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Zürich Verwaltungsgericht 20.12.2024 VB.2023.00546

20 décembre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,835 mots·~24 min·8

Résumé

Informationszugang (Revision) | Informationszugang (Revision). Da das Vorliegen eines Revisionsgrunds im Rahmen des Revisionsverfahrens eine Eintretensvoraussetzung darstellt, beschränkt sich die Prüfung des angefochtenen Nichteintretens der Vorinstanz auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers darauf, ob das von ihm vorgelegte Schreiben der Post als neues Beweismittel zu beurteilen ist und damit als Revisionsgrund zu einem Eintreten der Vorinstanz hätte führen sollen (E. 4.1). Ab dem Zeitpunkt, in welchem sich das Schreiben mit dem Termin zur Akteneinsicht nach erneuter Zustellung unbestrittenermassen im Machtbereich des Beschwerdeführers befand, wäre ihm eine Überprüfung der Sendungsverfolgung möglich gewesen. Im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen auf das Revisionsbegehren ist nicht zu prüfen, welche weiteren Abklärungspflichten der Beschwerdegegnerin oblägen, da mit der Revision nicht eine andere Rechtsauffassung durchgesetzt werden kann. Die Frage der rechtzeitigen Zustellung wäre im vorangehenden Verfahren zu prüfen gewesen (E. 4.4). Die Unterlassung des Beschwerdeführers, die entsprechende Anfrage bei der Post bereits im vorangehenden Verfahren zu tätigen, führt nicht dazu, dass damit nun ein neues Beweismittel vorliegt (E. 4.6). Im Übrigen wäre das neue Beweismittel auch nicht erheblich, da es nicht geeignet erschien, den Entscheid zugunsten des Beschwerdeführers zu ändern (E. 4.7). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00546   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.12.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Informationszugang (Revision)

Informationszugang (Revision). Da das Vorliegen eines Revisionsgrunds im Rahmen des Revisionsverfahrens eine Eintretensvoraussetzung darstellt, beschränkt sich die Prüfung des angefochtenen Nichteintretens der Vorinstanz auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers darauf, ob das von ihm vorgelegte Schreiben der Post als neues Beweismittel zu beurteilen ist und damit als Revisionsgrund zu einem Eintreten der Vorinstanz hätte führen sollen (E. 4.1). Ab dem Zeitpunkt, in welchem sich das Schreiben mit dem Termin zur Akteneinsicht nach erneuter Zustellung unbestrittenermassen im Machtbereich des Beschwerdeführers befand, wäre ihm eine Überprüfung der Sendungsverfolgung möglich gewesen. Im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen auf das Revisionsbegehren ist nicht zu prüfen, welche weiteren Abklärungspflichten der Beschwerdegegnerin oblägen, da mit der Revision nicht eine andere Rechtsauffassung durchgesetzt werden kann. Die Frage der rechtzeitigen Zustellung wäre im vorangehenden Verfahren zu prüfen gewesen (E. 4.4). Die Unterlassung des Beschwerdeführers, die entsprechende Anfrage bei der Post bereits im vorangehenden Verfahren zu tätigen, führt nicht dazu, dass damit nun ein neues Beweismittel vorliegt (E. 4.6). Im Übrigen wäre das neue Beweismittel auch nicht erheblich, da es nicht geeignet erschien, den Entscheid zugunsten des Beschwerdeführers zu ändern (E. 4.7). Abweisung.

  Stichworte: AKTENEINSICHT BEWEISMITTEL ERHEBLICH INFORMATIONSZUGANG NICHTEINTRETEN REVISION REVISIONSFRIST REVISIONSGRUND SOZIALHILFE ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUFALLSFUND

Rechtsnormen: Art. 27 IDG Art. 28 IDG Art. 28 Abs. I IDG Art. 28 Abs. II IDG § 86a VRG § 86a lit. a VRG § 86b VRG § 86b Abs. I VRG § 86c VRG § 86c Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00546

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Informationszugang (Revision),

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit 2009 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.

B. Mit Schreiben vom 26. März 2018 verlangte A beim Sozialzentrum B gestützt auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) Zugang zu amtlichen Informationen respektive ihn betreffende Personendaten. Das Schreiben wurde an das für A zuständige Sozialzentrum C überwiesen.

C. Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 beanstandete A bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich, dass auf sein Zugangsgesuch vom 26. März 2018 bis dahin nicht reagiert worden sei. Er beantragte, es sei festzustellen, dass gegen §§ 27 und 28 IDG, eventualiter gegen das Beschleunigungsgebot, verstossen worden sei. Zudem sei das "öffentliche Organ" anzuweisen, ihm die verlangten Informationen innert 30 Tagen herauszugeben oder eine (abschlägige) Verfügung zu erlassen.

Die Sozialbehörde überwies die Eingabe von A zuständigkeitshalber dem Stadtrat von Zürich, der die Eingabe als Gesuch um Neubeurteilung entgegennahm und dieses mit Beschluss vom 21. November 2018 abwies, soweit er darauf eintrat. Der Stadtrat erwog im Wesentlichen, da dem Informationszugangsgesuch von A am 8. August 2018 inzwischen entsprochen worden sei, sei auf den Feststellungsantrag, § 27 IDG sei verletzt worden, sowie auf den Antrag, es seien die verlangten Informationen herauszugeben, nicht einzutreten. § 28 IDG sei nicht verletzt worden, weil A innert der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen ermöglicht worden sei, Einsicht in die Akten zu nehmen.

D. Dagegen rekurrierte A am 19. Januar 2019 beim Bezirksrat Zürich und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Stadtrats vom 21. November 2018 und die Vernichtung sämtlicher im Zusammenhang mit seiner Eingabe an die Sozialbehörde vom 7. Mai 2018 (widerrechtlich) bearbeiteter Daten sowie die Erstellung eines Berichts über die Löschung an Dritte zu erstellen.

E. Der Bezirksrat Zürich verlangte mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2019 von A die Leistung eines Kostenvorschusses. Daraufhin stellte A ein Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses und/oder um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschluss vom 7. März 2019 wurden beide Gesuche abgewiesen und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einmalig erstreckt.

F. Mit Beschluss vom 27. Juni 2019 trat der Bezirksrat Zürich auf den Rekurs von A gegen den Beschluss des Stadtrats vom 21. November 2018 bezüglich Neubeurteilung nicht ein, nachdem A den ihn auferlegten Kostenvorschuss auch innert erstreckter Frist nicht bezahlt hatte.

G. Auf eine von A dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht trat der Einzelrichter mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (VB.2019.00616).

H. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 ersuchte A den Bezirksrat Zürich um Revision dessen Präsidialverfügung vom 22. Januar 2019 und des Zwischenentscheids vom 7. März 2019 sowie um Eintreten auf seinen Rekurs vom 19. Januar 2019. Gleichzeitig stellte er ein Begehren um unentgeltliche Prozessführung. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 änderte A seine Anträge in dem Sinn, dass nunmehr auch der Bezirksratsbeschluss vom 27. Juni 2019 in Revision zu ziehen sei.

I. Mit Beschluss vom 12. November 2020 (Zwischenentscheid unentgeltliche Prozessführung/Kostenvorschuss) wies der Bezirksrat Zürich das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte ihm, unter Androhung, dass bei Nichtbezahlung auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten würde, Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an.

J. Gegen diesen Zwischenentscheid erhob A am 4. Januar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom 11. Februar 2021 teilweise guthiess, den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 12. November 2020 aufhob und die Sache im Sinn der Erwägungen an denselben zur neuen Entscheidung zurückwies (VB.2021.00005).

K. Mit Beschluss vom 7. Juli 2022 trat der Bezirksrat Zürich auf das Revisionsgesuch von A nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab.

L. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März 2023 teilweise gut und hob den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 7. Juli 2022 auf. Die Sache wurde (im Sinn der Erwägungen) zum neuen Entscheid (zur neuen, rechtsgenügend begründeten Entscheidung des Revisionsbegehrens) an den Bezirksrat Zürich zurückgewiesen (VB.2022.00547).

II.  

Mit Beschluss vom 7. August 2023 trat der Bezirksrat Zürich auf das Revisionsgesuch nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde abgewiesen und die Verfahrenskosten wurden A auferlegt.

III.  

A. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 16. September 2023 an das Verwaltungsgericht und stellte unter Entschädigungsfolge die folgenden Anträge: Die Akten der bezirksrätlichen Verfahren 01 und 02 seien zusammen mit den [verwaltungsgerichtlichen] Verfahrensakten VB.2019.00616, VB.2021.00005 und VB.2022.00547 beizuziehen (Antrag 1). Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 7. August 2023 sei der Bezirksrat anzuweisen, seinen Beschluss 01 vom 7. März 2019 in Revision zu ziehen und neu über die Prozessaussichten zu entscheiden (Antrag 2). Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 7. August 2023 sei der Bezirksrat anzuweisen, seinen Beschluss 01 vom 27. Juni 2019 in Revision zu ziehen und neu über die Rekursanträge vom 19. Januar 2019 zu entscheiden (Antrag 3). Die Kosten aus dem vorinstanzlichen Verfahren seien zu reduzieren (Antrag 4). Eventualiter: Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 7. August 2023 sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 5). In prozessualer Hinsicht ersuchte A sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Am 17. September 2023 reichte A ein als "Korrigenda" zu seiner Beschwerde vom 16. September 2023 bezeichnetes Schreiben sowie eine Kopie des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2018 ein.

B. Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2023 wurden die Akten des Bezirksrats Zürich eingeholt. Diese beinhalten dessen Akten zu den Verfahren 01, 02 sowie 03.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG und § 38b Abs. 1 VRG e contrario). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Da sich die Sache aufgrund der Akten als spruchreif und die Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen ist – als unbegründet erweist und abzuweisen ist, konnte auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden (vgl. § 56 Abs. 1 VRG).

1.3 Ein Beizug der Verfahrensakten der Beschwerdeverfahren VB.2019.00616, VB.2021.00005 und VB.2022.00547 war nicht angezeigt, zumal sich das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2023 (VB.2022.00547) und die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2019 (VB.2019.00616) als auch das Urteil vom 25. April 2019 (VB.2018.00488) bereits in den Akten befanden. Im Verfahren VB.2021.00005, in welchem der Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses im Rahmen seines Revisionsgesuchs angefochten hatte, wurde die Sache aufgrund der ungenügenden Begründung mit Urteil vom 11. Februar 2021 zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; ein Beizug dieser Akten war ebenfalls nicht angezeigt.

2.  

2.1 Gemäss § 27 IDG erlässt das öffentliche Organ eine Verfügung, wenn es den Zugang zur gewünschten Information verweigern, einschränken oder aufschieben will. Will es entgegen dem Willen Dritter Informationszugang gewähren, so teilt es dies den betroffenen Dritten mittels Verfügung mit. Das öffentliche Organ gewährt innert 30 Tagen seit dem Eingang des Gesuchs Zugang zur Information oder erlässt eine Verfügung über die Beschränkung des Zugangsrechts (§ 28 Abs. 1 IDG). Kann das öffentliche Organ diese Frist nicht einhalten, teilt es vor deren Ablauf der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid über das Gesuch vorliegen wird (§ 28 Abs. 2 IDG).

2.2  

2.2.1 Gemäss § 86a VRG kann die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und Verwaltungsgericht von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a), oder diese neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b).

2.2.2 Revisionsgesuche sind unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können (§ 86b Abs. 1 VRG). Das Revisionsgesuch ist bei der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anordnung ist ein Revisionsgesuch nur noch aus dem in § 86a lit. a VRG genannten Grund zulässig (§ 86b Abs. 2 VRG). Gemäss § 86c Abs. 1 VRG muss das Revisionsgesuch die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

2.2.3 Indem § 86b Abs. 1 VRG Revisionsgesuche, welche die Subsidiarität der Revision missachten, als "unzulässig" bezeichnet, wird die Subsidiarität zur Eintretensvoraussetzung erklärt; auf Revisionsgesuche, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, ist nicht einzutreten (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 86b N. 1).

2.2.4 Das Revisionsgesuch ist in schriftlicher Form zu stellen. Es muss das Begehren enthalten, eine bestimmte in Rechtskraft erwachsene Anordnung in Revision zu ziehen. Die Revisionsgründe sind zu bezeichnen; es ist im Einzelnen darzutun, aufgrund welcher neu entdeckter Tatsachen und/oder Beweismittel der angerufene Tatbestand von § 86a lit. a oder b VRG erfüllt sei. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, sind Darlegungen über die Einhaltung der Revisionsfrist (§ 86b Abs. 2 VRG) erforderlich. Aus solchen Darlegungen wird sich zumeist auch ergeben, ob die als Revisionsgrund vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Anordnung hätten geltend gemacht werden können (Bertschi, Kommentar VRG, § 86c N. 1 ff.).

3.  

3.1 Die mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2023 (VB.2022.00547) erfolgte Rückweisung zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen wurde insbesondere damit begründet, dass sich die Vorinstanz nicht in der gebotenen Tiefe mit dem neuen Beweismittel auseinandergesetzt und unter Verletzung ihrer Begründungspflicht nicht genügend dargelegt habe, wie sie dieses würdige. Das Verwaltungsgericht erwog hierzu, die Vorinstanz hätte in der Begründung zumindest erwähnen müssen, weshalb ihre Prüfung des neu offerierten Beweismittels abschlägig ausfiel. Indem sich die Vorinstanz zu dem Schreiben der Schweizerischen Post vom 27. Juli 2020 und dazu, weshalb es allenfalls unbeachtlich sei, nicht ansatzweise geäussert habe, sei sie ihrer Begründungspflicht ungenügend nachgekommen (VB.2022.00547, E. 4.4).

3.2 Die Vorinstanz erwog nunmehr im angefochtenen Entscheid, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einzig den Beschluss vom 27. Juni 2019 anfechten wolle, obwohl er die Revision der Verfügung vom 22. Januar 2019, des Beschlusses vom 7. März 2019 sowie desjenigen vom 27. Juni 2019 verlange, denn in Bezug auf die konkrete Abänderung dieser Entscheide verlange er im Wesentlichen, es sei auf seinen Rekurs vom 19. Januar 2019 einzutreten. Die Verfügung vom 22. Januar 2019 sowie der Beschluss vom 7. März 2019 seien lediglich vorfrageweise zu überprüfen.

3.3 Weiter erwog die Vorinstanz, die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben der Sozialen Dienste vom 19. April 2018, mit welchem ihm ein Termin zur Akteneinsicht mitgeteilt wurde, angeblich nicht rechtzeitig zugestellt worden sei, habe er bereits in seinem Rekurs und im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Es sei hingegen nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei dem neu eingereichten Schreiben der Post vom 27. Juli 2020 um ein Beweismittel handeln solle, welches der Beschwerdeführer nicht bereits während des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens in den Prozess hätte einbringen können. Zwar datiere dieses erst auf den 27. Juli 2020 und damit auf einen Zeitpunkt, welcher nach dem Beschwerdeverfahren liege. Jedoch sei dieses Schreiben der Post auf eine Anfrage des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2020 hin erfolgt. Er habe es somit zu jenem Zeitpunkt selbst in der Hand gehabt, das fragliche Beweismittel zu beschaffen. Würde in der Konstellation wie der vorliegenden, in welcher der Beschwerdeführer nach eigenem Gutdünken damit zuwarten könne bis er eine Anfrage bei der Post um Zustellung des Zustellungsnachweises stelle, ein entsprechendes Antwortschreiben als Novum im Revisionsprozess zugelassen werden, würde dies Tür und Tor öffnen, um Prozesse wieder neu aufzurollen. Dem Beschwerdeführer wäre es demgegenüber ohne Weiteres zumutbar gewesen, eine entsprechende Anfrage bereits im Rahmen des Verfahrens vor den Sozialen Diensten oder im Neubeurteilungs-, Rekurs- oder spätestens im Beschwerdeverfahren zu tätigen. Seine Unterlassung führe nicht dazu, dass ein neues Beweismittel vorliege. Dem Beschwerdeführer sei zugute zu halten, dass aufgrund des in den zu beurteilenden Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes möglicherweise gewisse Untersuchungshandlungen der Sozialen Dienste, des Stadtrats oder des Bezirksrats zur Frage, ob das Schreiben vom 19. April 2018 dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei, hätten vorgenommen werden müssen. Ob diese Behörden zu vertieften Abklärungen verpflichtet gewesen wären oder ob die Beweislast aufgrund eines fehlenden Zustellnachweises allenfalls falsch angewendet worden sei, sei indes nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens, da die Revision nicht dazu diene, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen.

3.4 Die Vorinstanz erwog weiter, selbst wenn das Schreiben der Post vom 27. Juli 2020 ein neues Beweismittel wäre, welches der Beschwerdeführer nicht früher in das Verfahren hätte einbringen können, wäre weiter erforderlich, dass es sich um ein erhebliches Beweismittel handle. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe das neu eingereichte Beweismittel nicht nachzuweisen vermögen, dass ihm das Schreiben der Sozialen Dienste vom 19. April 2018 "nie zugestellt" worden sei. Der Beschwerdeführer habe in seinem Rekurs vom 19. Januar 2019 sowie in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 11. September 2019 selbst noch ausgeführt, er habe das Schreiben der Sozialen Dienste vom 19. April 2018 am 4. Juli 2018 als Kopie mit einem Schreiben der Sozialen Dienste vom 13. Juni 2018 erhalten. Insofern sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Schreiben erhalten habe. Unbestritten sei weiter, dass die Sozialen Dienste mit Schreiben vom 19. April 2018 – mithin vor Ablauf der 30-tägigen Frist von § 28 Abs. 1 IDG – versucht hätten, den Beschwerdeführer zur Einsichtnahme betreffend die über ihn gesammelten Informationen einzuladen und ihm die Informationen mit Schreiben vom 3. August 2018 zugestellt hätten. Strittig sei mithin einzig, ob dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 19. April 2018 innerhalb der 30-tägigen Frist von § 28 Abs. 1 IDG oder erst mit Schreiben vom 13. Juni 2018 zugestellt worden sei respektive ob die Sozialen Dienste mit dem (angeblich nicht erfolgreichen) Versuch der Zustellung dieses Schreibens ihren in § 27 f. IDG statuierten Pflichten bereits in ausreichender Weise nachgekommen seien. Dem Schreiben der Post vom 27. Juli 2020 sei einzig zu entnehmen, dass "gemäss unserer Überprüfung kein Zustelldatum vorhanden ist", wobei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass der Absender des Schreibens einen Nachforschungsauftrag einleiten könne.

Notorischerweise könnten Sendungen bei der Post über die Sendungsverfolgung und durch Nachforschungsaufträge nur während eines Jahres verfolgt werden; insofern erscheine es als wahrscheinlich, dass das fehlende Zustelldatum darauf zurückzuführen sein dürfte, dass das Schreiben vom 19. April 2018 im Zeitpunkt der Anfrage vom 21. Juli 2020 bereits über ein Jahr zurücklag. Mit dem Schreiben der Post vom 27. Juli 2020 lasse sich daher nicht nachweisen, dass das Schreiben der Sozialen Dienste vom 19. April 2018 dem Beschwerdeführer nicht (innerhalb der 30-tätigen Frist von § 28 Abs. 1 IDG) zugestellt worden sei. Ebenso wenig enthielten weder die eingereichte Kopie eines Couverts noch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2019 irgendwelche Tatsachen, welche geeignet erschienen, die angeblich nicht rechtzeitig erfolgte Zustellung des Schreibens der Sozialen Dienste vom 19. April 2018 zu beweisen. Selbst wenn jedoch nachgewiesen wäre, dass das Schreiben der Sozialen Dienste dem Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 13. Juni 2018 zugestellt worden wäre, hätten die Sozialen Dienste mit dem Schreiben innerhalb der 30-tägigen Frist von § 28 Abs. 1 IDG reagiert. Es könne ihnen keine Verletzung von § 28 Abs. 1 IDG vorgeworfen werden, wenn die Post ein rechtzeitig abgeschicktes Schreiben – aus welchen Gründen auch immer – nicht zugestellt haben sollte. Dies gelte umso mehr als die Sozialen Dienste dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Mai 2018 und 13. Juni 2018 erneut zeitnah die Möglichkeit eingeräumt hätten, Einsicht zu nehmen, welche Termine der Beschwerdeführer aber nicht wahrnehmen habe wollen bzw. können. Dass der Beschwerdeführer in die über ihn gespeicherten Daten erst mit Schreiben vom 3. August 2018 Einsicht habe nehmen können, sei auf eine (unglückliche) Aneinanderreihung von Umständen zurückzuführen, welche ausserhalb des Machtbereichs der Sozialen Dienste lägen. Diese hätten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, dem Beschwerdeführer fristgerecht Einsicht zu gewähren. Es handle sich somit beim neu eingereichten Beweismittel nicht um ein erhebliches Beweismittel.

4.  

4.1 In diesen Erwägungen hat sich die Vorinstanz in eingehender Weise und mit rechtsgenügender Begründung mit dem neuen Beweismittel des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sie zu Recht auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da das Vorliegen eines Revisionsgrunds im Rahmen des Revisionsverfahrens eine Eintretensvoraussetzung darstellt (vgl. oben E. 2.2.3), beschränkt sich die Prüfung aufgrund des angefochtenen Entscheids darauf, ob das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben der Post vom 27. Juli 2020 als neues Beweismittel im Sinn von § 86a lit. b VRG zu beurteilen ist und damit als Revisionsgrund zu einem Eintreten der Vorinstanz auf das Revisionsgesuch hätte führen sollen. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich insbesondere die unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung und/oder fehlerhafte Rechtsanwendung.

4.2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach er im Wesentlichen nur den Beschluss der Vorinstanz vom 27. Juni 2019 anfechten wolle, womit die Verfügung vom 22. Januar 2019 sowie der Beschluss vom 7. März 2019 lediglich vorfrageweise zu überprüfen seien. Da die Verfügung vom 22. Januar 2019 den Kostenvorschuss und der Beschluss vom 7. März 2019 die Abweisung des Gesuchs um Erlass des Kostenvorschusses und die Abweisung der unentgeltlichen Prozessführung betrafen, mithin beide Entscheide prozessualen Inhalts waren und, wie die Vorinstanz festhielt, der Beschwerdeführer im Wesentlichen begehrte, auf seinen Rekurs vom 19. Januar 2019 sei einzutreten, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Eine Revision der prozessleitenden Entscheide ist auch insofern obsolet, als hier der Endentscheid vorliegt und der Beschwerdeführer bezüglich diesem die Revision begehrt. Dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde nun explizit auch einen neuen Entscheid über die Prozessaussichten (Beschluss vom 7. März 2019) begehrt, führt zu keiner anderen Beurteilung, da der Beschwerdeführer damit einerseits keinen Antrag stellt, wie die neue Anordnung lauten soll (vgl. § 86c Abs. 1 VRG; Bertschi, § 86c N. 1), und sich der Prüfungsumfang andererseits darauf beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Revisionsbegehren, mit welchem der Beschwerdeführer das Eintreten auf seinen Rekurs vom 19. Januar 2019 beantragte, nicht eintrat. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind zudem neue Begehren unzulässig (§ 20a Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG).

4.3 Bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten neuen Beweismittel handelt es sich um ein Schreiben der Schweizerischen Post AG vom 27. Juli 2020, mit welchem diese informierte, dass zur Anfrage des Beschwerdeführers zu der genannten Sendung kein Zustelldatum vorhanden sei und er sich bitte an den Absender der Sendung wende, damit dieser eine Nachforschung einleiten könne. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz zudem ein von ihm verfasstes Schreiben vom 14. Dezember 2019 zuhanden der Sozialen Dienste ein, worin er diese um Veranlassung einer Nachforschung bei der Post ersuchte und auf welchem er den vom 26. Oktober 2020 datierenden handschriftlichen Vermerk anbrachte, dass die SOD bis heute nicht darauf reagiert hätten. In dieses Schreiben kopierte er auszugsweise das ihm gemäss seiner Darstellung nicht zugestellte Schreiben vom 19. April 2018.

4.4 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer das Schreiben mit dem Termin zur Akteneinsicht vom 19. April 2018 mit Schreiben vom 13. Juni 2018 in Kopie mitsamt darauf klebender Sendungsnummer der Post erhalten. Ungeachtet der Beweislastverteilung bezüglich der effektiv erfolgten Zustellung befand sich damit das Schreiben vom 19. April 2018 seit dem 4. Juli 2018 in seinem Machtbereich. Ab diesem Zeitpunkt wäre ihm eine Überprüfung der Sendungsverfolgung online im Track & Trace der Post möglich gewesen. Wie die Vorinstanz erwog, ist im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen auf das Revisionsbegehren nicht zu prüfen, welche weiteren Abklärungspflichten der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Zustellung obgelegen hätten, da mit der Revision nicht eine andere Rechtsauffassung durchgesetzt werden kann. Ebenso wenig dient die Revision dazu eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten herbeizuführen. Für die private Partei ist die Berufung auf alle Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen, die sich bereits damals in ihrem Wahrnehmungsbereich befanden; das gilt selbst hinsichtlich solcher Tatsachen, die in dem der Anordnung vorangehenden Verfahren nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen hätten ermittelt werden müssen (vgl. § 86b Abs. 1 VRG; Bertschi, § 86a N. 16, § 86b N. 4; VGr, 5. Januar 2021, RG.2020.00005, E. 2.1; VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 3.1). Die Frage der rechtzeitigen Zustellung des Schreibens vom 19. April 2018, welches sich zum Zeitpunkt der ordentlichen Rechtsmittelverfahren bereits im Wahrnehmungsbereich des Beschwerdeführers befand, und die entsprechende Beweislastverteilung wären im vorangehenden Verfahren zu prüfen gewesen. Im Übrigen ist hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. oben E. 3.3, § 70 in Verbindung mit § 28 VRG).

4.5 Der Beschwerdeführer stellt insbesondere infrage, woher die Vorinstanz wisse, dass das fragliche Schreiben vom 19. April 2018 innerhalb der gesetzlichen Frist an ihn versendet worden sei, lägen doch keine Informationen zur Zustellung vor. Es sei nach wie vor strittig, ob das Schreiben tatsächlich an ihn versendet worden sei und ob seinem Zugangsgesuch tatsächlich entsprochen worden sei. Die Postaufgabe des Schreibens vom 19. April 2018 am 20. April 2018 ist aus der – vom Beschwerdeführer selbst in seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 11. September 2019 hineinkopiert – Sendungsverfolgung ersichtlich; insofern ist die Aussage, das Schreiben sei innerhalb der 30-tägigen Frist versendet worden, grundsätzlich zutreffend. Dass mit der Sendungsverfolgung – und mit der Nachfrage bei der Post durch den Beschwerdeführer – keine Angabe über das Zustelldatum erhältlich gemacht werden konnte, spricht nicht gegen die aktenkundige Kenntnisnahme des Schreibens durch den Beschwerdeführer, womit seine Aussagen, dieses sei ihm "nie zugestellt" worden, ohnehin überholt sind. Bereits während Erhebung seines Rekurses vom 19. Januar 2019 sowie seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 11. September 2019 hatte er unzweifelhaft Kenntnis des Schreibens vom 19. April 2018. Auch diesbezüglich ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. oben E. 3.4; § 70 in Verbindung mit § 28 VRG).

4.6 Für die Vorinstanz führte die Unterlassung des Beschwerdeführers, die entsprechende Anfrage bei der Post bereits im Rahmen der Neubeurteilungs-, Rekurs- oder spätestens im Beschwerdeverfahren zu tätigen, nicht dazu, dass damit nun ein neues Beweismittel vorliege. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass vor den zu revidierenden Entscheiden der Vorinstanz kein Anlass zum Einreichen des neuen Beweismittels als Zufallsfund bestanden hätte und dies deshalb auch nicht zumutbar gewesen sei. Es sei im Übrigen reine Glückssache gewesen, in den Besitz des neuen Beweismittels gekommen zu sein, weil die Post grundsätzlich nur dem Absender einer Sendung Auskunft gäbe. Dem ist, wie auch die Vorinstanz erwog, entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich um ein Beweismittel handelt, welches nicht schon früher hätte eingebracht werden können. Dass der Beschwerdeführer seine Anfrage bei der Post am 21. Juli 2020 stellte, ändert nichts an der Tatsache, dass die angeblich nicht rechtzeitige Zustellung des Schreibens vom 19. April 2018 schon in den vorgängigen Rekurs- und Beschwerdeverfahren thematisiert wurde und eine Anfrage ohne Weiteres bereits zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Bei der Post sind Nachforschungen bis zu einem Jahr nach der Aufgabe der Sendung möglich (vgl. https://www.post.ch/de/hilfe-und-kontakt, unter Fragen und Antworten, Versenden, besucht am 5. November 2024). Der Beschwerdeführer kann daraus, dass er sich diesbezüglich auf die Haftung der Post für verlorene Sendungen respektive auf den Verweis im Postgesetz auf die Verjährungsfristen gemäss Obligationenrecht beruft, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die Vorinstanz das Schreiben der Post vom 27. Juli 2020 somit nicht als neues Beweismittel im Sinn von § 86a lit. b VRG beurteilte, ist nicht zu beanstanden.

4.7 Die Vorinstanz äusserte sich zudem mit einer Eventualbegründung zu der Erheblichkeit, sollte in dem Schreiben der Post vom 27. Juli 2020 ein neues Beweismittel gesehen werden. Erheblich sind nur Tatsachen, welche die Verfügung bzw. den Rechtsmittelentscheid für die gesuchstellende Person günstiger gestaltet hätten. Zu prüfen ist also, ob der Verfahrensausgang von den geltend gemachten Noven abhängen würde, wobei nicht erforderlich ist, dass die Tatsache bereits für sich allein genommen zu einem anderen Ergebnis führen würde. Die neuen Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet erscheinen, den Entscheid zugunsten der gesuchstellenden Person zu ändern, indem sie erhebliche Tatsachen erhärten (Bertschi, § 86a N. 17). Da bereits vor dem Revisionsgesuch bekannt war, dass der Beschwerdeführer geltend macht, das Schreiben vom 19. April 2018 habe ihn "nie" (respektive nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von § 28 Abs. 1 IDG) erreicht, lässt sich auch aus dem Schreiben der Post vom 27. Juli 2020 nichts anderes ableiten, als dass kein Zustelldatum bekannt sei. Es erschien somit nicht geeignet, den Entscheid zugunsten des Beschwerdeführers zu ändern. Wenn er nun geltend macht, das Beweismittel sei erheblich, da mit diesem die Grundlagen des zu revidierenden Beschlusses der Vorinstanz – die ihm darin vorgeworfene Annahmeverweigerung – ernsthaft infrage gestellt werde, ist festzuhalten, dass ein solcher Vorwurf weder dem Beschluss der Vorinstanz vom 27. Juni 2019 noch demjenigen vom 7. August 2023 zu entnehmen ist. Im Übrigen erwog die Vorinstanz zu Recht, dass die Erheblichkeit auch zu verneinen wäre, sollte die Zustellung nachgewiesenermassen erst mit Schreiben vom 13. Juni 2018 erfolgt sein.

4.8 Die gesetzliche Frist von § 28 Abs. 1 IDG ist eine Ordnungsfrist. Lässt das öffentliche Organ sie unbenutzt verstreichen, löst dies keine Sanktion aus. Immerhin hat das öffentliche Organ die Pflicht, dem Gesuchsteller die Gründe für die Verzögerung sowie den Zeitpunkt des Entscheids mitzuteilen. Und es bleibt verpflichtet, so rasch als möglich zu entscheiden (Urs Thönen in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [Praxiskommentar IDG], Zürich etc. 2012, § 28 N. 6). Da die Beschwerdegegnerin, nachdem auf ihr erstes Schreiben vom 19. April 2018 hin die Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer am vorgesehenen Termin nicht stattfand, weiterhin Bemühungen anstellte, dem Beschwerdeführer neue Termine zur Einsicht zu gewähren bzw. nachdem diese nicht stattfanden, sie die Unterlagen dem Beschwerdeführer am 3. August 2018 postalisch zustellte, ist – auch wenn hier nicht weiter zu beurteilen – nicht von einer völligen Untätigkeit auszugehen, welche einer Rechtsverweigerung oder -verzögerung gleichzusetzen wäre (oben I. C.). Daraus, dass der Beschwerdeführer darauf besteht, die Einsicht hätte ihm innerhalb der 30-tätigen Frist tatsächlich gewährt werden müssen, kann er keinen Revisionsgrund und auch nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.9 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, durch die offerierte Einsicht vor Ort sei seinem Gesuch nicht entsprochen worden, da die Informationen gemäss § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV; LS 170.41) schriftlich zu erfolgen hätten, ist – mangels Streitgegenstands nur am Rande – Folgendes festzuhalten: Gemäss § 18 Abs. 1 IDV wird die Auskunft in der Regel schriftlich in der Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie erteilt. Sie kann auf andere geeignete Weise oder, mit Zustimmung der gesuchstellenden Person, mündlich erteilt werden. Gemäss § 10 Abs. 2 IDV erfolgt der Zugang zu Informationen auf schriftliches Gesuch durch Einsichtnahme beim öffentlichen Organ oder durch Zustellung von Kopien. Gemäss § 12 Abs. 1 IDV stellt das öffentliche Organ der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller auf Verlangen Kopien amtlicher Dokumente zu, soweit deren Zustand und Natur dies zulassen.

Wie die Einsicht im Einzelfall zu gewähren ist, obliegt nach § 18 Abs. 1 IDV der um Einsicht ersuchten Behörde. Mit der Einladung zu einem Akteneinsichtstermin vor Ort entsprach die Beschwerdegegnerin § 10 Abs. 2 IDV. Nachdem auch die erneuten Kontaktaufnahmen der Beschwerdegegnerin betreffend einen Termin zur Einsicht erfolglos blieben, erfolgte die postalische Zustellung der Unterlagen. Der Beschwerdeführer kann mit seinen Vorbringen, wonach die Auskunftserteilung der Beschwerdegegnerin nicht der Regel entspreche, ebenfalls keinen Revisionsgrund und auch sonst nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.10 Somit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den von der Vorinstanz angestellten Erwägungen bezüglich der Fristberechnung der 90-tägigen Revisionsfrist, wobei die Vorinstanz ohnehin – und nach dem zu bestätigenden Verfahrensausgang zu Recht – offenliess, ob die Frist für das Revisionsgesuch gewahrt sei, nachdem der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 verlangt habe, dass auch der Beschluss der Vorinstanz vom 27. Juni 2019 in Revision zu ziehen sei. Schliesslich ist, ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit, nach den obigen Erwägungen auch nicht erkennbar, in welchem Kontext das Schreiben der Post vom 27. Juli 2020 auf das mit bezirksrätlichem Beschluss vom 27. Juni 2019 erfolgte Nichteintreten mangels Leistung des Kostenvorschusses als Prozessvoraussetzung einen Revisionsgrund darstellte.

4.11 Demzufolge trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch ein.

5.  

5.1 Die vorinstanzliche Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers ist mit Blick auf den nicht zu beanstandenden Ausgang des Rekursverfahrens begründet. Der Beschwerdeführer beantragt bezüglich der Kostenfolgen denn auch lediglich, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien zu reduzieren und führt dazu aus, es habe sich um eine einfache Sache gehandelt und zu prüfen sei nur gewesen, ob es sich um ein neues und erhebliches Beweismittel gehandelt habe; auch bezüglich der Frist des Revisionsgesuchs seien keine schwierigen Überlegungen und lange Ausführungen nötig gewesen.

5.2 Aufgrund der Prüfung des vorliegenden Sachverhalts sowie der dafür erforderlichen – und hier nunmehr vorliegenden – rechtsgenügenden Begründung, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einen gewissen damit verbundenen Aufwand geltend macht. Der erhöhte Begründungsaufwand wäre auch angefallen, hätte die Vorinstanz diesen bereits vor der verwaltungsgerichtlichen Rückweisung zur rechtsgenügenden Begründung vorgenommen. Insofern gereicht dies dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil.

5.3 Die Festsetzung der Staatsgebühr in einem Rechtsmittelverfahren vor dem Bezirksrat richtet sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (LS 682), wonach gemäss deren § 5 die Staatsgebühr für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.- betragen. Gemäss § 9 werden, wo in der Gebührenordnung Mindest- und Höchstbeträge festgesetzt sind, Gebühren, falls nichts anderes vorgeschrieben ist, nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes berechnet. Die von der Vorinstanz mit Verweis auf die Begründung des Entscheids, welche einen verhältnismässig hohen Aufwand verursacht habe, begründete Staatsgebühr ist demnach nicht zu beanstanden. Dass dem im Verfahren VB.2022.00547 nicht vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung mangels besonderen Aufwands (sowie fehlender anwaltlicher Vertretung) versagt blieb, bedeutet entgegen seiner Vorbringen nicht, dass der Aufwand für die Vorinstanz, das Revisionsgesuch zu beurteilen, ebenfalls gering war. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz mit Verweis auf die Bestimmungen der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252), welche gemäss § 1 Abs. 1 nur die von Verwaltungs-, Baurekurs- und Steuergericht festzusetzenden Verfahrenskosten und Parteientschädigungen regelt, in ihrer Begründung eine fehlerhafte Rechtsgrundlage zitierte. Mit Blick auf den Gebührenrahmen der GebV VGr läge die Staatsgebühr im unteren Rahmen, während die Vorinstanz diese mit dem hohen Aufwand begründete, was auf ein Versehen in der Zitierung der Rechtsgrundlage hindeutet und auf den nicht zu beanstandenden Betrag der Staatsgebühr ohne Einfluss bleibt.

Die Schreibgebühr von Fr. 426.- bemisst sich nach § 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden und entspricht dem Entscheid und Mitteilungssatz.

5.4 Dass die Vorinstanz schliesslich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. unten E. 6.3) abwies, ist mit Blick auf den vorliegenden Verfahrensausgang ebenfalls nicht zu beanstanden.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.3 Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Aussichtslosigkeit ist dann zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde (Plüss, § 16 N. 47; BGE 142 III 138 E. 5.1, 140 V 521 E. 9.1). Daran gebricht es vorliegend. Da sich das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Revisionsbegehren als rechtmässig erweist, hatte das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zumindest auf materieller Ebene keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'270.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …; b)    den Bezirksrat Zürich, unter Beilage von ….

VB.2023.00546 — Zürich Verwaltungsgericht 20.12.2024 VB.2023.00546 — Swissrulings