Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 11.01.2024 VB.2023.00566

11 janvier 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,973 mots·~10 min·8

Résumé

Qualifikationsverfahren Kauffrau EFZ, Parteientschädigung | [Die Bildungsdirektion hiess einen Rekurs der Beschwerdeführerin gut, verpflichtete die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin einen im Sinn der Erwägungen neu berechneten Notenausweis sowie das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis auszustellen und sprach ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2'000 (inkl. Mehrwertsteuer) zu.] Das "Diplom", gegen das sich die Beschwerdeführerin wendet, umfasst sowohl den "Notenausweis berufliche Grundbildung" als auch das "Fähigkeitszeugnis". Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Datierung des Fähigkeitszeugnisses wendet, ist das Verwaltungsgericht funktionell nicht zuständig; darüber hat zunächst das MBA eine (erstinstanzliche) Anordnung zu erlassen. Soweit die Streitsache aber die Datierung des Notenausweises beschlägt, ist das Verwaltungsgericht zuständig. Die Beschwerdeführerin legte die Prüfungen im Rahmen des Qualifikationsverfahrens im Mai und Juni 2022 ab und der Notenausweis wies als Ausstellungdatum den 4. Juli 2022 auf. Das im "neuen" Notenausweis enthaltene Datum – der 5. September 2023 – erweckt den Eindruck, sie habe ein Jahr länger für ihre Grundausbildung gebraucht, als dies tatsächlich der Fall war. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen auf den 4. Juli 2022 datierten Notenausweis auszustellen (zum Ganzen E. 2). Auch unter Berücksichtigung der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie der Bedeutung der Erteilung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses für die Beschwerdeführerin erscheint die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung nicht als rechtsverletzend (zum Ganzen E. 3). Teilweise Gutheissung, soweit darauf eingetreten wird. Überweisung der Sache an das MBA, soweit sie die Datierung des Fähigkeitszeugnisses betrifft.

Texte intégral

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2023.00566   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.01.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.02.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Qualifikationsverfahren Kauffrau EFZ, Parteientschädigung

[Die Bildungsdirektion hiess einen Rekurs der Beschwerdeführerin gut, verpflichtete die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin einen im Sinn der Erwägungen neu berechneten Notenausweis sowie das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis auszustellen und sprach ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2'000 (inkl. Mehrwertsteuer) zu.] Das "Diplom", gegen das sich die Beschwerdeführerin wendet, umfasst sowohl den "Notenausweis berufliche Grundbildung" als auch das "Fähigkeitszeugnis". Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Datierung des Fähigkeitszeugnisses wendet, ist das Verwaltungsgericht funktionell nicht zuständig; darüber hat zunächst das MBA eine (erstinstanzliche) Anordnung zu erlassen. Soweit die Streitsache aber die Datierung des Notenausweises beschlägt, ist das Verwaltungsgericht zuständig. Die Beschwerdeführerin legte die Prüfungen im Rahmen des Qualifikationsverfahrens im Mai und Juni 2022 ab und der Notenausweis wies als Ausstellungdatum den 4. Juli 2022 auf. Das im "neuen" Notenausweis enthaltene Datum – der 5. September 2023 – erweckt den Eindruck, sie habe ein Jahr länger für ihre Grundausbildung gebraucht, als dies tatsächlich der Fall war. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen auf den 4. Juli 2022 datierten Notenausweis auszustellen (zum Ganzen E. 2). Auch unter Berücksichtigung der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie der Bedeutung der Erteilung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses für die Beschwerdeführerin erscheint die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung nicht als rechtsverletzend (zum Ganzen E. 3). Teilweise Gutheissung, soweit darauf eingetreten wird. Überweisung der Sache an das MBA, soweit sie die Datierung des Fähigkeitszeugnisses betrifft.

  Stichworte: BERUFSBILDUNG DIPLOM FÄHIGKEITSZEUGNIS NOTE PARTEIENTSCHÄDIGUNG

Rechtsnormen: § 2 Abs. 1 VEG BBG § 46 VEG BBG § 46 Zus. 1 lit. e VEG BBG § 17 Abs. 2 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00566

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Januar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Prüfungskommission 161,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Qualifikationsverfahren Kauffrau EFZ, Parteientschädigung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 25. Mai 2022 absolvierte A die mündliche Abschlussprüfung des kaufmännischen Qualifikationsverfahrens "Kauffrau EFZ, E-Profil, Bank". Mit Notenausweis vom 4. Juli 2022 teilte ihr die Prüfungskommission 161 (Kaufmännische Berufe) mit, dass das eidgenössische Fähigkeitszeugnis nicht erteilt worden sei. Eine Einsprache von A gegen die Bewertung im Fach "Berufspraxis mündlich" (Note 3,5) wies die Prüfungskommission mit Entscheid vom 4. Oktober 2022 ab.

II.  

Dagegen liess A am 7. November 2022 an die Bildungsdirektion rekurrieren und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die "Leistung der Rekurrentin in der mündlichen Abschlussprüfung […] neu als 'bestanden' zu beurteilen. Die Note sei neu mit der Note 4.0 zu bewerten". Nachdem der Rechtsvertreter von A der Bildungsdirektion angezeigt hatte, dass er diese nicht mehr vertrete und die Rekursantwort der Prüfungskommission eingegangen war, liess A – nunmehr von einem anderen Rechtsanwalt vertreten – am 9. Januar 2023 ein "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das gesamte Verfahren und Stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands […] ab dem Zeitpunkt des Erstkontakts am 19. Dezember 2022" einreichen. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2023 wies die Bildungsdirektion das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Mit Entscheid vom 22. August 2023 hiess die Bildungsdirektion den Rekurs gut und hob den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2022 auf. Sie verpflichtete die Prüfungskommission, A einen im Sinn der Erwägungen neu berechneten Notenausweis sowie das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis auszustellen; ausserdem sprach die Bildungsdirektion A eine Parteientschädigung zulasten der Prüfungskommission in Höhe von Fr. 2'000 (inkl. Mehrwertsteuer) zu.

III.  

Mit Beschwerde vom 25. September 2023 beantragte A dem Verwaltungsgericht, ihr sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung "in der Höhe von Fr. 30'000.- (inkl. MWST)" zuzusprechen. Ausserdem sei die Rekursbehörde anzuweisen, ihr die "richtige Note [zu] vergeben" und soll ihr Diplom "auf letztes Jahr datiert werden". Die Bildungsdirektion verzichtete am 17. Oktober 2023 auf Vernehmlassung. Die Prüfungskommission beantragte am 27. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rekursentscheiden der Bildungsdirektion über Anordnungen betreffend Qualifikationsentscheide der beruflichen Grundbildung bzw. diesbezüglicher Einspracheentscheide (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; vgl. § 46 f. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 [EG BBG; LS 413.31]).

1.2 Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich wie im Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig. Der Beschwerdeantrag darf nur Sachbegehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Es darf damit nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 f.). Die Beschwerdeführerin begehrte im Rekursverfahren in der Hauptsache, ihre Leistung "in der mündlichen Abschlussprüfung sei neu als 'bestanden' zu beurteilen. Die Note sei neu mit der Note 4.0 zu bewerten". In der Rekursreplik hielt die Beschwerdeführerin an diesem Rechtsbegehren "vollumfänglich" fest. Hierauf beschränkt sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Nicht einzutreten ist folglich auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin (sinngemäss) begehrt, ihre Note sei auf eine 4,9 anzuheben.

1.3 Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten (vgl. aber auch sogleich, E. 2 sowie E. 3.4 Abs. 2).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin verweist auf das Ausstellungsdatum des Diploms, das ihr im Nachgang zum vorinstanzlichen Entscheid ausgestellt wurde. Sie macht geltend, sie habe ihre Prüfung im letzten Jahr bestanden; das Fähigkeitszeugnis solle "also auf letztes Jahr datiert werden".

2.2 Das "Diplom", gegen das sich die Beschwerdeführerin wendet, umfasst sowohl den "Notenausweis berufliche Grundbildung" als auch das "Fähigkeitszeugnis" (vgl. zu dieser Unterscheidung auch § 33 des Reglements über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung vom 20. Dezember 2013 [LS 413.325]). Beide Dokumente weisen den 5. September 2023 als Ausstellungsdatum aus. Der Notenausweis ist von der Präsidentin und der Aktuarin der Beschwerdegegnerin unterzeichnet; das Fähigkeitszeugnis vom Amtschef des Mittelschul- und Berufsbildungsamts (MBA). In diesen Unterschriften widerspiegeln sich die Zuständigkeiten der jeweiligen Behörden: Die Prüfungskommissionen führen nach § 46 Abs. 1 Ingress der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG, LS 413.311) die ihnen zugewiesenen Qualifikationsverfahren durch. Sie stellen die Prüfungsergebnisse fest und eröffnen diese den Lernenden und den Lehrbetrieben (§ 46 Abs. 1 lit. d VEG BBG). Ebenso organisieren die Prüfungskommissionen die Aushändigung oder den Versand der vom Amt ausgestellten eidgenössischen Fähigkeitszeugnisse an die Absolventinnen und Absolventen (§ 46 Abs. 1 lit. e VEG BBG). Die Ausstellung der Fähigkeitszeugnisse fällt hingegen in die Zuständigkeit des MBA (vgl. § 2 Abs. 1 VEG BBG, wonach der Vollzug des EG BBG sowie dieser Verordnung dem MBA obliegt, soweit keine andere Direktion des Regierungsrates zuständig ist und diese Verordnung oder eine andere Verordnung des Regierungsrates nichts anderes bestimmt).

2.3 Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Datierung des Fähigkeitszeugnisses wendet, ist das Verwaltungsgericht somit funktionell nicht zuständig. Vielmehr handelt es sich beim Antrag der Beschwerdeführerin sinngemäss um einen solchen um Berichtigung des Ausstellungsdatums ihres Fähigkeitszeugnisses. Darüber hat zunächst das MBA eine (erstinstanzliche) Anordnung zu erlassen. Auf die Beschwerde ist folglich insoweit nicht einzutreten und die Sache zur Behandlung des Antrags der Beschwerdeführerin betreffend Datierung des Fähigkeitszeugnisses "auf letztes Jahr" an das MBA zu überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG).

2.4 Soweit die Streitsache aber die Datierung des Notenausweises beschlägt, ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung des Antrags der Beschwerdeführerin zuständig. Die Beschwerdegegnerin, die – wie eben aufgezeigt – für die Ausstellung des Notenausweises zuständig ist, wurde von der Vorinstanz unter anderem angewiesen, der Beschwerdeführerin "einen im Sinne der Erwägungen neu berechneten Notenausweis […] auszustellen". Die Beschwerdeführerin legte die Prüfungen im Rahmen des Qualifikationsverfahrens im Mai und Juni 2022 ab und der Notenausweis wies als Ausstellungsdatum den 4. Juli 2022 auf (. Wie die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu Recht geltend macht, hat sie die Prüfungen im Jahr 2022 bestanden. Das im "neuen" Notenausweis enthaltene Datum – der 5. September 2023 – erweckt aber den Eindruck, sie habe ein Jahr länger für ihre Grundausbildung gebraucht, als dies tatsächlich der Fall war. Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen auf den 4. Juli 2022 datierten Notenausweis auszustellen.

3.  

3.1 Die Vorinstanz sprach der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu. Vor Verwaltungsgericht verlangt sie eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren in Höhe von Fr. 30'000.- (inklusive Mehrwertsteuer).

3.2 Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die gegnerischen Umtriebe verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b).

Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine angemessene Entschädigung ist nicht mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten gleichzusetzen (VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.3, und 10. November 2021, VB.2021.00405, E. 6.1 mit Hinweis).

3.3 Die Vorinstanz hatte die Höhe der Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt oder überhaupt unmotiviert ist (§ 50 VRG).

Ausgangspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung sind die Kosten, die der entschädigungsberechtigten Partei durch den Prozess notwendigerweise entstanden sind. Notwendig sind jene Kosten, die zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung objektiv unerlässlich sind (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.3; Plüss, § 17 N. 64 und N. 69; vgl. BGr, 18. Mai 2021, 2C_816/2020, E. 4.2). Massgebend für die Beurteilung der notwendigen Kosten sind in erster Linie die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses, der geltend gemachte Zeitaufwand und die Höhe der Barauslagen (vgl. § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts [GebV VGr, LS 175.252]). Unnötiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr).

3.4 Die beiden Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren reichten keine Honorarnoten ein (vgl. zur grundsätzlichen Berücksichtigung derselben etwa VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.4 Abs. 3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz begründete vor diesem Hintergrund die Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) lediglich damit, dass dieser Betrag sich als angemessen erweisen würde. Inwiefern die Vorinstanz dadurch ihr Ermessen verletzt haben soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Vielmehr hat die Vorinstanz dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) nachgelebt und eine ähnlich hohe Entschädigung wie in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochen (vgl. zur Gleichbehandlung VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.2). Auch unter Berücksichtigung der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie der Bedeutung der Erteilung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses für die Beschwerdeführerin erscheint die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung nicht als rechtsverletzend (vgl. VGr, 3. Dezember 2015, VB.2015.00268, E. 2.2 f.). Ohnehin ist der Mehraufwand im Zusammenhang mit dem Anwaltswechsel im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nicht zu entschädigen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die beiden Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren insgesamt Fr. 6'400.10 in Rechnung stellten; wie bereits erwähnt, ist nach § 17 Abs. 2 VRG lediglich eine angemessene, hingegen keine volle Parteientschädigung geschuldet.

Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit der beantragten Parteientschädigung vor, dass sie keinen Job habe finden können und in eine Depression verfallen sei. Diese Aspekte sind jedoch bei der Beurteilung der notwendigen Kosten bzw. bei der Festlegung der Höhe der Parteientschädigung nicht miteinzubeziehen (vgl. Plüss, § 17 N. 71 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen (auch) Schadenersatz und/oder Genugtuung fordern will, ist das Verwaltungsgericht dafür sodann nicht zuständig (vgl. § 22 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [LS 170.1]; VGr, 4. September 2023, VB.2023.00490, E. 3.2).

3.5 Insgesamt steht der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren keine höhere Parteientschädigung zu und ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, im korrigierten Notenausweis unter "Ort und Datum" den 4. Juli 2022 als Ausstellungsdatum anzugeben. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Datierung des Fähigkeitszeugnisses wendet, ist die Sache im Sinn der Erwägungen an das MBA zu überweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die Kosten zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung beantragt, steht ihr eine solche bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3 – 20. Januar 2017, 2D_41/2016, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. In Ergänzung von Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der Bildungsdirektion vom 22. August 2023 wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, im korrigierten Notenausweis unter "Ort und Datum" den 4. Juli 2022 als Ausstellungsdatum anzugeben. Soweit die Sache die Datierung des Fähigkeitszeugnisses betrifft, wird sie im Sinn der Erwägungen an das MBA überwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion;

       c)    das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

VB.2023.00566 — Zürich Verwaltungsgericht 11.01.2024 VB.2023.00566 — Swissrulings