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Zürich Verwaltungsgericht 05.02.2024 VB.2023.00481

5 février 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,619 mots·~8 min·8

Résumé

Gebühren (Kostenauflage) | Gebühren (Kostenauflage). Beim Beschluss des Beschwerdegegners handelt es sich um einen – anfechtbaren – Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ohne die vorgängige Bezahlung des vom Beschwerdegegner festgelegten Geldbetrags (und ohne Nachweis eines schutzwürdigen Interesses) bliebe das Einsichtsbegehren des Beschwerdeführers in der Sache unbehandelt, und könnte der Beschluss des Beschwerdegegners nicht angefochten und die Verpflichtung zur Vorauszahlung nicht überprüft werden, würde dem Beschwerdeführer bei Nichtleistung der Zugang zu amtlichen Dokumenten in der von ihm gewünschten Form verwehrt. Dementsprechend stellt auch der Beschluss des Bezirksrats einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1.2). Liegt ein klarer, eindeutiger und unbedingter Antrag vor, aus welchem hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, ist - auch bei Laien - die Begründung zur Bestimmung des Antrags nicht heranzuziehen (E. 2.2). Das mit Rekurs gestellte Begehren, der Beschluss des Beschwerdegegners sei – vollumfänglich – aufzuheben, ist ein klar ausformulierter Antrag, zu dessen Bestimmung der Bezirksrat die Begründung der Rekursschrift weder heranziehen musste noch hätte heranziehen dürfen. Indem der Bezirksrat den angefochtenen Beschluss nur insofern aufhob bzw. abänderte, als er die Vorauszahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers reduzierte, hiess er den Rekurs nur teilweise gut und durfte er folglich die Kosten des Rekursverfahrens teilweise dem Beschwerdeführer auferlegen; materiell ist der Rekursentscheid vorliegend nicht zu beurteilen (E. 2.3). Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00481   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.02.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Gebühren (Kostenauflage)

Gebühren (Kostenauflage). Beim Beschluss des Beschwerdegegners handelt es sich um einen – anfechtbaren – Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ohne die vorgängige Bezahlung des vom Beschwerdegegner festgelegten Geldbetrags (und ohne Nachweis eines schutzwürdigen Interesses) bliebe das Einsichtsbegehren des Beschwerdeführers in der Sache unbehandelt, und könnte der Beschluss des Beschwerdegegners nicht angefochten und die Verpflichtung zur Vorauszahlung nicht überprüft werden, würde dem Beschwerdeführer bei Nichtleistung der Zugang zu amtlichen Dokumenten in der von ihm gewünschten Form verwehrt. Dementsprechend stellt auch der Beschluss des Bezirksrats einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1.2). Liegt ein klarer, eindeutiger und unbedingter Antrag vor, aus welchem hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, ist - auch bei Laien - die Begründung zur Bestimmung des Antrags nicht heranzuziehen (E. 2.2). Das mit Rekurs gestellte Begehren, der Beschluss des Beschwerdegegners sei – vollumfänglich – aufzuheben, ist ein klar ausformulierter Antrag, zu dessen Bestimmung der Bezirksrat die Begründung der Rekursschrift weder heranziehen musste noch hätte heranziehen dürfen. Indem der Bezirksrat den angefochtenen Beschluss nur insofern aufhob bzw. abänderte, als er die Vorauszahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers reduzierte, hiess er den Rekurs nur teilweise gut und durfte er folglich die Kosten des Rekursverfahrens teilweise dem Beschwerdeführer auferlegen; materiell ist der Rekursentscheid vorliegend nicht zu beurteilen (E. 2.3). Abweisung.

  Stichworte: AKTENEINSICHT ANTRAG BEGRÜNDUNG GEBÜHREN KOSTENAUFLAGE VORSCHUSSPFLICHT ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 29 IDG § 19a Abs. II VRG § 23 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00481

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. Februar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

betreffend Gebühren (Kostenauflage),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Eingabe vom 28. März 2023 ersuchte A den Gemeinderat B um Neubeurteilung des Entscheids des Präsidenten des Präsidialausschusses der Gemeinde B vom 3. März 2023, welcher die von A für die Bearbeitung seines Akteneinsichtsgesuchs vorzuschiessenden Kosten auf total Fr. 5'000.- festgelegt hatte. Mit Beschluss vom 25. April 2023 entschied der Gemeinderat B das Folgende:

" 1.  Dem Auskunftsbegehren von A zu den Protokollen von Gemeindeversammlung, Gemeinderat und Liegenschaftenausschuss des Gemeinderats je seit 1992 zum Gebäude C wird stattgegeben, unter dem Vorbehalt, dass der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses im Sinne von § 25 Abs. 2 IDG eingereicht wird.

  2.  Die Kosten für die Erledigung des Auskunftsbegehrens werden bei einem Aufwand von 40 Stunden der Gemeindeverwaltung à 100 Franken und Reproduktionskosten für Fotokopien (ab normaler Einzelblattvorlage bis A3 0.50 Franken pro Seite; ab besonderen Vorlageformaten oder ab schlechter Vorlagenqualität 2 Franken pro Seite) auf 5'000 Franken festgelegt. Die Erfüllung des Auskunftsbegehrens wird erst anhand genommen, wenn der Betrag der Gemeindekasse einbezahlt ist und der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses erbracht ist.

  3.  Die Kosten dieses Beschlusses betragen inkl. Schreib- und Versandgebühren 300 Franken. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit Rechnung bezogen."

II.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 31. Mai 2023 Rekurs beim Bezirksrat Meilen mit den folgenden Anträgen:

" 1.  Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben.

  2.  Der Bezirksrat überträgt die Zuständigkeit für die Bearbeitung meines Gesuchs um Akteneinsicht betreffend Gebäude C an eine unabhängige Behörde.

  3.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gemeinderates B."

Mit Beschluss vom 2. August 2023 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und legte die vorauszuzahlenden Kosten gemäss Dispositivziffer 2 des Beschlusses des Gemeinderats B vom 25. April 2023 auf Fr. 2'000.- fest (Dispositivziffer I). Die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 921.60 auferlegte der Bezirksrat zu zwei Dritteln der Gemeinde B und zu einem Drittel A (Dispositivziffer II). Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer III).

III.  

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 25. August 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

" 1.  Es sei durch das Verwaltungsgericht festzustellen, dass im Verfahren vor dem Bezirksrat Meilen vom 2. August 2023 der Rekurrent voll obsiegt hat.

  2.  Die Kosten des Verfahrens sind somit voll der Rekursgegnerin (Gemeinde B) aufzuerlegen."

Mit Eingabe vom 31. August 2023 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat B verzichtete mit Eingabe vom 4. September 2023 auf eine Beschwerdeantwort. Weitere Eingaben erfolgen nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nur insofern, als ihm damit ein Teil der Kosten des Rekursverfahrens auferlegt wurde (vgl. auch sogleich E. 1.2 f.). Daneben beträgt auch der Streitwert in der Hauptsache – die Kosten für die Bearbeitung des Akteneinsichtsgesuchs – weniger als Fr. 20'000.- (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12 und § 65a N. 15). Zum Entscheid berufen ist deshalb der Einzelrichter, zumal sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Wie der Bezirksrat korrekt erwog, handelt es sich beim Beschluss des Beschwerdegegners vom 25. April 2023 um einen – anfechtbaren – Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Ohne die vorgängige Bezahlung des vom Beschwerdegegner festgelegten Geldbetrags (und ohne Nachweis eines schutzwürdigen Interesses) bliebe das Einsichtsbegehren in der Sache unbehandelt, und könnte der Beschluss vom 25. April 2023 nicht angefochten und die Verpflichtung zur Vorauszahlung nicht überprüft werden, würde dem Beschwerdeführer bei Nichtleistung der Zugang zu amtlichen Dokumenten in der von ihm gewünschten Form verwehrt (VGr, 14. August 2013, VB.2013.00346, E. 1.2, mit Hinweisen). Dementsprechend stellt auch der Beschluss des Bezirksrats vom 2. August 2023 einen Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), der nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar ist.

1.3 Inwiefern dem Antrag, es sei "festzustellen, dass im Verfahren vor dem Bezirksrat Meilen vom 2. August 2023 der Rekurrent voll obsiegt hat", neben demjenigen auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses insofern, als ihm – dem Beschwerdeführer – für das Rekursverfahren Kosten auferlegt wurden, eine eigenständige Bedeutung zukommen könnte, ist nicht ersichtlich, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 26).

2.  

2.1 Vorab sei festgehalten, dass die Gebührenfreiheit gemäss dem früheren § 29 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) nur im erstinstanzlichen, nicht dagegen im Rechtsmittelverfahren gilt (VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00461, E. 5.1; 24. Juni 2020, VB.2020.00409, E. 5 [nicht publiziert]; Urs Thönen, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 29 N. 16). Daran hat auch die auf den 1. Oktober 2022 in Kraft getretene neue Fassung von § 29 IDG (OS 77, 420) nichts geändert. Der Bezirksrat durfte damit Gebühren für das Rekursverfahren erheben.

2.2 Gemäss § 23 Abs. 1 Satz 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Aus einem Antrag muss ersichtlich sein, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids nach der Meinung der rekurrierenden Partei abzuändern ist. Das Rechtsbegehren sollte dabei so genau gefasst sein, dass es unverändert ins Dispositiv übernommen werden kann. Ein durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigter Formalismus ist jedoch zu vermeiden: Insbesondere wenn der Rekurs von einem Laien erhoben wird, genügt es gemäss der Praxis, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was der Rekurrent will. Liegt jedoch ein klarer, eindeutiger und unbedingter Antrag vor, aus welchem hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, ist die Begründung nicht heranzuziehen (VGr, 30. Juni 2022, VB.2022.00012, E. 3.3.2; 23. Mai 2019, VB.2018.00765, E. 3.2.1; 13. Januar 2010, VB.2009.00656, E. 1.4; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12). Der Antrag muss klar, eindeutig und unbedingt sein. Ob die rekurrierende Partei den Antrag zur Durchsetzung ihrer Interessen besser hätte formulieren können, spielt keine Rolle (Griffel, § 23 N. 15).

2.3 Der Beschwerdeführer beantragte mit Rekurs vom 31. Mai 2023 wie bereits erwähnt Folgendes:

" 1.  Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben.

  2.  Der Bezirksrat überträgt die Zuständigkeit für die Bearbeitung meines Gesuchs um Akteneinsicht betreffend Gebäude C an eine unabhängige Behörde.

  3.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gemeinderates B."

Der Beschwerdeführer scheint zwar ein juristischer Laie zu sein. Das Begehren, der angefochtene Beschluss sei – vollumfänglich – aufzuheben, ist jedoch ein klar ausformulierter Antrag, zu dessen Bestimmung der Bezirksrat die Begründung der Rekursschrift nach dem Gesagten weder heranziehen musste noch hätte heranziehen dürfen. Indem der Bezirksrat den Beschluss des Beschwerdegegners vom 25. April 2023  nur insofern aufhob bzw. abänderte, als er die Vorauszahlungsverpflichtung gemäss Dispositivziffer 2 auf Fr. 2'000.- festlegte bzw. reduzierte, hiess er den Rekurs angesichts des Antrags auf vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses vom 25. April 2023 tatsächlich nur teilweise, mithin im Umfang von 3/5 gut; materiell ist der Beschluss vom 2. August 2023 aufgrund der Beschwerdeanträge, womit der Beschwerdeführer diesen nur in Bezug auf die ihm auferlegten Rekurskosten anficht, vorliegend nicht zu beurteilen. Den – ebenso eindeutigen – Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Akteneinsichtsgesuchs an eine unabhängige Behörde hiess der Bezirksrat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (ebenfalls) nicht – auch nicht teilweise – gut, bleibt doch die entsprechende Zuständigkeit weiterhin bei der Gemeinde B; etwas anderes ist dem Dispositiv des Rekursentscheids nicht zu entnehmen. Daran ändern auch die – kaum nachvollziehbaren, aber nicht zu überprüfenden – Erwägungen des Bezirksrats nichts, aus denen der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang die angebliche Gutheissung des Rekurses abzuleiten versucht; massgeblich ist allein das Dispositiv des Beschlusses vom 2. August 2023 (vgl. Bosshart/Bertschi, § 19 N. 5). Die vom Beschwerdeführer mit Begehren um Neubeurteilung vom 28. März 2023 gestellten Anträge waren angesichts der anderslautenden und klaren Rekursanträge für den Bezirksrat insofern nicht (mehr) relevant. In einer Gesamtbetrachtung ist somit nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat die Kosten des Rekursverfahrens zu einem Drittel dem Beschwerdeführer auferlegte.

2.4 Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch der Begründung der Rekursschrift entnommen werden kann, dass dem Beschwerdeführer an der vollumfänglichen Aufhebung des Beschlusses vom 25. April 2023 gelegen war. Selbst wenn also der Bezirksrat – unzulässigerweise – auf die Begründung zurückgegriffen hätte, hätte die angeordnete Reduktion der Vorauszahlungsverpflichtung lediglich einer teilweisen Gutheissung des Rekurses entsprochen.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich (ebenfalls) um einen Zwischenentscheid (Bertschi, § 19a N. 32; vorn E. 1.2), der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Meilen.

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