilweise durch die Beschwerdeführerin selbst während Besuchen oder sporadisch durch eine Nachbarin erbracht. Weiter könne die Mutter auch nicht mehr einkaufen gehen, da sie das Geld nicht mehr verstehe. Während die Beschwerdeführerin bislang mit Lieferdiensten vor Ort die Versorgung ihrer Mutter mit Lebensmitteln und Medikamenten aus der Schweiz habe organisieren können, sei dieses Versorgungsmodell aufgrund der gegen Russland ergriffenen Sanktionen in Gefahr, weil hiesige Zahlungsmittel nicht mehr benützt werden könnten. Zudem würden die Sanktionen vermehrte Besuche der Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter erschweren. Es sei in Russland kaum möglich, die Betreuung älterer Menschen in Abwesenheit der Verwandten zu organisieren. Privat organisierte Drittbetreuung müsse ständig kontrolliert werden. Physische, psychische und finanzielle Missbräuche älterer Menschen seien an der Tagesordnung und die Altersheime seien in einem desolaten Zustand.
Der Arztbericht mit der Demenzdiagnose habe sodann nicht bereits im früheren Verfahren eingebracht werden können, weil er nicht rechtzeitig per eingeschriebene Post aus Russland habe zugestellt werden können, was ebenfalls der aktuellen Situation geschuldet sei.
2.6 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, überzeugt nicht. Die Einschränkungen des Zahlungsverkehrs nach Russland bestehen bereits seit der Anfangsphase des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und hätten somit auch im ersten Verfahren schon geltend gemacht werden können und müssen. Ohnehin handelt es sich dabei nicht um Umstände, die eine finanzielle Unterstützung der Mutter der Beschwerdeführerin in Russland verunmöglichen würden, da nur ein Teil der russischen Banken aus dem SWIFT-System ausgeschlossen wurde und Überweisungen nach Russland weiterhin zulässig sind (vgl. hierzu VGr, 22. November 2023, VB.2023.00495, E. 2.5 mit Hinweisen). Insofern ist nicht ersichtlich, dass das bisherige Versorgungsmodell nicht mehr weitergeführt werden könnte.
2.7 Soweit der Mutter der Beschwerdeführerin seit Abschluss des letzten Verfahrens eine vaskuläre Demenz diagnostiziert wurde und auch ein entsprechender Arztbericht erhältlich gemacht werden konnte, liegt darin ebenfalls keine wesentliche Änderung der Umstände. Die Sicherheitsdirektion hat in ihrem rechtskräftig gewordenen Rekursentscheid vom 25. Oktober 2022 eine (damals noch nicht gesicherte) Demenzerkrankung bereits berücksichtigt und eine Unterstützungsbedürftigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin anerkannt. Sie stützte ihre Erwägung, dass dennoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Mutter der Beschwerdeführerin zu dieser im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK bestehe, denn auch nicht auf den fehlenden Unterstützungsbedarf der Mutter, sondern darauf, dass nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die notwendigen Pflege- und Betreuungsleistungen persönlich wahrnehmen müssten.
Hieran hat sich seit dem rechtskräftigen Rekursentscheid nichts geändert. Die Beschwerdeführerin beschreibt in der Beschwerde selbst, auf welche Art und Weise sie teilweise von der Schweiz aus und teilweise bei Besuchen in Russland die Versorgung und Pflege ihrer Mutter organisiert und es ist ihr wie zuvor ausgeführt auch weiterhin möglich, dies so zu tun. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die gegenseitigen Besuchsmöglichkeiten aufgrund der Sanktionen gegenüber Russland – wenn auch nicht ausgeschlossen – so zumindest eingeschränkt sind und dass in Russland nicht die gleichen Möglichkeiten für eine Drittbetreuung von Seniorinnen und Senioren bestehen wie in der Schweiz. Jedoch ist der Umstand, dass es im Heimatland der nachzuziehenden Elternteile im Vergleich zur Schweiz weniger oder kaum Betreuungsangebote wie Alters- oder Pflegeheime gibt, nicht geeignet einen Anspruch auf Familiennachzug zu begründen (vgl. spezifisch in Bezug auf Russland BGr, 29. März 2023, 2C_682/2022, E. 4.3.4). Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in der Grossstadt Moskau lebt und die Beschwerdeführerin und ihre Familie sie finanziell unterstützen können, womit es möglich sein sollte, Pflegefachpersonen oder andere Drittpersonen beizuziehen, welche die nötige Unterstützung leisten können (vgl. VGr, 22. November 2023, VB.2023.00495, E. 2.4). In dieser Hinsicht ist die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Demenzpatientinnen in Russland sogar bessergestellt (vgl. VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00123, E. 4.4). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführenden (weiterhin) in Russland organisiert werden können.
2.8 Es besteht somit keine wesentliche Veränderung der Sachlage, die geeignet wäre, bei einer materiellen Prüfung des Gesuchs der Beschwerdeführerin einen anderen Ausgang der Sache als im rechtskräftigen Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 25. Oktober 2022 als realistisch erscheinen zu lassen. Der Beschwerdegegner ist somit zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Mutter der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).