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Zürich Verwaltungsgericht 13.11.2023 VB.2023.00574

13 novembre 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,354 mots·~22 min·7

Résumé

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte nach Einsprache gegen den provisorischen Entscheid und Anhörung beider Parteien die Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin mangels glaubhaft gemachten Fortbestands der Gefährdung nicht.] Obwohl die Beschwerdeführerin zunächst eine falsche Ortsangabe machte, diese aber zeitnah korrigieren wollte, ist die Aussagenwürdigung der Vorinstanz nicht zu rügen. Es lag in ihrem Ermessen, inwiefern sie von der Beschwerdeführerin zu der Örtlichkeit eingereichte Fotos zur Aussagenwürdigung hinzuzog. Das konkrete Datum des Vorfalls ist nicht ausschlaggebend, zumal in einem Gewaltschutzverfahren nicht jedes Detail völlig rekonstruiert sein muss. Indem die Vorinstanz gewisse Unschärfen in den Daten als nachvollziehbar beurteilte, berücksichtigte sie, dass die Erinnerung an ein Datum während eines Ferienaufenthalts vage sein kann. Dies kann jedoch nicht für die Örtlichkeit und weiteren Umstände eines gravierenden Vorfalls gelten, ist doch davon auszugehen, dass einer gefährdeten Person das Bild vor Augen bleibt, wo sich ein derart einschneidendes Erlebnis ereignet hatte (E. 4.3). Mehrere Monate zurück liegende Vorfälle genügen nicht, eine weitere zukünftige Gefährdung zur Verlängerung von Schutzmassnahmen zu begründen. Auf Nachfragen des Zwangsmassnahmenrichters konnte die Beschwerdeführerin keine weiteren aktuellen Vorfälle nennen. Gewaltschutzmassnahmen können nicht allein auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden (E. 4.4). Die Tatsache weiterer hängiger Verfahren genügt nicht für den Fortbestand einer Gefährdung im Sinn des GSG (E. 4.5). Die Aussagenwürdigung der Vorinstanz, welche beide Parteien ausführlich anhörte und sich so einen persönlichen Eindruck zu verschaffen vermochte, ist nicht zu beanstanden: Die Vorinstanz analysierte die Aussagen der Beschwerdeführerin auf deren Glaubhaftigkeit, ungeachtet dessen,was der Beschwerdegegner erwidert hatte. Der Vorinstanz, welcher ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt, kann auch keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn sie den Fortbestand der Gefährdung nach Anhörung der Parteien anders als im Rahmen des provisorischen Entscheids als nicht glaubhaft beurteilte. Den daraufhin vom provisorischen abweichenden Entscheid hat sie nachvollziehbar begründet und auch die von der Beschwerdeführerin bezüglich der Widersprüche vorgebrachten Erklärungen vermögen diesen nicht in Frage zu stellen (E. 4.6). § 12 Abs. 1 GSG ist auch in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden. Eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher zulasten der gefährdeten Person - vorbehältlich bös- oder mutwilliger Prozessführung - nicht statthaft (E. 5.1). Abweisung. Gewährung URB.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00574   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte nach Einsprache gegen den provisorischen Entscheid und Anhörung beider Parteien die Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin mangels glaubhaft gemachten Fortbestands der Gefährdung nicht.] Obwohl die Beschwerdeführerin zunächst eine falsche Ortsangabe machte, diese aber zeitnah korrigieren wollte, ist die Aussagenwürdigung der Vorinstanz nicht zu rügen. Es lag in ihrem Ermessen, inwiefern sie von der Beschwerdeführerin zu der Örtlichkeit eingereichte Fotos zur Aussagenwürdigung hinzuzog. Das konkrete Datum des Vorfalls ist nicht ausschlaggebend, zumal in einem Gewaltschutzverfahren nicht jedes Detail völlig rekonstruiert sein muss. Indem die Vorinstanz gewisse Unschärfen in den Daten als nachvollziehbar beurteilte, berücksichtigte sie, dass die Erinnerung an ein Datum während eines Ferienaufenthalts vage sein kann. Dies kann jedoch nicht für die Örtlichkeit und weiteren Umstände eines gravierenden Vorfalls gelten, ist doch davon auszugehen, dass einer gefährdeten Person das Bild vor Augen bleibt, wo sich ein derart einschneidendes Erlebnis ereignet hatte (E. 4.3). Mehrere Monate zurück liegende Vorfälle genügen nicht, eine weitere zukünftige Gefährdung zur Verlängerung von Schutzmassnahmen zu begründen. Auf Nachfragen des Zwangsmassnahmenrichters konnte die Beschwerdeführerin keine weiteren aktuellen Vorfälle nennen. Gewaltschutzmassnahmen können nicht allein auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden (E. 4.4). Die Tatsache weiterer hängiger Verfahren genügt nicht für den Fortbestand einer Gefährdung im Sinn des GSG (E. 4.5). Die Aussagenwürdigung der Vorinstanz, welche beide Parteien ausführlich anhörte und sich so einen persönlichen Eindruck zu verschaffen vermochte, ist nicht zu beanstanden: Die Vorinstanz analysierte die Aussagen der Beschwerdeführerin auf deren Glaubhaftigkeit, ungeachtet dessen, was der Beschwerdegegner erwidert hatte. Der Vorinstanz, welcher ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt, kann auch keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn sie den Fortbestand der Gefährdung nach Anhörung der Parteien anders als im Rahmen des provisorischen Entscheids als nicht glaubhaft beurteilte. Den daraufhin vom provisorischen abweichenden Entscheid hat sie nachvollziehbar begründet und auch die von der Beschwerdeführerin bezüglich der Widersprüche vorgebrachten Erklärungen vermögen diesen nicht in Frage zu stellen (E. 4.6). § 12 Abs. 1 GSG ist auch in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden. Eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher zulasten der gefährdeten Person - vorbehältlich bös- oder mutwilliger Prozessführung - nicht statthaft (E. 5.1). Abweisung. Gewährung URB.

  Stichworte: ANHÖRUNG AUSSAGEWÜRDIGUNG ERMESSENSSPIELRAUM FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT SCHUTZMASSNAHMEN

Rechtsnormen: Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG Art. 12 Abs. II GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00574

Urteil

der Einzelrichterin

vom 13. November 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1982) und C (geboren 1964) sind verheiratet und führen einen gemeinsamen Haushalt. Ein Eheschutzverfahren ist hängig.

B. Mit Verfügung vom 1. September 2023 ordnete die Stadtpolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung, ein Rayonverbot und ein Kontaktverbot zu A an.

II.  

Mit Eingabe vom 7. September 2023 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich (fortan: Zwangsmassnahmengericht Zürich) um Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 13. September 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Zürich die Schutzmassnahmen provisorisch bis zum 13. Dezember 2023. Dagegen erhob C, anwaltlich vertreten, am 18. September 2023 Einsprache an das Zwangsmassnahmengericht Zürich. Nach getrennter Anhörung von A und C hiess das Zwangsmassnahmengericht Zürich mit Verfügung und Urteil vom 25. September 2023 die Einsprache von C gut. Die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 1. September 2023 angeordneten Schutzmassnahmen wurden nicht verlängert. Verfahrenskosten wurden keine auferlegt. A, nunmehr ebenfalls anwaltlich vertreten, sowie C wurde je die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.

III.  

Dagegen liess A am 28. September 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 25. September 2023 sei aufzuheben und es sei dessen Urteil vom 13. September 2023 zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde im Sinn einer superprovisorischen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei A die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2023 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab (Prot. S. 2 ff.).

Das Zwangsmassnahmengericht Zürich nahm mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 Stellung und reichte seine Akten ein. C liess mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2023 unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. September 2023 beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen. A liess hierzu unter Festhalten an ihren Anträgen am 16. Oktober 2023 Stellung nehmen. Daraufhin erfolgten keine weiteren Stellungnahmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Einzelrichterin, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00219, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht innert acht Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (VGr, 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2 mit Hinweisen). Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (statt vieler VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 2.4; BGE 130 III 321 E. 3.3). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr, 6. April 2022, VB.2022.00136, E. 2.3 mit Hinweisen).

2.3 Nicht selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage", sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 19. November 2020, VB.2020.00674, E. 2.4; Conne/Plüss, S. 135).

2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum einen kann sich das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat (VGr, 16. September 2020, VB.2020.00513, E. 2.3). Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 3.2).

3.  

3.1 Den polizeilichen Schutzmassnahmen lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdegegner kontrolliere die Beschwerdeführerin engmaschig und mache ihr diverse Vorschriften. Befolge die Beschwerdeführerin diese nicht, werde der Beschwerdegegner gegen sie tätlich oder drohe ihr damit, dass sie die Schweiz verlassen müsse. Im Zeitraum zwischen ca. 1.–28. August 2023 habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin regelmässig und in zunehmender Intensität tätlich angegriffen, indem er sie an den Händen festgehalten und gegen die Wand gestossen habe, wenn sie sich nicht an seine Anweisungen gehalten habe. Während einer Autofahrt habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit der Faust gegen die Rippen geschlagen, wodurch sie starke Schmerzen sowie eine Rippenprellung erlitten habe und sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Der Beschwerdegegner habe ihr in türkischer Sprache gedroht, sie umzubringen, wodurch die Beschwerdeführerin in Angst versetzt worden sei. Der Beschwerdegegner habe ihre Hände festgehalten, sie auf das Bett geworfen und sie anschliessend mit beiden Händen am Hals gepackt und so fest zugedrückt, dass sie keine Luft mehr bekommen habe.

3.2 Die Vorinstanz erwog, dass mit ihrem vorläufigen Urteil vom 13. September 2023 das Vorliegen von häuslicher Gewalt und der Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin gestützt auf deren nicht a priori unglaubhaften Aussagen bezüglich des gewalttätigen Verhaltens des Beschwerdegegners bejaht worden seien. Nach der Anhörung der Parteien zeige sich im Vergleich zum vorläufigen Urteil vom 13. September 2023 ein zumindest teilweise anderes Bild. So habe die Beschwerdeführerin doch in wesentlichen Punkten ihre bei der Polizei gemachten Aussagen korrigiert. Nunmehr solle sich der aktuellste, von ihr beschriebene Vorfall nicht mehr am 9. oder 10. August 2023 ereignet haben, sondern am 7. August 2023. Auch solle sich der Vorfall entgegen ihren Ausführungen bei der Polizei nicht in einem Hotel in E (Türkei), sondern plötzlich im mehrere hundert Kilometer entfernten F (Türkei) ereignet haben. Könnten gewisse Unschärfen in den Daten noch nachvollziehbar sein, vermöge aber – trotz einer allfällig belasteten Situation – nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin einen derart einschneidenden und belastenden Vorfall wie der von ihr erwähnte Vorfall in der Türkei örtlich nicht mehr einzuordnen vermöge. Insgesamt habe sie daher den von ihr beschriebenen Vorfall in der Türkei nicht glaubhaft zu machen vermocht. Weitere aktuelle Vorfälle, insbesondere im August 2023, habe die Beschwerdeführerin trotz hartnäckigem Nachfragen des Bezirksrichters weder anlässlich der gerichtlichen Anhörung noch anlässlich der polizeilichen Befragung glaubhaft geschildert. Sämtliche beschriebenen Vorfälle lägen Monate zurück. Diese seien allenfalls in einem möglichen Strafverfahren zu klären. Habe die Beschwerdeführerin nun keine aktuellen Vorfälle glaubhaft machen können, so insbesondere denjenigen in der Türkei nicht, sei auch kein Fortbestand der Gefährdung glaubhaft. Ein oder zwei Vorfälle, welche mehrere Monate zurücklägen, könnten dazu im vorliegenden Fall nicht genügen.

3.3 Die Beschwerdeführerin widerspricht dem wie folgt: Einen Tag nach der polizeilichen Einvernahme, anlässlich welcher der Vorfall mit dem Würgen in einem Hotel in E (Türkei) und am 9. oder 10. August 2023 protokolliert worden sei, habe sie der befragenden Polizistin per E-Mail Bilder des besagten Hotels geschickt. Eine Antwort auf diese E-Mail habe sie jedoch erst am 11. September 2023 erhalten, worin ihr mitgeteilt worden sei, der polizeiliche Rapport sei bereits am 31. August 2023 abgeschlossen worden und ihre E-Mail hätte nicht mehr berücksichtigt werden können. Nunmehr sei belegt, dass ihre Angabe, dass der besagte Vorfall mit dem Würgen in einem Hotel in F (Türkei) / G (Türkei) passiert sei, gar nicht neu sei. Sie vermute, es gehe auf einen Fehler des Dolmetschers zurück, dass E (Türkei) als Ort des Hotels in den Protokollen vermerkt sei. Weiter sei es ihr während der polizeilichen Einvernahme nicht gut gegangen, weshalb sie gesagt habe, sie sei sich bezüglich des Datums des Würgens nicht ganz sicher. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der Vorinstanz habe sie dieses auf 7. August 2023 korrigiert, weil sie inzwischen in Erfahrung gebracht habe, wann sie das Hotel verlassen habe. Da sie sich beim Beschwerdegegner nicht sicher gefühlt habe, habe sie darauf bestanden, das Hotel zu verlassen und zu ihrer Familie nach H (Türkei) zu gehen. Am 8. August 2023 seien sie mit dem Auto des Beschwerdegegners nach E (Türkei) gefahren und dort erst am 9. August 2023 angekommen. Auch der Beschwerdegegner habe seine Aussage bezüglich des Ankunftsdatums in der polizeilichen Einvernahme in der vorinstanzlichen Anhörung korrigiert. Somit sei weder die Angabe des Orts neu gewesen noch habe das korrigierte Datum im Widerspruch mit ihren Angaben bei der Polizei gestanden. Sie habe auch glaubhaft geschildert, weshalb sie Angst davor habe, der Beschwerdegegner setzte seine Drohungen in die Tat um. Die Gefahr sei deshalb nicht nur glaubhaft, sondern auch entgegen der Vorinstanz auch aktuell, insbesondere unter Berücksichtigung der pendenten Straf- und Zivilverfahren.

3.4 Der Beschwerdegegner wendet ein, die Aussagen und Angaben der Beschwerdeführerin seien für die kurze relevante Zeitperiode voller Widersprüche. Sie habe angegeben, seit August 2020 würden sich Vorfälle häuslicher Gewalt ereignen, dabei sei sie erst im August 2022 in die Schweiz in seine Wohnung zugezogen. Mit ihren Angaben, wo sich das Hotel befunden haben solle, schwanke sie ebenso wie bezüglich des Datums. Die neueste Variante, wonach das Würgen im Hotel in F (Türkei) stattgefunden haben soll, überzeuge in keiner Weise. Hätte sie sich nach dem Vorfall dermassen schlecht gefühlt, wäre sie direkt zu ihrer Familie nach H (Türkei) gefahren, ohne den Umweg mit einer Distanz von ca. 800 km über E (Türkei) in Kauf zu nehmen. Es habe von ihm zu keinem Zeitpunkt häusliche Gewalt ihr gegenüber gegeben und ebenso wenig sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz isoliert oder unterdrückt.

4.  

4.1 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung zu Recht als nicht glaubhaft beurteilte. Während gestützt auf die polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 31. August 2023 mit Urteil vom 13. September 2023 noch von einem Fortbestand der Gefährdung ausgegangen wurde, kam die Vorinstanz nach Anhörung der Parteien zum Schluss, dass sich ein zumindest teilweise anderes Bild zeige. Von wesentlicher Bedeutung ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Parteien. Diese kann aufgrund eines persönlichen Kontakts im Rahmen einer Anhörung besser beurteilt werden als aufgrund der Akten. Es wurde im Urteil vom 13. September 2023 darauf hingewiesen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht als a priori unglaubhaft erschienen seien.

4.2 Bei der Polizei sprach die Beschwerdeführerin am 31. August 2023 davon, dass der Beschwerdegegner sie in einem Hotel in E (Türkei) am 9. oder 10. August 2023 auf das Bett geworfen und mit beiden Händen an ihren Hals gefasst habe. Seit August 2020 hätten sich immer wieder Vorfälle ereignet und die Gewalttaten hätten kontinuierlich zugenommen. Im Lauf des Winters 2022 habe ihr der Beschwerdegegner eine Ohrfeige gegeben, welche sie mit Schnee behandelt habe. Im Februar 2023 habe er gegen ihre Rippen geschlagen. Da sie danach sehr starke Schmerzen gehabt habe, habe er sie ins Spital gefahren. Er habe sie zudem in jeder Hinsicht massiv kontrolliert und isoliert. Anlässlich der gerichtlichen Anhörung vom 25. September 2023 führte sie aus, der letzte Vorfall physischer Gewalt habe sich in F (Türkei) im Hotel ereignet. Der Beschwerdegegner habe sie am Hals gepackt und auf das Bett geworfen. Sie habe ihn wegstossen können und daraufhin stundenlang auf dem Balkon geweint. Es sei ein Fehler gewesen, dass sie bei der Polizei gesagt habe, es sei in E (Türkei) gewesen, welchen sie nun korrigieren wolle. Ebenso räumte sie ein, die Angabe des Datums bei der Polizei, wonach es seit 2020 zu Vorfällen gekommen sei, sei falsch.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihre Angabe bezüglich des Orts des Hotels bereits nach der polizeilichen Anhörung berichtigen wollen, wozu sie mit E-Mail vom 1. September 2023 der Polizistin, welche sie befragt hatte, Fotos des Hotels geschickt habe, was jedoch im Polizeirapport nicht mehr berücksichtigt worden sei. Diese E-Mails legte die Beschwerdeführerin ihrem Verlängerungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht jedoch nicht bei. Anlässlich der gerichtlichen Anhörung wurden die Fotos des Hotels in F (Türkei) eingereicht, ohne dass sich jedoch aus dieser Eingabe noch aus dem Protokoll ergibt, dass diese bereits vorgängig der Polizei eingereicht worden wären. Ungeachtet dessen musste sich die Polizei, welche die Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdeführerin anordnete, durch diese E-Mails nicht veranlasst sehen, auf ihre Verfügung vom 1. September 2023 zurückzukommen. Selbst wenn mit den Fotos des Hotels belegt wäre, dass die Beschwerdeführerin zunächst eine falsche Ortsangabe machte, diese aber zeitnah korrigieren wollte, ist die Aussagenwürdigung der Vorinstanz nicht zu rügen und lag es in ihrem Ermessen, inwiefern sie diese Fotos zur Aussagenwürdigung hinzuzog.

Auch die Erklärung für die Korrektur des zunächst nicht konkret genannten Datums der Beschwerdeführerin kann die vorinstanzliche Würdigung nicht umstossen, hatte die Beschwerdeführerin doch nach dem Vorfall am 7. (-10.) August 2023 bis zur polizeilichen Einvernahme am 31. August 2023 genügend Zeit, das Datum des Vorfalls zu eruieren. Der Vorfall soll sich zwischen dem 7. und 10. August 2023 ereignet haben. Die Beschwerdeführerin ist nach ihren Angaben sodann am 25. August 2023 aus der Türkei in die Schweiz zurückgereist. Zur Polizei begab sie sich jedoch erst am 31. August 2023. An welchem Datum der Vorfall schliesslich genau stattfand, ist aber schlussendlich nicht ausschlaggebend, zumal in einem Gewaltschutzverfahren auch nicht jedes Detail völlig rekonstruiert sein muss (VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00255, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Indem die Vorinstanz zudem gewisse Unschärfen in den Daten als nachvollziehbar beurteilte, berücksichtigte sie, dass die Erinnerung an ein Datum während eines Ferienaufenthalts vage sein kann. Dies kann jedoch nicht für die Örtlichkeit und weiteren Umstände eines gravierenden Vorfalls gelten, ist doch davon auszugehen, dass einer gefährdeten Person das Bild vor Augen bleibt, wo sich ein derart einschneidendes Erlebnis ereignet hatte.

Auch wenn die Aussagen der Beschwerdeführerin sehr wortgenau analysiert würden, was sich nicht regelmässig aufdrängt, stellt dies die von der Vorinstanz begründete Würdigung nicht in Frage. So erwähnte die Beschwerdeführerin beispielsweise in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 31. August 2023 den Vorfall des Würgens erst im Verlauf der Befragung nach der Frage, ob es noch weitere Vorfälle gäbe und nicht direkt in Bezug auf die Frage, ob sie erzählen könne, weshalb sie einen polizeilichen Termin vereinbart habe, da sie Anzeige erstatten wolle. Der Vorfall bildete somit nicht Grund und Anlass ihrer Aussage bei der Polizei am 31. August 2023.

Dass Ungereimtheiten auf Fehler des Dolmetschers zurückzuführen seien, überzeugt nicht. Selbst wenn aus dem Anhörungsprotokoll erhellt, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bezüglich der Übersetzung intervenierte, besteht vorliegend kein Anlass, nicht von der Übersetzung des den einschlägigen Strafandrohungen unterstehenden Dolmetschers auszugehen. Die vom Rechtsvertreter erhobenen Einwände gegen die Übersetzung betrafen auch nicht Aussagen zu dem Vorfall in den Ferien in der Türkei.

Die Beschwerdeführerin suchte am 12. August 2023 in der Türkei offenbar eine psychiatrische Klinik auf. Der Übersetzung des Dokuments ist jedoch nichts bezüglich Verletzungen oder Spuren am Hals aufgrund des Vorfalls bzw. Angaben hierzu als Auslöser für die Konsultation zu entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin damit ihre psychische Belastung durch die Ehe mit dem Beschwerdegegner darlegen möchte, kann dies für sich allein nicht zur Verlängerung von Schutzmassnahmen genügen. Schliesslich ist zu bemerken, dass sich aus den vom Beschwerdegegner eingereichten Ferienfotos nichts bezüglich der zu prüfenden Voraussetzungen zum Erlass von Gewaltschutzmassnahmen und auch nichts zugunsten des Beschwerdegegners noch zum Nachteil der Beschwerdeführerin ableiten lässt.

4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, können auch die mehrere Monate zurückliegenden geschilderten Vorfälle bezüglich der Ohrfeige im März 2023 und dem Schlag in die Rippen im Februar 2023 nicht genügen, eine weitere zukünftige Gefährdung zur Verlängerung von Schutzmassnahmen zu begründen. Auf Nachfragen des Zwangsmassnahmenrichters konnte die Beschwerdeführerin keine weiteren aktuellen Vorfälle nennen. Dass der Beschwerdegegner ihr mit Scheidung gedroht habe, sollte sie Kontakt mit der Tante aufnehmen, und sie schlecht behandelt haben soll, rechtfertigt für sich allein noch keine GSG-Schutzmassnahmen.

Schliesslich ist mit Blick auf den zeitlichen Aspekt zu erwähnen, dass Gewaltschutzmassnahmen nicht allein auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden können (VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.9). Dasselbe gilt in Bezug auf die Frage des Fortbestands der Gefährdung bzw. der Verlängerung der Schutzmassnahmen. Selbst wenn also aufgrund der Auseinandersetzung zwischen dem 7. bis 10. August 2023 (oder noch weiter zurückliegender Vorfälle) die – zeitnahe – Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin angezeigt gewesen war bzw. wäre, muss nicht auch zwingend der Fortbestand der Gefährdung gegeben sein. Durch die polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen wurde der Beschwerdeführerin der allenfalls sofort notwendige, durch andere Verfahren nicht garantierbare Schutz für gefährdete Personen gewährt.

4.5 In ihrer Beschwerde stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, immer noch unter der physischen und psychischen Gewalt des Beschwerdegegners zu leiden und die Gefahr sei insbesondere unter Berücksichtigung der pendenten Straf- und Zivilverfahren aktuell. Die Tatsache weiterer hängiger Verfahren genügt jedoch nicht für den Fortbestand einer Gefährdung im Sinn des GSG. Überdies besteht diesbezüglich die Möglichkeit von allfälligen strafprozessualen und von den Gewaltschutzmassnahmen unabhängigen Ersatzmassnahmen. Die Gewaltschutzmassnahmen zielen ausschliesslich auf eine Deeskalation der Gewaltsituation und dienen nicht der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen. Hierfür sind die Parteien auf das hängige Eheschutzverfahren sowie auf die anlässlich diesem im November 2023 stattfindende Vergleichsverhandlung zu verweisen. Die Vorinstanz würdigte überdies auch den Umstand, dass die Beziehung der Parteien schon seit Längerem von Konflikten geprägt zu sein scheint. Eine konfliktbelastete Beziehung allein vermag die Verlängerung der Massnahmen jedoch ebenfalls nicht zu begründen. Dass die Situation für die Beschwerdeführerin belastend war bzw. nach wie vor ist, wird damit nicht in Abrede gestellt. Schliesslich ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, bei weiteren Gewaltvorfällen sich erneut an die Polizei zu wenden, wobei die Situation jedes Mal von Neuem geprüft würde und die entsprechend angezeigten Schutzmassnahmen erlassen werden können.

4.6 Die Vorinstanz betonte im Beschwerdeverfahren, dass der Fortbestand der Gefährdung, den es zu beurteilen galt, von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Aussagenwürdigung der Vorinstanz, welche beide Parteien persönlich und ausführlich anhörte und sich so einen persönlichen Eindruck zu verschaffen vermochte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz analysierte die Aussagen der Beschwerdeführerin auf deren Glaubhaftigkeit, ungeachtet dessen, was der Beschwerdegegner erwidert hatte. Der Vorinstanz, welcher ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. oben E. 2.4), kann auch keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn sie den Fortbestand der Gefährdung nach Anhörung der Parteien anders als im Rahmen des provisorischen Entscheids als nicht glaubhaft beurteilte. Den daraufhin vom provisorischen abweichenden Entscheid hat sie nachvollziehbar begründet und auch die von der Beschwerdeführerin bezüglich der Widersprüche vorgebrachten Erklärungen vermögen diesen nicht in Frage zu stellen.

4.7 Die finanziellen Einschränkungen, welche die Beschwerdeführerin überdies geltend machen lässt, wonach sie nicht über genügend finanzielle Mittel zum Besuch eines Deutschkurses sowie über kein Bankkonto verfügt habe, vermögen ebenfalls keinen Gefährdungsfortbestand zu begründen. Einerseits verfügt die Schweiz über ein funktionierendes Sozialsystem, welches die Beschwerdeführerin mithin auch beansprucht, andererseits steht hierfür das ebenfalls bereits beanspruchte Eheschutzverfahren zur Verfügung. Dem Umstand, dass jemandem Geldmittel entzogen werden, kann jedenfalls nicht mithilfe von GSG-Schutzmassnahmen begegnet werden (VGr, 31. August 2022, VB.2022.00445, E. 4.1).

4.8 Eine Rechtsverletzung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.  

5.1 Im Regelfall sind die Kosten nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [in Verbindung mit § 65a Abs. 2] VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 50 ff.). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist § 12 Abs. 1 GSG auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden (vgl. VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2). Eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher zulasten der gefährdeten Person – vorbehältlich bös- oder mutwilliger Prozessführung (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 62) – nicht statthaft. Der Beschwerdeführerin, welche in diesem Gewaltschutzverfahren die gefährdete Person ist, sind deshalb trotz ihres Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen. Demzufolge sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos; ebenso mangels Kostenauflage dasjenige des obsiegenden Beschwerdegegners.

5.2 Angesichts ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (bzw. vorliegend der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; dazu unten E. 5.3) entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit Letztere nicht unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss, § 16 N. 57). Sofern die obsiegende Partei jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der unterliegenden, ebenfalls bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 6.2; VGr, 29. Dezember 2022, VB.2021.00262, E. 2.2). Demzufolge ist auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.3  

5.3.1 Zu prüfen bleiben die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung.

5.3.2 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.3.3 Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist mit der Unterstützungsbestätigung des Sozialzentrums ausgewiesen. Ihre Beschwerde kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der Angelegenheit für die Beschwerdeführerin sowie schliesslich unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zu bejahen (vgl. Plüss, § 16 N. 86).

5.3.4 Die Mittellosigkeit des Beschwerdegegners, welcher Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente bezieht, ist ebenfalls ausgewiesen. Aufgrund seiner Parteistellung gilt für ihn das Kriterium der fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit nicht (Plüss, § 16 N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist für den Beschwerdegegner aus denselben Gründen wie für die Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 5.3.3) zu bejahen.

5.3.5 Folglich sind den Parteien ihre jeweiligen Rechtsvertretungen als unentgeltliche Rechtsverbeiständungen für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

5.3.6 Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) in der Regel Fr. 220.– pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen.

5.3.7 Rechtsanwalt B macht in seiner auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 31. Oktober 2023 einen Zeitaufwand von 8 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Dies ergibt einen Aufwand von Fr. 1'760.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) respektive total Fr. 1'895.50 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt B ist demzufolge mit Fr. 1'895.50 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

5.3.8 Rechtsanwalt D macht in seiner auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 2. November 2023 einen Zeitaufwand von 6,09 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 12.50 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) sind nicht zu beanstanden. Dies ergibt einen Aufwand von Fr. 1'350.80 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) respektive total Fr. 1'454.80 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt D ist demzufolge mit Fr. 1'454.80 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

5.4 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    230.--     Zustellkosten, Fr. 1'330.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

7.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für deren Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'895.50 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt D wird für dessen Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'454.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich; d)    die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.

VB.2023.00574 — Zürich Verwaltungsgericht 13.11.2023 VB.2023.00574 — Swissrulings