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Zürich Verwaltungsgericht 29.02.2024 VB.2023.00625

29 février 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,525 mots·~8 min·8

Résumé

Nachprüfung (Fristerstreckung/Nichteintreten) | Der Rekurs des Beschwerdeführers ging drei Tage nach Fristablauf bei der Vorinstanz ein. Das Couvert trug keinen Poststempel und die Sendungsverfolgung der Post erfasste lediglich die Zustellung. Trotz diesbezüglicher Aufforderung reichte der Beschwerdeführer keine Belege zur Rechtzeitigkeit des Rekurses und insbesondere keine schriftliche Bestätigungen der von ihm genannten Zeugen ein. Die Vorinstanz trat somit zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers ein (zum Ganzen E. 3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00625   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.02.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Nachprüfung (Fristerstreckung/Nichteintreten)

Der Rekurs des Beschwerdeführers ging drei Tage nach Fristablauf bei der Vorinstanz ein. Das Couvert trug keinen Poststempel und die Sendungsverfolgung der Post erfasste lediglich die Zustellung. Trotz diesbezüglicher Aufforderung reichte der Beschwerdeführer keine Belege zur Rechtzeitigkeit des Rekurses und insbesondere keine schriftliche Bestätigungen der von ihm genannten Zeugen ein. Die Vorinstanz trat somit zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers ein (zum Ganzen E. 3). Abweisung.

  Stichworte: BEWEIS POSTAUFGABE POSTSTEMPEL RECHTZEITIGKEIT REKURSFRIST SENDUNGSVERFOLGUNG ZEUGENAUSSAGE

Rechtsnormen: § 11 VRG § 22 VRG § 22 Abs. 1 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00625

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,

Life Sciences und Facility Management,

vertreten durch den Rechtsdienst,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nachprüfung (Fristerstreckung/Nichteintreten),

hat sich ergeben:

I.  

A absolviert den Masterstudiengang "Environment and Natural Resources" am Departement Life Sciences und Facility Management der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Dabei hat er unter anderem das Pflichtmodul "Research Methods" zu absolvieren. Die am 16. Januar 2023 durchgeführte schriftliche Prüfung, die Teil dieses Moduls ist, versäumte A krankheitsbedingt. Am 27. Januar 2023 ersuchte er um das Ansetzen einer Nachprüfung für die entschuldigt versäumte Prüfung vom 16. Januar 2023. Der Modulverantwortliche wies dieses Gesuch am 30. Januar 2023 ab. Ein "Wiedererwägungsgesuch" von A lehnte die Studiengangsleiterin mit E-Mail vom 23. März 2023 ab. Nachdem A eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, wies die ZHAW dessen Antrag auf Durchführung einer Nachprüfung für den Leistungsausweis "schriftliche Prüfung/Theorieprüfung" im Modul "Research Methods" am 25. April 2023 ab.

II.  

Am 8. Juni 2023 ging bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen ein Rekurs von A ein. Damit beantragte er im Wesentlichen, die Verfügung vom 25. April 2023 sei aufzuheben und es seien "die Nachprüfungen für die beiden schriftlichen Leistungsnachweise vom 16. und 24. Januar 2023 anzuordnen und zeitnah abzunehmen".

Am 13. Juli 2023 forderte die Rekurskommission A auf, die Einhaltung der 30-tägigen Rekursfrist nachzuweisen und räumte ihm dazu eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung ein; Letztere erfolgte am 20. Juli 2023. Am 26. Juli 2023 ging bei der Rekurskommission ein Schreiben von A ein, worin er unter anderem ausführte, es sei für ihn "nicht ersichtlich, warum nun plötzlich Zweifel an der rechtzeitigen Eingabe bestehen sollen". Am 4. September 2023 ersuchte A sodann um "Erstreckung der Frist zur Einreichung der Belege zur Postaufgabe der Beschwerde um 30 Tage".

Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2023 wies die Vorsitzende der Rekurskommission dieses Gesuch ab und trat auf den Rekurs nicht ein. Am 18. September 2023 reichte A eine Stellungnahme ein.

III.  

Am 18. Oktober 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1.       Der Entscheid sei aufzuheben.

 2.       Es sei über die Rechtsbegehren des Rekurses in vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

 3.       Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum Entscheid über die Rechtsbegehren des Rekurses zurückzuweisen.

 4.       Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Frist gemäss Gesuch wiederherzustellen und das Verfahren fortzuführen.

 5.       Unter Kosten und Entschädigung zu Lasten der Gegenseite."

Die Rekurskommission beantragte am 2. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die ZHAW schloss am 16. November 2023 ebenfalls auf deren Abweisung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der ZHAW.

1.2 Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. September 2023 um Erstreckung der Frist zum Nachweis der Rechtzeitigkeit des Rekurses zu Recht abwies. Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG dürfen andere (das heisst, nicht gesetzlich vorgeschriebene) Fristen auf ein vor Fristablauf gestelltes Gesuch hin erstreckt werden, wenn ausreichende Gründe dafür dargetan und so weit möglich belegt werden. Die dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2023 angesetzte Frist von 20 Tagen ab Zustellung begann am 21. Juli 2023 zu laufen und endete am 9. August 2023. Das Gesuch um Erstreckung der Frist war damit klar verspätet (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 25 ff.).

Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. September 2023 auch sinngemäss kein Gesuch um Fristwiederherstellung zu entnehmen war.

3.  

3.1 Nach (§ 5 Abs. 1 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7] in Verbindung mit) § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs in Fällen wie dem vorliegenden innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach Mitteilung des angefochtenen Aktes (§ 22 Abs. 2 VRG). Der Fristenlauf richtet sich nach .nbsp;11 VRG (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 23). Danach wird der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der Fristberechnung nicht mitgezählt und endet die Frist am nächsten Werktag, wenn ihr letzter Tag ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag ist (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss sodann spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG).

Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist der Rekurs unwirksam und auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Griffel, § 22 N. 13).

3.2 Die Beweislast in Bezug auf die Rechtzeitigkeit einer fristgebundenen Handlung trägt diejenige Partei, die diese Handlung vornehmen muss. Sie hat für die Rechtzeitigkeit den vollen Beweis zu erbringen. Mithin muss diese mit hinreichender Gewissheit feststehen, und es genügt nicht, bloss deren überwiegende Wahrscheinlichkeit darzutun (BGE 142 V 389 E. 2.2; BGr, 27. Februar 2019, 2C_501/2018, E. 3.1).

3.3 Die Ausgangsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 zugestellt. Die Rekursfrist begann tags darauf zu laufen und endete somit am (Montag,) 5. Juni 2023. Der Beschwerdeführer gab in seinem Rekurs an, diesen am 5. Juni 2023 der Schweizerischen Post übergeben zu haben, indem er ihn "in den Einwurfkasten in B geworfen" habe. Ebenso benannte der Beschwerdeführer zwei Personen als Zeugen für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe ("C, …-Weg, B, sowie D, E"). Der mit A-Post Plus versandte Rekurs ging erst am 8. Juni 2023 bei der Vorinstanz ein, wobei der Zeitpunkt der Aufgabe nicht erfasst ist – weder durch einen Poststempel noch mittels der Sendungsnummer.

Da die Vorinstanz Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung hatte, forderte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2023 (zugestellt am 20. Juli 2023) auf, "innert 20 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens nachzuweisen (z.B. unter genauer Angabe des Standorts des erwähnten Briefkastens, Bestätigung von Zeugen etc.), dass die 30-tägige Rekursfrist Ihrerseits eingehalten worden ist". Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach; vielmehr äusserte er Unverständnis für die Zweifel der Vorinstanz und gab an, es sei für ihn unklar, "inwiefern die Angaben zur Aufgabe im Rekurs nicht zielführend sein sollen". In der Folge trat die Vorinstanz androhungsgemäss nicht auf den Rekurs ein.

3.4 Dem Beschwerdeführer oblag der volle Beweis der Rechtzeitigkeit seines Rekurses (vorn, E. 3.2). Diesen Beweis vermochte er nicht zu erbringen: Der Rekurs ging erst am 8. Juni 2023 bei der Vorinstanz ein und das Versanddatum ist weder durch einen Poststempel noch durch die Sendungsverfolgung erstellt. Trotz einer ausdrücklichen Aufforderung dazu brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keinerlei Beweise bei, die die Postaufgabe des Rekurses am 5. Juni 2023 belegen würden. Insbesondere unterliess er es, schriftliche Bestätigungen der beiden von ihm genannten Zeugen einzureichen. Dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich bewusst war, dass die Vorinstanz ebensolche Bestätigungen verlangte, geht denn auch klar aus seiner Reaktion auf das vorinstanzliche Schreiben vom 13. Juli 2023 hervor. Dass der Beschwerdeführer trotzdem keine weiteren Belege beibrachte, gereicht ihm demnach zum Nachteil.

3.5 Insgesamt trat die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht nicht auf den Rekurs ein. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer ein juristischer Laie ist. Weder verhielt sich die Vorinstanz treuwidrig, wie der Beschwerdeführer dafürhält, noch hat sie den Untersuchungsgrundsatz (§ 7 VRG) verletzt. Vielmehr erliess sie eine prozessleitende Verfügung, welcher der mitwirkungs- und beweispflichtige Beschwerdeführer – wie aufgezeigt – nicht nachgekommen ist.

Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht keine weiteren Belege für die Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung einreichte. Insbesondere liegen weiterhin keine schriftlichen Bestätigungen der von ihm genannten Personen vor. Aus dem Umstand, dass er am 5. Juni 2023 eine "WebStamp" (Online-Briefmarke) der Post kaufte, lässt sich mit Blick auf den Zeitpunkt des Versands nichts ableiten. Sodann musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass eine Sendungsverfolgung (auch bei A-Post Plus) voraussetzt, dass der diesbezügliche Strichcode (bzw. die Sendungsnummer) von der Post erfasst wird, und dass dies nicht sogleich nach dem Einwurf in einen Briefkasten erfolgt. Soweit er vorbringt, er sei davon ausgegangen, "dass die Post die Sendung wie versprochen von Aufgabe bis Zustellung verfolgt", so kann er daraus vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung der "benannten Zeugen" kann vor diesem Hintergrund abgesehen werden.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021, 2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

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