Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 19.12.2024 VB.2023.00670

19 décembre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·409 mots·~2 min·7

Résumé

Baubewilligung | Abschreibung zufolge Beschwerderückzugs.

Texte intégral

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2023.00670   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.12.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Abschreibung zufolge Beschwerderückzugs.

  Stichworte: BESCHWERDERÜCKZUG

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00670

Verfügung

des Einzelrichters

vom 19. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.    C,

2.1  D,

2.2  E,

2.1 und 2.2 vertreten durch RA F,

3.1  G,

3.2  H,

3.1 und 3.2 vertreten durch RA I,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Gemeinderat Männedorf,

vertreten durch RA J,

Mitbeteiligter,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 23. März 2022 erteilte der Gemeinderat Männedorf der A AG die baurechtliche Bewilligung für ein Dreifamilienhaus mit angebautem Einfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der K-Strasse (südöstlich des Gebäudes K-Strasse Nr. 02) in Männedorf.

II. Hiergegen erhoben C, D und E sowie G und H Rekurse beim Baurekursgericht. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2023 vereinigte das Baurekursgericht die Rekursverfahren, hiess die Rekurse gut und hob den Beschluss des Gemeinderats Männedorf vom 23. März 2022 auf.

III.  

Mit Eingabe vom 8. November 2023 gelangte die A AG an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 4. Oktober 2023 und die Bestätigung des Beschlusses des Gemeinderats Männedorf vom 23. März 2022.

C äusserte sich nicht zur Beschwerde. D und E einerseits sowie G und H andererseits liessen in ihren Beschwerdeantworten die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der A AG beantragen. Der Gemeinderat Männedorf schloss auf Gutheissung der Beschwerde.

IV. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 zog die A AG ihre Beschwerde vorbehaltlos zurück.

Demgemäss ist das Verfahren VB.2023.00670 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie ihr Rechtsmittel zurückgezogen hat und damit als unterliegend gilt (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 79). Eine Parteientschädigung ist ihr ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Hingegen ist sie zu verpflichten, den rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern 2.1 und 2.2 sowie 3.1 und 3.2 – welche beide je eine Beschwerdeantwort sowie eine Duplik erstatteten und damit den vollen Schriftenwechsel zu durchlaufen hatten – antragsgemäss je eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 3 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    350.--     Zustellkosten, Fr. 1'050.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 2.1 und 2.2 einerseits sowie 3.1. und 3.2 andererseits eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.zu bezahlen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien und den Mitbeteiligten; b)    das Baurekursgericht.

VB.2023.00670 — Zürich Verwaltungsgericht 19.12.2024 VB.2023.00670 — Swissrulings