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Zürich Verwaltungsgericht 04.01.2024 VB.2023.00467

4 janvier 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,633 mots·~8 min·7

Résumé

Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Der Beschwerdegegner disziplinierte den Beschwerdeführer zu Recht mit drei Tagen Telefonverbot mit Privatpersonen, nachdem Letzterer unerlaubterweise während der Arbeitszeit ein Telefonat mit einer Privatperson geführt hatte. Daraus, dass der Beschwerdeführer geltend macht, neu auf der Abteilung gewesen und mit dem Wochenplan sowie den Arbeitszeiten noch nicht vertraut gewesen zu sein, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 3.3). Die Sanktion erweist sich unter den gegebenen Umständen zwar als streng, aber insgesamt und mit Blick auf die mehrfachen Disziplinierungen des Beschwerdeführers nicht als unverhältnismässig. Da das Freikonto des Beschwerdeführers einen Minussaldo aufwies, konnte keine Busse verhängt werden (E. 3.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00467   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.01.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Disziplinarstrafe

Disziplinarstrafe. Der Beschwerdegegner disziplinierte den Beschwerdeführer zu Recht mit drei Tagen Telefonverbot mit Privatpersonen, nachdem Letzterer unerlaubterweise während der Arbeitszeit ein Telefonat mit einer Privatperson geführt hatte. Daraus, dass der Beschwerdeführer geltend macht, neu auf der Abteilung gewesen und mit dem Wochenplan sowie den Arbeitszeiten noch nicht vertraut gewesen zu sein, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 3.3). Die Sanktion erweist sich unter den gegebenen Umständen zwar als streng, aber insgesamt und mit Blick auf die mehrfachen Disziplinierungen des Beschwerdeführers nicht als unverhältnismässig. Da das Freikonto des Beschwerdeführers einen Minussaldo aufwies, konnte keine Busse verhängt werden (E. 3.5). Abweisung.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG DISZIPLINARSANKTION DISZIPLINARSTRAFE DISZIPLINARVERFAHREN ORDNUNGSVORSCHRIFT SANKTION STRAFVOLLZUG TELEFONGESPRÄCH VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: § 64 Abs. II JVV § 165 Abs. I JVV Art. 91 Abs. I StGB Art. 91 Abs. II StGB Art. 91 Abs. III StGB § 23b Abs. I lit. a StJVG § 23c Abs. I StJVG § 23c Abs. I lit. e StJVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00467

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, 

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Disziplinarverfügung vom 9. Juni 2023 bestrafte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe), Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies, A wegen Verstossens gegen allgemeine Ordnungsvorschriften mit drei Tagen Telefonverbot mit Privatpersonen. Die Disziplinarstrafe wurde sofort vollstreckt.

II.  

Mit Verfügung Nr. 01 vom 4. August 2023 wies die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) einen von A hiergegen am 11. Juni 2023 eingereichten Rekurs kostenfällig zu dessen Lasten ab.

III.  

Mit vom 17. August 2023 datierender Eingabe (eingegangen am 21. August 2023) reichte A beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 4. August 2023, namentlich auch deren Kostenfolgen, beantragt.

Die Justizdirektion und das JuWe schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Streitsache ist einzelrichterlich zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 e contrario VRG).

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 12. Mai 2022, VB.2021.00614, E. 1.2).

2.  

2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem die Einschränkung oder der Entzug von Aussenkontakten bis zu drei Monaten infrage (§ 23c Abs. 1 lit. e StJVG).

2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr, 27. Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 311.1]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner wirft dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Disziplinarverfügung vom 9. Juni 2023 vor, am 8. Juni 2023 während der Arbeitszeit ein privates Telefongespräch geführt zu haben, obwohl dann nur amtliche Telefonate erlaubt seien. Dies gelte auch für Gefangene, welche aufgrund eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses von der Arbeit dispensiert seien. Der Beschwerdeführer habe beim diensthabenden Werkmeister um ca. 9.00 Uhr um ein amtliches Telefongespräch ersucht. Während des Telefonats habe der diensthabende Betreuer bei der Kontrolle festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein amtliches Telefonat führe, sondern mit einer Privatperson spreche. Daraufhin sei das Gespräch vom Betreuer unterbrochen worden. Das gewünschte amtliche Gespräch sei dem Beschwerdeführer um 9.40 Uhr ermöglicht worden. Der Beschwerdeführer habe auf die ihm gleichentags angebotene Anhörung verzichtet.

3.2 Die Vorinstanz erwog, der Sachverhalt gemäss Rapport der JVA Pöschwies vom 8. Juni 2023 sei unbestritten, nachdem der Beschwerdeführer auf eine Anhörung verzichtet und selbst vorgebracht habe, nach dem Kioskeinkauf ein privates Telefongespräch geführt zu haben. Der Beschwerdeführer sei am Samstag, 3. Juni 2023, in die Abteilung Alter & Gesundheit gekommen. Das Eintrittsgespräch sei am Montag, 5. Juni 2023, durchgeführt worden, wobei dem Beschwerdeführer die Regeln und Abläufe der Abteilung erklärt worden seien. Zudem sei ihm ein Wochenplan vorgelegt worden, in welchem die Arbeitszeiten (Arbeitsbeginn von Montag bis Freitag jeweils um 8.00 Uhr) aufgeführt seien. Wenn der Beschwerdeführer diesen Wochenplan nicht genauer studiert haben wolle, k.ne er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es liege in der Verantwortung der Gefangenen, sich bei Unklarheiten über die Arbeitszeiten und andere Abläufe zu informieren. Es sei – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch nicht Aufgabe des Personals, Gefangene, die wegen eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses nicht arbeiten könnten, über den Arbeitsbeginn in Kenntnis zu setzen. Dass der Beschwerdeführer nicht gewusst haben soll, wann genau der Arbeitsbeginn sei, überzeuge nicht, habe er doch – wie er selbst vorbringe – nach dem Kioskeinkauf um ein "Anwaltstelefonat" und damit um ein amtliches Telefonat gebeten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die Arbeitszeiten Bescheid gewusst habe. Im Wissen darum habe er dennoch ein privates Telefonat geführt und damit das Personal absichtlich getäuscht. Damit habe er gegen die allgemeinen Ordnungsvorschriften verstossen, weshalb die Disziplinarstrafe zu Recht erfolgt sei.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen als rechtsverletzend erscheinen lassen könnte. Zwar macht er geltend, den Wochenplan der Abteilung Alter & Gesundheit, welcher er zu diesem Zeitpunkt infolge einer Operation zugeteilt gewesen sei, nicht genauer mit dem Aufseher angeschaut zu haben. Es sei seine erste Woche dort gewesen und er sei nicht informiert worden, wann denn eigentlich Arbeitszeit sei. Es liege nicht in seiner Verantwortung, sich über die Arbeitszeiten zu informieren. Da dem Beschwerdeführer jedoch anlässlich des Eintrittsgesprächs am 5. Juni 2023 unbestritten der Wochenplan vorgelegt wurde, durften die Zeiten als ihm bekannt vorausgesetzt werden. Gemäss dem Wochenplan ist auch am Tag des Kioskeinkaufs um 8.00 Uhr Arbeitsbeginn. Nach dem Kioskeinkauf werde – wie die JVA hierzu ausführte – kurz Zeit eingeräumt, um die Einkäufe rasch in der Zelle zu deponieren, bevor die Arbeit aufzunehmen sei. Es mag zwar nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer die genauen zeitlichen Abläufe der Abteilung in der ersten Woche seines dortigen Aufenthalts noch nicht verinnerlicht hatte. Umso mehr hätte er sich jedoch bezüglich der Arbeitszeiten informieren müssen, wollte er ein Privatgespräch führen. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass es sich um ein solches gehandelt hat. Wenn er in seiner Beschwerde nun behauptet, nicht um ein amtliches Gespräch gebeten zu haben, sondern "informiert zu haben, während der Arbeitszeit noch eines führen zu müssen", änderte dies – falls zutreffend – nichts an der Tatsache, dass es sich um ein nicht erlaubtes Telefonat mit einer Privatperson handelte, welches er bewusst während der Arbeitszeit führte.

3.4 Der Beschwerdeführer kritisiert im Übrigen das Vorgehen des Beschwerdegegners, welcher ihn nach einem operativen Eingriff in den Arrest versetzt habe und macht geltend, dort vier Tage nichts gegessen und getrunken zu haben, bevor er am 3. Juni 2023 auf die Abteilung Alter & Gesundheit gekommen sei. Daraus kann er jedoch bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Disziplinierung nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich der massgebende Sachverhalt am 8. Juni 2023 und somit danach ereignete und der Beschwerdeführer sich überdies gesundheitlich in der Lage fühlte, einen Kioskeinkauf und Telefonate zu tätigen.

3.5 Zu Recht erachtete die Vorinstanz schliesslich auch die verhängte Disziplinarstrafe von drei Tagen Telefonsperre als gerechtfertigt und angemessen: Sie erwog, dass die Strafe für den Beschwerdeführer besonders einschneidend ausgefallen sein könnte, zumal die Telefonsperre auf seinen Geburtstag und wie er geltend mache auf denjenigen seiner Schwester gefallen sei. Zu berücksichtigen sei, dass sein Freikonto zu diesem Zeitpunkt einen Minussaldo von Fr. 487.77 aufgewiesen habe, deswegen keine Busse habe verhängt werden können und dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach habe diszipliniert werden müssen. Die Telefonsperre stehe mit dem Disziplinarvergehen in Verbindung und erweise sich damit als angemessen. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde diesbezüglich nicht. Die Sanktion erweist sich unter den genannten Umständen zwar als streng, insgesamt und mit Blick auf die mehrfachen Disziplinierungen – darunter bereits solche wegen Verstossens gegen allgemeine Ordnungsvorschriften – aber nicht als unverhältnismässig, und dem Beschwerdegegner kann insofern keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden (vgl. oben E. 2.3).

3.6 Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens im Rekursverfahren die Verfahrenskosten auferlegte, ist nicht zu beanstanden. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Da die Vorinstanz den Rekurs abwies, was vorliegend geschützt wird, war es folgerichtig, dass sie dem Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte. Zu beanstanden sind sodann weder die Höhe der Staatsgebühr von Fr. 100.–, die sich am unteren Rahmen des Möglichen bewegt, noch die Schreibgebühren und Kanzleiauslagen von zusammen Fr. 110.– (vgl. §§ 5 und 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [LS 682]).

3.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sollte dieser mit dem Hinweis, als mittellos zu gelten und die ihm auferlegten Kosten nicht bezahlen zu können, sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ersucht haben wollen, wäre jenes Gesuch zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des gestellten Begehrens abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion;

       c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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