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Zürich Verwaltungsgericht 29.05.2024 VB.2023.00587

29 mai 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,210 mots·~11 min·8

Résumé

Strafvollzug mit Electronic Monitoring | [Das JuWe wies ein Gesuch des Beschwerdeführers um Verbüssung einer Freiheitsstrafe mittels elektronischer Überwachung mit Verfügung vom 24. April 2023 unter anderem mangels Nachweis einer geregelten Arbeit im Sinn des Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB ab. Auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung dieser Verfügung trat es am 7. Juni 2023 nicht ein. Dagegen beschritt der Beschwerdeführer den Rechtsweg.] Mit einem Wiedererwägungsgesuch wird die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre Anordnung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Es ist kein eigentliches Rechtsmittel, sondern ein blosser Rechtsbehelf. Die Behörde muss sich damit nur unter bestimmten Voraussetzungen befassen und allenfalls auf ihre Verfügung zurückkommen, etwa wenn sich die massgebenden Sachumstände seit dem Entscheid wesentlich geändert haben. Lehnt es die Behörde ab, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, kann dagegen grundsätzlich kein Rechtsmittel ergriffen werden - es sei denn mit der Begründung, die Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen verneint (zum Ganzen E. 3.1). Mit seinem Wiedererwägungsgesuch machte der Beschwerdeführer weder ergänzende Ausführungen zu seiner angeblichen selbständigen Erwerbstätigkeit, noch brachte er zusätzliche Belege bei. Er tat mithin keine massgebliche Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Nachdem das Gesetz für die Anordnung der besonderen Vollzugsform der elektronischen Überwachung zwingend voraussetzt, dass die verurteilte Person einer Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht, ist nicht zu beanstanden, dass das JuWe auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat (E. 3.2-4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00587   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.05.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Strafvollzug mit Electronic Monitoring

[Das JuWe wies ein Gesuch des Beschwerdeführers um Verbüssung einer Freiheitsstrafe mittels elektronischer Überwachung mit Verfügung vom 24. April 2023 unter anderem mangels Nachweis einer geregelten Arbeit im Sinn des Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB ab. Auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung dieser Verfügung trat es am 7. Juni 2023 nicht ein. Dagegen beschritt der Beschwerdeführer den Rechtsweg.] Mit einem Wiedererwägungsgesuch wird die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre Anordnung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Es ist kein eigentliches Rechtsmittel, sondern ein blosser Rechtsbehelf. Die Behörde muss sich damit nur unter bestimmten Voraussetzungen befassen und allenfalls auf ihre Verfügung zurückkommen, etwa wenn sich die massgebenden Sachumstände seit dem Entscheid wesentlich geändert haben. Lehnt es die Behörde ab, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, kann dagegen grundsätzlich kein Rechtsmittel ergriffen werden - es sei denn mit der Begründung, die Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen verneint (zum Ganzen E. 3.1). Mit seinem Wiedererwägungsgesuch machte der Beschwerdeführer weder ergänzende Ausführungen zu seiner angeblichen selbständigen Erwerbstätigkeit, noch brachte er zusätzliche Belege bei. Er tat mithin keine massgebliche Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Nachdem das Gesetz für die Anordnung der besonderen Vollzugsform der elektronischen Überwachung zwingend voraussetzt, dass die verurteilte Person einer Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht, ist nicht zu beanstanden, dass das JuWe auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat (E. 3.2-4). Abweisung.

  Stichworte: ELECTRONIC MONITORING MASSGEBLICHE VERÄNDERUNG DER VERHÄLTNISSE WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH

Rechtsnormen: Art. 79b Abs. II lit. c StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00587

Urteil

der Einzelrichterin

vom 29. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug mit Electronic Monitoring,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. September 2022 unter anderem des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gesprochen und mit zwölf Monaten Freiheitsstrafe (wovon ein Tag durch Untersuchungshaft erstanden) sowie Fr. 200.- Busse bestraft. Die Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit im Umfang von sechs Monaten aufgeschoben; im Übrigen (sechs Monate abzüglich eines Tags erstandener Haft) wurde die Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen angeordnet.

Mit Verfügung vom 24. April 2023 wies das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe) ein Gesuch von A vom 27. Dezember 2022 um Verbüssung der unbedingten Freiheitsstrafe mittels elektronischer Überwachung (nachfolgend auch: Electronic Monitoring) ab (Dispositivziffer I) und lud ihn per 31. Juli 2023 in den Normalvollzug vor (Dispositivziffern II und III). Die Verfügung wurde mit eingeschriebener Sendung an A versandt; gemäss einem Vermerk der Schweizerischen Post indes von diesem nicht abgeholt. Ein zweiter Zustellversuch per A-Post blieb infolge Wegzugs von A ebenfalls erfolglos.

Am 10. Mai 2023 reichte A dem JuWe verschiedene Unterlagen betreffend sein Gesuch um Strafverbüssung in Electronic Monitoring ein. Das JuWe nahm diese Eingabe als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. April 2023 entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 7. Juni 2023 nicht ein.

II.  

A rekurrierte dagegen am 7. Juli 2023 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 7. Juni 2023 sowie unter Entschädigungsfolge sei sein Gesuch um Strafverbüssung in Electronic Monitoring gutzuheissen. Die Sicherheitsdirektion trat mit Verfügung vom 10. Juli 2023 nicht auf den Rekurs ein und überwies die Sache an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion). Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 30. August 2023 ab (Dispositivziffer I), auferlegte A die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 470.- (Dispositivziffer II) und verweigerte ihm die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III).

III.  

Dagegen führte A am 2. Oktober 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte, in Aufhebung der Verfügungen vom 7. Juni und 30. August 2023 sowie unter Entschädigungsfolge sei sein Gesuch um Strafverbüssung mittels elektronischer Überwachung gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Die Justizdirektion schloss am 17. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Das JuWe beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober die Abweisung des Rechtsmittels. A reichte dem Verwaltungsgericht am 6. und 23. Oktober 2023 sowie am 2. November 2023 und am 27. Dezember 2023 weitere Unterlagen ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über Anordnungen des JuWe betreffend den Strafvollzug zuständig. Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist. Bei der Frage des Strafvollzugs mit Electronic Monitoring handelt es sich um eine Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (vgl. BGE 147 IV 433 E. 2.3).

2.  

2.1 Der Beschwerdegegner wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Verbüssung der Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring vom 27. Dezember 2022 mit Verfügung vom 24. April 2023 ab. Er begründete dies damit, dass verschiedene Voraussetzungen für die gewünschte besondere Vollzugsform nicht erfüllt seien. So habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass er einer Arbeit im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehe. Er könne auch keine dauerhafte Unterkunft oder eine Privathaftpflichtversicherung vorweisen. Die Verfügung vom 24. April 2023 wurde gleichentags versandt, indes vom Beschwerdeführer nicht abgeholt, weshalb sie am 4. Mai 2023 an den Beschwerdegegner retourniert wurde. Am 10. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seinem Gesuch vom 27. Dezember 2022 ein. Der Beschwerdegegner teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 12. Mai 2023 mit, dass sein Gesuch um Strafverbüssung in Electronic Monitoring abgewiesen worden sei und er die entsprechende Verfügung (vom 24. April 2023) nicht abgeholt habe. Die Verfügung gelte mit Ablauf der Abholfrist als zugestellt. Mit der Zustellung der Verfügung beginne die 30-tägige Rekursfrist zu laufen. Ein allfälliger Rekurs sei an die Justizdirektion zu richten. Die nachträglich bzw. am 10. Mai 2023 eingereichten Unterlagen würden als Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 24. April 2023 entgegengenommen.

2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hat der Beschwerdegegner seine Verfügung vom 24. April 2023 mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen und zudem den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2023 auf die laufende Rekursfrist sowie die Rekursmöglichkeit hingewiesen. Der Beschwerdeführer rekurrierte in der Folge nicht gegen die Verfügung vom 24. April 2024, weshalb diese mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2023 hat der Beschwerdegegner sodann wie mit Schreiben vom 12. Mai 2023 angekündigt, als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. April 2024 behandelt. Zu prüfen ist, ob er darauf zu Recht nicht eingetreten ist.

3.  

3.1 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre Anordnung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Das Wiedererwägungsgesuch ist seiner Natur nach kein eigentliches Rechtsmittel, sondern ein blosser Rechtsbehelf. Eine erstinstanzliche kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung bzw. einen Einspracheentscheid, der nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung war, zurückkommen, wenn sich eine entsprechende Pflicht aus dem kantonalen Recht ergibt oder direkt aus der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliessende Grundsätze dies gebieten. Ersteres liegt – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – vor, wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177, E. 2.1, 127 I 133 E. 6 [je mit Hinweisen]; Martin Bertschi in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 14 f.). Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV kann sich zudem ein Anspruch auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Dauerverfügung oder einer anderen in die Zukunft wirkenden Verfügung ergeben; dafür ist vorausgesetzt, dass sich die massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen seit dem Entscheid wesentlich geändert haben (sogenannte Anpassung). Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich auch bei negativen, in die Zukunft wirkenden Verfügungen zu prüfen (sog. Quasi-Anpassung, vgl. VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00008, E. 2.2; 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 1.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17 f. und N. 20).

Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Zudem begründen nicht alle echten Noven einen Anpassungsanspruch: Nur wesentliche Sach- oder Rechtsänderungen, die geeignet erscheinen, das Verfügungsdispositiv abzuändern, erlauben eine Wiederaufnahme rechtskräftig erledigter Verfahren (Martin Tanner, Wiedererwägung, Zürich 2021, Rz. 256 ff. mit Hinweisen). Ein verfassungsmässiger Anspruch auf Eintreten auf ein Anpassungsgesuch besteht nicht schon wegen einer Veränderung der Umstände, sondern nur, wenn deswegen ein anderes Ergebnis realistischerweise in Betracht kommt (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17). Ein Wiedererwägungsgesuch muss mithin im Einzelnen aufzeigen und substanziiert darlegen, inwiefern sich die massgeblichen Umstände seit Erlass der Verfügung entscheidend geändert haben; pauschale oder haltlose Erklärungen genügen nicht (Tanner, Rz. 349). Dabei führt die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

Lehnt es die Behörde ab, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, kann dagegen grundsätzlich kein Rechtsmittel ergriffen werden – es sei denn mit der Begründung, die Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen verneint (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 21).

3.2 Der Beschwerdeführer reichte dem Beschwerdegegner am 10. Mai 2023 folgende Unterlagen ein: einen unbefristeten Mietvertrag vom 26. April 2023 für eine 4,5-Zimmer-Wohnung an der B-Strasse 01 in C mit Vertragsbeginn ab 1. Mai 2023, einen Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich betreffend das Einzelunternehmen "D" vom 8. Februar 2023 sowie die Offerte einer Versicherungsgesellschaft für den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung vom 10. Mai 2023.

3.3 Der Beschwerdegegner erwog in der Ausgangsverfügung vom 7. Juni 2023, angesichts der nachträglich beigebrachten Unterlagen könne zwar betreffend die dauerhafte Unterkunft und den Nachweis einer Privathaftpflichtversicherung von hinreichend belegten veränderten Umständen ausgegangen werden. Erhebliche Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf die Arbeitssituation habe der Beschwerdeführer hingegen keine vorgebracht. Vielmehr habe er einzig einen Handelsregisterauszug seiner Einzelunternehmung eingereicht. Die bereits bei der Behandlung seines Gesuchs um Strafverbüssung im Electronic Monitoring angeforderten weiteren Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen Ausübung der geltend gemachten selbständigen Erwerbstätigkeit habe er jedoch immer noch nicht erhältlich gemacht. Mit Bezug auf die Arbeitssituation seien somit weder neue Tatsachen oder Beweismittel zu berücksichtigen noch veränderte Umstände ersichtlich. Ein anderes Ergebnis als die erneute Abweisung des Gesuchs um Strafverbüssung im Electronic Monitoring komme daher nicht in Betracht, weshalb auf das sinngemässe Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. April 2023 nicht einzutreten sei.

3.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 2. Oktober 2023 gegen den Nichteintretensentscheid im Wesentlichen sinngemäss geltend, er habe gegenüber dem Beschwerdegegner deklariert, dass er in Vollzeit erwerbstätig sei, und nicht gewusst, welchen Nachweis hierfür er als Selbständigerwerbender hätte vorweisen sollen. Dabei lässt er ausser Acht, dass bereits das ihm vom Beschwerdegegner überlassene Gesuchsformular zur Einreichung bestimmter Belege einer allfälligen selbständigen Erwerbstätigkeit aufforderte und der Beschwerdegegner ihn mit Schreiben vom 9. und 17. Januar 2023 erneut zur Einreichung von Unterlagen betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit – "(Anmeldungsbestätigung AHV, Handelsregisterauszug und Wochenplan über die anfallenden Tätigkeiten etc.)" – anhielt. Schon deshalb musste ihm denn auch klar sein, dass die blosse Deklaration einer Arbeitstätigkeit nicht genügte. Der Beschwerdeführer brachte indes als Beleg für die geltend gemachte selbständige Vollzeiterwerbstätigkeit bloss einen Handelsregisterauszug seines Einzelunternehmens bei, dessen Gründung er – noch mit anderem Namen – in seinem Gesuch vom 27. Dezember 2022 für Januar 2023 angekündigt hatte. Seine Eingabe vom 10. Mai 2023 enthielt mit Bezug auf die Arbeitstätigkeit keine zusätzlichen Belege. Ergänzende Ausführungen zu seiner Beschäftigung machte der Beschwerdeführer nicht. Er legte somit weder neue Beweismittel vor noch tat er dar, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt massgeblich verändert hätte. Nachdem für die Anordnung der besonderen Vollzugsform der elektronischen Überwachung gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. c des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zwingend vorausgesetzt ist, dass die verurteilte Person einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht, ist der Schluss des Beschwerdegegners, wonach ein anderer Ausgang des Gesuchsverfahrens trotz – aus dessen Sicht – nunmehr gegebenem Nachweis einer dauerhaften Unterkunft sowie einer Haftpflichtversicherung nicht in Betracht falle, nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdegegner auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. April 2023 nicht eintrat und die Vorinstanz den dagegen gerichteten Rekurs des Beschwerdeführers abwies, hält mithin einer Rechtskontrolle stand. Damit bleibt für eine materielle Überprüfung der Verfügung vom 24. April 2023 kein Raum.

Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nunmehr im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen betreffend seine Beschäftigung beigebracht hat. Es steht ihm aber unter Vorbehalt rechtsmissbräuchlichen Vorgehens frei, beim Beschwerdegegner ein erneutes Wiedererwägungsgesuch (unter Beilage der entsprechenden Belege) einzureichen.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung:

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert nützlicher Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

5.3 Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die für die besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring zwingend vorauszusetzende Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit weder veränderte Umstände geltend machte noch neue Beweismittel beibrachte oder nur schon die bereits im Gesuchverfahren vom Beschwerdegegner angeforderten Unterlagen beibrachte, muss die Beschwerde als offenkundig aussichtslos bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, sich erfolgreich selbständig gemacht bzw. ein "stabiles Geschäft" zu haben und seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, weshalb es widersprüchlich wäre, anzunehmen, er sei mittellos bzw. nicht in der Lage, die Gerichtskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ist mithin abzuweisen. Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.--     Zustellkosten, Fr.    945.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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