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Zürich Verwaltungsgericht 04.04.2024 VB.2023.00533

4 avril 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,665 mots·~13 min·7

Résumé

Auferlegung eines Dienstleistungsverbotes in der Schweiz wegen Verletzung der Auskunftspflicht | [Notwendigkeit eines Begleitschreibens in einer für den Empfänger verständlichen Sprache bei der Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen ins Ausland] Schriftliche Aufforderungen zur Einreichung von Belegen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 EntsG sind Schriftstücke in Verwaltungssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EÜZV (E. 3.3). Für die postalische Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen an Adressaten auf ihrem Staatsgebiet verlangt die Schweiz mittels einer Erklärung zu Art. 11 Abs. 2 EÜZV ein Begleitschreiben in einer für den Empfänger verständlichen Sprache oder in einer Amtssprache des Zustellortes, wenn der Empfänger nicht Staatsangehöriger des Absenderstaates ist (E. 3.4). Ob auch ausländische Empfänger von Schriftstücken in Verwaltungssachen von Schweizer Behörden aufgrund des völkerrechtlichen Grundsatzes der Gegenseitigkeit ein solches Begleitschreiben verlangen dürfen, kann offenbleiben, da sich die Beschwerdeführerin als juristische Person nicht auf die Erklärung der Schweiz zu Art. 11 Abs. 2 EÜZV berufen kann. Diese schützt nur natürliche Personen (E. 3.5). Ohnehin ist im vorliegenden Fall die Berufung auf einen Formfehler treuwidrig, da die Beschwerdeführerin die versäumte Auskunftserteilung nicht mit der Anhebung des Rechtsmittels nachgeholt hat (E. 4). Die gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verletzung der Auskunftspflicht ausgefällte Sanktion ist rechtmässig (E. 5). Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00533   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.04.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Auferlegung eines Dienstleistungsverbotes in der Schweiz wegen Verletzung der Auskunftspflicht

[Notwendigkeit eines Begleitschreibens in einer für den Empfänger verständlichen Sprache bei der Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen ins Ausland] Schriftliche Aufforderungen zur Einreichung von Belegen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 EntsG sind Schriftstücke in Verwaltungssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EÜZV (E. 3.3). Für die postalische Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen an Adressaten auf ihrem Staatsgebiet verlangt die Schweiz mittels einer Erklärung zu Art. 11 Abs. 2 EÜZV ein Begleitschreiben in einer für den Empfänger verständlichen Sprache oder in einer Amtssprache des Zustellortes, wenn der Empfänger nicht Staatsangehöriger des Absenderstaates ist (E. 3.4). Ob auch ausländische Empfänger von Schriftstücken in Verwaltungssachen von Schweizer Behörden aufgrund des völkerrechtlichen Grundsatzes der Gegenseitigkeit ein solches Begleitschreiben verlangen dürfen, kann offenbleiben, da sich die Beschwerdeführerin als juristische Person nicht auf die Erklärung der Schweiz zu Art. 11 Abs. 2 EÜZV berufen kann. Diese schützt nur natürliche Personen (E. 3.5). Ohnehin ist im vorliegenden Fall die Berufung auf einen Formfehler treuwidrig, da die Beschwerdeführerin die versäumte Auskunftserteilung nicht mit der Anhebung des Rechtsmittels nachgeholt hat (E. 4). Die gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verletzung der Auskunftspflicht ausgefällte Sanktion ist rechtmässig (E. 5). Abweisung.

  Stichworte: ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG GEGENSEITIGKEIT ZUSTELLUNG IM AUSLAND

Rechtsnormen: Art./§ 11 Abs. 2 EÜZV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00533

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

SAS A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft, Arbeitsbedingungen, Personenfreizügigkeit,

Beschwerdegegner,

betreffend Auferlegung eines Dienstleistungsverbotes in der Schweiz wegen Verletzung der Auskunftspflicht,

hat sich ergeben:

I.  

Am 20. Juli 2021 führte die Arbeitskontrollstelle des Kantons Zürich für die Paritätische Kommission der Elektrobranche an der B-Strasse 20 in D beim Umbau eines Ladenlokals eine Kontrolle der Arbeits- und Lohnbedingungen durch. Dort wurde C, ein Mitarbeiter der in Frankreich ansässigen und nach französischem Recht als "société par actions simplifié" (SAS) konstituierten Gesellschaft A, angetroffen und befragt. Zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Mindestlöhne forderte die Paritätische Kommission der Elektrobranche in der Folge die SAS A mit E-Mail vom 2. August 2021 und mit schriftlicher Ermahnung vom 20. September 2021, welche unter Beilage des ausgedruckten E-Mails vom 2. August 2021 per eingeschriebener Post an ihren Sitz in Frankreich zugestellt wurde, auf, entsprechende Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam die SAS A nicht nach. Mit Schreiben vom 19. November 2021, ebenfalls auf dem Postweg nach Frankreich zugestellt, verlangte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (seit dem 1. Januar 2024: Amt für Wirtschaft) des Kantons Zürich die Einreichung der Dokumente, drohte der SAS A im Unterlassungsfall ein Dienstleistungsverbot an und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Auch hierauf reagierte die SAS A nicht. Am 22. Februar 2022 verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit ein Dienstleistungsverbot in der Schweiz während 12 Monaten gegenüber der SAS A wegen Verstosses gegen die Auskunftspflichten gemäss dem Entsendegesetz vom 8. Oktober 1999 (EntsG, SR 823.20).

II.  

Einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs der SAS A wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. Juli 2023 ab.

III.  

Mit Beschwerdeschrift vom 14. September 2023 auf Französisch und Deutsch (maschinell übersetzt) erhob die SAS A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 13. Juli 2023 sei unter Entschädigungsfolge dahingehend anzupassen, dass der Rekurs der SAS A gegen die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 22. Februar 2022 gutgeheissen und letztere ersatzlos aufgehoben werde.

Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2023 wurde die SAS A aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'095.- zu leisten. Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.

Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 19. September 2023 auf Vernehmlassung. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die SAS A reichte am 24. Oktober 2023 eine weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion über Anordnungen des Amts für Wirtschaft und Arbeit im Bereich des Vollzugs des Entsendegesetzes bzw. der flankierenden Massnahmen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; vgl. VGr, 1. September 2022, VB.2021.00414, E. 1.1).

1.2 Gemäss Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) ist die Amtssprache des Kantons Zürich Deutsch, weshalb Eingaben an das Verwaltungsgericht in deutscher Sprache zu erfolgen haben. Diesem Erfordernis ist vorliegend durch die Einreichung einer maschinellen Übersetzung der auf Französisch abgefassten Beschwerdeschrift Genüge getan. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist jedoch einzig diese deutschsprachige Version massgeblich.

1.3 Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 EntsG müssen arbeitgebende Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, damit diese dort für einen bestimmten Zeitraum auf ihre Rechnung und unter ihrer Leitung sowie im Rahmen eines zwischen ihnen und dem Leistungsempfänger bestehenden Vertragsverhältnisses eine Arbeitsleistung erbringen (Art. 1 Abs. 1 lit. a EntsG) oder in einer Niederlassung oder einem Betrieb arbeiten, der zu ihrer Unternehmensgruppe gehört (Art. 1 Abs. 1 lit. b EntsG), den Entsandten mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinn von Art. 360a des Obligationenrechts (SR 220) insbesondere in den Bereichen der minimalen Entlöhnung sowie der Arbeits- und Ruhezeit vorgeschrieben sind. Sie müssen den zuständigen Kontrollorganen alle Dokumente zustellen, welche die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen belegen (Art. 7 Abs. 2 EntsG).

Die Zuständigkeit für die Kontrollen richtet sich dabei nach der im Einzelfall massgeblichen Rechtsgrundlage; bezüglich der Bestimmungen eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags obliegt sie den mit dessen Durchsetzung betrauten paritätischen Organen, welche zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben Hilfspersonen beiziehen können (Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 7a Abs. 1 EntsG).

2.2 Kommt eine arbeitgebende Person ihrer Herausgabe- bzw. Auskunftspflicht nicht nach, erteilt sie wissentlich falsche Auskünfte oder verweigert sie die Auskunft, wird sie nach Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG mit einer Busse bis zu Fr. 40'000.- bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuchs vorliegt. Das kompetente Kontrollorgan hat den Verstoss gegen die Auskunftspflicht zudem der zuständigen kantonalen Behörde zu melden, welche dem betreffenden Unternehmen verbieten kann, während eines bis zu fünf Jahren in der Schweiz seine Dienste anzubieten (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG).

Zuständige Behörde für die Anordnung einer solchen Sanktion im Kanton Zürich war zum Verfügungszeitpunkt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG und § 8 der Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörden gemäss Entsendegesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung [LS 823.41]).

3.  

3.1 Streitbetroffen ist vorliegend einzig die Frage, ob die Paritätische Kommission der Elektro­branche ihr Schreiben vom 20. September 2021 und der Beschwerdegegner sein Schreiben vom 19. November 2021 auf dem Postweg und ohne eine französische Übersetzung oder ein französisches Begleitschreiben an die Beschwerdeführerin in Frankreich verschicken durften. Soweit sich die Parteien darüber hinaus auch auf das "Schreiben" vom 2. August 2021 beziehen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Aus den Akten geht hervor, dass es sich hierbei um eine E-Mail der Paritätischen Kommission der Elektrobranche (an die E-Mail-Adresse …) handelte, womit es von vornherein die Voraussetzungen an den rechtsgültigen Versand eines amtlichen Schriftstücks nicht erfüllen kann.

3.2 Die direkte Zustellung von amtlichen Dokumenten ins Ausland ist zulässig, wenn der fremde Staat dieser Art von Zustellung zustimmt oder wenn diese staatsvertraglich vorgesehen ist (vgl. BVGr, 10. Juni 2020, F-1367/2020, E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Am 1. Oktober 2019 ist für die Schweiz das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (EÜZV, SR 0.172.030.5) in Kraft getreten. Dieses wurde auch von Frankreich ratifiziert und ist anwendbar für die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen mit Ausnahme von Steuer- und Strafsachen (Art. 1 Abs. 2 EÜZV).

Wie von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr bestritten wird, handelte es sich beim Schreiben vom 20. September 2021 der Paritätischen Kommission der Elektrobranche und dem Schreiben vom 19. November 2021 des Beschwerdegegners um Schriftstücke in Verwaltungssachen. Sie zielten darauf ab, dass die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Einreichung von Belegen nach Art. 7 Abs. 2 EntsG nachkommt, respektive, dass sie vor dem Erlass der Verwaltungssanktion gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG Stellung hierzu nehmen kann. Die Verwaltungssanktionen gemäss Art. 9 Abs. 2 EntsG haben nach gesetzgeberischer Absicht und überwiegender Lehre keinen strafrechtlichen Charakter (vgl. Botschaft zur Änderung des Entsendegesetztes vom 1. Juli 2015, BBl 2015 S. 5845 ff., 5856; Kurt Pärli, Entsendegesetz, 2. A., Bern 2022, Art. 9 N. 19 ff. mit Hinweisen). Das EÜZV kommt vorliegend folglich zur Anwendung.

3.3 Vorab ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Übersetzung eines Schriftstücks in Verwaltungssachen in eine Amtssprache des Ziellandes nur besteht, wenn die Zustellung dieses Schriftstücks über den Rechtshilfeweg erfolgt und durch den Adressaten geltend gemacht wird, er verstehe die Sprache nicht, in welcher das Schriftstück verfasst wurde (Art. 7 Abs. 2 EÜZV). Vorliegend erfolgte der Versand jedoch in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 EÜZV postalisch, womit die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Übersetzung der an sie gerichteten Schreiben und Verfügungen hatte (vgl. BGr, 4. Januar 2023, 1C_219/2022, E. 3.1). Zu klären ist aber immerhin, ob den streitbetroffenen Schreiben allenfalls ein Begleitschreiben auf Französisch hätte beigelegt werden müssen.

3.4 Nach Art. 11 Abs. 1 EÜZV kann jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befinden, Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen lassen. Es steht den Vertragsstaaten jedoch nach Art. 11 Abs. 2 EÜZV offen, mit einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung der Zustellung durch die Post in seinem Hoheitsgebiet wegen der Staatsangehörigkeit des Empfängers oder für bestimmte Arten von Schriftstücken ganz oder teilweise zu widersprechen, wobei sich jeder Vertragsstaat auf die fehlende Gegenseitigkeit berufen kann. Die Schweiz hat eine entsprechende Erklärung abgegeben, wonach sie Zustellung unmittelbar durch die Post zulässt. Jedoch verlangt sie, dass bei Empfängern, die Schweizer Staatsbürger, Staatsangehörige eines dritten Staates oder staatenlos sind, das Schriftstück zusammen mit einem Schreiben übermittelt werden muss, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten erhalten kann. Das Schreiben muss in einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder in einer Amtssprache des Zustellorts verfasst sein (vgl. EÜZV, Erklärungen der Schweiz, Bst. f). Frankreich hat hingegen, wie sich aus der offiziellen Website des Europarats ergibt, von der Möglichkeit einer Erklärung keinen Gebrauch gemacht (siehe https://www.coe.int/de > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis > Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland > Vorbehalte und Erklärungen).

3.5 Ob bei dieser Ausgangslage aufgrund des völkerrechtlichen Grundsatzes der Gegenseitigkeit (vgl. Art. 21 Ziff. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]) auch im Ausland ansässige Adressaten schweizerischer Schriftstücke in Verwaltungssachen Anspruch auf ein Begleitschreiben in ihrer Sprache haben, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt, kann offenbleiben. Die Erklärung der Schweiz zu Art. 11 Abs. 2 EÜZV nimmt für ihren Anwendungsbereich Bezug auf die Staatsangehörigkeit des Empfängers, womit zum Ausdruck kommt, dass nur natürliche Personen hiervon erfasst sein können. Juristische Personen haben kein Bürgerrecht und damit auch keine eigentliche Staatsangehörigkeit (vgl. Andreas Kley-Struller, Die Staatszugehörigkeit juristischer Personen, Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht [SZIER] 2/1991, S. 163 ff., Rz. 22). Dieser Schluss drängt sich auch mit Blick auf die ratio legis der Erklärung der Schweiz zu Art. 11 Abs. 2 EÜZV auf. Die gesetzgeberische Absicht, eine natürliche Person davor zu schützen, dass sie von einer ausländischen Verwaltungsbehörde (möglicherweise überraschenderweise) ein Schriftstück in Verwaltungssachen erhält, das sie aufgrund der Sprache nicht erkennt oder versteht, ist nachvollziehbar. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, diesen Schutz auch auf juristische Personen auszuweiten, zumal diese üblicherweise nur bei internationaler Tätigkeit überhaupt in Kontakt mit ausländischen Behörden kommen und ihnen diesfalls aber auch zuzumuten ist, entsprechende Vorkehren zu treffen, damit allfällige ausländische Schriftstücke in Verwaltungssachen erkannt und verstanden werden. Hinzu kommt, dass es für eine Verwaltungsbehörde kaum bestimmbar ist, welche Sprachkenntnisse einer juristischen Person zugeordnet werden können. Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht auf die Erklärung der Schweiz zu Art. 11 Abs. 2 EÜZV berufen kann, weil sie eine juristische Person ist.

4.  

4.1 Ohnehin kann eine erfolgte Zustellung ihren Zweck auch dann erfüllen, wenn sie allenfalls fehlerhaft ist. Es ist anhand der Umstände des konkreten Falls zu prüfen, ob die betroffene Partei durch die (behauptete) Unregelmässigkeit der Zustellung irregeführt wurde und dadurch einen Schaden erlitten hat. Diesbezüglich gilt es sich an dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zu orientieren, der der Berufung auf einen Formmangel Grenzen setzt; so muss die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist handeln, sobald sie in irgendeiner Weise von der Verfügung, die sie anfechten will, Kenntnis erlangt hat. Dies bedeutet insbesondere, dass eine Verfügung, auch wenn sie nicht ordnungsgemäss eröffnet wurde, in Rechtskraft erwachsen kann, wenn sie nicht innert angemessener Frist weitergezogen wird (zum Ganzen BGr, 5. November 2019, 2C_160/2019, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen insbesondere auch auf BGr, 9. April 2018, 2C_478/2017, E. 5.1 f.; ferner BGr, 27. August 2020, 1C_513/2019, E. 1.3; siehe ausserdem VGr, 1. März 2023, VB.2022.00721, E. 3.1). Spezifisch kann sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der im Ausland ansässige Empfänger eines schweizerischen verwaltungsrechtlichen Entscheids auch nicht auf das Prinzip der Gegenseitigkeit berufen und ein Begleitschreiben verlangen, wenn dieses überflüssig ist, weil er mit seiner Anfechtung in der Sache zeigt, dass er den Entscheid verstanden habe und er die Rügen hinsichtlich Nichtverstehens der Verfahrenssprache nicht schon von Anfang an vorgebracht hat. Ein solches Verhalten ist treuwidrig (BGr, 4. Januar 2023, 1C_219/2022, E. 3.1 f.).

4.2 Im vorliegenden Fall bezieht sich die Rüge der Beschwerdeführerin hinsichtlich des fehlenden Begleitschreibens nicht auf die angefochtene Verfügung selbst, sondern auf die der Verfügung vorgehenden Auskunftsersuchen und Ermahnungen, welche die Paritätische Kommission der Elektrobranche und der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 EntsG an sie gerichtet haben und welche sie mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht verstanden habe. Art. 7 Abs. 2 EntsG bestimmt, dass Arbeitgeber den zuständigen Organen auf Verlangen alle Dokumente zustellen müssen, welche die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belegen. Die Verletzung der Auskunftspflicht bedingt also ein Auskunftsbegehren der zuständigen Behörde. Entsprechend ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung, welche die Verletzung der Auskunftspflicht durch die Beschwerdeführerin feststellt und diese gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG mit einem Dienstleistungsverbot belegt, davon abhängig, ob die Beschwerdeführerin in zulässiger Weise zur Auskunftserstattung aufgefordert worden ist.

4.3 Während die Beschwerdeführerin nicht auf die erwähnten Auskunftsersuchen und Ermahnungen reagierte, war sie offenbar in der Lage, die ebenfalls auf Deutsch und ohne Begleitschreiben versandte Verfügung vom 22. Februar 2022 ausreichend gut zu verstehen, um sie anfechten zu können (vgl. hierzu BGr, 4. Januar 2023, 1C_219/2022, E. 3.1). In deren Begründung wurde erneut auf die von der Beschwerdeführerin verlangten Auskünfte (Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeitrapporte, Lohnabrechnungen sowie Belege über die Bezahlung einer Entsendezulage, der Spesen, eines 13. Monatsgehaltes sowie Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld und die Angabe der Anzahl Ferien- und Feiertage) bezüglich ihres Arbeitnehmers C verwiesen. Entsprechend wusste die Beschwerdeführerin spätestens zu diesem Zeitpunkt über ihre Verpflichtung nach Art. 7 Abs. 2 EntsG Bescheid und hätte in guten Treuen gemeinsam mit der Anfechtung der Verfügung oder einem allfälligen Wiedererwägungsgesuch auch die versäumten Handlungen sofort nachholen müssen. Da sie dies bis heute nicht getan hat und sich stattdessen ausschliesslich auf einen angeblichen Formfehler beruft, ist das Verhalten der Beschwerdeführerin als treuwidrig zu qualifizieren.

Ohnehin hat sich gemäss vorzitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Beschwerdeführerin ihre Untätigkeit nach Erhalt der streitbetroffenen Schreiben vorhalten zu lassen, zumal lebensfremd ist, dass sie Schreiben von schweizerischen Behörden aufgrund der Sprache nicht erkannt oder verstanden habe. Sie ist Teil eines Detailhandelskonzerns, der weltweit tätig ist und allein in der Schweiz 36 Filialen (wovon mindestens 7 in der Deutschschweiz) betreibt (vgl. https://…, zuletzt abgerufen am 4. April 2024). Zum Konzern gehört auch eine Gesellschaft in der Schweiz, welche sogar eine Website auf Deutsch betreibt (www…, zuletzt abgerufen am 4. April 2024). Ausserdem verweist die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs und in ihrer Beschwerde auf das zürcherische Verwaltungsrechtspflegegesetz, welches nur auf Deutsch verfügbar ist. Selbst bei Annahme fehlender Sprachkenntnisse wäre mindestens zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin sich nach Erhalt der Schreiben der Paritätischen Kommission der Elektrobranche und des Beschwerdegegners, welche klar als amtliche Dokumente erkennbar waren, mehrere Gesetzesbestimmungen nannten und mit fettgedruckten Fristansetzungen versehen waren, darum bemühen würde, herauszufinden, was von ihr verlangt wird. Hierzu hätte sie beispielsweise einen maschinellen Übersetzer, wie sie ihn für die Beschwerde oder ihren Rekurs verwendet hat, beiziehen können oder sie hätte sich mit Rückfragen bei der Paritätischen Kommission der Elektrobranche oder dem Beschwerdegegner melden können. Die entsprechenden Kontaktangaben waren klar erkennbar auf den Schreiben angebracht. Solche Bemühungen seitens der Beschwerdeführerin werden jedoch nicht behauptet oder dargetan.

4.4 Aus dem völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben kann die Beschwerdeführerin sodann ebenfalls nichts für sich ableiten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner in irgendeiner Art und Weise bei der Beschwerdeführerin durch seine Handlungen, Unterlassungen, Erklärungen oder Verhaltensweisen ein schützenswertes berechtigtes Vertrauen geschaffen oder die internationalrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz umgangen oder ihres Sinns entleert hätte.

4.5 Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin als juristische Person auf die Erklärung der Schweiz zu Art. 11 Abs. 2 EÜZV und den völkerrechtlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit berufen könnte (vgl. oben E. 3.5), erwiese sich ihr Verweis auf einen Formmangel als treuwidrig. Das Schreiben vom 20. September 2021 der Paritätischen Kommission der Elektrobranche sowie das Schreiben vom 19. November 2021 des Beschwerdegegners sind somit als rechtsgültig zugestellt zu qualifizieren.

5.  

Durch das Untätigbleiben trotz zweier ihr rechtsgültig zugestellten Aufforderungen der zuständigen Behörden zur Einreichung von Unterlagen bezüglich der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen hat die Beschwerdeführerin ihre Auskunftspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 EntsG verletzt. Die verhängte Sanktion eines Dienstleistungsverbots für zwölf Monate in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG ist gerechtfertigt und angesichts des Sanktionsrahmens von einem bis zu fünf Jahren für ein erstes Vergehen verhältnismässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Volkswirtschaftsdirektion.

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