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Zürich Verwaltungsgericht 04.01.2024 VB.2023.00473

4 janvier 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,168 mots·~11 min·8

Résumé

Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Der Beschwerdegegner disziplinierte den Beschwerdeführer zu Recht mit sechs Tagen Zelleneinschluss sowie Medien- und Aktivitätenverbot wegen Verstossens gegen allgemeine Ordnungsvorschriften, mehrfacher Zuwiderhandlung von Weisungen und Störung der Ordnung in der Vollzugseinrichtung. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers stützt sich die Einschränkung des oberkörperfreien Aufenthalts ausserhalb der Zelle auf eine genügende gesetzliche Grundlage, ist sachlich begründet und verhältnismässig (E. 3.3). Die verhängte Sanktion kann mit Blick auf die mehrfache Verfehlung nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach, auch einschlägig, habe diszipliniert werden müssen (E. 3.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00473   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.01.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Disziplinarstrafe

Disziplinarstrafe. Der Beschwerdegegner disziplinierte den Beschwerdeführer zu Recht mit sechs Tagen Zelleneinschluss sowie Medien- und Aktivitätenverbot wegen Verstossens gegen allgemeine Ordnungsvorschriften, mehrfacher Zuwiderhandlung von Weisungen und Störung der Ordnung in der Vollzugseinrichtung. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers stützt sich die Einschränkung des oberkörperfreien Aufenthalts ausserhalb der Zelle auf eine genügende gesetzliche Grundlage, ist sachlich begründet und verhältnismässig (E. 3.3). Die verhängte Sanktion kann mit Blick auf die mehrfache Verfehlung nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach, auch einschlägig, habe diszipliniert werden müssen (E. 3.4).

Abweisung.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG DISZIPLINARSANKTION DISZIPLINARSTRAFE DISZIPLINARVERFAHREN GESETZLICHE GRUNDLAGE ORDNUNGSVORSCHRIFT SANKTION STRAFVOLLZUG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZELLENEINSCHLUSS

Rechtsnormen: § 126 JVV § 127 JVV § 164 Abs. II JVV § 165 Abs. I JVV § 165 Abs. V JVV Art. 91 Abs. II StGB Art. 91 Abs. III StGB § 23b Abs. I lit. a StJVG § 23b Abs. I lit. b StJVG § 23c Abs. I StJVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00473

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Disziplinarverfügung vom 15. Juni 2023 bestrafte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe), Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies, A wegen Verstossens gegen allgemeine Ordnungsvorschriften, mehrfacher Zuwiderhandlung von Weisungen und Störung der Ordnung in der Vollzugseinrichtung mit sechs Tagen Zelleneinschluss sowie einem Medien- und Aktivitätenverbot. Die Disziplinarstrafe wurde von Dienstag, 13. Juni 2023, nachmittags, bis Montag, 19. Juni 2023, nachmittags vollzogen.

II.  

Mit Verfügung Nr. 01 vom 16. August 2023 wies die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) einen von A hiergegen am 19. Juni 2023 eingereichten Rekurs kostenfällig zu dessen Lasten ab.

III.  

Mit vom 22. August 2023 datierender Eingabe reichte A beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom 16. August 2023 sei aufzuheben bzw. "als nichtig anzusehen".

Die Justizdirektion und das JuWe schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Streitsache ist einzelrichterlich zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 e contrario VRG).

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 12. Mai 2022, VB.2021.00614, E. 1.2).

2.  

2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG) oder Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 2 lit. k StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommen unter anderem der Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, Sport und Schulunterricht (ausgenommen der Berufsschule), von Veranstaltungen und Freizeitkursen bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (§ 23c Abs. 1 lit. c StJVG), die Einschränkung oder das Verbot des Gebrauchs von Print- oder elektronischen Medien und Ton- oder Bildwiedergabegeräten bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (§ 23c Abs. 1 lit. d StJVG), sowie der Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen (§ 23c Abs. 1 lit. h StJVG) infrage.

2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr, 27. Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 311.1]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3 Gemäss § 127 lit. b JVV regelt die Hausordnung der Vollzugseinrichtung unter anderem die Unterbringung und die Bekleidung. Die auf §§ 126 und 127 JVV gestützte Hausordnung der JVA Pöschwies (Fassung vom 1. November 2022 [HO PöW]) enthält in § 5 Kleidervorschriften. Ergänzend dazu hat die JVA Pöschwies mit dem Formular "Eintrittsinstruktion geschlossener Vollzug Abteilung Alter & Gesundheit (AGE)" für diese Abteilung abteilungsbezogene Regelungen zu den Kleidervorschriften erlassen.

2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.  

3.1  

3.1.1 Der angefochtenen Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom 15. Juni 2023 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 13. Juni 2023, 12.43 Uhr, sei dem diensthabenden Aufseher aufgefallen, dass der seit dem 3. Juni 2023 in der Abteilung Alter & Gesundheit untergebrachte Beschwerdeführer oberkörperfrei unter der Arkade im Hof gesessen sei. Dies dürften die Gefangenen dieser Abteilung lediglich auf der Rasenfläche sowie dem Schachfeldbereich. Der Aufseher habe den Beschwerdeführer aufgefordert, ein T-Shirt anzuziehen oder sich, wenn er oben ohne sein wolle, auf die Rasenfläche zu begeben. Der Beschwerdegegner habe entgegnet: "Lah mi in Ruhe, Mann. Ich bin da am sünnele.". Der Aufseher habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, der Aufforderung, sich anzuziehen, nachzukommen, ansonsten dies einen Rapport zur Folge habe. Der Beschwerdeführer habe den Aufseher ignoriert, worauf Letzterer ihm mitgeteilt habe, er bekomme bis um 12.50 Uhr Zeit, sich ein T-Shirt anzuziehen, wenn er sich unter der Arkade oder im Gebäude befinde, andernfalls ein Rapport erfolge. Als der Beschwerdeführer um 12.50 Uhr noch kein T-Shirt getragen habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass nun ein Rapport erfolge. Der Beschwerdeführer habe den Aufseher weiterhin ignoriert und auf die ihm gleichentags angebotene Anhörung verzichtet.

3.1.2 Gleichentags – so der Beschwerdegegner weiter – sei der Rapport aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ergänzt worden. Der Beschwerdeführer habe seit seinem Eintritt in die Abteilung Alter & Gesundheit renitentes Verhalten gezeigt. Bereits am ersten Tag habe er einen Badge verlangt, ohne das Eintrittsgespräch führen zu wollen und jegliche Versuche, dieses zu führen, abgelehnt. Er habe sich jeglichen Aufforderungen, wie sich ein T-Shirt anzuziehen oder das Personal zu siezen, widersetzt. Des Weiteren habe er verlangt, dass seine Anliegen sofort umgesetzt würden, und habe die Zellenkommunikationsanlage mehrfach für banale Anliegen genutzt. Zusätzlich habe er sich sehr bestimmt und fordernd gegenüber dem Personal geäussert, beispielsweise als er am 13. Juni 2023 einem Aufseher einen Ventilator in die Hand gedrückt und zu diesem gesagt habe: "Nimm de mit abe, Mann und tue ihn flicke!". Der Beschwerdeführer störe mit seinem Verhalten die Ruhe und Ordnung der Abteilung, wodurch auch Mitgefangene gestört würden und die Abteilung diesen nicht mehr als Schon- und Schutzraum diene.

3.1.3 In der am 14. Juni 2023 zum ergänzten Rapport durchgeführten Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, der Inhalt stimme nicht. Er verhalte sich dem Personal gegenüber entsprechend, da dieses unverständlich, unkooperativ und nicht in der Lage sei, situationsbedingt zu entscheiden. Insbesondere aufgrund der Umstände, da er aus dem Arrest gekommen sei und vier Tage nichts gegessen und getrunken habe, habe er erstmals etwas Ruhe gebraucht und frische Luft schnappen wollen. Das Eintrittsgespräch habe er am 5. Juni 2023 durchgeführt und die Zellenkommunikationsanlage nicht für banale Dinge betätigt. Er habe sie am 14. Juni 2023 dreimal betätigt, um den ihm gesetzlich zugesicherten Spaziergang zu erhalten. Er habe weder darauf verzichtet noch unmögliche Forderungen gestellt, sondern lediglich gesagt, er müsse nachmittags spazieren, da seine Mutter vormittags arbeite und er ihr eine Bankverbindung mitteilen müsse. Vom Aufseher sei hierfür kein Verständnis gezeigt worden und dieser habe gemeint, er habe auf den Spaziergang verzichtet. Dass der Ventilator von den Aufsehern des Normalvollzugs auseinander- aber nicht wieder zusammengeschraubt worden sei, habe er bereits am ersten Tag mitgeteilt, doch habe man ihn tagelang hingehalten, weshalb es aufgrund der Untätigkeit des Personals zu seiner Äusserung gekommen sei.

3.1.4 Der Beschwerdegegner hielt hierzu in der angefochtenen Disziplinarverfügung vom 15. Juni 2023 fest, das Eintrittsgespräch, welches in der Regel unmittelbar nach dem Eintritt geschehe, habe erst am dritten Tag in der Abteilung durchgeführt werden können. Zudem sei dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2023 um 8.00 Uhr angeboten worden, eine Stunde zu spazieren, bevor er um 9.00 Uhr Besuch erhalte. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch abgelehnt, worauf er die Zellenkommunikation unzählige Male betätigt und lauthals die Betreuenden beschimpft habe.

3.2 Die Vorinstanz erwog, der Sachverhalt gemäss angefochtener Disziplinarverfügung vom 15. Juni 2023 sei grundsätzlich unbestritten. Da sich der Beschwerdeführer weder in seiner Anhörung noch in seiner Rekurseingabe dazu geäussert habe, weshalb er sich trotz Kenntnis des Formulars "Eintrittsinstruktion geschlossener Vollzug AGE" der Aufforderung des Aufsehers, ein T-Shirt anzuziehen widersetzt habe und auch nicht bestreite, was er zu diesem gesagt habe, könne rechtsgenügend erstellt werden, dass sich der Beschwerdeführer der Aufforderung des Aufsehers widersetzt habe. Es bestünden keine Gründe, an den Ausführungen des Beschwerdegegners zu zweifeln. Es liege im öffentlichen Interesse, dass die Vollzugseinrichtungen für einen ordnungsgemässen und rechtsgleichen Vollzug sorgten, wozu auch der Erlass von Kleidervorschriften gehöre. Die Vorschrift, wonach sich die Insassen ausserhalb ihrer Zelle nur an ganz bestimmten Orten oberkörperfrei bewegen dürften, schränke ihre persönliche Freiheit zwar ein. Nachdem der oberkörperfreie Aufenthalt ausserhalb der Zelle jedoch nicht gänzlich, sondern nur ortsbezogen untersagt werde, sei die Einschränkung geringfügig. Dem Bedürfnis, sich oberkörperfrei zu sonnen, werde mit der genannten Vorschrift genügend Rechnung getragen. Die Einschränkung stütze sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage, sei sachlich begründet und verhältnismässig.

Der Beschwerdeführer habe sich unbestrittenermassen ohne T-Shirt unter der Arkade und nicht auf den dafür vorgesehenen Flächen aufgehalten und sich auch nicht nach Hinweis des Aufsehers auf diese begeben. Er hätte mithin die Möglichkeit gehabt, sich vorschriftskonform oberkörperfrei im Freien aufzuhalten, wenn er sich an den dafür vorgesehenen Ort verschoben hätte. Weshalb ihm dies nicht zumutbar gewesen sein soll, mache der Beschwerdeführer weder substanziiert geltend noch sei dies sonst ersichtlich. Da er damit gegen die Ordnungsvorschriften (Kleiderregel) verstossen habe und die Weisung des Personals missachtet habe, sei er zu Recht diszipliniert worden.

Hinsichtlich der übrigen in der angefochtenen Disziplinarverfügung geschilderten Sachverhaltsdarstellungen bestreite der Beschwerdeführer einzig, den Spaziergang nicht abgelehnt zu haben, ohne hierzu eine Begründung vorzubringen. Sodann bestreite er nicht, sich ungebührlich gegenüber dem Personal verhalten und diverse Forderungen gestellt zu haben. Seine pauschalen Vorwürfe gegenüber dem Personal, welches unkooperativ und nicht verständnisvoll gewesen sein soll, änderten nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Anweisungen des Personals zu befolgen und die Regeln einzuhalten habe, solange diese nicht rechtswidrig seien. Für Letzteres bestünden keine Anhaltspunkte. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen vermöchten jedenfalls nicht zu belegen, dass sich das Personal ihm gegenüber unkorrekt verhalten hätte. Der Beschwerdeführer befinde bzw. befand sich in einer Vollzugseinrichtung, in der für alle Insassen die gleichen Regeln gälten und mit seinem renitenten Verhalten habe er die Ruhe und Ordnung gestört, weshalb er auch deshalb zu Recht diszipliniert worden sei.

3.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe sich ohne T-Shirt im Hof, nicht jedoch unter der Arkade aufgehalten und es sei für ihn unzumutbar gewesen, sich auf die Rasenfläche zu begeben. Er habe sich nach seinem operativen Eingriff einige Tage zuvor erholen müssen und auf ärztliche Anweisung nicht zusehends in der Sonne aufhalten dürfen. Er habe sich zudem abmühen müssen, seine Mahlzeiten jeweils allein zum Esstisch zu bringen. Damit bringt er in seiner Beschwerde jedoch nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen als rechtsverletzend erscheinen lassen könnte. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Einschränkung des oberkörperfreien Aufenthalts stütze sich auf keine gesetzliche Grundlage und sei sachlich unbegründet, unmenschlich und unverhältnismässig, kann auf die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Zu bemerken bleibt, dass der Beschwerdeführer mit dem Formular der Eintrittsinstruktion der Abteilung Alter & Gesundheit am 5. Juni 2023 darauf hingewiesen wurde, dass oben ohne nur auf der Rasenfläche und dem Schachfeld gestattet sei (vgl. oben E. 2.3). Zu der Ergänzung des Rapports bezüglich seines zu beanstandenden Vollzugsverhaltens äussert sich der Beschwerdeführer nicht mehr. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.4 Zu Recht erachtete die Vorinstanz schliesslich auch die verhängte Disziplinarstrafe von sechs Tagen Zelleneinschluss sowie Medien- und Aktivitätenverbot, welche hinsichtlich des Zelleneinschlusses im mittleren Bereich und des Medien- und Aktivitätenverbots im unteren des vorgesehen Strafrahmens liege, in diesem Fall als gerechtfertigt und mit Blick auf die mehrfache Verfehlung angemessen. Strafschärfend sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach, darunter auch wegen Verstossens gegen allgemeine Ordnungsvorschriften und Zuwiderhandlung von Weisungen, habe diszipliniert werden müssen. Die verhängte Sanktion kann deshalb – auch wenn sie den Geburtstag des Beschwerdeführers tangierte, was Letzterer als unmenschlich bezeichnet – nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden, bzw. kann dem Beschwerdegegner insofern keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Umso weniger kann von einer nichtigen Verfügung gesprochen werden.

3.5 Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens im Rekursverfahren die Verfahrenskosten auferlegte, ist nicht zu beanstanden: Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Da die Vorinstanz den Rekurs abwies, was vorliegend geschützt wird, war es folgerichtig, dass sie dem Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte. Zu beanstanden sind sodann weder die Höhe der Staatsgebühr von Fr. 100.–, die sich am unteren Rahmen des Möglichen bewegt, noch die Schreibgebühren und Kanzleiauslagen von zusammen Fr. 130.– (vgl. §§ 5 und 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [LS 682]).

3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).