Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2023.00703 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.03.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
[Der Beschwerdeführer hat nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und wird ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt. Umstritten ist, ob er die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft wieder erlangt hat.] Allein die Tatsache, dass eine arbeitnehmende Person lediglich ein beschränktes Pensum leistet und ergänzend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, vermag nach der freizügigkeitsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts an ihrer Qualifikation als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6 Anhang I FZA zu ändern. Beim Beschwerdeführer ist in Anbetracht der konkreten (auch persönlichen) Umstände von einer quantitativ wie qualitativ echten bzw. tatsächlichen beruflichen Aktivität auszugehen. Der Beschwerdeführer hat seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des FZA wiedererlangt (E. 3). Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte: - keine -
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2023.00703
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. März 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1980, Staatsangehöriger von Deutschland, reiste am 25. August 2014 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung. Gestützt auf seine (unselbständige) Erwerbstätigkeit als … erteilte ihm das Migrationsamt am 4. September 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im Mai 2016 wurde A die Arbeitsstelle gekündigt. Am 29. Juni 2016 erlitt A einen Sturz, welchem ein doppelter Schlaganfall folgte, und war bis auf Weiteres nicht erwerbstätig. Seit Januar 2016 bezieht A Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 wies die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich sein Gesuch vom 5. September 2017 um Erhalt einer IV-Rente ab. Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen verlängerte das Migrationsamt am 14. August 2019 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A bis am 24. August 2021. Am 29. Juli 2021 reichte A – wegen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes – ein neues Gesuch um Erteilung einer IV-Rente bei der SVA Zürich ein. Das Verfahren ist noch pendent. Per August 2022 belief sich der von A bezogene Betrag von Sozialhilfegeldern auf Fr. 234'300.65. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 27. Juli 2021 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 17. März 2023.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 25. Oktober 2023 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 20. Dezember 2023.
III.
Am 27. November 2023 erhob A Beschwerde und beantragte dem Verwaltungsgericht, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 25. Oktober 2023 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Weiter sei ihm für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsanwalt zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Am 13. März 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.
2.2 Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger auf das FZA berufen kann, ist unbestritten.
3.
3.1
3.1.1 Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (BGE 135 II 265 E. 3.3).
3.1.2 Gemäss (Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und) Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.
3.1.3 War eine ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person während einer gewissen Zeit arbeitslos und hatte sie einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ging die frühere Rechtsprechung dabei regelmässig von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle aus (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr, 2. August 2022, 2C_114/2022, E. 4.4; VGr, 8. Mai 2023, VB.2022.00652, E. 3.2, auch zum Folgenden). Mit Art. 61a AIG wurde diese Praxis im nationalen Recht kodifiziert. Art. 61a Abs. 1 Satz 2 AIG bestimmt insofern, dass das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung bereits sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 2 AIG). Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG). Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 4 Satz 2 AIG). Die Ordnung von Art. 61a Abs. 1–4 AIG gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität und auch nicht für Personen, die sich auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht (vgl. Art. 4 Anhang I FZA) berufen können (vgl. Art. 61a Abs. 5 AIG).
3.1.4 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai 2002 (Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP]) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder mit Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen und der Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG; VGr, 6. Juli 2022, VB.2021.00774, E. 2.1; VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; in Bezug auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7).
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf folgenden (unbestrittenen) Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stand ab 1. Oktober 2014 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Firma C in D. Das Verhältnis wurde bereits im Mai 2016 – mangels genügender Aufträge – aufgelöst. Ab Januar 2016 musste der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt werden. Am 29. Juni 2016 erlitt er einen Sturz, welchem ein doppelter Schlaganfall folgte. Am 5. September 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer IV-Rente bei der SVA Zürich. Aufgrund des IV-Verfahrens verzichtete das Migrationsamt vorab auf eine Wegweisung des Beschwerdeführers und verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 14. August 2019 bis am 24. August 2021. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 wies die SVA Zürich das Gesuch um Erteilung einer IV-Rente ab und hielt fest, dass beim Beschwerdeführer seit Dezember 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer bestehe, er sei allerdings in einer seinen gesundheitlichen Einschränkungen optimal angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig.
3.2.2 Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft Ende Oktober 2016 verloren und nicht wiedererlangt habe. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe die Erwerbstätigkeit als … für ca. ein Jahr und sieben Monate ausgeübt, weshalb ein Anwendungsfall von Art. 61a Abs. 4 AIG vorliege. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeitslosenentschädigung erhalten. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhe auf einer Kündigung seitens der Arbeitgeber. Der Beschwerdeführer habe erst danach einen Unfall mit Krankheitsfolgen erlitten, weshalb Art. 61a Abs. 5 AIG keine Anwendung finde. Er habe folglich die Arbeitnehmereigenschaft Ende Oktober 2016 verloren. Der Beschwerdeführer sei seit dem 14. Juni 2023 als … bei der E AG (unbefristet) im Stundenlohn bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von zwölf Stunden angestellt. Gemäss Lohnabrechnungen für die Monate Juni, Juli und August 2023 habe das monatliche Nettogehalt zwischen Fr. 1'206.30 (Juni: 69,39 Stunden, davon 61,67 Weiterbildungsstunden), Fr. 1'984.80 (Juli: 105 Stunden, davon 6,53 Weiterbildungsstunden) und Fr. 1'662.55 (August: 84,17 Stunden) betragen. Das ergebe eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 19,9 Stunden. Sein Erwerbspensum liege damit über dem Grenzbereich von 12 Stunden, gemäss welchem die Gerichts- und Verwaltungspraxis grundsätzlich von einer massgeblichen Erwerbstätigkeit ausgehe (vgl. VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00712, E. 5.1). Es lasse sich aber damit nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft wiedererlangt habe. Es spreche vorliegend der geringe Verdienst, das tiefe Arbeitspensum sowie die unsicheren Anstellungsbedingungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht gegen eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Gleiches ergebe sich aus der Gesamtwürdigung der Situation. Der Beschwerdeführer arbeite erst seit Juni 2023 bei der E AG. Er habe diese Beschäftigung erst angenommen, nachdem das Migrationsamt die Verlängerung bereits verweigert habe. Zuvor sei es ihm seit Dezember 2018 und damit während über fünf Jahren (recte: viereinhalb Jahren) nicht gelungen, eine Anstellung zu finden. Der Beschwerdeführer habe weder substanziiert vorgebracht noch sei ersichtlich, dass er zuvor ernsthafte Bemühungen unternommen habe, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Mindestpensum von 12 wöchentlichen Arbeitsstunden deutlich übertroffen. Seit seiner Anstellung habe er im Juni 2023 69 Stunden, im Juli 106 Stunden, im August 84 Stunden, im September 122 Stunden gearbeitet, was einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 95,25 Stunden (Arbeitspensum von 57 %) entspreche. Dabei habe er durchschnittlich monatlich brutto Fr. 2'145.55 verdient. Im Oktober habe er wegen einer Covid-Erkrankung weniger Einsätze machen können, was sich in einem Rückgang der Arbeitsstunden auf 46,97 Stunden und auch im Lohn (Fr. 1'611.45) niedergeschlagen habe. Es bestünden Bestrebungen zum Ausbau des Pensums bzw. einer Beförderung zu einer besser entlöhnten Tätigkeit. Er arbeite sodann in einem Tätigkeitsbereich, in welchem er über jahrelange Arbeitserfahrung verfüge. Ferner arbeite er am Flughafen Zürich. Dieser gelte mit über 27'000 Beschäftigten als Wirtschaftsmotor der Schweiz und generiere eine Wertschöpfung von 5 Milliarden Schweizer Franken. Es könne vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden, dass er seine Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gründen verlieren werde oder sein Pensum reduzieren müsste.
3.4
3.4.1 Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine qualitativ und quantitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist unter Beachtung sämtlicher Umstände zu beantworten. Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes an (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4). Der blosse Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer und befristet war und es sich um eine Teilzeitstelle handelte, schliesst die Arbeitnehmereigenschaft nicht per se aus, und die erwirtschafteten Einkünfte müssen nicht den Lebensunterhalt der betreffenden Person decken oder über einem garantierten Mindesteinkommen liegen. Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht (BGr, 6. Februar 2020, 2C_617/2019, E. 4.3). Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine qualitativ und quantitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, ist unter Beachtung sämtlicher Umstände zu beantworten. In ähnlich gelagerten Fällen hat das Bundesgericht ein monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65 (Anstellung zu 80 %) als nicht rein symbolisch erachtet und die Arbeitnehmereigenschaft bejaht (BGr, 14. Juli 2015, 2C_1061/2013, E. 4.4), eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.- bis Fr. 800.- dagegen als untergeordnet und unwesentlich ("marginal et accessoire") qualifiziert (BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014, E. 4.4). In einem weiteren Urteil erachtete es eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 1'673.25 als ungenügend, um die Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts der konkreten Umstände und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte (BGr, 3. Juni 2016, 2C_98/2015, E. 6.2). Schliesslich liess das Bundesgericht offen, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.als untergeordnet zu qualifizieren sei, da der betreffende Beschwerdeführer danach während mehrerer Jahre nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat erwirtschaftete und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (BGr, 6. Februar 2020, 2C_617/2019, E. 4.3; BGr, 4. Dezember 2017, 2C_289/2017, E. 4.4).
3.4.2 Der Beschwerdeführer war vom 1. Oktober 2014 bis Mai 2016 vollzeitig erwerbstätig. Danach war er bis am 15. Juni 2023 arbeitslos. Am 29. Juni 2016 erlitt er einen Sturz, welchem ein doppelter Schlaganfall folgte. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft im Sinn von Art. 61a Abs. 4 AIG Ende Oktober 2016 verloren hat. Seit Juni 2023 arbeitet der Beschwerdeführer für die E AG im Stundenlohn bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 12 Stunden. Aus den Akten geht hervor, dass er von Juni bis März 2024 dabei im Durchschnitt 77,25 Stunden pro Monat gearbeitet hat, was einem Arbeitspensum von 46 % entspricht, und dabei netto Fr. 1'528.55 pro Monat erwirtschaftet hat. Dies stellt zwar ein eher niedriges Beschäftigungsniveau dar. Allein die Tatsache, dass eine arbeitnehmende Person lediglich ein beschränktes Pensum leistet und ergänzend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, vermag nach der freizügigkeitsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch nichts an ihrer Qualifikation als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6 Anhang I FZA zu ändern. Massgeblich ist, dass in Anbetracht der konkreten (auch persönlichen) Umstände von einer quantitativ wie qualitativ echten bzw. tatsächlichen beruflichen Aktivität gesprochen werden kann. Hiervon ist beim Beschwerdeführer auszugehen, zumal nach der – sich offenbar an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs orientierenden – Praxis des Beschwerdegegners ab einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 12 Wochenstunden eine massgebliche Arbeitnehmereigenschaft anzunehmen und bei der Beurteilung der beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers zudem auch zu berücksichtigen ist, dass es ihm aufgrund einer schweren Krankheit während einer längeren Periode nicht möglich gewesen war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und er sich bis Mai 2020 in einem IV-Verfahren befand. Es kann ihm deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich während dieser Zeitspanne nicht aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Anders als etwa eine Person, welche freiwillig arbeitslos geworden ist, geht der Beschwerdeführer seit zehn Monaten wieder einer Erwerbstätigkeit nach, wenn auch lediglich in beschränktem Umfang. Er hat damit offenbar wieder beruflich Fuss fassen können. Positiv ist auch zu werten, dass er bestrebt ist, sein Einkommen zu verbessern und sein Arbeitspensum zu erhöhen.
Wie dargelegt, beinhaltet der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff keinerlei subjektive Tatbestandselemente; sobald und solange eine Angehörige bzw. ein Angehöriger eines EU-Mitgliedstaats eine echte und tatsächliche Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat erbringt, steht ihr bzw. ihm dort das Recht auf Freizügigkeit zu. Das Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer ergibt sich mithin primär aus der Aufnahme respektive Ausübung einer solchen Arbeitstätigkeit (vgl. VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00712, E.5.2).
Es ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des FZA wiedererlangt hat und gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist. Damit erweist sich die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als unrechtmässig.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und hat er dem Beschwerdeführer für die Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche mit je Fr. 1'500.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren festzusetzen ist.
4.2 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.
4.2.1 Da dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
4.2.2 Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt wird, ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Die Erhebung der Beschwerde war offensichtlich begründet und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig.
4.2.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
4.2.4 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen zeitlichen Aufwand von 7,25 Stunden aus, was bei dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- zu einer Entschädigung von Fr. 1'742.10 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) führt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als angemessen. Die für das Beschwerdeverfahren zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen und der Mehrbetrag von Fr. 242.10 durch die Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern I, II, V und VI des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. Oktober 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers zu verlängern.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
6. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
8. Rechtsanwalt B ist für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 242.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.