Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 13.08.2025 VB.2023.00551

13 août 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,444 mots·~17 min·8

Résumé

Polizeidaten | [Der Beschwerdeführer rügt, ihn betreffende Berichte sowie ein ihn betreffender Verhaftsrapport im POLIS seien unvollständig bzw. unrichtig. Er verlangt gestützt auf § 21 Abs. 1 IDG die Beseitigung der Folgen der angeblich widerrechtlichen Datenbearbeitung (lit. c), eventualiter die Feststellung der widerrechtlichen Datenbearbeitung (lit. d). Die betreffenden Geschäfte wurden im POLIS bereits gelöscht.] Offengelassen, ob die Ansprüche nach § 21 Abs. 1 lit. c und d IDG nach Löschung der fraglichen Daten noch bestehen (E. 6). Die Geltendmachung der Ansprüche nach § 21 IDG setzt ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person voraus (E. 7.1). Vorliegend erscheint äusserst fraglich, ob ein solches beim Beschwerdeführer gegeben ist (E. 7.2 f.). Die infrage stehende Datenbearbeitung war nicht widerrechtlich (E. 7.4). Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.

Texte intégral

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2023.00551   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.08.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Polizeidaten

[Der Beschwerdeführer rügt, ihn betreffende Berichte sowie ein ihn betreffender Verhaftsrapport im POLIS seien unvollständig bzw. unrichtig. Er verlangt gestützt auf § 21 Abs. 1 IDG die Beseitigung der Folgen der angeblich widerrechtlichen Datenbearbeitung (lit. c), eventualiter die Feststellung der widerrechtlichen Datenbearbeitung (lit. d). Die betreffenden Geschäfte wurden im POLIS bereits gelöscht.] Offengelassen, ob die Ansprüche nach § 21 Abs. 1 lit. c und d IDG nach Löschung der fraglichen Daten noch bestehen (E. 6). Die Geltendmachung der Ansprüche nach § 21 IDG setzt ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person voraus (E. 7.1). Vorliegend erscheint äusserst fraglich, ob ein solches beim Beschwerdeführer gegeben ist (E. 7.2 f.). Die infrage stehende Datenbearbeitung war nicht widerrechtlich (E. 7.4). Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.

  Stichworte: BESEITIGUNGSANSPRUCH DATENSCHUTZRECHT FESTSTELLUNG FESTSTELLUNGSBEGEHREN LÖSCHUNG VON PERSONENDATEN POLIS-INFORMATIONSSYSTEM SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE

Rechtsnormen: Art. 21 Abs. I lit. c IDG Art. 21 Abs. I lit. d IDG § 13 Abs. I POLIS-V § 18 Abs. V POLIS-V

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00551

Urteil

der 3. Kammer

vom 13. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Polizeidaten,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ersuchte die Stadtpolizei Zürich mit Schreiben vom 14. Mai 2020 um Folgendes:

" 1.  Es seien Eintrag sowie alle Daten und Unterlagen betreffend Polis Geschäftsnummer 01 zu vernichten.

  2.  Es seien die weiteren Folgen der widerrechtlichen Datenbearbeitung betreffend Polis Geschäftsnummern 02, 01 und 03 zu beseitigen. […]

  3.  Es sei die widerrechtliche Datenbearbeitung betreffend Polis Geschäftsnummern 02, 01 und 03 festzustellen."

Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 teilte die Stadtpolizei Zürich A mit, dass das POLIS-Geschäft 02 infolge Ablaufs der Löschfrist am 8. Januar 2020 aus dem POLIS entfernt worden sei. Das POLIS-Geschäft 03 falle in die Zuständigkeit der Kantonspolizei Zürich, weshalb allfällige Begehren im Sinn von § 21 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) an diese Behörde zu richten seien. Das POLIS-Geschäft 01 enthalte keine unrichtigen Personendaten. Die Löschung dieses eine fürsorgerische Unterbringung betreffenden Geschäfts erfolge gemäss der 15-jährigen Löschfrist des § 18 Abs. 5 lit. e der POLIS-Verordnung vom 13. Juli 2005 (POLIS-V, LS 551.103) am 10. Juli 2030; eine vorzeitige Löschung sei nicht zulässig. Betroffene Personen, welche mit dem Inhalt eines Polizeirapports nicht einverstanden seien, hätten allerdings die Möglichkeit, eine Gegendarstellung zu verfassen, welche auf Wunsch dem POLIS-Geschäft als Beilage hinzugefügt werde. Ohne Gegenbericht würde das Schreiben vom 14. Mai 2020 dem POLIS-Geschäft 01 beigefügt.

A erklärte der Stadtpolizei Zürich mit Schreiben vom 22. Juni 2020, dass seine Eingabe vom 14. Mai 2020 nicht dem POLIS-Geschäft 01 als Gegendarstellung beigefügt werden solle, sondern er an den darin gestellten Anträgen festhalte. Die Stadtpolizei Zürich antwortete ihm mit Schreiben vom 20. Juli 2020, da die fürsorgerische Unterbringung mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juli 2015 aufgehoben worden sei, komme auf das POLIS-Geschäft 01 nicht die 15-jährige Löschfrist gemäss § 18 Abs. 5 lit. e POLIS-V zur Anwendung, sondern die 5-jährige Löschfrist für übrige Berichte gemäss § 18 Abs. 5 lit. p POLIS-V. Eine entsprechende Anpassung sei am 8. Juli 2020 vorgenommen worden. Das POLIS-Geschäft 01 sei in der Folge per 10. Juli 2020 gelöscht worden. Da die kürzere Löschfrist somit eingehalten worden sei, liege keine rechtswidrige Bearbeitung von Personendaten vor. Im Übrigen werde auf das Schreiben vom 28. Mai 2020 verwiesen. Dem Schreiben vom 20. Juli 2020 wurde eine Aufstellung der per 15. Juli 2020 in die Zuständigkeit der Stadtpolizei Zürich fallenden und A betreffenden POLIS-Geschäfte vom 15. Juli 2020 beigelegt (umfassend das Geschäft Nr. 04 betreffend "Unfug").

B. A gelangte dagegen mit Rekurs vom 24. August 2020 an das Statthalteramt des Bezirks Zürich und beantragte, die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 20. Juli 2020 sei "mit Bezug auf Ziff. 2 und 3 des Gesuchs […] vom 14. Mai 2020 aufzuheben, und es seien die weiteren Folgen der widerrechtlichen Datenbearbeitung betreffend Polis Geschäftsnummern 02, 01 und 03 [gestützt auf § 21 Abs. 1 lit. c IDG] zu beseitigen", indem alle Behörden, welchen Informationen über diese Geschäfte weitergegeben worden seien, über die Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung in Kenntnis zu setzen seien; eventualiter sei die widerrechtliche Datenbearbeitung betreffend die Polis Geschäftsnummern 02, 01 und 03 [gemäss § 21 Abs. 1 lit. d IDG] festzustellen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 trat das Statthalteramt des Bezirks Zürich auf den Rekurs nicht ein und überwies die Sache an den Stadtrat von Zürich. Eine dagegen von A am 15. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom 17. Mai 2021 ab (VB.2021.00126).

C. Der Stadtrat von Zürich wies das Ersuchen von A vom 24. August 2020 mit Beschluss vom 13. April 2022 ab.

II.  

A rekurrierte dagegen am 23. Mai 2022 an das Statthalteramt des Bezirks Zürich und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 13. April 2022 aufzuheben und es seien "die Folgen der widerrechtlichen Datenbearbeitung betreffend Polis Geschäftsnummern 02, 01 und 03 zu beseitigen. Dazu gehört u. a. eine schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten selber sowie eine schriftliche Mitteilung, mit Kopie an den Rekurrenten, an all diejenigen Behörden, welchen, mündlich oder schriftlich, direkt oder indirekt, Informationen betreffend die genannten Polis Geschäftsnummern weitergegeben wurden (darunter das Bezirksgericht Zürich, die Kantonspolizei Zürich und die Staatsanwaltschaft See / Oberland), dass die beiden Berichte vom 3. Februar und 24. Juni 2015 und Eintrag von Polis Geschäftsnummer 02 eine widerrechtliche Datenbearbeitung der Stadtpolizei Zürich darstellten, mit Angabe und Erläuterung der Gründe deshalb, sowie dass Verhaftsrapport vom 10. Juli 2015 und Eintrag von Polis Geschäftsnummer 01 wie auch Einbringung all dieser Unterlagen in Polis Geschäftsnummer 03 eine Folge davon waren. Eventualiter sei die widerrechtliche Datenbearbeitung betreffend Polis Geschäftsnummern 02, 01 und 03 festzustellen".

Mit Verfügung vom 21. August 2023 wies das Statthalteramt des Bezirks Zürich den Rekurs ab (Dispositivziffer 1) und auferlegte die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'701.- A (Dispositivziffer 2).

III.  

A führte dagegen am 21. September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte nebst der Aufhebung der Verfügung vom 21. August 2023 dasselbe wie im Rekursverfahren. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich verzichtete am 26. September 2023 auf Vernehmlassung. Das Sicherheitsdepartement der Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023 namens des Stadtrats von Zürich die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. A nahm dazu am 6. November 2023 Stellung. Der Stadtrat von Zürich verzichtete am 10. November 2023 auf erneute Äusserung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.  

Wie sich im Folgenden zeigt (vgl. auch hinten E. 7.4), ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt, weshalb auf die vom Beschwerdeführer geforderten bzw. offerierten ergänzenden Beweiserhebungen durch das Verwaltungsgericht zu verzichten ist.

3.  

3.1 Soweit ersichtlich gehörten zum hier interessierenden POLIS-Geschäft 02 zwei Berichte betreffend "[a]uffälliges Verhalten (Verdacht psychische Veränderung)" vom 3. Februar 2015 und 24. Juni 2015. Das POLIS-Geschäft 01 umfasste einen Verhaftsrapport vom 10. Juli 2015 sowie einen diesen ergänzenden Bericht vom 15. April 2020 betreffend "Verdacht geistige Veränderung" und "Fürsorgerische Unterbringung". Nach unwidersprochener Darstellung der für dieses Geschäft (vormalig) zuständigen Stadtpolizei Zürich erfolgte die Erstellung des ergänzenden Berichts vom 15. April 2020 lediglich aus technischen Gründen. Die POLIS-Geschäfte 02 und 01 wurden, wie oben in Ziff. I.A. erwähnt, infolge Ablaufs der Löschfristen am 8. Januar bzw. 8. Juli 2020 gelöscht.

3.2 Das POLIS-Geschäft 03 betrifft gemäss dem Beschwerdeführer von ihm eingeleitete strafrechtliche Schritte gegen Mitarbeitende der B AG. Während die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die Berichte sowie der Verhaftsrapport aus den POLIS-Geschäften 02 und 01 Eingang ins POLIS-Geschäft 03 fanden, verweist dieses Geschäft nach Darstellung der Stadtpolizei Zürich vom 5. Januar 2022 lediglich auf die POLIS-Geschäfte 02 und 01 und wurde es ausschliesslich von der Kantonspolizei Zürich bearbeitet. Die Akten geben keinen näheren Aufschluss über die im POLIS-Geschäft 03 enthaltenen Daten; aus einem von der Kantonspolizei Zürich am 2. Juni 2022 erstellten "Auszug Polizeidatenbanken" ist einzig ersichtlich, dass die Löschfrist gemäss § 18 POLIS-V am 17. März 2028 ablaufen wird und die Datenherrschaft bzw. Aktenhoheit inzwischen auf die Staatsanwaltschaft See/Oberland übergangen ist, welche ein mit dem Geschäft in Zusammenhang stehendes Verfahren am 23. April 2018 einstellte. Wie es sich mit dem Datenbestand im POLIS-Geschäft 03 verhält, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden; zurückzukommen ist einzig auf die Frage der Zuständigkeit für die Behandlung von datenschutzrechtlichen Begehren, welche dieses Geschäft betreffen (hinten E. 8).

4.  

4.1 Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz messen dem Umstand, dass die hier umstrittenen POLIS-Geschäfte 01 und 02 bereits vor Erlass der Ausgangsverfügung vom 20. Juli 2020 gelöscht worden waren, keine Bedeutung zu. Namentlich gehen sie ohne nähere Prüfung implizit davon aus, dass sowohl der vom Beschwerdeführer gestützt auf § 21 Abs. 1 lit. c IDG geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung der Folgen der angeblichen widerrechtlichen Datenbearbeitung durch die Stadtpolizei Zürich als auch der im Eventualstandpunkt geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der fraglichen Datenbearbeitung im Sinn des § 21 Abs. 1 lit. d IDG ungeachtet der bereits erfolgten Löschung der streitbetroffenen Geschäfte im POLIS weiterbestünden. Auch gehen sie davon aus, dass der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges, hinreichend aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung dieser Begehren habe bzw. diese einen nach § 21 Abs. 1 lit. c IDG zulässigen Gegenstand hätten.

4.2 Vorliegend rechtfertigt sich indes eine nähere Erörterung dieser Fragen. Es ist insbesondere zu beleuchten, ob der Beschwerdeführer auch nach der Löschung der angeblich widerrechtlichen Daten im POLIS ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner auf § 21 Abs. 1 lit. c und d IDG gestützten Begehren hatte (hinten E. 7). Vorab sind indes die rechtlichen Grundlagen des fraglichen Daten- und Informationssystems (POLIS) darzulegen (nachfolgend E. 5):

5.  

Im Kanton Zürich betreiben die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur gemeinsam das polizeiliche Datenbearbeitungs- und Informationssystem POLIS (§ 54 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. April 2007 [PolG, LS 550.1]; § 2 POLIS-V). Das System dient den beteiligten Polizeien bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Dokumentation des polizeilichen Handelns (zur entsprechenden Dokumentationspflicht vgl. § 12 PolG), zum Informationsund Datenaustausch, zur gemeinsamen Datenhaltung und zu statistischen Erhebungen (§ 54 Abs. 2 PolG). Es enthält Daten zu Personen und Sachverhalten, welche die Polizei im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beschafft und bearbeitet hat (§ 54 Abs. 3 PolG). Die gespeicherten Daten entsprechen dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt ihrer Erfassung und werden – vorbehältlich der Löschung – nicht nachgeführt. Es handelt sich bei POLIS daher nicht um ein Strafregister (BGE 138 I 256 E. 5.1).

Dokumente und Verknüpfungen mit Personendaten werden mit den Geschäftsdaten gelöscht (§ 18 Abs. 1 POLIS-V). Geschäftsdaten werden nach § 18 Abs. 2 Satz 1 POLIS-V u. a. gelöscht, wenn die Löschfrist abgelaufen ist. Diese beläuft sich gemäss § 18 Abs. 5 POLIS-V bei fürsorgerischen Unterbringungen auf 15 Jahre (lit. e) und im Zusammenhang mit übrigen Berichten auf 5 Jahre (lit. p).

6.  

6.1 Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Auf kantonaler Ebene konkretisiert das IDG diesen grundrechtlichen Anspruch; so bezweckt es, die Grundrechte von Personen zu schützen, über welche die öffentlichen Organe Daten bearbeiten (vgl. § 1 Abs. 2 lit. b IDG [Hervorhebung hinzugefügt]). Bearbeiten ist jeder Umgang mit Informationen wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten oder Vernichten (§ 3 Abs. 5 IDG).

Nach § 20 Abs. 2 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten. Dieses Zugangsrecht entspricht inhaltlich dem Auskunftsanspruch gemäss § 17 des per 1. Oktober 2008 aufgehobenen Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 1993, wonach jede Person, die sich ausgewiesen hat, vom verantwortlichen Organ Auskunft verlangen kann, welche Daten über sie in dessen Datensammlungen bearbeitet werden (aDSG; OS 52, 452; vgl. Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 9. November 2005 zum Gesetz über die Information und den Datenschutz, ABl 2005, 1283 ff., 1314). Der Anspruch auf Auskunft erstreckt sich auf Personendaten, welche die gesuchstellende Person betreffen, und die in einer bestimmten, vom für den Datenschutz verantwortlichen Organ geführten Datensammlung enthalten sind (vgl. Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 15. April 1987 zum Datenschutzgesetz, ABl 1987, 613 ff., 644 [Hervorhebungen hinzugefügt]).

6.2 § 21 IDG regelt sodann, welche Ansprüche einer betroffenen Person zustehen, wenn ein öffentliches Organ Personendaten widerrechtlich bearbeitet (Barbara Widmer in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich 2012, § 21 N. 1). Zum Schutz eigener Personendaten kann die betroffene Person nach Abs. 1 der genannten Bestimmung vom öffentlichen Organ verlangen, dass es unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet (lit. a), das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt (lit. b), die Folgen des widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt (lit. c) oder die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt (lit. d).

6.3 Nach dem Gesagten richten sich sowohl das im Zentrum des Daten- bzw. Grundrechtsschutzes stehende Zugangsrecht gemäss § 20 Abs. 2 IDG als auch die Schutzbehelfe gemäss § 21 IDG gegen das für die Datenbearbeitung verantwortliche Organ und beziehen sich diese Ansprüche auf von der betreffenden Behörde bearbeitete Daten. Mit Abschluss der Löschung bzw. Vernichtung der hier infrage stehenden POLIS-Geschäfte 02 und 01 endete die Datenbearbeitung durch die Stadtpolizei Zürich. In der Folge gingen jedenfalls die datenschutzrechtlichen Ansprüche gemäss § 20 Abs. 2 IDG (Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen eigenen Personendaten) sowie § 21 Abs. 1 lit. a und b IDG (Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger Datenbearbeitung und Unterlassung einer widerrechtlichen Datenbearbeitung) unter bzw. laufen diese ins Leere. Grundsätzlich denkbar bleibt hingegen trotz Löschung bzw. Vernichtung von Daten ein Weiterbestand der Ansprüche auf Beseitigung der Folgen einer (vormaligen) widerrechtlichen Datenbearbeitung nach § 21 Abs. 1 lit. c IDG sowie auf Feststellung der Widerrechtlichkeit einer (vormaligen) Datenbearbeitung nach § 21 Abs. 1 lit. d IDG. Ob bzw. inwieweit dies vorliegend der Fall ist, braucht – wie sich aus dem Folgenden ergibt – nicht abschliessend entschieden zu werden.

7.  

7.1 Die Geltendmachung der Ansprüche nach § 21 Abs. 1 IDG – und damit auch des hier infrage stehenden Beseitigungs- und/oder Feststellungsanspruchs – setzt ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person voraus (Widmer, § 21 N. 2 mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse kann ein rechtlich geschütztes wie auch ein bloss tatsächliches, wirtschaftliches oder ideelles sein (Widmer, § 21 N. 3, auch zum Folgenden). Es muss aber in jedem Fall besonders, unmittelbar und aktuell sein. Ebenso verlangen der Rekurs wie auch die Beschwerde ein aktuelles schutzwürdiges Interesse der rechtsmittelführenden Person (vgl. [§ 49 in Verbindung mit] § 21 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 49 N. 2 und § 21 N. 24 ff.).

7.2 Das Beseitigungsbegehren des Beschwerdeführers zielt ebenso wie sein Feststellungsbegehren im Kern darauf ab, dass alle Behörden, welche die streitbetroffenen Berichte vom 3. Februar 2015 und 24. Juni 2015 und/oder den Verhaftsrapport vom 10. Juli 2015 erhalten oder von deren Inhalt erfahren haben, (aktiv) darüber informiert werden sollen, dass die Berichte unrichtig seien und der Verhaftsrapport vom 10. Juli 2015 eine Folge dieser fehlerhaften Berichte gewesen sei. Namentlich gelte das für das Bezirksgericht Zürich, die Kantonspolizei Zürich sowie die Staatsanwaltschaft See/Oberland.

Der Beschwerdeführer äussert sich im vorliegenden Verfahren nicht dazu, mit welchen konkreten Folgen er infolge der Kenntnisnahme verschiedener Behörden von den beanstandeten Berichten und/oder vom Verhaftsrapport konfrontiert ist, sondern bringt lediglich vor, er habe "die Folgen der unrichtigen Berichte" in seinem Gesuch vom 14. Mai 2020, seinem Gesuch um Neubeurteilung vom 24. August 2020 sowie im Rekurs vom 23. Mai 2022 beschrieben. In den fraglichen Eingaben hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, sein schutzwürdiges Interesse bestehe darin, dass unrichtige und damit rufschädigende und ehrverletzende Dokumente erstellt worden seien. Diese würden von verschiedenen Behörden, an welche die Berichte und/oder der Verhaftsrapport in den Jahren 2015 bis 2019 weitergegeben worden seien, immer noch bearbeitet. So hätten etwa die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und der ärztliche Dienst der Stadt Zürich wegen der Berichte im Jahr 2015 je ein ihn betreffendes Verfahren eröffnet. Auch könne er wegen der widerrechtlichen Datenbearbeitung bzw. der beanstandeten Dokumente seine Rechte in anderen Verfahren nicht wahrnehmen; namentlich würden mit den unrichtigen und unwahren Berichten ein zivil- und strafrechtliches Vorgehen und die Geltendmachung berechtigter Ansprüche gegenüber der B AG erheblich erschwert oder gar verunmöglicht. So habe er am 17. März 2018 bei der Kantonspolizei in C Strafanzeige gegen die B AG erstattet (POLIS-Geschäft Nr. 03). Weil die Kantonspolizei die beanstandeten Berichte und den Verhaftsrapport in dieses POLIS-Geschäft aufgenommen habe, werde eine zügige Untersuchung der Sach- und Rechtslage verhindert. Er macht mithin sinngemäss geltend, die streitbetroffenen Berichte vom 3. Februar 2015 und 24. Juni 2015 und/oder der Verhaftsrapport vom 10. Juli 2015 hätten Eingang in diverse Verfahren gefunden, wo sie aufgrund ihrer Unrichtigkeit den Verfahrensausgang beeinflusst hätten bzw. beeinflussten. Mit seinem Beseitigungsbegehren und ebenso seinem im Eventualstandpunkt beanspruchten Feststellungsbegehren bezweckt er letztlich eine Einflussnahme auf die Aktenlage bzw. deren Würdigung in diversen Verfahren vor von der Stadtpolizei Zürich verschiedenen Behörden.

Dazu dienen die hier infrage stehenden und gegenüber der Stadtpolizei Zürich geltend gemachten datenschutzrechtlichen Ansprüche des § 21 IDG nicht: Soweit die streitbetroffenen Dokumente bzw. Kopien davon Eingang in weitere Verfahren vor anderen Behörden gefunden haben, findet allenfalls noch eine Bearbeitung der beanstandeten Daten durch die entsprechenden Behörden statt. Der Beschwerdeführer hat seine mit der weiteren Datenbearbeitung in Zusammenhang stehenden Ansprüche daher in den fraglichen Verfahren selbst und gestützt auf das jeweils anwendbare (Verfahrens-)Recht (vgl. § 2b Abs. 1 IDG) geltend zu machen. Es ist Sache der jeweils zuständigen Behörden – und nicht etwa der Stadtpolizei Zürich oder des Verwaltungsgerichts –, in den jeweiligen Verfahren über die Verwertbarkeit der fraglichen Aktenstücke zu entscheiden sowie gegebenenfalls deren Würdigung vorzunehmen. Dabei haben sie die – vom Beschwerdeführer bestrittene – Vollständigkeit und Richtigkeit der Berichte bzw. des Verhaftsrapports gegebenenfalls vorfrageweise zu überprüfen. Sollte der Beschwerdeführer der Auffassung sein, die zuständige Behörde habe dies nicht oder nicht korrekt getan, obliegt es ihm, gegen die jeweiligen Entscheide den Rechtsweg zu beschreiten. So stand es ihm etwa frei bzw. wäre es ihm freigestanden, gegen die am 23. April 2018 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland angeordnete Verfahrenseinstellung beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde im Sinn des Art. 393 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) einzureichen.

7.3 Es scheint nach dem Gesagten äusserst fraglich, ob der Beschwerdeführer an der anbegehrten bzw. der für die Gutheissung seines Beseitigungsbegehrens vorgängig erforderlichen Feststellung der (behaupteten) Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung durch die Stadtpolizei Zürich in den POLIS-Geschäften 02 und 01 ein schutzwürdiges Interesse hat. Die Frage kann aber offengelassen werden, nachdem der Beschwerdeführer – wie sich sogleich zeigen wird – in der Sache nicht durchzudringen vermag:

7.4 Wie die Vorinstanz, auf deren Erwägungen gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden kann, zutreffend festhält, enthalten die streitbetroffenen POLIS-Einträge keine medizinischen Feststellungen. Ihr Inhalt beschränkt sich im Wesentlichen auf im dienstlichen Rahmen rechtfertigbare und nachvollziehbare Einschätzungen von Polizeifunktionären, zu denen diese massgeblich aus eigener Anschauung gekommen waren. Den Polizeifunktionären ist zuzugestehen, dass sie insofern ihre Vergewisserungspflicht hinreichend erfüllten. Dabei kommt es entgegen dem sinngemässen Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob sie tatsächlich die Wohnung des Beschwerdeführers erfolglos nach Überwachungsgeräten absuchten (wie in den Berichten vom 3. Februar und 24. Juni 2015 festgehalten) oder ob sie dem Beschwerdeführer eine entsprechende Durchsuchung der Wohnung bloss vorschlugen und davon wieder Abstand nahmen, nachdem der Beschwerdeführer diese Massnahme als nicht sinnvoll eingeschätzt hatte, weil die Geräte "von Auge nicht bemerkt werden" könnten oder von ihrer äusseren Erscheinungsform nicht auf ihre eigentliche Zweckbestimmung geschlossen werden könne. Dies erscheint vielmehr im Zusammenhang mit den hier infrage stehenden Einschätzungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Sinn einer Momentaufnahme als ein untergeordnetes Sachverhaltselement. Nämliches gilt für die vom Beschwerdeführer geforderte nähere Untersuchung des Vorgehens und Handelns der B AG, wie es dieser schildert. Sein sinngemässer Vorwurf, wonach die Stadtpolizei Zürich als Reaktion auf die von ihm gegen Mitarbeitende der B AG gerichtete Strafanzeige keine (hinreichenden) Abklärungen des verzeigten Sachverhalts vorgenommen, sondern vielmehr die streitbetroffenen Berichte über ihn verfasst habe, findet in den Akten keine Stütze. Da die POLIS-Einträge wie dargelegt lediglich die subjektive Einschätzung der Polizeifunktionäre zu einem bestimmten Zeitpunkt wiedergeben, und diese sich nicht etwa angemasst haben, eine medizinische Diagnose zu stellen oder eine Einschätzung mit zeitlich unbegrenzter Gültigkeit vorzunehmen, ist ihre Aussagekraft beschränkt. Auch von einem Beweisverfahren über die Hintergründe und Umstände, wie es zu den Aussagen von Drittpersonen in den POLIS-Einträgen gekommen ist, kann daher in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die nachvollziehbarerweise beigezogenen Medizinalpersonen sowie die KESB, selbst wenn die – von der beigezogenen medizinischen Fachperson aufgrund eigener fachlicher Einschätzung und entgegen dem Beschwerdeführer nicht von der Stadtpolizei Zürich – veranlasste fürsorgerische Unterbringung gerichtlich wieder aufgehoben wurde. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die umstrittenen Einträge nicht vorzeitig, sondern erst nach Ablauf der in § 18 POLIS-V vorgesehenen Frist gelöscht wurden. Die Vorinstanz hat daher eine Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung bezüglich der POLIS-Einträge 02 und 01 zu Recht verneint.

8.  

Mit Bezug auf das POLIS-Geschäft 03 bleibt Folgendes auszuführen:

8.1 Die Vorinstanzen gehen ungeachtet dessen, dass die Datenherrschaft für dieses POLIS-Geschäft nicht bei der Stadtpolizei Zürich liegt, zumindest implizit von deren fortdauernder Zuständigkeit für die Behandlung datenschutzrechtlicher Begehren betreffend die darin mutmasslich aufgenommenen Dokumente aus den POLIS-Geschäften 02 und 01 aus. Ungeachtet dessen, dass die Datenherrschaft der Stadtpolizei Zürich in den letztgenannten Geschäften zum massgeblichen Zeitpunkt ohnehin bereits untergegangen war, könnte den Vorinstanzen schon im Licht des oben in E. 7.2 Ausgeführten jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als einzig die im fraglichen POLIS-Geschäft 03 für Datenhaltung und -pflege zuständige Polizei bzw. Behörde für eine allfällige Anpassung des betreffenden Datenbestands zuständig bzw. kompetent wäre. Nachdem jedenfalls die Stadtpolizei Zürich dies nicht war, erklärte sie sich mit Schreiben vom 28. Mai 2020 zu Recht als nicht für die erstinstanzliche Behandlung der Begehren des Beschwerdeführers zuständig, soweit diese das POLIS-Geschäft 03 betrafen. Im Ergebnis hat die Vorinstanz daher den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, soweit er das POLIS-Geschäft 03 betraf.

8.2 Zu prüfen bleibt einzig, ob die Stadtpolizei das Ersuchen des Beschwerdeführers, soweit es das POLIS-Geschäft 03 betraf, hätte an die aus ihrer Sicht zuständige Kantonspolizei Zürich überweisen sollen bzw. ob eine Überweisung durch das Verwaltungsgericht angezeigt ist:

Im Zusammenhang mit der Datenbearbeitung im POLIS ist zur Wahrnehmung der aus § 21 Abs. 1 IDG abgeleiteten Ansprüche nach § 13 Abs. 1 POLIS-V ein schriftliches Gesuch bei einer der an POLIS beteiligten Polizeien einzureichen. Gesuche um Akteneinsicht, die keine Anfragen im Sinn von § 10 POLIS-V (Amts- und Rechtshilfe) darstellen, sind nach § 11 Abs. 1 POLIS-V ebenfalls schriftlich bei einer der an POLIS beteiligten Polizeien einzureichen. Gemäss der regierungsrätlichen Begründung der POLIS-Verordnung vom 13. Juli 2005 können Akteneinsichtsgesuche im Sinn des § 11 POLIS-V grundsätzlich bei jedem an POLIS beteiligten Polizeikorps eingereicht werden (ABl 2005, 1563 ff., 1566, auch zum Folgenden). Sie werden an das jeweils für die Beantwortung zuständige Polizeikorps weitergeleitet und von diesem bearbeitet. Nichts anderes muss grundsätzlich für Gesuche im Sinn des § 13 POLIS-V zur Wahrnehmung anderer Rechte gelten.

Vorliegend stellte der Beschwerdeführer indes ein gegen drei POLIS-Geschäfte gerichtetes Gesuch. Eine bloss teilweise Weiterleitung des Ersuchens war aus praktischen Gründen nicht möglich, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Stadtpolizei Zürich keine Überweisung an die Kantonspolizei vornahm und den Beschwerdeführer lediglich an diese (aus ihrer Sicht zuständige) Behörde verwies. Auch von einer teilweisen Überweisung der Sache durch das Verwaltungsgericht kann abgesehen werden. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sich in dieser Angelegenheit an die zuständige Behörde zu wenden.

9.  

9.1 Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihm versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.2 Vorliegend beantragt auch der Beschwerdegegner die Zusprechung einer Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen bzw. den Behörden ist gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung lediglich in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, eine solche zuzusprechen. Die Entschädigungsberechtigung entfällt in der Regel, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört, der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren jenen nicht wesentlich übersteigt, den das Gemeinwesen im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens ohnehin erbringen musste, und die Behörden meist einen Wissensvorsprung aufweisen (VGr, 14. März 2024, AN.2022.00008, E. 6 mit Hinweisen). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weshalb (auch) dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Statthalteramt des Bezirks Zürich.

VB.2023.00551 — Zürich Verwaltungsgericht 13.08.2025 VB.2023.00551 — Swissrulings