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Zürich Verwaltungsgericht 29.02.2024 VB.2023.00585

29 février 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,579 mots·~13 min·7

Résumé

Duldung des Aufenthalts/Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung | [Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat an einen 1996 geborenen tunesischen Staatsangehörigen] Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung kann nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden (zum Ganzen E. 3). Mit dem Eheschluss ist in absehbarer Zeit zu rechnen (E. 4). Die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zitierten tunesischen Strafurteile liegen nicht bei den Akten. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob Gründe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, welche den Anspruch der Verlobten auf Nachzug des Beschwerdeführers zum Erlöschen brächten (E. 5.3.2). Die Angelegenheit ist zu weiteren Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen (E. 6). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an den Beschwerdegegner.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00585   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.02.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Duldung des Aufenthalts/Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

[Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat an einen 1996 geborenen tunesischen Staatsangehörigen] Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung kann nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden (zum Ganzen E. 3). Mit dem Eheschluss ist in absehbarer Zeit zu rechnen (E. 4). Die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zitierten tunesischen Strafurteile liegen nicht bei den Akten. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob Gründe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, welche den Anspruch der Verlobten auf Nachzug des Beschwerdeführers zum Erlöschen brächten (E. 5.3.2). Die Angelegenheit ist zu weiteren Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen (E. 6). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an den Beschwerdegegner.

  Stichworte: EHESCHLIESSUNG KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG SCHEINEHE SCHEINEHEVERDACHT STRAFURTEIL SUMMARISCHE PRÜFUNG TUNESIEN WIDERRUFSGRUND

Rechtsnormen: Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 Abs. 1 AIG Art. 14 Abs. 1 AsylG Art. 14 BV Art. 8 EMRK Art. 12 EMRK Art. 98 Abs. 4 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00585

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Meret Lüdi. 

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Duldung des Aufenthalts / Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1996 geborener tunesischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge erstmals Ende Mai 2022 in die Schweiz ein. Am 7. November 2022 stellte er ein Asylgesuch beim Staatssekretariat für Migration (SEM). Mit Entscheid vom 16. Dezember 2022 lehnte das SEM das Gesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 16. März 2023 ab.

B. Am 13. März 2023 reichte er gemeinsam mit C, einer 1996 geborenen Schweizer Staatsangehörigen, ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung beim Zivilstandsamt der Stadt Dietikon ein.

C. Am 12. April 2023 ersuchte A das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 lehnte das Migrationsamt das Gesuch aufgrund einer Scheinehe ab und stellte fest, dass A bereits rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden sei und sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalte, weshalb ihm das Einreichen eines Rekurses keine Berechtigung einräume, in der Schweiz zu verbleiben.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 29. August 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), hielt fest, A habe die Schweiz unverzüglich zu verlassen (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete ihm in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2023 beantragte A dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, A eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen und ihm die Duldung des Aufenthalts bis zur Eheschliessung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte A ausserdem, C sei als Auskunftsperson zur Frage der Beziehung, der Eheschliessung und des Ehewillens vor Gericht zu befragen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2023 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. Oktober 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Soweit dem Antrag nicht bereits durch den Vollzugsstopp entsprochen wurde, wäre er jedenfalls mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.

2.  

2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern, weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1; Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]). Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu entscheiden (BGr, 24. Juli 2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5).

2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig weggewiesenen Asylsuchenden. Gestützt auf das Ausländerund Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht ihm vor der Heirat mit seiner Schweizer Verlobten kein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG zu. Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00690, E. 2.1 f.).

3.  

3.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamtinnen die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGer, 5. April 2023, 2C_656/2022, E. 3.1; VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00453, E. 2.3, und 8. Dezember 2022, VB.2022.00690, E. 2.3.1).

3.2  

3.2.1 Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.1). In solchen Fällen hat die ausländische Person auch nach der Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG).

3.2.2 Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen werden. Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe – und damit das Fehlen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch berücksichtigt werden, dass die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben (BGr, 1. Juni 2022, 2C_906/2021, E. 4.2, und 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.). Ebenso können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (VGr, 29. April 2021, VB.2020.00763, E. 2.3; vgl. BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E.  2.2, und 6. April 2021, 2C_855/2020, E. 4.2). Im Rahmen der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung sind diese Grundsätze sinngemäss anwendbar.

3.2.3 Im Zweifelsfall ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw. eine entsprechende Duldung zu erteilen; sollte die Ehe (wider Erwarten) doch rechtsmissbräuchlich eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die Aufenthaltsbewilligung der beschwerdeführenden Person künftig nötigenfalls entzogen oder nicht mehr verlängert werden (vgl. BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.4; VGr, 24. August 2023, VB.2023.00314, E. 3.4.1).

3.2.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es grundsätzlich Sache der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Dass eine solche vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. zum Ganzen statt vieler BGr, 8. Januar 2019, 2C_1077/2017, E. 4.1 mit Hinweisen). Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.4).

3.3  

3.3.1 Gemäss Vorinstanz bestehen genügend Indizien für den Nachweis einer Scheineheabsicht. Sie erwog diesbezüglich zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei ein rechtskräftig weggewiesener Asylsuchender. Zudem beziehe C Sozialhilfe und gehöre damit zur üblichen Zielgruppe von Scheinehewilligen. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte hätten ausserdem zunächst unterschiedliche Aussagen betreffend Zeitpunkt und Umstände des Kennenlernens gemacht. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer nicht auf legalem Weg, unter Beantragung eines Visums, in die Schweiz eingereist sei, wenn der Zweck seiner Einreise die Eheschliessung gewesen sei und stattdessen ein Asylgesuch stellte.

3.3.2 Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass gewisse (wenige) Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen. Nebst diesen Umständen liegen jedoch keine weiteren (klaren) Indizien vor, die auf eine Umgehungsehe schliessen lassen. Namentlich unterliessen es die Vorinstanz und der Beschwerdegegner, den Beschwerdeführer und seine Verlobte zu ihrer Beziehung zu befragen.

3.3.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein rechtskräftig weggewiesener Asylsuchender ist und seine Verlobte Sozialhilfe bezieht, genügt vorliegend nicht für den Nachweis einer Scheinehe. Die Verlobte absolviert zurzeit eine Lehre als Büroassistentin EBA und ist daher bis zum Abschluss ihrer Ausbildung ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen. Sie entspricht damit nicht der üblichen Zielgruppe von Scheinehewilligen. Ferner lässt sich auch aus den wenigen widersprüchlichen Aussagen nicht der Schluss ziehen, es bestehe keine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen ihnen. Die beiden haben das gleiche Geburtsjahr, sprechen die gleiche Sprache und wohnen seit der Einreise des Beschwerdeführers in einem gemeinsamen Haushalt (vgl. art. 7 pag. 67) – während des Asylverfahrens jeweils von Donnerstag bis Sonntag (vgl. art. 7 pag. 296). Die eingereichten Fotografien sowie WhatsApp-Chatverläufe für den Zeitraum von April 2022 bis September 2023 deuten ebenfalls auf eine gewisse Vertrautheit hin. Auch die Beziehung des Beschwerdeführers zur Tochter seiner Verlobten spricht für seinen tatsächlichen Ehewillen (vgl. BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 3.2.1). Der Arbeitgeber der Verlobten gibt ferner an, der Beschwerdeführer besuche sie jeweils während der Mittagspause und bringe frisch zubereitetes Essen mit. Schliesslich bestätigt auch der Zentrumsleiter der Asylunterkunft, dass der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt ins Asylzentrum am 19. Dezember 2022 Heiratsabsichten transparent gemacht habe und seine Verlobte jeweils bei den Gesprächen im Zentrum dabei gewesen sei. Ebenso begleitete C den Beschwerdeführer zur Asylbefragung am 7. Dezember 2022, wo der Beschwerdeführer zudem darlegte, dass er ein Asylgesuch gestellt habe, weil dies für die Heirat notwendig sei, was ebenfalls für eine echte Beziehung spricht.

3.4 Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung sind keine klaren und konkreten Indizien vorhanden, die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers schliessen lassen.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine persönliche Befragung der Verlobten durch das Verwaltungsgericht, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte.

4.  

Absehbar ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann (BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1; VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00453, E. 3.2).

Gemäss Schreiben des Zivilstandsamts Dietikon vom 2. Juni 2023 muss nur noch der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers nachgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Eheschluss in den nächsten Monaten und damit in absehbarer Zeit zu rechnen (vgl. zum Ganzen VGr, 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 2.4.4 mit Hinweisen).

5.  

5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, hätte er seine Verlobte bereits geheiratet, gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhielte. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen nach der Eheschliessung nicht erfüllt würden, leben die beiden doch bereits jetzt gemeinsam mit der Tochter von C in einer 3,5-Zimmer-Wohnung.

5.2 Der Anspruch eines ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erlischt, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt (Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 AIG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist. Ausländische Urteile dürfen berücksichtigt werden, wenn es sich bei den in Frage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung ebenfalls um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat bzw. in einem Verfahren erfolgt ist, in dem die minimalen rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte sichergestellt waren (BGr, 5. Oktober 2018, 2C_851/2017, E. 3).

5.3  

5.3.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 4. Juni 2022 wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt und mit Strafbefehl vom 2. November 2022 erneut wegen rechtswidrigem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen – unter Einbezug der widerrufenen bedingten Geldstrafe vom 4. Juni 2022 – verurteilt. Die Geldstrafen rechtfertigen die Verweigerung der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung indes nicht, da es sich einerseits nicht um längerfristige Freiheitstrafen handelt und die Strafen andererseits vorwiegend auf Verstösse gegen das Ausländerrecht zurückzuführen sind. Mit Blick auf seine ausländerrechtliche Delinquenz gilt es zu berücksichtigen, dass die Erteilung der hier strittigen Bewilligung zum Wegfall der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers führt und damit einer diesbezüglichen Delinquenz die Grundlage entzogen wird (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.4; VGr, 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 3.4.2).

5.3.2 Allerdings reichte der Beschwerdeführer im Asylverfahren tunesische Strafurteile vom 2. Oktober 2020 und 4. Januar 2022 ein, mit denen er zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist.

Diese Strafurteile liegen nicht bei den Akten. Gemäss den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts sei der Beschwerdeführer in Abwesenheit verurteilt worden und könne die Echtheit der Urteile nicht überprüft werden, da lediglich Kopien bzw. Übersetzungen eingereicht worden seien.

Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Eheschliessung an den Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind und dem Beschwerdeführer folglich eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, kann angesichts des Fehlens der fraglichen Urteile nicht beurteilt werden. Aus den Akten kann somit nicht geschlossen werden, ob Gründe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, welche den Anspruch der Verlobten auf Nachzug des Beschwerdeführers zum Erlöschen brächten.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser wird im Rahmen seines Neuentscheids zu beurteilen haben, ob die ausländischen Strafurteile im Sinn eines Widerrufsgrunds der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen. Dazu wird er zu prüfen haben, ob eine längerfristige Freiheitsstrafe vorliegt für Delikte, die nach der schweizerischen Rechtsordnung ebenfalls als Verbrechen oder Vergehen gelten und der Schuldspruch in einem Verfahren erfolgt ist, in dem die minimalen rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte sichergestellt waren. Es obliegt im Rahmen der Mitwirkungspflicht dem Beschwerdeführer, insbesondere die besagten Strafurteile beizubringen (Art. 90 AIG).

7.  

7.1 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

7.2 Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen). Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sind somit dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (je inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Mai 2023 und Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 29. August 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. 

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 29. August 2023 werden die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'365.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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