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Zürich Verwaltungsgericht 29.08.2024 VB.2023.00732

29 août 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,509 mots·~8 min·7

Résumé

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) | [Der Beschwerdeführer, ein 29-jähriger brasilianischer Staatsangehöriger, ist im Kanton Aargau aufenthaltsberechtigt. Er ersuchte um Kantonswechsel in den Kanton Zürich, um bei seiner Mutter Wohnsitz nehmen zu können.] Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb ihm kein Anspruch auf Kantonswechsel zukommt (E. 3). Dass der Beschwerdegegner ihm im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt hat, ist nicht zu beanstanden (E. 4). Abweisung UP/URB. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00732   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel)

[Der Beschwerdeführer, ein 29-jähriger brasilianischer Staatsangehöriger, ist im Kanton Aargau aufenthaltsberechtigt. Er ersuchte um Kantonswechsel in den Kanton Zürich, um bei seiner Mutter Wohnsitz nehmen zu können.] Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb ihm kein Anspruch auf Kantonswechsel zukommt (E. 3). Dass der Beschwerdegegner ihm im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt hat, ist nicht zu beanstanden (E. 4). Abweisung UP/URB. Abweisung.

  Stichworte: ARBEITSLOSIGKEIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG KANTONSWECHSEL

Rechtsnormen: Art. 37 Abs. 2 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00732

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1995 geborener brasilianischer Staatsangehöriger, reiste am 6. Dezember 2014 in die Schweiz ein. Am 29. Januar 2015 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Aargau eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner damals im Kanton Aargau wohnhaften Mutter C. Diese ist ebenfalls brasilianische Staatsangehörige, sie verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Per 1. Februar 2022 zog C vom Kanton Aargau in den Kanton Zürich. Am 17. August 2023 zog auch A in den Kanton Zürich.

Am 25. August 2023 beziehungsweise am 12. September 2023 ersuchte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Kantonswechsel, um bei C Wohnsitz nehmen zu können. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch um Kantonswechsel am 4. Oktober 2023 ab.

II.  

Dagegen erhob A am 12. Oktober 2023 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 7. November 2023 ab.

III.  

Am 8. Dezember 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid aufzuheben und ihm der Wechsel in den Kanton Zürich zu gestatten. Eventualiter sei ihm die Frist zum Verlassen des Kantons Zürich bis längstens am 31. März 2024 zu verlängern und ihm der Aufenthalt im Kanton Zürich bis dann zu gestatten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelte dem Verwaltungsgericht am 13. Dezember 2023 seine Akten und erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Dezember 2023 auf eine Stellungnahme.

Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 äusserte sich A zu seiner aktuellen beruflichen Situation und reichte eine weitere Beilage ein. Am 22. April 2024 korrigierte er seinen Eventualantrag. Für den Fall der Abweisung beantrage er die Bewilligung seines Aufenthalts mindestens bis am 31. März 2024.

Am 15. Juli 2024 stellte A ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Namentlich sei ihm unter Entschädigungsfolge der Aufenthalt im Kanton Zürich mindestens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens zu gestatten. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024 erlaubte ihm das Verwaltungsgericht vorsorglich den Aufenthalt im Kanton Zürich bis auf Weiteres.

Am 25. April sowie am 22. Juli 2024 übermittelte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Verwaltungsgericht weitere Akten. Am 25. Juli 2024 reichte Rechtsanwältin B ihre Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts des Kantons Zürich betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Nach Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00736, E. 2.1 und 18. September 2013, VB.2013.00179, E. 2; Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 19 ff., 24). Die Voraussetzungen für den Kantonswechsel müssen nicht nur im Gesuchs-, sondern auch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00521, E. 4.1; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 13). Ist kein Anspruch auf Kantonswechsel gegeben, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) dennoch eine Bewilligung erteilen.

Von einer gültigen Aufenthaltsbewilligung kann nur abgesehen werden, wenn von einer routinemässigen Verlängerung auszugehen ist (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00306, E. 4.1 – 30. April 2020, VB.2019.00604, E. 3.3 – 21. September 2017, VB.2017.00605, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss grundsätzlich im Ursprungskanton um Verlängerung ihrer bzw. seiner Aufenthaltsbewilligung ersuchen. Dabei kann ihr bzw. ihm jedoch nicht deswegen Fristversäumnis vorgehalten werden, weil sie bzw. er stattdessen ein Gesuch um Kantonswechsel im Kanton Zürich gestellt und den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet hat (BGr, 22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2; VGr, 24. September 2020, VB.2020.00306 und VB.2020.00311, E. 4.2 und 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.2 Abs. 1).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer war bei seiner Anmeldung im Kanton Zürich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau. Diese lief während der Hängigkeit des Verfahrens im Kanton Zürich ab. Das Migrationsamt des Kantons Aargau hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Februar 2023 aufgrund seiner Verschuldung ermahnt. Ob dennoch von einer routinemässigen Verlängerung auszugehen und die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, eine gültige Aufenthaltsbewilligung, erfüllt ist, kann offenbleiben. Wie sich sogleich zeigt, scheitert der Kantonswechsel ohnehin an der Voraussetzung der Erwerbstätigkeit.

3.2 Am 19. November 2021 und am 18. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Aargau an, seit Juli 2020 beziehungsweise seit Juni 2021 auf Stellensuche zu sein. In seinem Gesuch um Kantonswechsel vom 25. August beziehungsweise vom 12. September 2023 machte der Beschwerdeführer nicht geltend, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit Schreiben vom 27. September 2023 teilte er dem Beschwerdegegner mit, er habe im Oktober 2020 einen Unfall erlitten und sei seither arbeitsunfähig, die SUVA weigere sich aber, ihm weiterhin Versicherungsleistungen zu bezahlen. In seinem Rekurs vom 12. Oktober 2023 führte er sinngemäss aus, er sei arbeitsunfähig und habe von der SUVA keine ausreichende Unterstützung erhalten. Trotz gesundheitlicher Probleme habe er einen Kurs für digitales Marketing begonnen. Zudem wolle er eine Beschäftigung suchen. In seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, er arbeite einstweilen als Taxichauffeur, einen Beleg werde er nachreichen. Am 27. Dezember 2023 teilte er dem Verwaltungsgericht mit, aufgrund seiner unfallbedingten Schmerzsituation sei er nicht (mehr) in der Lage, Uber zu fahren. Er habe jedoch ein Einzelunternehmen mit der Firma D gegründet. Die Geschäftstätigkeit sei Dropshipping von Schmuck. Als Beleg reichte er den entsprechenden Eintrag im Handelsregister ein. Mit Urteil vom 16. Mai 2024 eröffnete das Bezirksgericht E über den Beschwerdeführer als Inhaber des Einzelunternehmens den Konkurs (SHAB-Eintrag vom 23. Mai 2024, Meldungsnummer 01). Am 28. Mai 2024 stellte das Bezirksgericht E den Konkurs mangels Aktiven ein (SHAB-Eintrag vom 3. Juni 2024, Meldungsnummer 02). Am 21. Juni 2024 wurde das Einzelunternehmen infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen auf Begehren des Beschwerdeführers gelöscht (SHAB-Eintrag vom 26. Juni 2024, Meldungsnummer 03).

Derzeit geht der Beschwerdeführer folglich keiner Erwerbstätigkeit nach. Auch zum Gesuchszeitpunkt ging er keiner Erwerbstätigkeit nach. Gründe für die Arbeitslosigkeit wie etwa eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vermögen die Erwerbstätigkeit nicht zu ersetzen (VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.4 mit Hinweisen). Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung nach Art. 37 Abs. 2 AIG nicht, weshalb ihm kein Anspruch auf Kantonswechsel zukommt.

4.  

4.1 Das Fehlen eines Anspruchs auf Kantonswechsel bedeutet nicht notwendigerweise, dass der neue Kanton der ausländischen Person überhaupt keine Bewilligung erteilen dürfte. Vielmehr kann die zuständige Behörde eine solche nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) dennoch erteilen (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00306 und VB.2020.00311, E. 4.3; Tremp, Art. 37 N. 25; Bolzli, Art. 37 N. 15). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

4.2 Gemäss dem entsprechenden Betreibungsregisterauszug waren gegen den Beschwerdeführer am 22. September 2023 Verlustscheine in Höhe von über Fr. 40'000.- sowie zwei hängige Betreibungen in Höhe von rund Fr. 4'400.- registriert. Am 16. Mai 2024 wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet. Auch in strafrechtlicher Hinsicht verhielt sich der Beschwerdeführer bislang nicht einwandfrei. Aufgrund von Übertretungen wurde er mehrfach mit Bussen bestraft. Zudem ist aktuell ein Strafverfahren wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung hängig. Hinweise auf eine gelungene Integration in sprachlicher Hinsicht bestehen keine. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ist zu verneinen.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt hat. Dass es für den Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht günstiger sein mag, wenn er bei seiner Mutter wohnen kann, ändert daran nichts.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2023, als Taxifahrer zu arbeiten, in seiner Eingabe vom 27. Dezember 2023 machte er geltend, im Bereich Dropshipping tätig zu sein. Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich den Versuch unternahm, in diesen Bereichen eine Tätigkeit aufzubauen, so dauerte dieser jeweils nur äusserst kurz. Auch reichte er keinerlei Belege für eine tatsächliche Geschäftstätigkeit sowie ein erzieltes Einkommen ein. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ernsthafte Anstrengungen unternahm, als Taxifahrer beziehungsweise im Bereich Dropshipping ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Insgesamt ist der Beschwerdeführer damit bereits seit dem Jahr 2020 arbeitslos. Vor diesem Hintergrund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen.

7.  

Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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