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Zürich Verwaltungsgericht 25.10.2023 VB.2023.00572

25 octobre 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,838 mots·~9 min·8

Résumé

Aufenthaltsbewilligung | Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines brasilianischen Staatsangehörigen. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau und liess sich von dieser vor der Dreijahresfrist wieder scheiden.] Die Ehe wurde vor Ablauf der Dreijahresfrist geschieden. Der Beschwerdeführer hat sich einigermassen gut in der Schweiz integriert, dennoch ist seine Verwurzelung in der Schweiz nicht derart aussergewöhnlich und tiefgreifend. Sodann gehört er entgegen seinen Behauptungen auch keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe an. Darüber hinaus ist seine hiesige Integration auch nicht derart aussergewöhnlich, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre (E. 3.5 und 3.6). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00572   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.10.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines brasilianischen Staatsangehörigen. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau und liess sich von dieser vor der Dreijahresfrist wieder scheiden.] Die Ehe wurde vor Ablauf der Dreijahresfrist geschieden. Der Beschwerdeführer hat sich einigermassen gut in der Schweiz integriert, dennoch ist seine Verwurzelung in der Schweiz nicht derart aussergewöhnlich und tiefgreifend. Sodann gehört er entgegen seinen Behauptungen auch keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe an. Darüber hinaus ist seine hiesige Integration auch nicht derart aussergewöhnlich, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre (E. 3.5 und 3.6). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: AUSSERORDENTLICHE INTEGRATION BRASILIEN DREIJAHRESFRIST HÄRTEFALL QUALIFIZIERTE ARBEITSKRAFT SCHEIDUNG SOZIALES UMFELD

Rechtsnormen: Art. 42 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 58a AIG Art. 8 BV Art. 13 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00572

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1996 geborene und aus Brasilien stammende A reiste am 13. März 2019 in die Schweiz ein und heiratete am 7. Mai 2019 in C die Schweizer Bürgerin D. Daraufhin wurde ihm am 4. Juli 2019 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau im Kanton Zürich erteilt, letztmals verlängert bis 6. Mai 2022.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2022 teilte D der Vorinstanz mit, dass sie und ihr Gatte getrennt leben würden. In seinem Gesuch vom 11. Mai 2022 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigte A diese Angaben.

Mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 7. Dezember 2022 wurde die kinderlos gebliebene Ehe der beiden schliesslich geschieden.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. August 2023 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 25. November 2023.

III.  

Mit Beschwerde vom 28. September 2023 liess A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 28. August 2023 beantragen. Weiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion verzichteten auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG).

2.  

2.1  

2.1.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.1.2 Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, wie die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

2.1.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.

2.1.4 Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

2.2 Der Beschwerdeführer reiste am 13. März 2019 in die Schweiz, wo er am 7. Mai 2019 in C heiratete. Folglich wäre die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG am 7. Mai 2022 erreicht worden. Bereits am 2. Januar 2022 teilte seine Ex-Ehefrau dem Migrationsamt mit, dass die Ehegatten getrennt leben würden. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 19. August 2022 bestätigen, dass er und seine damalige Ehegattin seit Dezember 2021 nicht mehr zusammenleben würden und die eheliche Gemeinschaft definitiv beendet sei. Folglich ist unbestritten, dass die Eheleute seit Dezember 2021 voneinander getrennt leben. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, weshalb sich für den Beschwerdeführer weder aus Art. 42 Abs. 1 AIG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt.

3.  

3.1 Selbst wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass er kurz nach der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine Arbeitsstelle bei der E GmbH gefunden habe, wo er in einem 100%-Pensum erwerbstätig gewesen sei. Seit September 2020 und damit seit mehr als drei Jahren arbeite er nun bei der F GmbH. Zuerst sei er als Hilfsarbeiter angestellt gewesen. Schliesslich habe er sich dank seiner interessierten Art rasch zu einem selbständigen und wichtigen Arbeitnehmer der Unternehmung entwickelt. Für seinen Chef sei er heute nicht mehr wegzudenken und nicht einfach zu ersetzen. So sei es in der aktuellen Arbeitsmarktlage äusserst schwierig, für Berufe mit weniger hohen Anforderungen zuverlässige Arbeitskräfte zu finden. Neben seiner beruflichen Integration sei es dem Beschwerdeführer auch gelungen, sich in sozialer Hinsicht bestens in der Schweiz zu integrieren. So trainiere er regelmässig beim Fussballclub C und habe auch sonst rasch ein soziales Umfeld aufgebaut. Im Übrigen sei er weder von der Sozialhilfe abhängig gewesen noch habe er Schulden angehäuft. Zudem habe er auch nie zu Klagen Anlass gegeben.

3.3 Der Beschwerdeführer macht gestützt auf seine bisherigen Integrationsleistungen, der Dauer seines Aufenthalts und seiner erschwerten Wiedereingliederung in seinem Heimatland geltend, dass er sich auf den aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV abgeleiteten Anspruch auf Achtung des Privatlebens berufen könne.

3.4 Auch unter dem Aspekt des Rechts auf Privatleben kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK verletzen. Dabei genügt eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration jedoch nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1).

3.5 Der Beschwerdeführer ist bereits über vier Jahre in der Schweiz. Weiter verfügt er über einen tadellosen Leumund und musste bislang weder von der Sozialhilfe unterstützt noch betrieben werden. Auch hat sich der Beschwerdeführer während seines hiesigen Aufenthalts beruflich gut integriert, zumal er seit seiner Einreise stets erwerbstätig war. Gemäss seinen eigenen Angaben treffe dies auch in sprachlicher sowie sozialer Hinsicht zu, was er durch seinen Beitritt zum Fussballclub Fussballclub C zu untermauern versucht. Seine sprachliche sowie soziale Integration ist jedoch bis dato weitestgehend unbelegt geblieben. So wäre es ihm nach der Geltendmachung des Besuchs eines Sprachkurses ein Leichtes gewesen, seine behaupteten guten Deutschkenntnisse nachzuweisen. Auch werden die vertieften sozialen Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung nur behauptet, hingegen fehlt es an entsprechenden Referenzschreiben aus seinem sozialen Umfeld und ist auch seine Teilnahme am Vereinsleben nach wie vor unbelegt. Unbestritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben seines Vorgesetzten ein verlässlicher und zuvorkommender Mitarbeiter ist, welcher von den Vorgesetzen, Mitarbeitern und Kunden sehr geschätzt wird. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er nach dem Gesagten für seinen Chef allenfalls schwierig zu ersetzen erscheint, dennoch in der Schweiz keiner qualifizierten Arbeitstätigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG nachgeht und damit keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe angehört. Es liegt damit keine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG vor. Soweit aus den Akten ersichtlich, geht seine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration damit nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus. Insgesamt kann damit nicht von einer überdurchschnittlichen Integration und einer tiefgreifenden Verwurzelung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ausgegangen werden.

3.6 Sodann ist der Integrationserfolg des Beschwerdeführers und dessen Verwurzelung in der Schweiz auch nicht derart aussergewöhnlich, dass ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre: Der erst 27-jährige und gesunde Beschwerdeführer ist in Brasilien aufgewachsen und sozialisiert worden und macht auch nicht substanziiert geltend, dort keine Perspektiven mehr zu haben. Aufgrund seiner hiesigen Berufstätigkeit und der daraus resultierenden Berufserfahrung sollte ihn der berufliche Wiedereinstieg in Brasilien vor keine besonderen Herausforderungen stellen. Auch in sozialer Hinsicht kann ohne Weiteres erwartet werden, dass der Beschwerdeführer sich schnell wieder in die brasilianische Gesellschaft eingliedern wird, zumal er auch in der Schweiz rasch Anschluss gefunden und sein Heimatland erst vor wenigen Jahren verlassen hat. Zudem gibt er auch nicht substanziiert an, dass er gänzlich den Kontakt zu seinem Heimatland verloren hat, sondern nur, dass dieser etwas abgekühlt sei. In der Schweiz lebt er erst seit gut 4 ½ Jahren, was praxisgemäss keineswegs eine besonders lange Aufenthaltsdauer darstellt: Grundsätzlich ist erst bei einem Aufenthalt von mehr als 10 Jahren davon auszugehen, dass sich die sozialen Bezüge derart verfestigt haben, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits seit der Trennung von seiner Schweizer Ehefrau mit dem Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hatte. Der Beschwerdeführer ist demgemäss noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Reintegration in Brasilien nicht mehr zuzumuten wäre. Entsprechend lässt sich auch hieraus kein Härtefall ableiten.

Andere Härtefallgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.

3.7 Weiter bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte oder die Bewilligungsverweigerung unverhältnismässig sein könnte. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde damit abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;   die übrigen Kosten betragen: Fr.     70.--   Zustellkosten, Fr. 2'070.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

       a)  die Parteien;

       b)  die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

       c)  das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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