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Geschäftsnummer: VB.2023.00627 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung; Wiedererwägungsgesuch
Wiedererwägung/Revision einer rechtskräftigen Baubewilligung. Die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und vom Verwaltungsgericht kann gemäss § 86a VRG von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a), oder sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b; E. 3.3). Bezüglich des schweizerischen Rechts besteht im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4 VRG). Dem Rechtsgutachten einer Verfahrenspartei kommt kein eigentlicher Beweiswert zu. Es handelt sich mithin nicht um ein Beweismittel, sondern einzig um die Untermauerung der Rechtsauffassung der entsprechenden Partei (E. 3.4). Mit der "rechtlichen Beurteilung" eines von der Beschwerdeführerin beigezogenen Anwalts werden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel eingereicht, sondern lediglich eine neue Rechtsauffassung. Demgemäss fehlt es an einem Revisionsgrund (E. 3.5). Abweisung.
Stichworte: NEUE BEWEISMITTEL NEUE TATSACHEN RECHTSGUTACHTEN REVISION WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen: Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV § 86a lit. b VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2023.00627
Urteil
der 1. Kammer
vom 29. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1. C AG,
2. D AG,
beide vertreten durch RA E,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung; Wiedererwägungsgesuch,
hat sich ergeben:
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der D AG mit Beschluss vom 4. Mai 2016 die Baubewilligung für den Umbau des Geschäftshauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Zürich. In der Folge erteilte die Bausektion der A GmbH am 9. August 2017 die Baubewilligung für einen weiteren Umbau derselben Liegenschaft mit Nutzungsänderung zum Gastronomiebetrieb und Boulevardcafé. Am 3. bzw. 12. Mai 2022 stellte die A GmbH ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die beiden genannten Entscheide samt Folgeentscheiden. Am 7. Februar 2023 trat die Bausektion auf das Gesuch nicht ein.