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Geschäftsnummer: VB.2023.00597 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.01.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 46-jährigen türkischen Staatsangehörigen nach einer weniger als drei Jahre dauernden Ehe.] Nach der Trennung von seiner Ehefrau und der darauffolgenden Scheidung hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf Aufenthalt in der Schweiz. Ein Verlängerungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG fällt aufgrund der kurzen Ehedauer ausser Betracht (E. 3). Insgesamt liegt weder ein persönlicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor (E. 4) noch kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung ableiten (E. 5). Abweisung.
Stichworte: NACHEHELICHER HÄRTEFALL TÜRKEI
Rechtsnormen: Art. 49 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00597
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Januar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Meret Lüdi.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A ist ein 1977 geborener türkischer Staatsangehöriger, der am 4. April 2019 erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit ersuchte. Am 13. Juni 2020 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 2. September 2020 in Zürich die 1975 geborene Schweizerin B heiratete. Das Migrationsamt erteilte ihm hierauf am 2. Juli 2021 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung befristet bis am 1. September 2022.
Am 17. August 2022 ersuchte A das Migrationsamt um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und gab dabei an, seit dem 1. Juni 2021 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenzuwohnen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 lehnte das Migrationsamt das Gesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 5. September 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2023 beantragte A dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Oktober 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein, informierte das Verwaltungsgericht jedoch am 5. Januar 2024 darüber, dass die Ehe zwischen A und B seit dem 15. Dezember 2023 rechtskräftig geschieden ist.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegatten seit dem 1. Juni 2021 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, spätestens seit Mitte Juli 2023 keine eheliche Beziehung mehr führen und die Ehe mit Urteil vom 14. November 2023 geschieden wurde. Ein Anspruch auf Verlängerung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG bestand daher weder vor Vorinstanz noch besteht ein solcher hier.
3.
3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
3.2 Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG setzt eine mindestens dreijährige Ehedauer voraus. Eine relevante eheliche Gemeinschaft ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Dauer der Ehegemeinschaft berechnet sich regelmässig aufgrund der Dauer der Haushaltsgemeinschaft (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 5.2). Die Dreijahresfrist gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut (z. B. BGr, 21. Dezember 2012, 2C_501/2012, E. 6.2, und 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
Gemäss den Akten lebten die Ehegatten vom 2. September 2020 bis zum Auszug des Beschwerdeführers Ende Mai 2021 und somit insgesamt rund neun Monate in einer gemeinsamen Wohnung.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zwar per Ende Mai 2021 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, die eheliche Beziehung habe aber fortgedauert und es hätten wichtige Gründe nach Art. 49 AIG für das Getrenntleben vorgelegen. Aufgrund der schlechten Beziehung zwischen ihm und den Töchtern der Ehegattin sei ein Zusammenleben nicht möglich gewesen. Die Beziehung zu seiner Ehefrau habe jedoch bis Mitte Juli 2023 gedauert.
Ein Getrenntleben von über zwei Jahren kann kaum mehr als eine vorübergehende eheliche Krise angesehen werden, die unter Umständen ein Getrenntleben gemäss Art. 49 AIG rechtfertigen kann (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1). Dies gilt hier umso mehr, da der Beschwerdeführer – obwohl er im Rekursverfahren darauf hingewiesen wurde – keine Dokumente eingereicht hat, die das Bestehen einer tatsächlich gelebten und intakten Beziehung für die Zeit nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung belegen. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) wäre es an ihm gelegen, solche Unterlagen einzureichen (BGr, 24. Juli 2020, 2C_375/2020, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Auch die Aussagen von B führen zu keinem anderen Ergebnis. In der Stellungnahme vom 10. November 2022 zuhanden des Beschwerdegegners äusserte sie sich etwa dahingehend, dass die Ehe zurzeit "nicht aktiv" sei und sie sich nicht sicher seien, ob sie sich trennen würden oder scheiden lassen wollten.
3.4 Doch selbst wenn die eheliche Beziehung bis Mitte Juli 2023 und damit rund 2 Jahre und 10,5 Monate gedauert hätte, wie der Beschwerdeführer wiederholt geltend machte, wäre die erforderliche Frist von drei Jahren gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erreicht.
3.5 Insgesamt fällt ein Verlängerungsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits aufgrund der zu kurzen Ehedauer ausser Betracht. Ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien erfüllt, kann deshalb offenbleiben.
4.
4.1 Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können etwa vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall in diesem Sinn setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz allenfalls besser sind als im Herkunftsland, keinen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt gerade keinen wichtigen persönlichen Grund dar (BGr, 15. September 2022, 2C_549/2022, E. 3.2.4 und 22. November 2021, 2C_752/2021, E. 5.3).
4.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er hätte aufgrund der Wirtschaftskrise grosse Schwierigkeiten, in der Türkei eine Erwerbstätigkeit zu finden, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer beruft sich damit insbesondere auf die allgemeine wirtschaftliche Lage in der Türkei. Da er nach seiner Schulteroperation, die gemäss seinen Angaben am 11. Januar 2024 stattgefunden haben soll, wieder arbeitsfähig sein sollte, müsste es ihm grundsätzlich auch möglich sein, in der Türkei eine Stelle zu finden und sich wirtschaftlich wiedereinzugliedern. Der Beschwerdeführer hat seine Schulbildung sowie sein Studium in der Türkei abgeschlossen und hatte bereits verschiedene Arbeitsstellen in der Türkei inne. Bei der wirtschaftlichen Integration sollte ihm zudem seine in der Schweiz erworbene Berufserfahrung behilflich sein. Seine Lebens- und Daseinsbedingungen in der Türkei sind damit gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt, weshalb auch seine soziale Wiedereingliederung in der Türkei nicht als stark gefährdet erscheint.
4.3 Des Weiteren betont der Beschwerdeführer, dass er in der Türkei über keine Familienangehörige mehr verfüge: Seine Eltern seien beide verstorben und seine einzige Schwester lebe in der Schweiz. Das Fehlen von Familienangehörigen stellt jedoch für sich genommen keinen persönlichen Härtefall dar, welcher eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar macht. Dass er auf überhaupt kein soziales Netz mehr in der Türkei zurückgreifen kann, ist jedoch nicht ersichtlich, gibt er doch an, dass er dort über keine "engen Kontakte" mehr verfüge. Sodann lebte er eigenen Angaben zufolge bis im Jahr 2020 in Istanbul.
4.4 Aus den Akten gehen schliesslich keine Hinweise hervor, dass aus anderen Gründen ein persönlicher Härtefall vorliegt. Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer daher keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ableiten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. Dieses kann berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Da die Ehe des Beschwerdeführers mit B seit dem 15. Dezember 2023 rechtskräftig geschieden ist, kann er sich von vornherein nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen.
5.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann unter Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 72 E. 2.1.1, 144 I 266 E. 3.9).
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit rund 3,5 Jahren in der Schweiz auf. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers erreicht damit die Schwelle von zehn Jahren bei Weitem nicht. Ebenso liegt keine besonders ausgeprägte Integration vor, die trotz kürzerer Aufenthaltsdauer zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK führen könnte (vgl. dazu sogleich, E. 6). Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine gewisse Beziehung zur Schweiz, diese ist jedoch nicht derart eng geworden, dass sein Recht auf Schutz des Privatlebens durch eine Wegweisung tangiert würde. Der Beschwerdeführer kann daher auch aus dem Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.
6.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der betroffenen Person zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere, wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
6.2 Der heute 46-jährige Beschwerdeführer reiste im Jahr 2020 im Alter von 43 Jahren in die Schweiz ein. Er hat während seines Aufenthalts – soweit ersichtlich – keine Sozialhilfe bezogen, keine Betreibungen erwirkt und wurde nicht straffällig. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in die Schweiz mehrheitlich erwerbstätig und verfügt gemäss eigenen Angaben über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Es bestehen keine Hinweise auf eine vertiefte soziale Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz.
Mit der Türkei, wo er die Schule besuchte, einen Bachelorabschluss erwarb und über verschiedene Arbeitsstellen verfügte, ist er weiterhin bestens vertraut. Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben über keine Angehörigen in der Türkei mehr verfügt und seine einzige Schwester in der Schweiz lebt, ist ihm eine soziale sowie wirtschaftliche Wiedereingliederung in seiner Heimat dennoch möglich und zumutbar. Gemäss eigenen Angaben soll der Beschwerdeführer nach seiner Schulteroperation wieder voll arbeitsfähig sein, sodass auch sein Gesundheitszustand einer Wiedereingliederung in der Türkei nicht entgegensteht. Ausserdem verfügt die Türkei grundsätzlich über ein ausgebautes Gesundheitssystem europäischen Standards. Die Kosten der medizinischen Versorgung werden durch die staatliche Krankenversicherung gedeckt. Diese deckt alle Personengruppen, auch unversicherte Mittellose (VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00279, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Eine angemessene medizinische Betreuung des Beschwerdeführers (auch für eine allfällige Nachbehandlung) in der Türkei ist damit gewährleistet.
6.3 Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.
7.
7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) Staatssekretariat für Migration.