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Geschäftsnummer: VB.2023.00685 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.03.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
[Nachzug von Ehefrau und Sohn nach Ablauf Nachzugsfrist] Nichteintreten auf Begehren um Feststellung der schweizerischen Staatsbürgerschaft des Sohnes, da kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse (E. 1.2). Fehlendes Rechtsschutzinteresse in Bezug auf Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für Sohn und dessen Wegweisung, da diese Anordnungen mit dem vor der Beschwerdeerhebung erfolgten Bürgerrechtserwerb gegenstandslos wurden; insofern Nichteintreten (E. 1.3). Verspätetes Nachzugsgesuch in Bezug auf die Ehefrau, da vorliegend mit der Wiedereinreise des Ehemanns in die Schweiz nach vorangegangener Ausreise zwecks Wohnsitznahme mit Ehefrau und Sohn im Heimatland keine neue Nachzugsfrist zu laufen begann (E. 2). Keine wichtigen familiären Gründe für nachträglichen Nachzug, insbesondere Pflegebedürftigkeit Eltern nicht belegt und langjähriges freiwilliges Getrenntleben der Familie (E. 3). Abweisung
Stichworte: NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND
Rechtsnormen: Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG Art. 47 Abs. 4 AIG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00685
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführer 2 gesetzlich vertreten durch
die Beschwerdeführerin 1,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, eine 1972 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens, war von 1996 bis 2000 mit dem 1967 geborenen, ebenfalls aus Nordmazedonien stammenden D verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei mittlerweile volljährige Kinder hervor.
Nach der Scheidung reiste D in die Schweiz ein und heiratete 2001 eine 1954 geborene Schweizer Bürgerin. Zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt wurde er eingebürgert. Diese Ehe wurde 2010 geschieden.
Am 3. Oktober 2007 gebar A den Sohn B. D anerkannte diesen am 12. Juli 2022 in Nordmazedonien als sein Kind. Am 8. Mai 2013 heirateten A und D erneut. Der Ehemann kehrte nach der Hochzeit allein in die Schweiz zurück, wo er bis Ende 2018 lebte. Daraufhin nahm er bei A und B in Nordmazedonien Wohnsitz. Am 28. März 2022 reiste er in die Schweiz ein und am 5. November 2022 folgten ihm A und B. Am 7. November 2022 ersuchten die beiden Letztgenannten um die Bewilligung des Familiennachzugs.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. August 2023 ab, da es nicht fristgerecht gestellt worden sei und keine wichtigen familiären Gründe vorlägen, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigten. Es setzte A und B eine Frist zum Verlassen der Schweiz an.
II.
Einen hiergegen von A und B geführten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A und B eine Frist zum Verlassen der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihnen die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und richtete keine Entschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 16. November 2023 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Es sei festzustellen, dass B Schweizer Staatsbürger sei und in der Schweiz verbleiben könne. A sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und mit Bezug auf sie sei die "Ausreiseverfügung per 23. November 2023" bis zu einem Entscheid zu sistieren.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. November 2023 auf eine Stellungnahme; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2023 erlaubte das Verwaltungsgericht A den vorsorglichen Aufenthalt in der Schweiz bis auf Weiteres.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2024 setzte das Verwaltungsgericht A und B eine Frist an, um eine Wohnsitzbestätigung von D einzureichen für die Zeit, in der die Familie in Nordmazedonien gewohnt haben will. Zudem forderte es A und B auf, darzutun und so weit als möglich zu belegen, wie während dieser Zeit der Lebensunterhalt bestritten wurde. Am 26. September 2024 reichten sie eine Wohnsitzbestätigung ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführenden sind grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Soweit sie allerdings ein Feststellungsbegehren stellen, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (BGE 148 I 160 E. 1.6). Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten unklar ist (vgl. statt vieler VGr, 3. August 2023, VB.2022.00553, E. 1.3 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die schweizerische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und die daraus fliessende Rechtsposition unbestritten sind.
1.3
Der Beschwerdeführer wurde von D am 12. Juli 2022 als sein Kind anerkannt. Am 8. November 2023 verfügte die Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand des Amtes für Inneres des Kantons E diese Kindsanerkennung zur Beurkundung. Mit der damit einhergehenden Erfassung im Personenstandsregister erfolgte der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (vgl. VGr, 22. August 2018, VB.2018.00238, E. 3.2 [nicht publiziert]). Demnach kommen dem Beschwerdeführer ab dem 8. November 2023 ein verfassungsmässiges Recht auf Niederlassungsfreiheit in der Schweiz und Schutz vor Ausweisung zu (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das von ihm gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde mit dem Bürgerrechtserwerb ebenso gegenstandslos wie die vom Beschwerdegegner ihm gegenüber angeordnete Wegweisung.
Dem Beschwerdeführer fehlt es nach dem Ausgeführten an einem Rechtsschutzinteresse und damit der am 16. November 2023 erhobenen Beschwerde insofern im Zeitpunkt der Einreichung an einer Prozessvoraussetzung. Im dargelegten Umfang ist deshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Wäre die Prozessvoraussetzung erst während des Verfahrens entfallen, wäre dieses wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben gewesen. Während Letzteres zur Folge hätte, dass die angefochtene Verfügung nicht in Rechtskraft erwüchse, tut sie dies prinzipiell bei Nichteintreten auf die Beschwerde (zum Ganzen Martin Bertschi, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 56). Indes kann nicht der zufällige Zeitpunkt, in dem das Rechtsschutzinteresse nach Erlass der angefochtenen Verfügung entfällt, darüber entscheiden, ob die Ausgangsverfügung rechtskräftig werde oder nicht. Um insbesondere die Rechtskraft der Wegweisung des Beschwerdeführers auszuschliessen, ist hier deswegen auf die Beschwerde in dem Sinn nicht einzutreten, dass sie bereits vor Einreichung gegenstandslos geworden ist; aus diesem Grund kann die angefochtene Verfügung im dargelegten Umfang nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. VGr, 21. November 2012, VB.2012.00705, E. 6, mit Hinweisen).
1.4 Da die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Streitgegenstand ist nach dem Ausgeführten die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG an die Beschwerdeführerin zum Verbleib bei ihrem Ehemann, D, welcher Schweizer Bürger ist, sowie die Wegweisung der Beschwerdeführerin. Nach der genannten Bestimmung haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2.2
2.2.1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Frist für ein Nachzugsgesuch von Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses oder, im Fall bisherigen ausländischen Wohnsitzes der Schweizerin oder des Schweizers, mit deren oder dessen Einreise in die Schweiz zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG; vgl. statt vieler BGr, 18. Januar 2023, 2C_143/2022, E. 4.1). Nach Ablauf dieser Frist wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).
2.2.2 Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2). Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 BV vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für eine Beeinträchtigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK (BGr, 8. April 2024, 2C_432/2023, E. 4.3; VGr, 9. Mai 2022, VB.2021.00798, E. 2.2, je mit Hinweisen).
Obschon die Nachzugsfristen besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten sie (und die ihnen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2).
2.2.3 Vorliegend endete die Frist für den Nachzug der Beschwerdeführerin fünf Jahre nach der Hochzeit am 8. Mai 2013. Sie war damit vor der Ausreise von D aus der Schweiz Ende 2018 abgelaufen. In einer solchen Konstellation beginnt – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden – mit der späteren Wiedereinreise der nachziehenden Person in die Schweiz nach Wohnsitznahme im Ausland keine neue Nachzugsfrist im Sinn von Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG zu laufen (anders insofern die Sachlage in VGr, 8. Juni 2023, VB.2022.00642, E. 3.4; vgl. auch BGr, 3. November 2021, 2C_644/2021, E. 2.5.4, und 10. März 2020, 2C_784/2019, E. 2.3). Das Gesuch um Nachzug der Beschwerdeführerin vom 7. November 2022 erweist sich somit als verspätet.
3.
3.1 Ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG kommt ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG nur in Betracht, sofern wichtige familiäre Gründe vorliegen.
3.2 Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung der Fristen, die ihm die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selbst die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 27. Mai 2021, VB.2021.00004, E. 3.2). Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2, und 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor Verwaltungsgericht vor, der gemeinsame Sohn sei inzwischen Schweizer Staatsbürger, womit sich das Familienverhältnis grundlegend geändert habe. Sie habe zudem nicht aus Nordmazedonien wegziehen können, weil sie dort ihre Eltern habe pflegen müssen. Erst nach dem Tod der Mutter im Februar 2022 habe sich die Situation geändert. Während dem Getrenntleben habe ununterbrochen Kontakt zwischen D und seiner Familie bestanden. Durch das darauffolgende Zusammenwohnen in Nordmazedonien sei erwiesen, dass die Familie zusammenleben wolle.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin legt – wie schon im Gesuchs- und Rekursverfahren – keine Belege vor, welche geeignet wären, die geltend gemachte langjährige Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern aufzuzeigen. Da sie seit Beginn des Bewilligungsverfahrens anwaltlich vertreten war, musste ihr die Notwendigkeit der Substanziierung ihrer Aussagen ohne Weiteres bewusst sein. Die Vorinstanz hat insofern zu Recht bemerkt, dass mit einer dem Migrationsamt eingereichten Liste mit Angaben zu den Wohnorten der Geschwister der Beschwerdeführerin nicht erklärt werden kann, weshalb diesen eine Betreuung nicht möglich gewesen sein soll. Das gilt umso mehr, als gemäss selbiger Liste zumindest zwei Geschwister in der gleichen Ortschaft wohnhaft sind, in welcher auch die Beschwerdeführerin und ihre Familie bis 2022 lebten und wo sie angeblich ihre Eltern betreute.
3.3.3 Im Ergebnis wird weder die Pflegebedürftigkeit der Eltern der Beschwerdeführerin belegt noch glaubhaft dargetan, dass die erforderliche Pflege und Betreuung nur durch Letztere selbst erbracht werden konnte bzw. nicht zumindest innerfamiliär eine Betreuungsalternative bestanden hätte. Andere Gründe für die Rückkehr von D in die Schweiz nach der Hochzeit in Nordmazedonien im Jahr 2013 und für die darauffolgenden separaten Wohnsitze während mehr als fünf Jahren werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Das Getrenntleben von 2013 bis 2018 muss deshalb als freiwillig herbeigeführt eingestuft werden. Gleichfalls ist das Zusammenleben von 2019 bis 2022 in Ermangelung von Belegen für die Notwendigkeit des Verbleibs in Nordmazedonien als bewusster Entscheid gegen ein Familienleben in der Schweiz zu betrachten. Für sich allein stellt es zudem ebenso wenig einen hinreichenden Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar wie der Wunsch, die Familie zu vereinigen (vgl. dazu BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Entgegen der verwaltungsgerichtlichen Aufforderung haben die Beschwerdeführenden auch keine Belege dafür vorgebracht, wie sie ihren Lebensunterhalt in Nordmazedonien bestritten haben. Von einem dortigen Verbleib aus wichtigen Gründen beruflicher Natur ist damit nicht auszugehen.
Andere wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind schliesslich nicht erkennbar. Für den kurz vor der Volljährigkeit stehenden und nun über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügenden Beschwerdeführer scheint sowohl ein Verbleib bei seinem Vater in der Schweiz, bei welchem er seit November 2022 wohnt, als auch eine Rückkehr mit seiner Mutter nach Nordmazedonien, wo er bis dahin gelebt hat, als zumutbar. Dass die Trennung von seiner Mutter und (bisherigen) Hauptbezugsperson zweifelsohne mit einer gewissen Härte für beide Seiten verbunden wäre, vermag hier gesamthaft gesehen kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Es käme auch in Betracht, dass D gemeinsam mit den Beschwerdeführenden nach Nordmazedonien ausreiste. Er sollte mit der Kultur und der Sprache noch immer vertraut sein, zumal er dort geboren wurde und letztmals von 2018 bis 2022 in Nordmazedonien gelebt hat.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, die einen nachträglichen Nachzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz rechtfertigen würden. Zumal die Beschwerdeführenden die örtliche Trennung von D zuvor von 2013 bis 2018 bewusst in Kauf genommen und das Familienleben daraufhin bis 2022 in Nordmazedonien und nicht in der Schweiz geführt haben, überwiegt vorliegend bei einer Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an der Eingrenzung der Zuwanderung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführenden, das Familienleben in der Schweiz zu pflegen. Im Ergebnis erweist sich die Abweisung des Nachzugsgesuchs der Beschwerdeführerin als rechtmässig.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit im Sinne der Erwägungen darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.