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Zürich Verwaltungsgericht 13.06.2024 VB.2023.00633

13 juin 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,923 mots·~10 min·6

Résumé

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA einer seit 20 Jahren in der Schweiz lebenden Französin, die seit sieben Jahren Sozialhilfe bezieht.] Der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin ist erheblich und dauerhaft (E. 4.1). Die letzte feste Anstellung der Beschwerdeführerin datiert vom Jahr 2013. Ihre Stellensuchbemühungen haben sich danach (zu) lange nur auf einen hochspezialisierten Bereich konzentriert. Während des migrationsrechtlichen Verfahrens waren aber auch Bewerbungen für Stellen mit tieferen Anforderungen erfolglos. Eine Ablösung von der Sozialhilfe ist somit nicht absehbar (E. 4.2). Der Sozialhilfebezug ist selbstverschuldet und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig (E. 4.3). Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit ist die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin erloschen. Die Teilnahme an Arbeitsintegrationsprogrammen und eine kurze Erwerbstätigkeit von zwei Wochen sind nicht geeignet, diese wieder aufleben zu lassen (E. 5.5). Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00633   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.06.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Niederlassungsbewilligung EU/EFTA

[Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA einer seit 20 Jahren in der Schweiz lebenden Französin, die seit sieben Jahren Sozialhilfe bezieht.] Der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin ist erheblich und dauerhaft (E. 4.1). Die letzte feste Anstellung der Beschwerdeführerin datiert vom Jahr 2013. Ihre Stellensuchbemühungen haben sich danach (zu) lange nur auf einen hochspezialisierten Bereich konzentriert. Während des migrationsrechtlichen Verfahrens waren aber auch Bewerbungen für Stellen mit tieferen Anforderungen erfolglos. Eine Ablösung von der Sozialhilfe ist somit nicht absehbar (E. 4.2). Der Sozialhilfebezug ist selbstverschuldet und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig (E. 4.3). Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit ist die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin erloschen. Die Teilnahme an Arbeitsintegrationsprogrammen und eine kurze Erwerbstätigkeit von zwei Wochen sind nicht geeignet, diese wieder aufleben zu lassen (E. 5.5). Abweisung.

  Stichworte: ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SOZIALHILFEBEZUG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA Art. 23 Abs. 2 VFP

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00633

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A ist eine am 29. März 1972 geborene Staatsangehörige Frankreichs. Sie reiste am 1. April 2004 in die Schweiz ein und erhielt am 6. Mai 2004 eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Am 26. Mai 2011 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA erteilt.

Seit März 2017 bezieht A Sozialhilfe. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte sie diesbezüglich mit Schreiben vom 13. Januar 2020 und 8. April 2021.

Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 19. Oktober 2023 an.

II.  

Einen hiergegen von A am 25. August 2023 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. September 2023 ab und setzte ihr eine neue Ausreisefrist an.

III.  

A erhob am 23. Oktober 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei unter Entschädigungsfolge der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 18. September 2023 aufzuheben und ihr sei die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA zu belassen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein. A hielt mit Stellungnahmen vom 13. Dezember 2023, 22. Dezember 2023 und 8. Januar 2024 an ihren Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen zu Stellensuchbemühungen und Erwerbstätigkeit zu den Akten. Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2024 wurde A dazu aufgefordert, eine aktuelle Arbeitsbestätigung sowie Lohnabrechnungen einzureichen. Hierauf nahm sie am 21. Mai 2024 Stellung und reichte weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Der Widerruf von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt; Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, SR 142.203) bestimmt, dass für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA Art. 63 AIG gilt. Ist einer der in Art. 63 AIG niedergelegten Widerrufsgründe erfüllt und ist die Massnahme verhältnismässig, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, inwiefern das Freizügigkeitsabkommen einem Bewilligungswiderruf entgegensteht (BGE 130 II 176 E. 3.2; BGr, 26. August 2020, 2C_432/2020, E. 3.2).

3.  

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (BGr, 31. Juli 2023, 2C_40/2023, E. 3.1; BGE 149 II 1 E. 4.4). Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (BGr, 3. Dezember 2020, 2C_580/2020, E. 4.2 und 4.3.1 mit Hinweisen, auch zum Ganzen). Ob bzw. inwieweit ein Verschulden am Sozialhilfebezug vorliegt, ist nicht bei der Prüfung des Widerrufsgrunds, sondern im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BGr, 8. Juni 2022, 2C_726/2021, E. 2.1.3 mit Hinweisen; VGr, 26. Oktober 2023, VB.2023.00091, E. 4.1).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin ist seit 2017 auf Sozialhilfe angewiesen. Bis am 26. Juni 2023 belief sich die Summe der ihr ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf Fr. 241'636.05 (wovon Fr. 54'573.- für Ausbildung und berufliche Integration). Der Bezug dauert soweit ersichtlich bis heute an. Somit sind die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs im Sinn des Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG bei der Beschwerdeführerin erfüllt (vgl. BGr, 5. Februar 2020, 2C_813/2019, E. 2.3 mit Hinweis).

4.2 Sodann erscheint eine Ablösung von der Sozialhilfe derzeit nicht absehbar und zeichnet sich eine solche auch längerfristig nicht ab. Es ist der Beschwerdeführerin trotz jahrelanger Stellensuchbemühungen und der Teilnahme an Integrationsprogrammen nicht gelungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Nachdem sich ihre Suchbemühungen zunächst für längere Zeit auf Stellen beschränkt hatten, in welchen die Kombination von technischem Fachwissen aus der Naturwissenschaft mit Managementfähigkeiten gefragt war, waren zuletzt auch Bewerbungen für weniger anspruchsvolle Stellen – beispielsweise in der Gastronomie oder Hotellerie – erfolglos. Die letzte dauerhafte Anstellung der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt endete im September 2013, womit sie mehr als zehn Jahre lang keine neue Stelle gefunden hat. Die Anstellung als Teamleiterin bei der C-Sarl in …, für welche die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2024 einen Arbeitsvertrag unterzeichnete, wurde bereits am 16. Februar 2024 und damit noch während der Probezeit von der Arbeitgeberin wieder gekündigt. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit gelingen wird, eine regelmässige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die ihr eine Ablösung von der Sozialhilfe ermöglicht. Andere Möglichkeiten, sich von der Sozialhilfe abzulösen, hat die Beschwerdeführerin sodann nicht geltend gemacht. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist hiermit erfüllt.

4.3 Zu prüfen ist als nächstes die Verhältnismässigkeit des Widerrufs (Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6). Aufgrund des Sozialhilfebezugs besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Ob sie in der Schweiz in ihren mehr als 20 Jahren des Aufenthalts ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut hätte, welches ihr gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Aufenthaltsrecht einräumen würde (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9), kann offenbleiben. Wie sich im Folgenden zeigen wird, überwiegt das öffentliche Fernhaltungsinteresse das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz ohnehin (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Die Familie der Beschwerdeführerin lebt in Frankreich und eine besonders erfolgreiche soziale Integration in der Schweiz ist den Akten nicht zu entnehmen. Während Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin auf dem Niveau B2 nachgewiesen sind und sie nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, fehlt es an ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Integration, was durch die fehlende Erwerbstätigkeit und den Sozialhilfebezug ausgewiesen ist. Der Sozialhilfebezug ist sodann selbst verschuldet. Zwar hat die Beschwerdeführerin immer wieder Bemühungen unternommen, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Hierbei beschränkte sie sich jedoch, auch als sie bereits Sozialhilfe bezog und migrationsrechtlich verwarnt worden war, ausschliesslich auf Stellen mit gehobenen Anforderungen aus ihrem vorherigen Tätigkeitsfeld. Sie bildete sich auch nur in diesem Bereich weiter, obwohl ihr aufgrund der jahrelangen erfolglosen Stellensuche bewusst sein musste, dass ihre Erfolgschancen, in dieser Branche erneut Fuss zu fassen, gering sind. Umstände, die es ihr verunmöglicht hätten, sich schon viel früher auf Stellen in anderen Bereichen mit möglicherweise tieferen Anforderungen zu bewerben, sind nicht ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich, dass erste Bewerbungen auf Stellen in der Gastronomie und Hotellerie erst vom Spätsommer respektive Herbst 2023 und damit aus der Zeit des bereits laufenden Rechtsmittelverfahrens stammen. Die Beschwerdeführerin hat folglich bis zu diesem Zeitpunkt zu wenig unternommen, um sich von der Sozialhilfe ablösen zu können, womit ihr der Sozialhilfebezug vorzuwerfen ist.

Die Beschwerdeführerin ist zudem in Frankreich aufgewachsen, zur Schule gegangen und hat dort studiert. Verlassen hat sie ihr Heimatland erst im Alter von 24 Jahren, um an der Universität D in E ein Doktoratsstudium aufzunehmen. Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin ihre prägenden Lebensjahre in der Heimat verbracht. Sie besucht diese regelmässig und ist mit den dortigen Gegebenheiten bestens vertraut. Eine Rückkehr nach Frankreich ist für die Beschwerdeführerin zumutbar. Insgesamt überwiegt vor diesem Hintergrund das öffentliche Fernhaltungsinteresse das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist verhältnismässig.

5.  

5.1 Zu klären bleibt, ob das Freizügigkeitsabkommen einer Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz entgegensteht. So macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, durch ihre Tätigkeit bei der C-Sarl sei ihr freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmerstatus (Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA) wieder aufgelebt, womit ihr gestützt hierauf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zukomme.

5.2 Gemäss (Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und) Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.

5.3 Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert eine arbeitnehmende Person bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar ihren freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus und damit ihr Aufenthaltsrecht. Sie kann diesen Status aber verlieren, wenn sie entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

5.4 War eine ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person während einer gewissen Zeit arbeitslos und hatte sie einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ging die Rechtsprechung dabei regelmässig von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle aus (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr, 2. August 2022, 2C_114/2022, E. 4.4; VGr, 8. Mai 2023, VB.2022.00652, E. 3.2, auch zum Folgenden). Mit Art. 61a AIG wurde diese Praxis im nationalen Recht kodifiziert. Art. 61a Abs. 1 Satz 2 AIG bestimmt insofern, dass das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung bereits sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 2 AIG). Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG). Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 4 Satz 2 AIG). Die Ordnung von Art. 61a Abs. 1–4 AIG gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität und auch nicht für Personen, die sich auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht (vgl. Art. 4 Anhang I FZA) berufen können (vgl. Art. 61a Abs. 5 AIG).

5.5 Die Beschwerdeführerin erhielt bis Juni 2015 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Entsprechend ist ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft spätestens per Ende 2015 erloschen. Ihre Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm ist nicht geeignet, diese wieder aufleben zu lassen (vgl. BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015, E. 3.3.1). Gleich verhält es sich mit dem kurzen Arbeitseinsatz im Februar 2024. Nach langer Arbeitslosigkeit ist eine Erwerbstätigkeit von nur gerade etwas mehr als zwei Wochen nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin wiederherzustellen (vgl. BGr, 23. November 2021, 2C_168/2021, E. 4.4.4 mit Hinweis).

5.6 Da die Beschwerdeführerin sich ausserdem mangels Arbeitsunfähigkeit nicht auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA und mangels ausreichender finanzieller Mittel nicht auf einen erwerbslosen Aufenthalt im Sinn von Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 24 Anhang I FZA berufen kann, steht das Freizügigkeitsabkommen der Wegweisung nicht im Weg. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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