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Zürich Verwaltungsgericht 04.04.2024 VB.2023.00713

4 avril 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,310 mots·~7 min·7

Résumé

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einer serbischen Staatsangehörigen nach Scheitern der weniger als drei Jahre dauernden Ehe mit einem rumänischen Staatsbürger] Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Scheidung eingereicht hat und die eheliche Wohngemeinschaft aufgelöst wurde, ist vom Scheitern der Ehe auszugehen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist rechtmässig (E. 2.2). Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG (E. 2.3). Die erst einen Monat andauernde neue Beziehung der Beschwerdeführerin zu einem niederlassungsberechtigten Landsmann ändert nichts an der Wegweisung, da weder eine neue Ehe noch ein gefestigtes Konkubinat vorliegt (E. 3). Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00713   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.04.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einer serbischen Staatsangehörigen nach Scheitern der weniger als drei Jahre dauernden Ehe mit einem rumänischen Staatsbürger] Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Scheidung eingereicht hat und die eheliche Wohngemeinschaft aufgelöst wurde, ist vom Scheitern der Ehe auszugehen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist rechtmässig (E. 2.2). Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG (E. 2.3). Die erst einen Monat andauernde neue Beziehung der Beschwerdeführerin zu einem niederlassungsberechtigten Landsmann ändert nichts an der Wegweisung, da weder eine neue Ehe noch ein gefestigtes Konkubinat vorliegt (E. 3). Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHE FORMELL BESTEHENDE EHE NEUE BEZIEHUNG

Rechtsnormen: Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 23 Abs. 1 VFP

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00713

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist eine 1990 geborene serbische Staatsangehörige. Sie heiratete am 20. September 2020 in Serbien den rumänischen Staatsangehörigen C (geb. 1984). C war am 10. Mai 2019 in die Schweiz eingereist und ist im Besitz einer bis am 9. Mai 2024 gültigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit. A reiste am 27. Dezember 2020 in die Schweiz ein und erhielt vom Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs. Nachdem die Ehegatten am 20. Mai 2021 von G (BS) nach H gezogen waren, stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich A eine bis am 9. Mai 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA aus.

C reichte am 28. Juni 2022 in Serbien Scheidungsklage ein. Mit Urteil des Amtsgerichts in D (Serbien) vom 28. Februar 2023 wurde die Ehe geschieden. Das Migrationsamt stellte hierauf A den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in Aussicht und gewährte ihr mit Schreiben vom 18. Juli 2023 das rechtliche Gehör. A liess sich mit Stellungnahmen vom 22. und 25. August 2023 vernehmen und reichte mit zweiterer ein Urteil des Appellationsgerichts in E (Serbien) vom 26. Juli 2023 ein, welches das Scheidungsurteil des Amtsgerichts in D vom 28. Februar 2023 aufhob und die Sache zur Wiederaufnahme des Verfahrens an dieses zurückwies.

Das Migrationsamt widerrief mit Verfügung vom 28. August 2023 die bis am 9. Mai 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung von A, wies sie aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und setzte ihr zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets und des Schengen-Raums Frist bis am 28. Oktober 2023 an.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies ein am 28. September 2023 hiergegen erhobenes Rechtsmittel mit Rekursentscheid vom 30. Oktober 2023 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengen-Raums bis am 30. Dezember 2023 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 29. November 2023 an das Verwaltungsgericht beantragte A, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und ihr sei die "Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu bewilligen".

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Dezember 2023 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1).

Da das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]), kann die vom ursprünglich aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen bei einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Ehe mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2).

2.2 In Anbetracht der am 28. Juni 2022 in Serbien anhängig gemachten Scheidungsklage von C sowie seiner Ausführungen gegenüber dem Migrationsamt und der per 1. Juni 2023 erfolgten getrennten Wohnsitznahme ist davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft definitiv gescheitert ist. Nachdem die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren noch an ihrem Ehewillen festgehalten und den Standpunkt vertreten hatte, dass es sich bei der Trennung nur um eine vorübergehende Krise gehandelt habe, wendet sie sich im Beschwerdeverfahren nun auch nicht mehr gegen die Feststellung der gescheiterten Ehe und bringt vor, sie habe einen neuen Partner gefunden, den sie heiraten wolle. Auf dem als Beilage eingereichten "Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung" bezeichnet sie sich selbst als geschieden. Entsprechend ist nicht von Belang, ob die formale Scheidung in Serbien tatsächlich ausgesprochen worden ist oder nicht (vgl. BGr, 9. Februar 2021, 2C_1002/2021, E. 3 mit Hinweisen). Die Ehe der Beschwerdeführerin mit C hat als gescheitert zu gelten und die Beschwerdeführerin kann nichts mehr zu ihren Gunsten daraus ableiten. Folglich hat das Migrationsamt ihre Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu Recht widerrufen.

2.3 Auch einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 AIG hat die Vorinstanz zu Recht verneint. Die Ehe wurde am 27. Dezember 2020 geschlossen und hatte, selbst wenn man erst die Aufhebung der Wohngemeinschaft als Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe heranzieht, nur bis spätestens am 1. Juni 2023 Bestand. Sie dauerte damit auf jeden Fall weniger als drei Jahre (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Dass wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Soweit sie in der Beschwerde sinngemäss vorbringt, sie sei gut integriert, habe ein soziales Netzwerk, sei 100% arbeitstätig bei der Spitex, beziehe keine Sozialhilfe, sei nie betrieben worden und habe keine Probleme mit dem Gesetz, mag dies auf eine Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG hindeuten. Dies allein begründet jedoch keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (BGr, 18. August 2020, 2C_335/2020, E. 4.1, ferner 15. September 2022, 2C_549/2022, E. 3.2.4). Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin nicht (mehr) vor, dass ihre soziale Wiedereingliederung gefährdet wäre, sie Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre, oder sie die Ehe nicht freiwillig geschlossen hätte (vgl. Art. 50 Abs. 2 AIG) und dies ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin lebt sodann erst wenige Jahre in der Schweiz und ist hier noch nicht derart verwurzelt, als dass ihr eine Rückkehr in ihre Heimat, wo sie aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, nicht mehr zuzumuten wäre. Der berufliche Wiedereinstieg in den heimischen Arbeitsmarkt dürfte ihr keine grösseren Mühen bereiten. Die Wegweisung ist insofern auch verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG).

2.4 Zusammengefasst ist der aus der Ehe mit C abgeleitete Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund des Scheiterns der Ehe erloschen. Der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG sowie die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG erweisen sich hiermit als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.  

Soweit die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erstmals vorbringt, sie habe mit dem in der Schweiz niederlassungsberechtigten serbischen Staatsbürger F einen neuen Partner, kann sie daraus keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Weder hat die Beschwerdeführerin behauptet oder belegt, dass sie F inzwischen geheiratet hätte, noch kann bei einer Beziehungsdauer von gerade mal einem Monat von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden. Damit bleibt es bei der Wegweisung.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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